Urteil
2 A 7/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0527.2A7.13.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte und die Beigeladenen, diese als Gesamtschuldner, je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen einen Bauvorbescheid und eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohngebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen durch Aufstockung in Form eines Zwerchdachs über dem Eingang des Wohngebäudes, die dem früheren Eigentümer des Vorhabengrundstücks und vormals Beigeladenen erteilt worden waren. Die Kläger sind Eigentümer des westlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur 3, Flurstück 1576 (Auf dem C. 29 in I1. ). Das Grundstück erwarben sie mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Mai 2000 von dem früheren Beigeladenen. Vor dem früheren Beigeladenen war Eigentümer des Grundstücks Auf dem C. 29 dessen Vater. Diesem erteilte die Beklagte mit Bauschein vom 15. April 1950 die Genehmigung zur Errichtung eines freistehenden, ein(einhalb)geschossigen Kleinsiedlungshauses mit Satteldach mit einer Grundfläche von ca. 9,5 m mal 7,5 m zuzüglich eines Stallanbaus an der östlichen Seite des Wohnhauses, auf dem Grundstück Auf dem C. 29, das seinerzeit noch aus den ungeteilten jetzigen Flurstücken 1576 und 1672 bestand. Das Wohnhaus wurde in einem Abstand von ca. 5,50 m zur Straße errichtet. Die Baugenehmigungsunterlagen zeigen in der östlichen Giebelwand des Hauses im Obergeschoss zwei nebeneinander liegende Fenster, unter anderem das heute noch vorhandene Fenster im straßenseitig gelegenen Schlafzimmer im ersten Obergeschoss. Mit Bauschein aus dem Jahr 1962 wurden der Neubau einer überdachten Terrasse auf der Südseite des Hauses - diese hat eine Tiefe von ca. 2,5 m, ein Umbau des Stalls in eine PKW-Doppelgarage und ein Windfang vor der Eingangstür genehmigt; letzterer wurde nicht ausgeführt. Auf der Grundlage eines Abbruchscheins vom 4. Mai 1977 erfolgte der Abriss der PKW-Doppelgarage. Am 13. Juli 1977 wurde die Errichtung von 3 PKW-Fertiggaragen im westlichen Grundstücksbereich - bis an die westliche Grundstücksgrenze heranreichend - genehmigt. Zuvor, am 27. April 1977, hatte die Beklagte die Teilung des Grundstücks Auf dem C. 29 entlang der östlichen Giebelwand des Wohnhauses mit der Auflage genehmigt, dass die Fenster in der Giebelwand zuzumauern oder durch Eintragung einer Baulast zu sichern sind. Eigentümer des neu gebildeten Flurstücks - seinerzeit 702 - wurde der frühere Beigeladene. Mit Bauschein vom 11. August 1977 erteilte die Beklagte dem früheren Beigeladenen die Genehmigung zum Neubau eines ein(einhalb)geschossigen Einfamilienhauses mit Satteldach mit einer Grundfläche von ca. 9,00 m mal 10,00 m auf diesem neugebildeten Flurstück 702. Das Haus ist in einem Abstand von 10,50 m zur Straße an der westlichen Grenze errichtet. Nach der Nebenbestimmung Nr. 16 zur Baugenehmigung vom 11. August 1977 sind die Fenster in der Giebelwand des Hauses Auf dem C. 29 zuzumauern oder durch Eintragung einer Baulast zu sichern. Die Beklagte genehmigte mit Nachtragsbauschein vom 17. August 1978 den Anbau einer 9,00 m breiten und 3,00 m tiefen, überdachten und mit gemauerten Seitenwänden und einer geschlossenen verglasten Wand nach Süden versehenen Terrasse an die Südwand des Hauses Auf dem C. 27a. Das nördliche der beiden Fenster im ersten Obergeschoss der östlichen Giebelwand des Hauses Auf dem C. 29 wurde in der Folgezeigt nicht geschlossen; auch eine Baulast zu Lasten des Grundstücks Auf dem C. 27a wurde nicht eingetragen. Mit Bauschein vom 25. Juni 1986 wurde dem früheren Beigeladenen die Schließung der in der südlichen Dachfläche vorhandenen Loggia und Errichtung einer Dachgaube genehmigt. Die Beklagte erteilte dem früheren Beigeladenen mit Bauschein vom 13. April 1987 die Genehmigung für den Anbau eines Windfangs bzw. Vorbaus am Hauseingang. Hierbei handelt es sich um einen 4,75 m breiten und 2,25 m tiefen vor die nördliche Hauswand angebauten Raum, der mit einem an das Satteldach anschließenden Dach mit einer Neigung von 16 Grad und einem Überstand von 90 cm versehen ist. In der nördlichen Wand des Vorbaus befinden sich ein Fenster und der Hauseingang, zu dem eine 1,40 m tiefe und 60 cm hohe Treppe führt. Der Vorbau hält zur westlichen Grenze einen Abstand von 4,35 m ein. Die Beklagte erteilte dem früheren Beigeladenen am 22. Mai 2000 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Grenzgarage mit Flachdach an der östlichen Grundstücksgrenze. Die in nordwestlicher Richtung schräg zur Straße verlaufende Westwand dieser Garage beginnt an der Ostwand des Windfangs und endet 4,00 m vor dessen Nordwand. Mit Bauschein vom 19. März 2002 errichtete der frühere Beigeladene einen Carport zwischen der Westwand des Windfangs und der östlichen Giebelwand des Hauses der Kläger. Der frühere Beigeladene beantragte bei der Beklagten am 11. Oktober 2007 einen Bauvorbescheid mit der Frage: „Wird die Änderung der Dachkonstruktion des Hauseinganges für ein Gästezimmer, gemäß den beigefügten Zeichnungen, genehmigt?“ Nach diesen Zeichnungen (mit beigefügter Beschreibung) wird das Dach des Windfangs entfernt, auf den verlängerten Seitenwänden (Drempel) wird ein Satteldach mit einer Neigung von 45 Grad errichtet, das aus der nördlichen Dachfläche des Wohnhauses austritt und um 1,25 m vor die Nordwand des Windfangs übersteht. Oberhalb des Windfangs entsteht ein 8,64 qm großer Wohnraum. Unter dem vor den Windfang vortretenden Dachüberstand wird ein 5,975 qm großer Balkon (Loggia) errichtet. Die Beklagte erteilte am 30. April 2008 dem früheren Beigeladenen den beantragten Vorbescheid, in dem erklärt wurde, dass das geplante Bauvorhaben planungsrechtlich und gemäß § 6 BauO NRW zulässig sei, wenn die Abstandfläche des Wohnhauses zu dem Wohnhaus 27 auf den Flurstücken 1551 und 1580 - den östlich angrenzenden Grundstücken - gesichert werde. Die Geltungsdauer des Vorbescheids wurde mit Bescheid vom 9. März 2010 und 6. Juni 2011 zuletzt bis zum 30. April 2012 verlängert. Die Kläger errichteten mit Baugenehmigung vom 26. August 2009 vor der Nordwand ihres Hauses einen Windfang und in der südlichen Dachfläche eine 1,15 m breite Gaube mit Zwerchdach. Mit Bescheid vom 10. Februar 2010 versagte der Oberbürgermeister der Beklagten die Erteilung eines von den Klägern begehrten Bauvorbescheids für den Einbau eines Studiofensters in der grenzständigen östlichen Giebelwand ihres Hauses. Zur Begründung wurde ausgeführt: Dem Einbau stehe § 31 Abs. 1, Abs. 4 BauO NRW entgegen. Der Gebäudevorsprung des Nachbargebäudes halte einen Abstand von nur 4,40 m zum Wohngebäude der Kläger