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Beschluss

24 L 1558/13

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2013:1209.24L1558.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollziehung der Gewerbesteuer- und Zinsbescheide vom 18. Juli 2013 für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 185.319,00 Euro zuzüglich Aussetzungszinsen in Höhe von 8.940,00 Euro (insgesamt 194.259,00 Euro) ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamtes Köln-Nord über die Einsprüche gegen die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide vom 18. Juli 2013 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.564,75 Euro festgesetzt. 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Vollziehung der Gewerbesteuer- und Zinsbescheide vom 18. Juli 2013 für die Jahre 2007 und 2008 in Höhe von 185.319,00 Euro zuzüglich Aussetzungszinsen in Höhe von 8.940,00 Euro (insgesamt 194.259,00 Euro) ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Finanzamtes Köln-Nord über die Einsprüche gegen die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheide vom 18. Juli 2013 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 48.564,75 Euro festgesetzt. 1 Gründe 2 Der Antrag, 3 „den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die Aussetzung der Vollziehung der Gewerbesteuer 2007 und 2008 nebst Zinsen ohne Sicherheitsleistung zu gewähren“, 4 hat Erfolg. 5 Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Setzt eine Kommune nach § 361 Abs. 3 Satz 3 Abgabenordnung (AO) die Vollziehung von Folgebescheiden - wie hier der Gewerbesteuerbescheide nebst Zinsbescheiden vom 18. Juli 2013 - nur unter der Bedingung der Beibringung einer Sicherheitsleistung aus, so ist vorläufiger Rechtschutz nicht nach dem sonst grundsätzlich anwendbaren § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ausnahmsweise nach § 123 Abs. 1 VwGO gegeben, 6 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 26. November 1996 - 22 B 2682/96 - und vom 22. Januar 1996 - 22 B 133/96 -; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 11. Januar 2008 - 23 L 1788/07 -; NWVBl. 2008, 357 ff. m.w.N.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. November 1981 - 8 B 184/81 -, NVwZ 1982, 193, 194=KStZ 1982, 34. 7 Vorliegend ist der erforderliche Anordnungsgrund schon deshalb zu bejahen, weil die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 19. September 2013 neben der Ablehnung der Reduzierung der bereits mit Bescheid vom 20. August 2013 als Bedingung (vgl. § 361 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 120 Abs. 2 Nr. 2 AO) für die Vollziehungsaussetzung von der Antragsgegnerin festgesetzten Sicherheitsleistung für den Fall der Nichterbringung dieser Sicherheitsleistung bis zum 14. Oktober 2013 Beitreibungsmaßnahmen angekündigt und von diesen nur im Hinblick auf das anhängige Gerichtsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichts abgesehen hat. 8 Die Antragstellerin hat darüber hinaus im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass ihr grundsätzlich ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung ohne Leistung der von der Antragsgegnerin geforderten Sicherheit in Höhe von insgesamt 194.259,00 Euro gemäß § 361 Abs. 3 Satz 3 AO, der nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO auch für die Gewerbesteuer als Realsteuer gilt, zusteht.Nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO ist die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen, soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO). Letzteres hat das Finanzamt Köln-Nord nicht getan. Es hat mit Bescheid vom 25. Juli 2013 die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2007 und 2008 ausgesetzt, die Entscheidung über die Beibringung einer Sicherheitsleistung jedoch - auch nach einem entsprechenden Antrag der Antragstellerin, die Sicherheitsleistung auszuschließen, - ausdrücklich der Gemeinde überlassen. 