Beschluss
5 L 613/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0627.5L613.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 21.563,45 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Soweit die Antragstellerin ursprünglich sinngemäß beantragt hat, die aufschiebende Wirkung der am 24. Mai 2013 gegen den Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 21. Mai 2013 erhobenen Klage (5 K 2558/13) anzuordnen, hat sich dieses Begehren zwischenzeitlich in der Sache erledigt. Mit Aussetzungsverfügung vom 4. Juni 2013 hat das Finanzamt Essen-NordOst gemäß § 361 der Abgabenordnung (AO) die Vollziehung der Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 ausgesetzt; die Prüfung der Voraussetzungen für die Anforderung einer Sicherheitsleistung wurden dabei ausdrücklich der Antragsgegnerin vorbehalten. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 10. Juni 2013 die Vollziehung ihres Gewerbesteuer- und Zinsbescheides vom 21. Mai 2013 gegen Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 AO ausgesetzt. Soweit die Antragstellerin daher nunmehr nur noch eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung des Vollzugs ohne Sicherheitsleistung anstatt mit Sicherheitsleistung begehrt, hat die Kammer die damit verbundene Antragsänderung analog § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als sachdienlich zugelassen. 3 Der demgemäß zuletzt sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, 4 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung ihres Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 21. Mai 2013 betreffend die Erhebungszeiträume 2007, 2008 und 2009 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen, 5 hat indes keinen Erfolg. 6 Zwar ist der Antrag zulässig. Insbesondere ist der Antrag bei der vorliegenden Konstellation nach § 123 VwGO statthaft. 7 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. November 2010 - 14 B 995/10 -, abrufbar unter www.nrwe.de ; s. auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 26. Februar 2009 - 4 M 29/09 -, NVwZ-RR 2009, 576 f., und vom 18. August 2009 - 2 M 114/09 -, NVwZ-RR 2010, 53 f.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. März 2003 - 4 EO 269/02 -, NVwZ-RR 2004, 206 ff. 8 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. 9 Die Behörde, hier die Antragsgegnerin, kann nach § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO die Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Dies gilt nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO auch bei der Aussetzung von Folgebescheiden, es sei denn, dass dies bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Finanzamt F. -NordOst hat – wie einleitend bereits ausgeführt – der Antragsgegnerin in seiner Mitteilung über die Aussetzung der Vollziehung die Entscheidung über die Anordnung einer Sicherheitsleistung überlassen. 10 Die Entscheidung, die Vollziehung nur gegen eine Sicherheitsleistung auszusetzen, steht damit im Ermessen der Antragsgegnerin. Einem Steuerpflichtigen steht – damit korrespondierend – ein Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides ohne Sicherheitsleistung demgemäß nur dann zu, wenn das Ermessen der Gemeinde bei ihrer Entscheidung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO dahingehend reduziert ist, dass sie nach den konkreten Gegebenheiten des Steuerfalls auf die Leistung einer Sicherheit verzichten muss. Denn Sinn und Zweck der Regelung des § 361 Abs. 3 Satz 3 AO besteht darin, dass Steuerausfälle bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Verfahrensausgang vermieden werden sollen. Die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung darf nicht dazu führen, dass die spätere Verwirklichung des Steueranspruches gefährdet wird. 11 Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2010 - 14 B 995/10 -, a.a.O.; s. auch VG Köln, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 23 L 1890/09 -, abrufbar unter www.nrwe.de . 12 Ausgehend davon ist vorliegend nicht einmal ansatzweise festzustellen, dass das Ermessen der Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung über eine Sicherheitsleistung nach § 361 Abs. 3 Satz 3 AO im Sinne des Begehrens der Antragstellerin auf Null reduziert sein könnte. Im vorliegenden Fall besteht vielmehr mit Blick auf die Summe der ausgesetzten Gewerbesteuern und Zinsforderungen in Höhe von insgesamt 86.253,80 € ein erheblicher Sicherungsbedarf der Antragsgegnerin. Hinzu kommt, dass ausweislich des schriftsätzlich Vortrags der Beteiligten eine hinreichende Gefahr von Steuerausfällen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin besteht. Bei dieser Sachlage bewertet die Kammer die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht für ermessensfehlerhaft. 13 Zwar mag an einer Sicherheitsleistung bei einer Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 Satz 3 AO kein öffentliches Interesse bestehen, wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache eine für den Steuerpflichtigen günstige Entscheidung zu erwarten ist. 14 Vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 8. November 1989 - II B 129/89 -, BFH/NV 1990, 671. 15 Die Antragstellerin hat indes nicht ansatzweise substantiiert vorgetragen, dass in Bezug auf den von ihr eingelegten Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide für die Jahre 2007, 2008 und 2009 in einem solchen Sinne mit Gewissheit oder zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten sei. Vielmehr beschränkt sich der diesbezügliche Vortrag darauf, dass die in dem Prüfbericht der Finanzverwaltung getroffenen Feststellungen nicht denen entsprächen, die sich aus der Betriebsprüfung rechtmäßig ergeben würden. 16 Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie müsste Insolvenz anmelden, wenn sie die geforderte Sicherheitsleistung leisten müsste, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann es unangemessen sein, die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Es ist dabei aber Sache des Steuerpflichtigen, die Umstände glaubhaft zu machen, die dem Sicherungsbedürfnis der Finanzbehörde genügen oder es als unangemessen erscheinen lassen. 17 Vgl. BFH, Beschluss vom 17. Januar 1996 - V B 100/95 -, BFH/NV 1996, 491. 18 Der diesbezügliche Vortrag der Antragstellerin bleibt ohne Substanz. Die Antragstellerin verweist insofern lediglich auf eine – selbst erstellte – 2-seitige Bilanz für das Jahr 2012. Dies vermag das Gericht nicht von einem Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung zu überzeugen. Vor allem hat die Antragstellerin insofern nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es ihr aktuell unmöglich ist, trotz zumutbarer Anstrengungen die geforderte Sicherheit beizubringen. 19 Nach alledem war der Antrag daher abzulehnen. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Auszugehen war insoweit von den mit Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 21. Mai 2013 festgesetzten Beträgen für die Jahre 2007, 2008 und 2009 in Höhe von insgesamt 86.253,80 €. Bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend Verwaltungsakte, die auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten sind, ist nur ein Viertel des Gesamtbetrages als Streitwert anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, Ziff. 1.5