ein. Daher müsse die östliche Giebelwand die Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand, in der Öffnungen unzulässig seien, erfüllen. Für eine Verlängerung der Überdachung des Wohnhauses Auf dem C. 27a um 1,25 m nach Norden und der Überdachung des Eingangsbereichs erhielt der frühere Beigeladene am 25. November 2010 eine weitere Baugenehmigung. Die Verlängerung der Überdachung des Carports wurde durchgeführt, die der Eingangsüberdachung jedoch nicht. Am 22. Dezember 2010 genehmigte die Beklagte auf Antrag des Klägers zu 1. eine Nutzungsänderung des nordwestlichen Zimmers im ersten Obergeschoss des Wohnhauses auf dem C. 29 in ein Arbeitszimmer. In den Baugenehmigungsunterlagen ist das Schlafzimmerfenster in der östlichen Giebelwand als Bestand eingezeichnet. Der frühere Beigeladene beantragte unter Bezugnahme auf den am 30. April 2008 erteilten und zweifach verlängerten Vorbescheid am 8. September 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Erweiterung des Wohngebäudes und Aufstockung über dem Hauseingang. Diesem Antrag waren unter anderem die Zeichnungen beigefügt, die im Bauvorbescheidverfahren vorgelegt worden waren. Die von der Beklagten beteiligten Kläger wandten sich mit Schriftsatz vom 5. November 2011 gegen das Bauvorhaben. Der Oberbürgermeister der Beklagten erteilte die Baugenehmigung wie beantragt am 23. November 2011. Die Kläger haben am 24. Dezember 2011 Klage gegen die Baugenehmigung erhoben. Das Verwaltungsgericht hat den damaligen Bauherrn und Eigentümer des Vorhabengrundstücks beigeladen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger den Bauvorbescheid vom 30. April 2008 in ihren Anfechtungsantrag mit einbezogen. Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage sei zulässig, auch soweit sie sich gegen den Bauvorbescheid vom 30. April 2008 richte. Von dessen Existenz hätten sie erst in der mündlichen Verhandlung erfahren. Der dem (früheren) Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid und die Baugenehmigung seien rechtswidrig und verletzten sie in ihren Rechten. Durch die Aufstockung komme es zu einer nachhaltigen Verschattung des an der Ostseite ihres Hauses befindlichen Fensters. Zudem werde ihnen die Aussicht aus dem Schlaf-/Arbeitszimmer in Richtung Osten auf die Straße und die Stadt I1. komplett genommen. Dies wirke sich besonders aus, da die Klägerin zu 2. aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen regelmäßig den Tag bis mittags im Bett verbringen müsse und daher von einer Verdunkelung des Zimmers und einer Einschränkung der Aussicht besonders betroffen sei. Außerdem ermögliche der geplante Balkon eine ungehinderte Sicht in das Zimmer, was ihre Privatsphäre verletze. Auch sei zu befürchten, dass insbesondere im Sommer von diesem Balkon Lärm- und Geruchsbeeinträchtigungen - durch Grillen - ausgingen. Bei beiden Häusern befänden sich Garten und Terrasse jeweils auf der Rückseite in südlicher Richtung, weshalb Belästigungen im Bereich des Schlafzimmers bisher nicht feststellbar gewesen seien. Die Klägerin zu 2. sei auf Ruhe zudem besonders angewiesen. Im Übrigen füge sich die Aufstockung des Eingangsbereichs auch nicht nach § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Keines der Häuser in der Straße verfüge über einen derart massiven und das äußere Erscheinungsbild der zur Straße gelegenen Häuser sehr stark prägenden Aufbau mit Balkon. Sämtliche Häuser in der Straße seien so ausgerichtet und gestaltet, dass sich die jeweiligen Eingangsbereiche zur Straße und sich auf der Rückseite die Gärten und Terrassen befänden. Das genehmigte Vorhaben halte die erforderlichen Grenzabstände zu ihrem Grundstück nicht ein. Im Jahr 2010 habe die Beklagte einen Antrag auf Genehmigung der Vergrößerung eines Fensters in der östlichen Giebelwand gestellt. Dieser sei mit der Begründung abgelehnt worden, der Grenzabstand betrage lediglich 4,40 m anstatt der erforderlichen 5 m. Soweit die Beklagte darauf Bezug nehme, die Fenster in der östlichen Giebelwand seien materiell illegal, sei darauf hinzuweisen, dass die Schließung der Fenster bzw. die öffentlich-rechtliche Sicherung dem Beigeladenen mit der Teilung der Grundstücke und der Errichtung des Hauses Auf dem C. 27a zur Auflage gemacht worden sei. Dies sei aber nicht umgesetzt worden und auch die Beklagte habe dies 35 Jahre lang toleriert. Durch die streitgegenständliche Baugenehmigung würde das rechtswidrige Verhalten des Beigeladenen, der ihnen das Haus Auf dem C. 29 verkauft habe, nochmals legitimiert. Dass der Beigeladene, wie er behaupte, von der Auflage zur Verschließung bzw. Sicherung der Fenster nichts gewusst habe, sei nicht glaubhaft. Die Auflage sei nicht nur in der Teilungsgenehmigung enthalten sondern auch Bestandteil der Baugenehmigung vom 11. August 1977. Die Kläger haben beantragt, den Bauvorbescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 30. April 2008 und den zuletzt ergangenen Verlängerungsbescheid vom 6. Juni 2011 sowie die Baugenehmigung vom 23. November 2011 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen: Der Bauvorbescheid und die Baugenehmigung seien nicht nachbarrechtswidrig. Die nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstandflächen seien nach den vorliegenden Berechnungen eingehalten. Das genehmigte Vorhaben verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Kläger könnten Abwehrrechte nicht auf das Fenster in der östlichen Giebelwand stützen. Dieses sei materiell illegal. Unbeschadet dessen gingen auch die Beeinträchtigungen, die sich für den Aufenthaltsraum, der hinter diesem Fenster liege, ergäben, nicht über das zumutbare Maß hinaus. Aus der angeblichen Verschattung des nach Osten ausgerichteten als Schlafzimmer genehmigten Raums, der bei typisierender Betrachtung vornehmlich nachts in Benutzung sei, lasse sich kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ableiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müsse immer damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht, insbesondere § 6 BauO NRW, vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt würden und es hierdurch zu einer Verschattung oder auch Beschränkung der Aussicht komme. Bei bestimmungsgemäßer Nutzung der geplanten Loggia - ein Balkon sei nicht geplant - sei eine Möglichkeit der Einsichtnahme in das Schlafzimmer überdies nicht gegeben, eine solche erfordere ein Vornüberbeugen des Nutzers. Unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten entstünden daher nicht. Auch insoweit gelte, dass Einsichtsmöglichkeiten in einem bebauten Gebiet üblich seien und regelmäßig hingenommen werden müssten. Auf die persönliche Situation der Klägerin zu 2. komme es im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht an. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot könne nur vorliegen, wenn der Nachbar durch das Bauvorhaben geradezu eingemauert und ihm gleichsam die Luft zum Atmen genommen werde oder wenn ihm nicht wenigstens ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre verbleibe. Eine solche Situation liege hier nicht vor. Hinsichtlich der Ausführungen der Kläger zu dem ihnen verwehrten Bauvorbescheid zum Einbau eines zusätzlichen Fensters in die östliche Giebelwand sei zu erwähnen, dass die Ablehnung vornehmlich auf den Verstoß gegen § 31 BauO NRW und darauf gegründet gewesen sei, dass die Möglichkeit der öffentlich-rechtlichen Sicherung mittels Baulast ausgeschlossen gewesen sei, da der notwendige 5 m-Freihaltebereich auf dem Nachbargrundstück des früheren Beigeladenen nicht gegeben gewesen sei. Der frühere Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat im Wesentlichen vorgetragen: In der Teilungsgenehmigung von 1977 sei keine Auflage enthalten gewesen, dass die Fenster zur Ostseite des Hauses Auf dem C. 29 verschlossen werden müssten. Erst mit der Ablehnung des von den Klägern beantragten Bauvorbescheids durch die Beklagte im Jahr 2012 habe er hiervon erfahren. Der erforderliche Grenzabstand von 4,35 m werde noch um 10 cm überschritten. Eine Einmauerung begründe das Vorhaben nicht. Von der Loggia könne man auch nicht in das Schlafzimmer der Kläger hineinsehen. Mit Urteil vom 25. Juni 2012 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Der frühere Beigeladene veräußerte sein Grundstück Auf dem C. 27a im April 2013 an die jetzigen Beigeladenen. Mit Beschluss vom 26. August 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zugelassen und die neuen Eigentümer des Vorhabengrundstücks auf entsprechenden Antrag ebenfalls beigeladen. Auf seinen Antrag hat der Senat mit Zustimmung der übrigen Beteiligten die Beiladung des ehemaligen Grundstückseigentümers aufgehoben. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte - ihr bisheriges Vorbringen vertiefend und ergänzend - im Wesentlichen vor: Es sei fraglich, ob der Bauvorbescheid vom 30. April 2008 nicht Bindungswirkung auch gegenüber den Klägern entfalte. Vieles spreche dafür, dass diese ihre nachbarlichen Abwehrrechte zwischenzeitlich verwirkt hätten. Die Kläger seien mit einem Schreiben des früheren Beigeladenen vom 8. Juni 2009 über den Vorbescheid für die Dachgaube informiert worden. Das Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Es füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung objektivrechtlich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Gegen das Gebot der Rücksichtnahme werde nicht verstoßen. Die Kläger würden nicht eingemauert, von einer erdrückenden Wirkung könne aufgrund der Größe, Anordnung und den sonstigen Details der beabsichtigten Baumaßnahme keine Rede sein. Diese führe nicht zu einer unzumutbaren Verschattung oder unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten. Das Bauvorhaben füge sich auch nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Wohnhäuser in der näheren Umgebung seien zum Teil vor und zum Teil nach dem 2. Weltkrieg entstanden und häufig nach und nach in ihrer Größe und ihrem äußeren Erscheinungsbild durch Um- und Anbauten verändert worden. Es gebe eine Reihe anderer Wohnhäuser, bei denen ebenfalls ein Dachausbau mit Dachgauben und dergleichen erfolgt sei. Eine Doppelhaussituation sei vorliegend nicht gegeben. Bei den in Rede stehenden Wohnhäusern der Beigeladenen und der Kläger handele es sich um quasi freistehende Häuser mit Einzelhauscharakter. Bauliche Erweiterungen müssten daher bis zur Grenze der erdrückenden Wirkung hingenommen werden. Ein Abstandflächenverstoß liege ebenfalls nicht vor. Das Vorhaben sei nicht derart dimensioniert, dass sich die Frage der Einhaltung von Abstandflächen hier neu stelle. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung tragen sie - in Ergänzung und unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens - im Wesentlichen vor: Sie hätten keinerlei Kenntnis von dem Bauvorbescheid gehabt. Aus dem Schreiben vom 8. Juni 2009 ergebe sich nichts anderes. Hier werde von einer Dachgaube gesprochen, nicht von einem Zwerchdach bzw. einer Dachaufstockung. Mit der Dachgaube sei die im Jahr 2013 von den jetzigen Beigeladenen verwirklichte Dachgaube auf der Südseite über dem dortigen Eingang gemeint. Das Vorhaben sei rücksichtslos, es habe erdrückende Wirkung. Das Vorhaben füge sich auch nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es sei hinsichtlich seiner Form und Dimensionen und insbesondere mit Blick auf den Balkon ohne Vorbild. Zu berücksichtigen sei auch, dass die starke Versetzung der Gebäude, der dort befindliche massive Wintergartenanbau und die dortige Mauer ohnehin schon im südlichen Bereich ihres Hausgrundstück zu Sichteinschränkungen sowie Einschränkungen im Lichteinfall geführt hätten. Diese Einschränkungen würden durch die streitgegenständliche Aufstockung inklusive Balkon, Mauerwerk und Dach nochmals auch für den nördlichen Bereich verstärkt. Von geringfügigen und sozialadäquaten Auswirkungen des Bauvorhabens auf ihr Grundstück könne keine Rede sein. Ihr Haus sei von seiner gesamten Gestaltung her eher als zierlich zu bezeichnen, wohingegen das Haus der Beigeladenen aufgrund der vom früheren Beigeladenen vorgenommenen zahlreichen Änderungen sehr wuchtig und massiv wirke. Nachdem die Beklagte gegen die Nichteinhaltung der Auflagen zur Schließung bzw. Sicherung der Fenster in der östlichen Giebelwand seit Jahrzehnten nicht vorgegangen sei, könne sie ihnen eine Illegalität des Schlafzimmerfensters zum jetzigen Zeitpunkt nicht entgegen halten. Es liege aber auch eine Doppelhaussituation vor, in der die jeweiligen Nachbarn nicht bis zur Grenze der erdrückenden Wirkungen „bauen könnten, wie sie wollten“. Die Beigeladenen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Sie tragen im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig. Die Kläger seien bereits mit Schreiben vom 8. Juni 2009 darüber informiert worden, dass eine Bauvoranfrage für die geplante Dachgaube positiv genehmigt worden sei. Dieses Schreiben sei persönlich am 9. Juni 2009 in den Briefkasten der Kläger eingelegt worden. Eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer weiteren Dachgaube auf der Südseite habe es seitens des früheren Beigeladenen nicht gegeben. Sie selbst hätten mit Bauantrag vom 28. Juni 2013 die Errichtung einer Dachgaube zur rechten Südseite erstmalig beantragt. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013 sei das Vorhaben genehmigt worden. Der Baubeginn sei am 25. Oktober 2013 erfolgt. In dem Schreiben vom 8. Juni 2009 sei die geplante Dachsanierung angesprochen worden, in deren Zuge die Aufstockung über dem einzigen Eingang zum Haus an der Nordseite habe realisiert werden sollen. Wie sich aus den schriftlichen Erklärungen des früheren Beigeladenen ergebe, hätten seine Ehefrau und dieser den Klägern von dem Vorhaben auch berichtet. Bei der Bebauung auf den Grundstücken handele es sich nicht um ein Doppelhaus. Die Wohnhäuser hätten sich auseinanderentwickelt. Eine historische Betrachtung ergebe, dass eine Doppelhausbebauung auch nicht gewollt gewesen sei. Im Rahmen eines Ortstermins am 20. Mai 2014 hat die Berichterstatterin des Senats die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige, namentlich innerhalb der Frist des § 124 a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO begründete Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch, soweit sie sich gegen den dem früheren Beigeladenen am 30. April 2008 erteilten Vorbescheid richtet. Legt man zugrunde, dass die jeweiligen Verlängerungsbescheide kein neues Klagerecht des Nachbarn begründen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1979 - XI B 1528/78 -, BRS 35 Nr. 202 = juris Rn. 51 ff.; zum Verhältnis Bauvorbescheid/Ver-längerungsbescheid siehe auch OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 1987 - 11 A 1942/87 -, BRS 47 Nr. 140; Nds. OVG, Urteil vom 22. Juni 2010 - 12 LB 213/07 -, BRS 76 Nr. 161 = juris Rn. 35 ff., m. w. N., kommt es für die hier in Rede stehende grundstücksbezogene Bindungswirkung des Bauvorbescheids auch gegenüber den Klägern maßgeblich auf den Ursprungsvorbescheid an. 1. Die Klage ist auch insoweit nicht verfristet. Der Vorbescheid vom 30. April 2008 ist den Klägern unstreitig nicht amtlich bekannt gemacht worden, so dass eine Klagefrist nach §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 VwGO nicht zu laufen begonnen hat. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO knüpft - ebenso wie § 70 VwGO - die Rechtsfolge, dass die Rechtsbehelfsfristen zu laufen beginnen, gerade an die amtliche Bekanntmachung des Verwaltungsakts an. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 ‑ IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = BRS 28, 285 = juris Rn. 22. 2. Die Kläger verstoßen mit ihrer Klage gegen den Vorbescheid nicht gegen Treu und Glauben. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben bereits genannten, insoweit grundlegenden Entscheidung vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 - dargelegt hat, unterliegen auch verfahrensrechtliche Rechte den Grundsätzen von Treu und Glauben. Sie können daher - zum einen - verwirkt werden. Verwirkung eines Rechts ist aber nur eine von den unterschiedlichen Ausprägungen des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Ausübung eines materiell- oder verfahrensrechtlichen Rechts kann nach Treu und Glauben zum anderen aus anderen Gründen unzulässig sein als aus denen, die zu seiner Verwirkung führen. Speziell das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis fordert nach Treu und Glauben von den nachbarlich Verbundenen besondere Rücksichten gegeneinander und verpflichtet den Nachbarn, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten. Er muss dieser Verpflichtung regelmäßig dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der drohenden Beeinträchtigung, etwa durch Baumaßnahmen, ungesäumt seine nachbarlichen Einwendungen geltend macht. Hat der Grenznachbar von der dem Bauwilligen erteilten Baugenehmigung, obschon sie ihm nicht amtlich bekanntgegeben worden ist, auf andere Weise zuverlässig Kenntnis erlangt, so muss er sich in aller Regel nach Treu und Glauben bezüglich der Einlegung eines Rechtsbehelfs so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung amtlich bekanntgegeben worden. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs bzw. einer Klage richtet sich deshalb für ihn vom Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung an regelmäßig nach den Fristvorschriften der §§ 70 Abs. 1, 74 Abs. 1 Satz 2 und 58 Abs. 2 VwGO. Entsprechendes gilt nach Treu und Glauben regelmäßig für den Fall, dass der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm das Vorliegen der Baugenehmigung aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich hierüber ‑ etwa durch Anfrage bei dem Bauherrn oder der Baugenehmigungsbehörde ‑ Gewissheit zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 - IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294 = BRS 28, 285 = juris Rn. 23 ff. Siehe bereits zuvor BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1972 - IV C 27.70 -, BRS 25 Nr. 176 = juris Rn. 18. Maßgeblich für den Verlust des Widerspruchs-/Klagerechts nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bleiben dessen ungeachtet immer die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. März 2010 ‑ 4 B 5.10 -, juris Rn. 8, und vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 17. Von Bedeutung kann auch sein, ob der Bauherr darauf vertrauen durfte, dass die erteilte Baugenehmigung Bestand haben würde und ob er erstmals nach Ablauf der Jahresfrist mit Einwendungen des Nachbarn konfrontiert und dadurch „überrascht“ worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1987 ‑ 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 = BRS 47 Nr. 185 = juris Rn. 17. Danach verstößt die Klage gegen den Vorbescheid nicht gegen Treu und Glauben. Den Vorbescheid selbst hat der frühere Beigeladene auch nach seinem eigenen Vorbringen den Klägern nicht zur Kenntnis gebracht. Dass diese auf Grund der von dem früheren Beigeladenen bzw. dessen Ehefrau gegebenen mündlichen Informationen zuverlässige Kenntnis nicht nur von der Existenz des Vorbescheids, sondern auch - was erforderlich ist - zuverlässige Kenntnis von dessen (genauem) Inhalt und den hiermit konkret verbundenen subjektiven Beeinträchtigungen, vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09 -, BRS 79 Nr. 183 = juris Rn. 36 ff., gehabt hätten, lässt sich schon den Angaben des früheren Beigeladenen nicht entnehmen. Dieser hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich erklärt, den Klägern Zeichnungen oder Ähnliches nie gezeigt zu haben. Damit konnte sich auf Beigeladenenseite kein Vertrauen darauf bilden, die Kläger wären vorbehaltlos mit dem vorbeschiedenen Vorhaben einverstanden. Unter diesen konkreten Umständen kann den Klägern nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zur Last gelegt werden, sie hätten sich über den genauen Inhalt des - im Gegensatz zur Baugenehmigung - noch nicht zum Bauen