9 Gemäß § 361 Abs. 2 Satz 5 AO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Ausgang des Verfahrens zu vermeiden. Das Gesetz räumt der Antragsgegnerin bei der Frage, ob die Aussetzung der Vollziehung der von ihr erlassenen Steuer- und Zinsbescheide gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesprochen werden soll, Ermessen ein. Ein Anordnungsanspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides ohne Sicherheitsleistung kommt daher nur dann in Betracht, wenn das Ermessen der Kommune bei ihrer Entscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO dahingehend reduziert ist, dass sie nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten muss, 10 OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2010 - 14 B 155/10 –, n.v., und vom 26. November 1996 - 22 B 2682/96 -, nrw.de. 11 Zwar lässt § 123 Abs. 1 VwGO bei der Prüfung des Anordnungsanspruches für eine eigene Abwägung des Gerichts zwischen dem Sicherungsinteresse der Kommune und dem Interesse des Steuerpflichtigen, die Aussetzung ohne Sicherheitsleistung zu erhalten, grundsätzlich keinen Raum. Es ist jedoch gerade diese Abwägung, die von der Kommune bei der Ermessensentscheidung darüber, ob die Aussetzung mit oder ohne Sicherheitsleistung zu gewähren ist, vorzunehmen ist und aus der sich - auch für die Beurteilung durch das Gericht - ergibt, ob eine Ermessensschrumpfung vorliegt oder nicht. Die Prüfung, ob der Behörde bei der Entscheidung, ob sie die Aussetzung nach § 361 Abs. 3 Satz 1 AO mit oder ohne Sicherheitsleistung vornimmt, noch ein Ermessensspielraum verbleibt oder nicht und ob damit ein Anordnungsanspruch für eine Aussetzung ohne Sicherheitsleistung gegeben ist, ist ohne die Wertung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten nicht durchführbar, 12 so OVG NRW, Beschluss vom 26. November 1996 - 22 B 2682/96 -, nrw.de. 13 Die danach unter Berücksichtigung des glaubhaft gemachten Vortrags der Antragstellerin vorzunehmende Abwägung ergibt hier, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Aussetzung der Vollziehung einschränkungslos von einer Sicherheitsleistung seitens der Antragstellerin abhängig zu machen, ermessensfehlerhaft ist und das Ermessen der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über die Beibringung eine Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf Null reduziert ist, denn die insoweit darlegungspflichtige Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die von der Antragstellerin vorgetragenen Tatsachen und die von dieser vorgelegten Belege nicht glaubhaft gemacht, dass der Steueranspruch ohne die Gestellung einer Sicherheitsleistung gefährdet ist. 14 Durch die Verknüpfung der Aussetzung der Vollziehung mit einer Sicherheitsleistung sollen Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden, 15 Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 22. Dezember 1969 - V B 115- 116/69 -, BFHE 97, 240, BStBl II 1970, 127). 16 Ob das Einspruchsverfahren bei dem Finanzamt Köln-Nord bzw. ein sich gegebenenfalls daran anschließendes finanzgerichtliches Verfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide Aussicht auf Erfolg bietet oder nicht, ist anders als im finanzgerichtlichen Verfahren bei der Entscheidung über das Verlangen nach einer Sicherheitsleistung im Rahmen der Entscheidung über die Aussetzung der Folgebescheide unbeachtlich. Darüber zu urteilen, steht weder der Kommune noch dem deren Entscheidung prüfenden Verwaltungsgericht zu, sondern ist allein dem Finanzamt bzw. dem Finanzgericht bei der Entscheidung darüber vorbehalten, ob es den Messbescheid aussetzt und dabei eine Sicherheitsleistung ausschließt (§ 361 Abs. 3 Satz 3 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz und Abs. 2 Satz 6 FGO), 17 OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 1995 - 22 B 2251/95 -; Beschluss vom 26. November 1996 - 22 B 2682/96 -, nrw.de; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 24. Februar 1992 - 2 S 42/92 -, VGH BW RSpDienst 92, Beilage 5, B6 = BWVpr 1992, 183; VGH BW, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 14 S 2599/83 -, juris. 