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Beschluss

5 L 29/20

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2020:0422.5L29.20.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 44.422,17 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 44.422,17 € festgesetzt. Gründe: Das Gericht fasst das Antragsbegehren der Antragstellerin („Aussetzung der Vollziehung in voller Höhe ohne Sicherheitsleistung“) gemäß § 88 i. V. m. § 122 Abs. 1 VwGO, vgl. zur Auslegung eines Antragsbegehrens in einem vergleichbaren Fall Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO 269/02 –, juris Rn. 33, dahingehend auf, dass sie – sinngemäß – beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, einstweilen die Vollziehung des auf das Jahr 2014 bezogenen Gewerbesteuer- und Nachforderungszinsbescheides vom 13. März 2019 im Umfang von 177.688,70 € (= 151.228,70 € [Gewerbesteuer] + 26.460,00 € [Nachzahlungszinsen]) ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Denn in Konstellationen der vorliegenden Art ist ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, nicht jedoch ein solcher gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Im Fall der Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheides durch das Finanzamt hat die zuständige Gemeinde gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 Satz 1 und 3 AO die Vollziehung eines Folgebescheides – ggf. unter Bestimmung einer Sicherheitsleistung – auszusetzen. Da die Aussetzungsverfügung der Gemeinde ein Verwaltungsakt ist, dessen Erlass im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen wäre, ist in Fällen, in denen eine Aussetzung der Vollziehung erstrebt wird, vorläufiger Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO269/02 –, juris Rn. 36, m. w. N. Nichts anderes gilt in einem Fall der vorliegenden Art. Das Begehren der Antragstellerin zielt hier zwar nicht auf eine Aussetzung der Vollziehung des Gewerbesteuerbescheids / Zinsbescheids vom 13. März 2019 im Umfang von 177.688,70 € ab, denn die Antragsgegnerin hat insoweit unter dem 16. Dezember 2019 die Aussetzung der Vollziehung verfügt, nachdem ihr die „Mitteilung über die Aussetzung der Vollziehung eines Grundlagenbescheids“ des Finanzamts I. vom 25. November 2019 zugegangen war. Der Antragstellerin geht es vielmehr darum, die unbeschränkte Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Gewerbesteuerforderung / Zinsforderung der Antragsgegnerin zu erreichen. Die obigen Grundsätze müssen jedoch auch für den Fall gelten, dass die Gemeinde zwar ihrer Aussetzungspflicht nachkommt (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO), die Aussetzung aber, wie vorliegend, von einer Sicherheitsleistung abhängig macht. Dies folgt aus der Rechtsnatur der hier verlangten Sicherheitsleistung. Die Anforderung einer Sicherheitsleistung stellt im vorliegenden Fall keine Auflage, sondern eine Bedingung des Verwaltungsakts über die Aussetzung der Vollziehung dar. Nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 361 Abs. 3 Satz 3 AO kann die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. In dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Dezember 2019 wird deutlich, dass die Aussetzung nur gegen Sicherheitsleistung, also erst bei erfolgter Gestellung der Sicherheit wirksam werden soll („Die Aussetzung der Vollziehung wird jedoch erst wirksam, wenn eine von der Stadt hinsichtlich Art und Höhe akzeptierte Sicherheitsleistung erbracht wird.“) Darin liegt eine dem (begünstigenden) Verwaltungsakt der Aussetzung hinzugefügte Bedingung i. S. v. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO und keine Auflage nach Nr. 4 dieser Vorschrift. Jedenfalls bei einer Nebenbestimmung der vorliegenden Art, bei der die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung der Aussetzung der Vollziehung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, der Sicherheitsleistung, abhängig gemacht wird (sog. aufschiebende Bedingung, vgl. § 158 Abs. 1 BGB), bildet die dem Verwaltungsakt beigegebene Bedingung mit diesem ein untrennbares Ganzes und kann nicht selbstständig angefochten und aufgehoben werden. Bei einer solchen Nebenbestimmung ist es keine überflüssige Förmelei, den Betreffenden auf die Geltendmachung eines Anspruches auf eine unbedingte Entscheidung über seinen Antrag zu verweisen, anstatt ihm die Möglichkeit einer Anfechtung der ihn belastenden Nebenbestimmung einzuräumen. Nach dem im Verwaltungsakt zum Ausdruck gebrachten (objektiven) Willen der Gemeinde soll die in seinem Ausspruch gewährte Vergünstigung – die Aussetzung der Vollziehung – erst mit dem Vorliegen der Bedingung (der Sicherheitsleistung) eintreten; die Aussetzung der Vollziehung erhält mit anderen Worten erst dann ihre Geltung. Bei einer solchen Nebenbestimmung scheidet die isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein aus, weil der Verwaltungsakt – die Aussetzungsverfügung – hier ohne die Sicherheitsleistung nach dem zum Ausdruck gebrachten Willen der Gemeinde nicht