berechtigenden Vorbescheids und die mit dem Bauvorhaben konkret verbundenen Beeinträchtigungen beim früheren Beigeladenen oder der Beklagten weitergehend informieren, also zuverlässige Kenntnis erlangen müssen. Unter dem insoweit maßgeblichen Aspekt der Zuweisung von Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Entstehung wirtschaftlicher Schäden auf der Seite des Bauherrn und damit letztlich der Risikoverteilung, wäre es in der konkreten Situation Sache des früheren Beigeladenen - und für diesen auch ein Einfaches - gewesen durch die Zurverfügungstellung des Vorbescheids an die Kläger oder durch Veranlassung einer amtlichen Bekanntgabe des Vorbescheids an diese für (Rechts-)Klarheit zu sorgen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Kläger ihr Klagerecht gegen den Vorbescheid vom 30. April 2008 auch (erst Recht) nicht verwirkt haben, da es an der hierfür erforderlichen Vertrauensgrundlage fehlt. Es ist auf der Grundlage des Vorbringens des früheren Beigeladenen nicht feststellbar, dass dieser tatsächlich darauf vertraut habe, dass das Klagerecht gegen den Vorbescheid durch die Kläger nicht mehr ausgeübt werde und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet habe, dass ihm durch die spätere Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Vgl. zur Verwirkung nochmals BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 4.89 -, BRS 52 Nr. 218 = juris Rn. 23ff. II. Die Klage ist begründet. Der dem früheren Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 30. April 2008 und die ihm erteilte Baugenehmigung vom 23. November 2011 verletzten die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie verstoßen zum Nachteil der Kläger gegen den hier einschlägigen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Verbindung mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Da der Bauvorbescheid gegenüber den Klägern nicht bestandskräftig geworden ist, unterliegt auch sein Inhalt - und damit das genehmigte Vorhaben insgesamt - der gerichtlichen Kontrolle. Vgl. BVerwG, Urteile 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, BRS 49 Nr. 168 = juris Rn. 9 ff., und vom 9. Dezember 1983 - 4 C 44.80 -, BRS 40 Nr. 176; OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2012 ‑ 7 B 1278/12 -, juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 28. März 1979 - III 1486/78 -, juris Rn. 20. Das genehmigte Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Bauweise in nachbarrechtswidriger Weise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es aus einer Quasi-Doppelhaussituation ausbricht. Die Eigenart der näheren Umgebung, die den Bereich der Straße Auf dem C. etwa ab den Häusern Nr. 17 bzw. 16 im Osten bis zu den Häusern Nr. 45 und 47 im Westen umfasst, ist durch eine offene Bauweise geprägt. Entlang der Straße Auf dem C. befinden sich hier überwiegend Einzelhäuser, Doppel- und Reihenhäuser mit einer Länge von unter 50 m (vgl. § 22 Abs. 2 BauNVO). Dies ergibt sich schon auf der Grundlage der vorliegenden Grundkarte, der auch von den Beteiligten übermittelten Lichtbilder und bestätigte sich durch den - dem Senat vermittelten - Eindruck, den die Berichterstatterin vor Ort gewonnen hat. Insbesondere das Haus Nr. 37/37a ist ebenfalls in offener Bauweise errichtet, weil es sich hierbei um ein Haus mit Anbau auf einem Flurstück handelt, das mit Abstand zu den Grundstücksgrenzen errichtet ist. Die Häuser Auf dem C. 29 und 27a sind als Quasi-Doppelhäuser untereinander verklammert. Aus dieser Verklammerung bricht das genehmigte Vorhaben in rücksichtsloser Weise aus. Ein Doppelhaus im Sinne von § 22 BauNVO entsteht, wenn zwei Gebäude derart zusammen gebaut werden, dass sie einen Gesamtkörper bilden, dessen beide Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut sind. Die zwei Gebäude müssen durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinander gebaut werden. Sie müssten jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Kein Doppelhaus entsteht aber, wenn ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Kein Doppelhaus bilden zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Die Gebäude müssen gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten, sie dürfen nicht nur als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser erscheinen. Das Erfordernis der baulichen Einheit enthält neben dem quantitativen auch ein qualitatives Element. Aufeinander abgestimmt sind die Hälften eines Doppelhauses, wenn sie sich in ihrer Grenzbebauung noch als „gleichgewichtig“ und „im richtigen Verhältnis zueinander“ und daher als harmonisches Ganzes darstellen, ohne disproportional, als zufällig an der Grundstücksgrenze zusammengefügte Einzelhäuser ohne hinreichende räumliche Verbindung zu erscheinen. Denn kennzeichnend für die offene Bauweise ist der seitliche Grenzabstand der Gebäude; die Hälften des Doppelhauses müssen folglich gemeinsam als ein Gebäude in Erscheinung treten. Dementsprechend muss ein Haus, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Anderenfalls wäre der die Hausform kennzeichnende Begriff der baulichen Einheit sinnentleert. Allgemeingültige Kriterien lassen sich jedoch insoweit mit Blick auf die von § 22 BauNVO verfolgten städtebaulichen Zwecke der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes-, die keine einheitliche Gestaltung erfordern, nicht aufstellen. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein kann. Insoweit erfährt ein geplantes Haus durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, BauR 2014, 658 = juris Rn.13; Beschlüsse vom 23. April 2013 - 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 = juris Rn. 5, und vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 -, BRS 79 Nr. 95 = juris Rn. 9; Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = BRS 63 Nr. 185 = juris Rn. 16 ff. Siehe auch OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2012 ‑ 2 A 723/11 -, juris Rn. 47 ff., Beschluss vom 25. April 2012 - 10 B 1415/11 -, juris Rn. 16 ff., Urteile vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, BRS 79 Nr. 171 = juris Rn. 39, und vom 16. August 2011 - 10 A 1224/09 -, juris Rn. 36; Bay. VGH, Urteil vom 31. Januar 2011 - 1 N 09.582 -, BayVBl. 2012, 338 = juris Rn. 28. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bebauung auf den Grundstücken der Beigeladenen und der Kläger einander als Quasi-Doppelhaus verbunden. Es trifft zu - worauf das Verwaltungsgericht in quantitativer Hinsicht abgestellt hat ‑, dass das Wohnhaus der Kläger und der Beigeladenen vergleichsweise stark voneinander versetzt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze angeordnet sind. Das Wohnhaus der Beigeladenen ist auf einer Länge von - nur - ca. 2,50 m an den südlichen Teil der östlichen Giebelwand angebaut. Bezieht man allerdings den überdachten, mit Säulen zum Garten hin abgegrenzten Terrassenbereich des klägerischen Wohnhauses - was aufgrund des optischen Eindrucks gerechtfertigt erscheint - mit ein, grenzen die Wohnhäuser auf einer Länger von immerhin ca. 5,00 m aneinander. Der Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung nach den vorstehend aufgeführten Maßstäben erscheint aber insbesondere deswegen derzeit als noch nicht überschritten, weil sich die Wohnhäuser in ihrem aktuell noch erkennbaren und sich - trotz erfolgter An- und Aufbauten - optisch noch durchsetzenden Ausgangszustand in qualitativer Hinsicht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts weiterhin als ausreichend aufeinander abgestimmt darstellen. Die Wohnhäuser stimmen in ihrer Breite mit ca. 9,50 m bzw. 9,00 m fast überein. Rechnet man die überdachte Terrasse zur Länge des Wohnhauses der Kläger hinzu, ist dieses an der Grundstücksgrenze nur 3,00 m kürzer als das Wohnhaus der Beigeladenen - unter Einschluss des Wintergartens. Die Häuser sind, was ihre Ausmaße in der Fläche betrifft, demnach einander angeglichen. Die Wohnhäuser verfügen darüber hinaus insbesondere über dieselbe Geschossanzahl, sie sind nahezu gleich hoch, gerade die Dachausrichtung, Dachform und die Dachneigung stimmen überein. Die unmittelbar an den Wohnhäusern vorgenommenen baulichen Erweiterungen - Carport und Garage am Wohnhaus der Beigeladenen im Hinblick auf ihren Charakter als Nebenanlagen außen vor gelassen - führen nicht auf ein Ungleichgewicht im oben beschriebenen Sinn. Zwar ist das Wohnhaus der Beigeladenen insbesondere durch den Anbau des Wintergartens im rückwärtigen Bereich und durch den Anbau des Windfangs im Bereich zur Straße im Vergleich zum klägerischen Wohnhaus stärker „gewachsen“. Da sowohl der Wintergarten als auch der Windfang in vergleichsweise harmonischer Form - durch Verlängerung des (Haupt-)Daches, der Wintergarten ist zudem mit Ausnahme der Seitenwände lediglich verglast - integriert wurden, treten sie aber nicht stark hervor. Der Doppelhauscharakter wird durch die Dachgauben im südlichen Bereich des Wohnhauses der Beigeladenen letztlich ebenfalls nicht aufgebrochen; diese korrespondieren zumindest im Ansatz mit der Dachgaube im südlichen Dach des klägerischen Wohnhauses. Der am klägerischen Wohnhaus straßenseitig angebrachte Windfang ist in seiner Dimensionierung ebenfalls zurückhaltend und findet im Ansatz eine Entsprechung im Windfang des Wohnhauses der Beigeladenen. Aus dieser Doppelhausverklammerung bricht das genehmigte Vorhaben aus und ist deswegen zum Nachteil der Kläger rücksichtslos. Die Bebauung auf den Grundstücken der Beigeladenen und der Kläger lässt sich im Fall der Realisierung des Vorhabens nicht mehr als wechselseitig in verträglicher Weise abgestimmter Gesamtbaukörper und damit als (Quasi-)Doppelhaus im oben genannten Sinne einordnen. Das Vorhaben beinhaltet eine weitreichende Änderung der Dachkonstruktion des zur Straße hin gelegenen nördlichen Dachs des Wohnhauses der Beigeladenen. Das Dach über dem Windfang wird entfernt. Auf den zu verlängernden, mehr als 90 cm erreichenden Seitenwänden wird ein Satteldach mit einer Neigung von 45 Grad errichtet, das aus der nördlichen Dachfläche des Wohnhauses austritt und noch um 1,25 m vor die Nordwand des jetzigen Windfangs vortritt. Oberhalb des Windfangs entsteht ein mehr als 8,5 qm großer Wohnraum. Unter dem weitere 1,25 m nach Norden vortretenden Dachüberstand soll eine fast 6,00 qm große Loggia entstehen. Das aufzusetzende Zwerchdach hat auf Firsthöhe - die nur etwas unterhalb der Firsthöhe des Hauptdaches liegt - eine Länge von ca. 6,50 m. Sowohl die Ost- und West- als auch die nördliche straßenseitige Ansicht des Wohnhauses der Beigeladenen ändern sich durch die Realisierung des Vorhabens damit erheblich. Die Dachform wird für (etwas mehr als) die Hälfte des straßenseitigen Dachbereichs grundlegend geändert. Das insoweit mit dem Wohnhaus der Kläger bisher bestehende harmonische Verhältnis wird durchbrochen. Durch die Vergrößerung des Volumens des Wohnhauses der Beigeladenen im straßenseitigen Bereich des ersten Obergeschosses wird die Grenze zur Disproportionalität in Bezug auf die Dimensionierung des Baukörpers im Verhältnis zum klägerischen Wohnhaus gleichfalls (endgültig) überschritten. Von einem wechselseitigen verträglichen Abgestimmtsein kann danach nicht mehr die Rede sein. Hiervon ausgehend verstößt das streitgegenständliche Vorhaben zu Lasten der Kläger gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Zulassung einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese - im unbeplanten wie im beplanten Innenbereich identische - Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die grundsätzlich eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er - wie hier - den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 ‑ 4 C 5.12 -, BauR 2014, 658 = juris 21, und vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 = BRS 63 Nr. 185 = juris Rn. 21; OVG NRW Urteil vom 28. Februar 2012 - 7 A 2444/09 -, BRS 79 Nr. 171 = juris Rn. 58. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr wird gerade in der gegebenen Situation das durch den gegenseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände begründete Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs mit Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens auf dem Grundstück der Beigeladenen zu Lasten der Kläger konkret verlassen. Wie vorstehend ausgeführt, ist die Bebauung auf den Grundstücken der Beigeladenen und der Kläger In ihrem Ursprungszustand dadurch spezifiziert, dass - bei für eine Doppelhausbebauung vergleichsweise starker Versetzung der Gebäude das wechselseitige Abgestimmtsein maßgeblich durch die in quantitativer Hinsicht weitgehend übereinstimmende Kubatur der Gebäude, insbesondere der Dachausgestaltung bestimmt wird. Das Ausbrechen aus diesem wechselseitigen Abgestimmtsein führt konkret dazu, dass das Wohnhaus der Beigeladenen das Grundstück der Kläger an deren östlicher Grundstücksgrenze nicht mehr nur im südlichen Bereich durch die westliche Giebelwand einschließlich der seitlichen Wand des Wintergartens abschirmt, sondern nunmehr durch das in einem Abstand von nur 4,35 m aufstehende, noch 1,25 m vor den Windfang vorstehende Zwerchdach auch im nördlichen Bereich die östliche Giebelwand des Wohnhauses der Kläger auf der Höhe des Obergeschosses weitgehend verdeckt wird. Dies ist insbesondere deswegen erheblich, weil das Haus der Kläger mit dem ‑ legalisierten - in der östlichen Giebelwand befindlichen Schlafzimmerfenster im ersten Obergeschoss weiterhin eine Orientierung auch nach Nord-Westen aufweist, was bisher wegen des baulichen Aufeinanderabgestimmtseins der Wohnhäuser gerade im Obergeschoss-/Dachbereich kein Störpotential hervorrief. Der ursprünglich vorhandene Zustand der Versetzung der Gebäude, dessen Vor- und Nachteile im Ausgangszustand die Nachbargrundstücke gleichwertig trafen ‑ weswegen die Versetzung einer Einstufung der Bebauung auf den Grundstücken als Doppelhaus auch nicht zwingend entgegen steht -, wird zu Lasten der Kläger einseitig verändert. Während die bisherige - abgestimmte - Versetzung und Ausrichtung der Gebäude eine jeweils (auch) im positiven Sinne abgeschirmte Terrassen- bzw. Gartennutzung in den rückwärtigen Bereichen der Wohnhäuser ermöglichte, wird nunmehr mit der Genehmigung der Loggia unter dem vorstehenden Zwerchdach auf der Ebene des Obergeschosses eine Freizeitnutzung zur Straßenseite hin ermöglicht, die - wenn auch optisch getrennt - wegen der hiervon typischerweise ausgehenden Lebensäußerungen ein Störpotential beinhaltet. Aber auch dann, wenn entgegen dem Vorstehenden davon auszugehen wäre, dass die Bebauung auf den Grundstücken der Beigeladenen und der Kläger (aktuell) nicht (mehr) als Doppelhausbebauung eingestuft werden könnte, führte die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens in der konkreten Grundstückssituation auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Denn die Bebauung auf den Grundstücken der Beigeladenen und der Kläger war jedenfalls in ihrem Ausgangspunkt wechselseitig in einer Art und Weise aufeinander abgestimmt grenzständig errichtet, die es gerechtfertigt erscheint, vorliegend eine Interessenlage wie in einer Doppelhaussituation zugrunde zu legen. Das Wohnhaus der Kläger ist ursprünglich in offener Bauweise errichtet worden. Um auf dem nach der Grundstücksteilung entstandenen schmale(re)n Grundstück der Beigeladenen eine bessere Ausnutzung zu erreichen, wurde das neue Wohnhaus vergleichsweise stark versetzt an das bereits bestehende grenzständig aneinander gebaut. Dass eine wechselseitige Abstimmung gewollt war, zeigt sich jedoch an der ursprünglichen Korrespondenz hinsichtlich Grundfläche, Geschossanzahl, Dachform, -neigung und -ausrichtung der Wohnhäuser. Damit war in dem Verhältnis der grenzständigen Bebauung zueinander aber auch eine wechselseitige Beschränkung der Baufreiheit wie in einer (echten) Doppelhaussituation angelegt. Mit dem streitgegenständlichen Vorhaben brechen die Beigeladenen aus diesem vergleichbar wie in einer Doppelhaussituation bestehenden Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs aus, was sich in der konkreten Situation - wie vorstehend bereits beschrieben - als rücksichtslos erweist. Die Kläger können sich hierauf auch berufen, weil sie selbst durch zwischenzeitliche bauliche Erweiterungsmaßnahmen keine vergleichbaren Abweichungen vom ursprünglich aufeinander abgestimmten Bebauungszustand vorgenommen haben. 2. Das zum Gegenstand des streitigen Bauvorbescheids und der streitigen Baugenehmigung gemachte Vorhaben verstößt überdies gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften des Abstandflächenrechts. Das Vorhaben ist mit § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht vereinbar. Nach dieser Bestimmung sind vor Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen freizuhalten, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Zwar hält die streitgegenständliche Aufstockung über dem Hauseingang in Form eines Zwerchdachs für sich betrachtet die erforderliche Abstandfläche ein. Hier war jedoch die Frage der Einhaltung der Abstandfläche für das Gesamtvorhaben erneut zu prüfen. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sichert unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes dem Eigentümer das durch die Eigentumsausübung Geschaffene und verleiht einem (formell) rechtmäßig begründeten Bestand und seiner Nutzung - innerhalb gewisser Grenzen - Durchsetzungskraft auch gegenüber (neuen) entgegenstehenden gesetzlichen Anforderungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 - 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138. Der Bestandsschutz erlischt jedoch bei Eingriffen in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich ändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, bestandsgeschützten identisch ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 - 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85. Die Genehmigungsfrage wird dann für das geänderte Gebäude in all seinen Teilen, und zwar auch hinsichtlich der Erfüllung der Abstandflächenvorschriften neu aufgeworfen. Ob die Änderung zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2000 ‑ 4 B 106.99 -, BRS 60 Nr. 172 = juris Rn. 2. Dies ist hier der Fall. Das um die Aufstockung mit Zwerchdach erweiterte Wohnhaus der Beigeladenen ist nicht mehr identisch mit dem Altbestand, so dass der Bestandsschutz für das Gebäude erlischt. Das zur Vorbescheidung und Genehmigung gestellte Vorhaben beschränkt sich nicht lediglich auf unwesentliche Änderungen, Instandsetzungsarbeiten oder zu vernachlässigende Erweiterungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 ‑ 10 A 1224/09 -, juris Rn. 30, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 - 10 B 433/11 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks, vom 22. Oktober 1997 - 7 B 2464/97 ‑-, juris Rn. 17. Das Vorhaben beinhaltet - wie vorstehend bereits ausführlich beschrieben - eine weitreichende Änderung der Dachkonstruktion des zur Straße hin gelegenen nördlichen Dachs. Die Änderungen betreffen dabei auch die Substanz des vorhandenen Wohngebäudes. Anstelle der bisher vorhandenen Holzkonstruktion wird eine Betonkonstruktion errichtet. Die im Obergeschoss vorhandene Grundfläche vergrößert sich durch die Baumaßnahme - ganz grob gerechnet - um ca. 20 %. Die bisher unterhalb der nördlichen Dachschräge liegenden Räumlichkeiten verändern und vergrößern sich durch die Baumaßnahme ebenfalls. In der Gesamtschau wird damit ein - (auch) unter abstandflächenrechtlichen Gesichtspunkten - mit dem bisherigen Gebäude nicht mehr identischer Baukörper geschaffen. Ob die Grenzwände zum Grundstück der Kläger unverändert bleiben, ist dabei unerheblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. August 2011 ‑ 10 A 1224/09 -, juris Rn. 30. Das streitgegenständliche Vorhaben - also das Gesamtgebäude mit Dachaufstockung und Zwerchdach - ist damit als Ganzes in seiner geänderten Gestalt an den geltenden abstandrechtlichen Bestimmungen des § 6 BauO NRW zu messen. Deren