18 Soweit die Antragsgegnerin abschließend unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. September 2009 (- 1 BvR 1305/09 -, juris) vorträgt hat, dass es auf die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin nicht ankomme, wenn diese die Erfolgsaussichten der gegen die Grundlagenbescheide eingelegten Rechtsmittel nicht in dem erforderlichen Maß glaubhaft mache, kann dem nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr vor dem Hintergrund des Zwecks einer Sicherheitsleistung, Steuerausfälle nach einer für den Steuerpflichtigen abschlägigen Entscheidung in der Hauptsache zu vermeiden, lediglich unter Wiedergabe der in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien seine Rechtsprechung, 19 vgl. BVerfG, Beschluss vom 03. Dezember 1998 – 1 BvR 592/97 -, juris RdNrn. 3, 4, 20 bekräftigt, dass in den Fällen, in denen wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung eine Aussetzung erfolgen soll, es im Allgemeinen unverhältnismäßig wäre, dem Steuerpflichtigen die Aussetzung der Vollziehung zu versagen, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse die Leistung einer Sicherheit nicht zulassen. Eine Aussage dahingehend, dass umgekehrt in den Fällen, in denen der Prozessausgang offen oder zweifelhaft ist, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen unbeachtlich seien, lässt sich dieser Entscheidung nicht entnehmen. 21 Auch der von der Antragsgegnerin diesem Beschluss entnommene und als Beleg im zweiten Absatz ihres Schriftsatzes vom 04. Dezember 2013 zitierte Satz, der auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes, 22 Beschluss vom 17. Mai 2005 – I B 109/04 – BFH/NV 2005, 1782 f., juris RdNr. 20, 23 zurückgeht und die ständige finanzgerichtliche Rechtsprechung wiedergibt, lässt keinen derartigen Schluss zu, denn dieser besagt ausschließlich, dass das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Steuerausfällen - mithin die Notwendigkeit einer Sicherheitsleistung - dann entfällt, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein positiver Prozessausgang zu erwarten ist. Der Bundesfinanzhof hat jedoch ebenfalls zu keinem Zeitpunkt eine Aussage dahingehend getroffen, dass für den Fall des offenen Prozessausgangs im Umkehrschluss zu folgern sei, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse unbeachtlich seien und immer eine Sicherheitsleistung zu fordern sei. Vielmehr hat der Bundesfinanzhof dargelegt, dass für die Anordnung einer Sicherheitsleistung unabhängig vom Grad der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts kein Raum ist, wenn eine entsprechende Gefahr des Steuerausfalls im konkreten Fall nicht besteht, 24 BFH, Beschluss vom 03. Februar 2005 – I B 208/04 –, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 3 m.w.N.; BFH, Beschluss vom 29. Juni 1977 – VIII S 15/76 –, BFHE 122, 516-520, BStBl II 1977, 726-728, juris RdNrn. 20 f.; BFH, Beschluss vom 02. Dezember 2003 – II B 76/03 –, BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 13. Januar 2005 – 3 B 2155/04 –, juris. 25 Die Frage nach den Erfolgsaussichten des Verfahrens gegen die Gewerbesteuermessbescheide kann deshalb bei der Beurteilung, ob eine zur Aussetzung ohne Sicherheit zwingende Ermessensreduzierung vorliegt, grundsätzlich keine Rolle spielen. Ob dies bei offenbar bestehenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegenüber den Grundlagenbescheiden ausnahmsweise anders zu beurteilen sein könnte, kann hier offen bleiben, da derartige offenkundige Erfolgsaussichten ihres gegen die Grundlagenbescheide gerichteten Rechtsmittels weder von der Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht wurden noch sonst ersichtlich sind. Vielmehr hat das Finanzamt Köln-Nord im Zuge der Ablehnung des Antrages, die Sicherheitsleistung ausdrücklich auszuschließen, ausgeführt, dass diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, weil die Rechtsbehelfe gegen die Grundlagenbescheiden nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgreich seien. Ob sich aus dieser Formulierung zugleich - wie von der Antragsgegnerin vorgetragen - schließen lässt, dass unzureichende Erfolgsaussichten vorliegen, bedarf hier mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Vertiefung. 