Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. November 2015 verpflichtet, den Bauantrag der Klägerin für die Erneuerung von Balkonen an dem Haus G. -F. -B. 000 in X. nter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks G. -F. -B. 000 (Gemarkung C. , Flur 000, Flurstück ) in X. . Das Grundstück ist mit einem im Jahr 1910 errichteten, denkmalgeschützten Mehrfamilienhaus bebaut und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 000 A 0 der Beklagten, der für diesen Bereich eine geschlossene Bauweise festsetzt. Das dreigeschossige Gebäude der Klägerin ist im Wesentlichen grenzständig errichtet. An der westlichen Grundstücksgrenze tritt vor die rückwärtige Seite des Gebäudes über die Höhe der drei Geschosse ein ca. 3,15 m breiter und ca. 1,36 m tiefer Erker bzw. Vorbau, der nicht bis an die östliche Grundstücksgrenze gebaut ist. Hieran schließen sich im ersten und zweiten Obergeschoss in Richtung zur östlichen Grundstücksgrenze zwei Balkone an, die eine Breite von ca. 3,70 m und eine Tiefe von etwa 1,36 m haben. Der seitliche Abstand der Balkone zur östlichen Grundstücksgrenze beträgt 2,50 m. Im Jahr 2013 stellte die Klägerin fest, dass die Standsicherheit der Balkone aufgrund von Durchrostungen an den ursprünglichen Stahlträgern der Balkone nicht mehr gewährleistet war. Daraufhin entfernte sie die Betonplatten und Stahlstützen der alten Balkone, montierte neue Balkonrahmen mit neuen Randträgern sowie horizontalen Stahlträgern und fügte vertikale Stahlstützen hinzu. Die Balkonanlage weist nunmehr die gleichen Abmessungen und seitlichen Abstände zur Grundstücksgrenze auf, wie die ursprünglichen Balkone. Eine nachträgliche denkmalrechtliche Erlaubnis wurde der Klägerin mit Bescheid vom 6. März 2014 erteilt. Unter dem 18. Juni 2014 stellte die Klägerin einen Bauantrag für die vorgenannte, bereits durchgeführte Balkonsanierung. Mit Bescheid vom 16. November 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Eine Baugenehmigung könne nicht erteilt werden, weil die Balkone die seitlichen Abstandflächen zu Flurstück 00 nicht einhielten. Die Erleichterungsvorschrift des § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW sei nicht anwendbar, weil der Austausch der Balkone eine Veränderung der Wand zur Nachbargrenze darstelle. Gründe für die Zulassung einer Befreiung nach § 73 BauO NRW lägen nicht vor. Die Klägerin hat am 8. Dezember 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil die Balkonsanierung in den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW falle. Durch die Sanierung sei das Gebäude im Wesentlichen unverändert geblieben. Die 2,50 m von der Nachbargrenze entfernten Balkone seien lediglich unselbstständige Bauteile des einheitlich zu betrachtenden Gesamtgebäudes. Jedenfalls aber habe die Beklagte die Genehmigung auf der Grundlage von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW im Ermessenswege erteilen können, was in dem angegriffenen Ablehnungsbescheid verkannt werde. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. November 2015 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung für die Erneuerung von Balkonen an dem Haus G. -F. -B. 000 in X. zu erteilen, 2. hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 16. November 2015 zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin für die Erneuerung von Balkonen an dem Haus G. -F. -B. 000 in X. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen des § 6 Abs. 15 BauO NRW lägen nicht vor. Der Abstand des – insoweit maßgeblichen – gesamten Gebäudes betrage keine 2,50 m zu der Grenze zu Flurstück 00. Außerdem setze die Vorschrift ein bestandsgeschütztes Gebäude voraus. Das Gebäude, um dessen Änderung es dem Bauherrn gehe, müsse daher, um in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift zu fallen, in seiner abstandflächenrechtlich relevanten Substanz dasselbe, identische Gebäude sein, das in der Vergangenheit irgendwann einmal formell oder materiell legal bzw. genehmigungsfähig gewesen sei. Nach vollständiger Entfernung und Erneuerung der Balkone sei der Bestandsschutz insoweit erloschen und komme daher die Anwendung der Erleichterung nach § 6 Abs. 15 BauO NRW nicht in Betracht. Eine Abwägung mit nachbarlichen Belangen könne allenfalls im Rahmen einer Abweichung erfolgen, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorlägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat nur mit dem Hilfsantrag Erfolg. Der Hauptantrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der angegriffene Bescheid ist insoweit nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Vorhaben der Klägerin ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW genehmigungspflichtig, weil es eine Änderung einer baulichen Anlage darstellt und keine Genehmigungsfreiheit nach anderen Vorschriften besteht. „Ändern“ i.S.d. Vorschrift setzt einen vorhandenen Bestand voraus, der in irgendeiner Weise umgestaltet wird oder werden soll. Vorausgesetzt ist eine Änderung der Substanz, nicht nur in der Benutzung. Auch kleinere Arbeiten sind erfasst, soweit es sich nicht lediglich um Renovierungsmaßnahmen untergeordneter Bedeutung handelt, vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Dezember 2016, § 3 Rn. 23. Gemessen hieran stellt der Austausch der Balkonanlage eine genehmigungspflichtige Änderung des Wohnhauses der Klägerin dar, weil damit ein, wenn auch unselbstständiger, Bestandteil des Gesamtgebäudes in seiner Substanz abgebrochen und erneuert worden ist. Dass es sich hierbei nicht lediglich um eine nicht von dem Begriff der „Änderung“ umfasste Instandsetzung bzw. Renovierung handelt, liegt auf der Hand, weil dies voraussetzen würde, dass auch das Bauteil jedenfalls im Wesentlichen in seiner Bausubstanz fortbesteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Dem Vorhaben der Klägerin steht § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BauO NRW entgegen, wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten sind, die auf dem Grundstück selbst liegen müssen. Da die Balkone nicht an der durch den Bebauungsplan Nr. 000 A 0 festgesetzten geschlossenen Bauweise teilnehmen, sind die Abstandflächen für diese Teile des Gebäudes nach § 6 Abs. 4 BauO NRW zu bestimmen. Diese liegen nicht auf dem Grundstück der Klägerin. Die Voraussetzungen für eine Privilegierung der Balkone nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW liegen nicht vor, weil die Balkone nur 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt sind. Die Anwendung von § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW scheidet ebenfalls aus. Danach sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach den Absätzen 5 und 6 bestehen Änderungen zulässig, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen. Der Austausch der Balkonanlage stellt eine "Änderung" im Sinne dieser Vorschrift dar. Dabei ist, wie bereits dargelegt, abzustellen auf das Wohnhaus als Gebäude, das insofern geändert wurde, als mit dem Auswechseln der Balkonanlage ein unselbständiges Bauteil angefügt bzw. dieses verändert wurde. Nach diesem Verständnis von dem Begriff „Gebäude“ in § 6 Abs. 15 BauO NRW hält das Gebäude der Klägerin den von § 6 Abs. 15 Satz 1 Nr. 3 BauO NRW vorausgesetzten Abstand von 2,50 m zur östlichen Nachbargrenze nicht ein, weil es in geschlossener Bauweise an der Grundstücksgrenze errichtet ist. Dabei ist es ausgeschlossen, die Balkonanlage, die nicht an der geschlossenen Bauweise teilnimmt und einen Abstand zur Nachbargrenze von 2,50 m aufweist, gesondert zu betrachten. Denn wie bereits dargelegt, handelt es sich hierbei um unselbstständige Bauteile des einheitlich zu betrachtenden (Gesamt-) Gebäudes, vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, juris. Gründe, die die Zulassung einer Abweichung von der somit grundsätzlich erforderlichen Einhaltung von Abstandflächen gemäß § 73 Abs. 1 BauO NRW gebieten könnten, namentlich das Vorliegen einer atypischen Grundstücks- oder