wirksam würde, so dass eine Anfechtungsklage das auf eine unbeschränkte Aussetzung gerichtete Rechtsschutzziel nicht erfasst. Vgl. zum Ganzen Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003– 4 EO 269/02 –, juris Rn. 37 ff., m. w. N. Hiervon ausgehend hat der vorläufige Rechtsschutz ein Verpflichtungsbegehren gegen die Gemeinde zum Gegenstand mit der Folge, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein ein Antrag gemäß § 123 VwGO statthaft ist. Vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO269/02 –, juris Rn. 33 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 5 L 901/16 –, juris Rn. 4; vgl. im vorliegenden Zusammenhang ferner BVerwG, Beschluss vom 27. November 1981 – 8 B 184.81 –, juris Rn 8; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 14 B 1487/13 –, juris Rn. 12; VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 2 S 1190/18 –, juris Rn. 4 f. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da er – jedenfalls – nicht begründet ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO i. V. m. § 361 Abs. 3 AO ist die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird (Satz 1). Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (Satz 3). Das zuständige Finanzamt I. hat die Vollziehung des Gewerbesteuermessbescheides für 2014 mit Wirkung vom 8. April 2019 i. H. von 30.863,00 € (= 63.458,00 € - 32.595,00 €) ausgesetzt und eine Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen. Die deshalb der Antragsgegnerin obliegende Entscheidung, die Vollziehung nur gegen eine Sicherheitsleistung auszusetzen, steht in ihrem Ermessen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2014 – 14 B 465/14 –, juris Rn. 6 u. 18; VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 2 S 1190/18 –, juris Rn. 12; Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO 269/02 –, juris Rn. 48; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 5 L 901/16 –, juris Rn. 9. Mit Blick darauf steht dem Steuerpflichtigen ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides ohne Sicherheitsleistung nur dann zu, wenn das Ermessen der Gemeinde bei ihrer Entscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO dahingehend reduziert ist, dass sie nach den konkreten Gegebenheiten des Steuerfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 –, juris Rn. 4; VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2018– 2 S 1190/18 –, juris Rn. 13; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 5 L 613/13 –, juris Rn. 9; VG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 9 L 681/13 –, juris Rn. 7; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 5 L 901/16 –, juris Rn. 9. Leitender Ermessensgesichtspunkt ist insofern neben ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Folgebescheides das Ausmaß des Sicherungsbedürfnisses des Steuergläubigers vor Steuerausfällen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2014 – 14 B 465/14 –, juris Rn. 6; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 5 L 901/16 –, juris Rn. 13. Zudem kann auch die Höhe der Steuerforderung in die Ermessensentscheidung einzustellen sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. April 2014 – 14 B 1487/13 –, juris Rn. 29 u. 31, und vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 –, juris Rn. 17 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO 269/02 –, juris Rn. 65; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 5 L 901/16 –, juris Rn. 15; VG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 9 L 681/13 –, juris Rn. 10; vgl. ferner VGH BW, Beschluss vom 7. Juni 2018– 2 S 1190/18 –, juris Rn. 15 a. E. Die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung darf nicht dazu führen, dass die spätere Verwirklichung des Steueranspruchs gefährdet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 –, juris Rn. 12, m. w. N. Sowohl die Höhe einer Steuerforderung als auch die ungewisse Dauer von gegen Grundlagenbescheide gerichteten finanzgerichtlichen Verfahren stellen grundsätzlich geeignete Kriterien dar, das Risiko von Steuerausfällen einzuschätzen. Je höher eine Steuerforderung ist, umso eher wird sie bei einem entsprechenden wirtschaftlichen Rückgang nicht erfüllbar. Je länger eine Zahlung verfahrensbedingt ausgesetzt wird, umso größer ist die Gefahr, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, und zwar auch im Sinne einer Verschlechterung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 –, juris Rn. 17 u. 19; Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO 269/02 –, juris Rn. 65 u. 67; vgl. ferner(zur Höhe) VG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2013– 9 L 681/13 –, juris Rn. 10. Auch fehlende Nachweise, die Steuerforderung im Falle der Bestandskraft des Steuerbescheides begleichen zu können, können das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 14 B 1487/13 –, juris Rn. 29. Nach diesen Maßgaben war das Ermessen der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über eine Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO nicht im Sinne des Begehrens der Antragstellerin auf Null reduziert. Vielmehr besteht schon mit Blick auf die Höhe der ausgesetzten Gewerbesteuer nebst Zinsforderung von 177.688,70 € ein erheblicher Sicherungsbedarf. Bei dem betreffenden Betrag handelt es sich nicht lediglich um eine marginale Forderung, sondern eine von nicht unerheblichem Umfang. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, allein die (beträchtliche) Höhe der Gewerbesteuer- und Zinsforderung zum Anlass zu nehmen, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, bewegt sich vor diesem Hintergrund in dem ihr insoweit zukommenden Ermessensrahmen. Die von der Antragstellerin angeführte Entscheidung des BFH (Beschluss vom 7. Mai 2008 – IX S 26/07 –, juris Rn. 10) rechtfertigt insoweit keine andere rechtliche Bewertung. Vielmehr kann es im Einzelfall ermessensgerecht sein, – ggf. auch allein – auf die Höhe der Steuerforderung abzustellen. Denn diese stellt, wie ausgeführt, grundsätzlich ein geeignetes Kriterium dar, das Risiko von Steuerausfällen einzuschätzen. Unabhängig davon tritt, auch wenn die Antragsgegnerin auf diesen Gesichtspunkt bei ihrer Entscheidung vom 16. Dezember 2019 nicht abgestellt hat, als weiteres Kriterium, das der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null entgegensteht, vorliegend hinzu, dass die Dauer des gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens gegenwärtig nicht hinreichend abschätzbar, sondern ungewiss ist. Der Zeitraum, innerhalb dessen die Aussetzung aufgrund der Beendigung des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Gewerbesteuermessbescheid endet, ist vorliegend nicht bestimmbar, so dass mit einer längeren Dauer gerechnet werden muss. Vgl. im vorliegenden Zusammenhang auch Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 – 4 EO 269/02 –, juris Rn. 67. Mit Blick darauf kann erst recht nicht angenommen werden, das im Rahmen des § 361 Abs. 3 Satz 3 AO bestehende Ermessen sei dahingehend reduziert, dass die Antragsgegnerin nach den konkreten Gegebenheiten des Steuerfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten müsse. Die Forderung einer Sicherheitsleistung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausgeschlossen. Zwar kann es unangemessen sein, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Diesbezügliche Erwägungen sind jedoch nur dann angezeigt, wenn zuverlässig feststeht, dass der Steuerpflichtige, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, zur Sicherheitsleistung außerstande ist. Vgl. BFH, Beschlüsse vom 26. Mai 1988 – V B 26/86 –, juris Rn. 30, und vom 17. Januar 1996 – V B 100/95 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2014 – 14 B 465/14 –, juris Rn. 8; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 5 L 901/16 –, juris Rn. 18. Vorliegend hat die Antragstellerin schon nicht behauptet, zu einer Sicherheitsleistung wirtschaftlich außerstande zu sein. Erst recht hat sie eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit weder substantiiert aufgezeigt noch entsprechende Belege eingereicht. Dahinstehen kann, ob eine offenbar bestehende Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegenüber einem Grundlagenbescheid auch bei der Entscheidung über die Aussetzung des Folgebescheides gegen Sicherheitsleistung ausnahmsweise Berücksichtigung finden könnte. Ebenfalls jeweils offengelassen: OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2014 – 14 B 1487/13 –, juris Rn. 29; Sächsisches OVG, Beschluss vom 21. September 2012 – 5 B 256/12 –, juris Rn. 4 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 5 L 901/16 –, juris Rn. 21. Denn eine solche offenbar bestehende Erfolgsaussicht lässt sich den Ausführungen der Antragstellerin im Hinblick auf den von ihr gegen den Grundlagenbescheid eingelegten Rechtsbehelf nicht entnehmen. Die Antragsgegnerin hat Art und Höhe der zu erbringenden Sicherheitsleistung nicht konkret festgelegt, sondern diesbezüglich ausgeführt, die Aussetzung der Vollziehung werde erst wirksam, wenn eine von ihr hinsichtlich Art und Höhe akzeptierte Sicherheitsleistung erbracht werde. Hierzu ist klarstellend festzustellen, dass, soweit die Antragstellerin bereits Zahlungen auf einen Teil der streitgegenständlichen Gewerbsteuer- / Zinsforderung geleistet hat, diese Zahlungen bei der Entscheidung über die Akzeptanz einer durch die Antragstellerin erbrachten Sicherheitsleistung zu berücksichtigen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Mit Blick darauf, dass die Antragsgegnerin die Höhe der geforderten Sicherheitsleistung (noch) nicht festgelegt hat, bemisst das Gericht den Streitwert angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens mit einem Viertel der Gewerbesteuer- / Zinsforderung, d. h. mit 44.422,17 € [= 177.688,70 € : 4] (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juni 2013 – 5 L 613/13 –, juris Rn. 20; vgl. ferner OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010– 14 B 995/10 –, juris Rn. 22).