26 Ermessensfehlerhaft ist die Entscheidung der Antragsgegnerin aber deshalb, weil sie in Ansehung des Vortrags der Antragstellerin trotz Aufforderung hierzu nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Durchsetzung des Steueranspruchs im Falle eines Unterliegens der Antragstellerin im Verfahren gegen die Gewerbesteuermessbescheide nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen gefährdet erscheine und damit die Gefahr von Steuerausfällen bestehe. 27 Eine Gefahr von Steuerausfällen kann insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bestehen, wenn die Liquiditätslage des Steuerpflichtigen die alsbaldige Begleichung einer Steuerschuld nach ihrer endgültigen gerichtlichen Feststellung fraglich erscheinen lassen muss, 28 BFH, Urteil vom 9. Oktober 1975 - V R 6, 8-10/75 -, BFHE 117, 14, BStBl II 1976, 53. 29 Im Rahmen dieser Prüfung sind auch die Höhe der Steuerforderung und die voraussichtliche Dauer des gegen die Grundlagenbescheide gerichteten Verfahrens entsprechend zu berücksichtigen, 30 Thüringer OVG, Beschluss vom 17. März 2003 - 4 EO 269/02 -, NVwZ-RR 2004, 206. 31 Die Antragsgegnerin hat zur Begründung ihrer Entscheidung, dass der Steueranspruch gefährdet sei, neben den mangelnden Erfolgsaussichten des gegen die Messbescheide eingelegten Rechtsbehelfs ausschließlich die Höhe der offenen Steuerforderung und die ungewisse Dauer des finanzgerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens angeführt. Allein diese allgemeinen Erwägungen sind aber nicht geeignet, die Anordnung einer Sicherheitsleistung zu begründen. Dazu bedarf es vielmehr konkreter Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Steueranspruchs, 32 BFH, Beschluss vom 03. Februar 2005 – I B 208/04 –, BFHE 209, 204, BStBl II 2005, 351 m.w.N., juris RdNrn. 27, 28. 33 Mit der Frage der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin hat sich die Antragsgegnerin jedoch zu keinem Zeitpunkt auseinandergesetzt und diese auch im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung nicht für relevant gehalten. 34 Der Antragsgegnerin ist zuzugeben, dass vor dem Hintergrund der Höhe der von der Aussetzungsentscheidung erfassten Steuerforderungen und der derzeit nicht absehbaren Laufzeit des gegen die Grundlagenbescheide gerichteten Einspruchsverfahrens hier einerseits ein hoher Sicherungsbedarf besteht. 35 Die Gefahr von Steuerausfällen kann jedoch nicht allein mit der erheblichen Höhe der offenen Steuerbeträge und der unbestimmten Verfahrensdauer begründet werden, soweit nicht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen für eine solche Gefahr sprechen, 36 BFH, Beschluss vom 07. Mai 2008 – IX S 26/07 –, juris; Beschluss vom 02. Dezember 2003 – II B 76/03 –, BFHE 203, 507, BStBl II 2004, 204; Beschluss vom 10. Oktober 2002 – VII S 28/01 –, juris RdNr. 27. 37 Nichts anderes kann auch aus der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW, 38 Beschluss vom 19. März 2010 – 14 B 155/10 –, n.v., 39 gefolgert werden, denn in diesem Fall gewannen die allgemeinen Kriterien deshalb besonderes Gewicht, weil sich die dortigen Antragsteller sowohl im behördlichen als auch im gerichtlichen Verfahren geweigert hatten, zu den wirtschaftlichen Verhältnissen Angaben zu machen und sich dementsprechend die Frage eines Verzichts auf eine Sicherheitsleistung im Hinblick auf eine gute wirtschaftliche Lage des Steuerpflichtigen nicht gestellt hat, 40 vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010 – 14 B 995/10 -, nrw.de. 41 Insbesondere ist der zitierten Entscheidung nicht zu entnehmen, dass ab einer bestimmten Höhe der Steuerforderung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen immer von einem, eine Sicherheitsleistung rechtfertigenden Sicherungsbedarf auszugehen sei. 42 Die von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen Angaben der Antragstellerin zu ihrer derzeitigen Vermögens- und Liquiditätslage bieten keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens bei dem Finanzamt zur Begleichung der hier streitgegenständlichen Steuerforderungen nicht mehr in der Lage wäre, mit der Folge, dass sich dass Ermessen der Antragsgegnerin zugunsten der Antragstellerin auf einen Anspruch auf einschränkungslose Aussetzung der Vollziehung reduziert hat. 43 Vorliegend hat die Antragstellerin von der Antragsgegnerin unwidersprochen, unter anderem belegt durch Vorlage einer aktuellen Betriebswirtschaftlichen Auswertung, vorgetragen, dass ihre derzeitige wirtschaftliche Situation nicht die Besorgnis rechtfertige, sie werde nach einem etwaigen Unterliegen im Einspruchsverfahren ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen können. Dafür, dass auch die Antragsgegnerin die positive Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin teilt, spricht vielmehr, dass die Antragsgegnerin gerade unter Hinweis darauf, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag „wirtschaftlich gesund aufgestellt“ und deshalb zur Leistung einer Sicherheit in der Lage sei, nicht auf eine Sicherheitsleistung verzichten wollte. Nur so kann auch das Vorbringen, es stehe der Antragstellerin frei, statt die geforderte Sicherheit zu erbringen auf die Steuerforderung zu zahlen und für den Fall des Obsiegens einen Zinsanspruch zu erwerben, verstanden werden. Des Weiteren hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf eine Sicherheitsleistung aufgrund einer positiven wirtschaftlichen Lage bei nach derzeitigem Stand unzureichenden Erfolgsaussichten eine gleichheitswidrige Bevorzugung wirtschaftlich starker Schuldner darstellte. Die Antragsgegnerin hat damit die von der Antragstellerin dargestellten - positiven - wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, sondern in ihrer Argumentation im Gegenteil die von der Antragstellerin vorgetragene wirtschaftliche Stärke als Ablehnungsgrund angeführt. Dies wird jedoch dem Sinn und Zweck der Sicherheitsleistung nicht gerecht. Vielmehr führte diese Argumentation dazu, dass ein wirtschaftlich starkes Unternehmen nie in den Genuss einer Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung käme, da es einem solchen Unternehmen - der Antragsgegnerin folgend - immer zuzumuten wäre, die festgesetzte Steuerforderung entweder sofort zu leisten oder die mit einer Sicherheitsleistung einhergehenden Nachteile in Kauf zu nehmen. 44 Im Hinblick darauf, dass die hinsichtlich der Gefährdung des Steueranspruches darlegungspflichtige Antragsgegnerin, die Angaben der Antragstellerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen auch in Kenntnis des Umstandes, dass es entscheidungserheblich auf diesen Punkt ankam, weder in Abrede gestellt hat, noch sonst konkret auf die tatsächlichen Umstände eingegangen ist oder etwa die Möglichkeit einer reduzierten Sicherheitsleistung in Erwägung gezogen hat, konnte das Gericht davon ausgehen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse hinreichend geklärt sind, und es bestand keine Veranlassung, weitere Einkommensunterlagen o.ä. anzufordern. 45 Ob und inwieweit die Anforderung einer Sicherheitsleistung für gegebenenfalls zukünftig entstehende und damit noch nicht fällige Aussetzungszinsen vom Grundsatz her zulässig ist, bedarf hier angesichts des Umstandes, dass die Anforderung einer Sicherheitsleistung aus anderen Gründen nicht zu erfolgen hat, keiner Entscheidung. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 2. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, wobei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ein Viertel der streitgegenständlichen Sicherheitsleistung der Bemessung zugrunde zu legen ist (194.259,00 Euro ./. 4 = 48.564,75 Euro).