Regelanforderungen erfüllt es im Verhältnis zum Grundstück der Kläger nicht, weil die westliche Giebelwand des geänderten Wohnhauses der Beigeladenen ohne Einhaltung einer Abstandfläche grenzständig zum Grundstück der Kläger errichtet ist. Der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b) BauO NRW findet zugunsten der Beigeladenen keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Dieser Voraussetzungen sind nach dem Vorstehenden hier nicht erfüllt, weil das (geänderte) Wohnhaus der Beigeladenen einen Grenzabstand einhalten muss, da bauplanungsrechtlich in dem hier gegebenen unbeplanten Innenbereich, der maßgeblich durch die entlang der Straße Auf dem C. ab den Häusern Nr. 17 und 16 vorhandene offene Bauweise geprägt ist, die Gebäude mit seitlichem Abstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden müssen. Das Wohnhaus der Beigeladenen bildet jedoch - in jedem Fall - nach der Umsetzung der streitigen Baugenehmigung zusammen mit dem Wohnhaus der Kläger - wie ausgeführt - kein Doppelhaus. Der Abstandflächenverstoß ist auch nicht nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW rechtlich unerheblich. Nach dieser Vorschrift können unter anderem Änderungen an einem bestehenden Gebäude, die über die in § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauO NRW geregelten Fälle hinausgehen, unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Sie hat eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Änderung seines Vorhabens mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Belange vorzunehmen. In die Abwägung sind die im Einzelfall betroffenen Belange einzustellen und es ist zu berücksichtigen, in welchem Maß die nachbarlichen Belange durch die Änderung beeinträchtigt werden und wie berechtigt das Interesse des Bauherrn ist, die Änderung vorzunehmen, obwohl sie zu gewissen tatsächlichen Nachbarbeeinträchtigungen beiträgt. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012- 2 A 2732/10 -, juris Rn. 104, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 A 262/11 -, juris Rn. 19, vom 10. Mai 2011 - 10 B 433/11 -, S. 4 d. amtl. Abdrucks, vom 28. April 2010 - 7 A 2065/08 -, juris Rn. 4 ff., und vom 8. Mai 2009 - 7 B 91/09 -, BRS 74 Nr. 144 = juris Rn. 16 ff.; Urteile vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 -, BRS 71 Nr. 125 = juris Rn. 37 ff., vom 15. April 2005 - 7 A 19/03 -, BRS 69 Nr. 135 = juris Rn. 58 ff., und vom 24. Juni 2004 - 7 A 4529/02 -, BRS 67 Nr. 143 = juris Rn. 50. Diese Interessenabwägung setzt einen (ausdrücklichen) Gestattungsantrag des jeweiligen Bauherrn nicht voraus. § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gewährt dem Nachbarn auch kein eigenständiges Recht auf verfahrensmäßige Berücksichtigung seiner Belange. Die Vorschrift vermittelt Drittschutz gegenüber Änderungen und Nutzungsänderungen bestandsgeschützter Gebäude vielmehr nur insoweit, als die Vorschrift das Ermessen der zuständigen Behörde dahin bindet, dass solche Vorhaben nur unter Würdigung der nachbarlichen Belange gestattet werden können, d.h. nur dann, wenn bei der gebotenen Abwägung aller im konkreten Grenzverhältnis betroffenen wechselseitigen Belange dem Nachbarn die Nichteinhaltung der Abstandfläche bzw. die Unterschreitung erforderlicher Abstandflächen zuzumuten ist. Vgl. zu der Konstellation, in der ein Nachbar bauaufsichtliches Einschreiten gegen einen Abstandflächenverstoß begehrt, OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10 -, juris Rn. 106 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen haben die Kläger das streitgegenständliche Vorhaben nicht hinzunehmen. Dieses beeinträchtigt die Kläger (auch) in ihren durch das Abstandflächenrecht geschützten Belangen in unverhältnismäßiger Weise. Die Schutzzwecke des § 6 BauO NRW liegen darin, durch Mindestabstände der Gefahr der Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen und ganz allgemein zu vermeiden, dass die Lebensäußerungen in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen zu intensiv aufeinander einwirken. Das Vorhaben wirkt sich jedenfalls unter dem Aspekt der Belichtung negativ auf das Grundstück der Kläger aus, weil es zu einer deutlichen Zunahme der Verschattung des - wenn auch zur Ostseite hin gelegenen, legalisierten - Schlafzimmerfensters im ersten Obergeschoss des Hauses der Kläger führt. Dieses wird nach Realisierung des Vorhabens nicht mehr nur von Süden durch das Hauptdach des Hauses der Beigeladenen abgeschirmt sein, sondern zudem durch das bis auf die Höhe des Fenster vortretende, fast so hoch wie das Hauptdach ausgeführte Zwerchdach, dessen westliche, dem Wohnhaus der Kläger zugewandte Dachfläche (nach den Berechnungen des Verwaltungsgerichts) über 20 qm betragen wird. Aus dem Vorstehenden folgt - insbesondere wegen des nach Süden grenzständigen Anbaus des Hauses der Beigeladenen im Zusammenspiel mit dem zwischen Zwerchdach und östlicher Giebelwand errichteten Carports - zugleich, dass das Vorhaben zudem zu einer optischen Beengung führt. Dies gilt für die Innenperspektive aus dem Schlafzimmerfenster, aber auch für die Außenperspektive von der Straße aus, die durch die Errichtung des Zwerchdachs auf mehr als der Hälfte der Breite in Höhe des Obergeschosses erheblich verändert wird. Da insbesondere die unter dem Vorstand des Zwerchdachs geplante Loggia eine - bisher nicht da gewesene - Freizeitnutzung in Richtung Straße auf der Ebene des Obergeschosses in geringem Abstand zum Schlafzimmerfenster der Kläger ermöglicht, bedingt das Vorhaben eine potentielle Zunahme von auf das Wohnhaus der Kläger einwirkenden Lebensäußerungen aus Richtung des Wohnhauses der Beigeladenen. Den damit in der Gesamtschau gewichtigen Interessen der Kläger stehen keine überwiegenden Interessen der Beigeladenen an der Änderung ihres Wohngebäudes durch das geplante Vorhaben gegenüber. Das Interesse an einer weiteren baulichen Ausnutzung des Grundstücks ist angesichts des Umstands, dass die Wohnfläche des Wohnhauses der Beigeladenen bereits durch die Errichtung der beschriebenen An- und Ausbauten in gewissem Umfang vergrößert worden ist, gering zu gewichten. Die Kläger können sich auf den Abstandflächenverstoß nach Treu und Glauben auch (dann, wenn ihr eigenes Wohnhaus mangels originärer Doppelhauseigenschaft abstandsflächenwidrig wäre) berufen, weil sie selbst (noch) nicht durch identitätsändernde Anbauten einen eigenen (erneuten) vergleichbaren Abstandflächenverstoß begangen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Eine Kostenerstattung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen findet nicht statt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.