Bausituation, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 1997 – 7 B 2608/96 -, juris, sind von der Klägerin weder vorgetragen worden, noch sind sie sonst ersichtlich. Demgegenüber ist der Hilfsantrag jedoch zulässig und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit diese einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Bauantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts hat, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 18. Juni 2014 auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift können über § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW hinausgehende Änderungen und Nutzungsänderungen unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die Beklagte hat das ihr nach dieser Vorschrift eröffnete Ermessen, ob die von der Klägerin durchgeführte Änderung des Gebäudes, die über die nach Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift zulässige Änderung hinausgeht, unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes zugelassen werden kann, nicht ausgeübt. Der Anwendungsbereich dieser Ermessensvorschrift ist eröffnet. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Gebäude – wie hier vorliegend – den in Satz 1 Nr. 3 der Vorschrift vorausgesetzten Mindestabstand von 2,50 m zur Nachbargrenze entweder schon an sich nicht einhält oder wenn es dergestalt geändert wird, dass die der Nachbargrenze zugekehrte Außenwand, mag sie auch tatsächlich der Länge und Höhe nach unverändert bleiben, durch eine Erweiterung des Gebäudes in abstandflächenrechtlich relevanter Weise näher an die Grenze "heranrückt". In diesem Fall entspricht es dem legislativen Willen, eine Legalisierung solcher Änderungen auf der Grundlage des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu ermöglichen, vgl. hierzu OVG NRW, Urteile vom 9. März 2012 – 2 A 2732/10 –, vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05 – und Beschluss vom 28. April 2010 – 7 A 2065/08 –, juris. Der Anwendung von § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW steht auch nicht entgegen, dass die ursprünglich an dem Gebäude der Klägerin vorhandenen Balkone zumindest nahezu vollständig ersetzt worden sind. Die Vorschriften des § 6 Abs. 15 Sätze 1 und 2 BauO NRW setzen ein „bestehendes Gebäude“ voraus. Damit sind nur solche Gebäude gemeint, die zu irgendeinem Zeitpunkt formell oder zumindest materiell legal waren und deshalb Bestandsschutz genießen. Diesen Bestandsschutz konkretisiert § 6 Abs. 15 BauO NRW in der Weise, dass er u.a. bauliche Änderungen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zulässt. Die Vorschrift meint dabei nur solche bauliche Änderungen, die sich im Rahmen des Bestandsschutzes halten und nicht sein Erlöschen herbeiführen. Daraus folgt, dass bauliche Eingriffe in die abstandflächenrechtlich relevante Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich verändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten, ursprünglich bestandsgeschützten identisch ist, durch § 6 Abs. 15 BauO NRW regelmäßig nicht gerechtfertigt sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 7 A 351/13 – und Beschluss vom 9. Mai 2014 – 2 A 2819/13 – jeweils m.w.N., juris. Solche Eingriffe können insbesondere dann vorliegen, wenn Bauteile verändert werden, die für die Standsicherheit des Gebäudes von Bedeutung sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 7 A 351/13 – m.w.N., juris, aber auch dann, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen. Entscheidend bleibt insoweit die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 – 2 A 2819/13 -, juris. Gemessen an diesem Maßstab überschreitet das Vorhaben der Klägerin den Rahmen des Bestandsschutzes für das Gebäude, von dem sowohl die Beklagte als auch die Klägerin nach wie vor übereinstimmend ausgehen, nicht. Zwar wurde, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, die Bausubstanz der Balkone wahrscheinlich sogar vollständig entfernt und durch eine neue Balkonanlage ersetzt. Dieser Eingriff in die Bausubstanz lässt jedoch das Gebäude, auf das nach § 6 Abs. 15 Sätze 1 und 2 BauO NRW, wie bereits dargelegt, abzustellen ist, in seiner alten, ursprünglich bestandsgeschützten Identität unverändert. Der Austausch der Bausubstanz eines unselbstständigen Bauteils wie eines Balkons genügt im vorliegenden Fall nicht für die Annahme, der Bestandsschutz für das Gebäude sei erloschen. Es handelt sich dabei weder um einen die Standsicherheit des gesamten Gebäudes berührenden Eingriff, noch um einen solchen, der zu einem Identitätsverlust des Gebäudes führt oder der einer Neuerrichtung praktisch gleichkommt. Es gereicht nicht zum Nachteil der Klägerin, dass Gründe der Statik (allein der Balkone) einen Eingriff in die Bausubstanz der Balkone zwingend notwendig machten. Es ist zu berücksichtigen, dass die Balkone bereits seit Jahrzehnten, wenn nicht sogar seit der Errichtung des Gebäudes im Jahr 1910 an dem Gebäude vorhanden waren und gerade das Gesamtbild des Gebäudes im rückwärtigen Grundstücksbereich prägen (vgl. das Lichtbild auf Bl. 27 der Verwaltungsvorgänge). Der Umstand, dass die Balkone in den gleichen Abmessungen wie die ursprünglichen Balkone wiedererrichtet worden sind, zeigt, dass ein Verzicht auf den geschützten Bestand durch die Klägerin nicht beabsichtigt war, sondern gerade der Fortbestand des ursprünglichen Zustandes angestrebt wurde. Der Umstand, dass die Klägerin zusätzlich zu der ursprünglichen Konstruktion der Balkone vertikale Stahlstützen eingebaut hat, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Veränderung des Bestandsschutzes des Gebäudes. Es handelt sich dabei lediglich um eine geringfügige Ergänzung, die zudem vor dem Hintergrund des heutigen baulichen Fortschritts und der damit einhergehenden höheren Sicherheit geboten und (auch denkmalrechtlich) unbedenklich ist. Der Bestandsschutz ist auch nicht allein hinsichtlich der ursprünglich vorhandenen Balkone erloschen, weil das „bestehende Gebäude“ i.S.v. § 6 Abs. 15 BauO NRW, wie bereits dargelegt, das Gesamtgebäude mitsamt seiner Bauteile bedeutet. Es ist keine getrennte Beurteilung des Bestandsschutzes für den Haupt-Gebäudekörper einerseits und seine unselbstständigen Bauteile andererseits vorzunehmen. Dies folgt auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 16. Mai 2014, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2014 – 2 A 222/14 -, juris. In dieser Entscheidung führt das Oberverwaltungsgericht lediglich aus, dass ein auf einem bereits bestehenden Gebäude völlig neu zu errichtender Balkon aus abstandflächenrechtlicher Sicht im Einzelfall von dem bestehenden Gebäude unterscheidbar und daher einem gesonderten Genehmigungsverfahren zugänglich sein kann. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar, da hier Balkone bereits seit langer Zeit an dem Bestandsgebäude vorhanden waren. Das Oberverwaltungsgericht verhält sich nicht zu der Frage, ob eine bauliche Änderung an solchen Bestandsbalkonen allein deren Bestandsschutz oder darüber hinausgehend sogar den Bestandsschutz des Gesamtgebäudes entfallen lassen (können). Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Bestandsschutz in der vorgenannten Entscheidung beschränken sich auf die Feststellung, dass der in dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt völlig neu zu errichtende Balkon jedenfalls die Bestandsschutzfrage des bestehenden Gebäudes nicht neu aufwirft. Rückschlüsse für den hier zu beurteilenden Sachverhalt lassen sich aus dieser Entscheidung nicht ziehen. Die mithin nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zu treffende Ermessensentscheidung hat die Beklagte nicht vorgenommen. Es liegt somit ein Ermessensfehler in Form eines Ermessensausfalles vor, der daher auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO durch Ergänzungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behoben werden kann. Der angegriffene Bescheid ist insoweit aufzuheben und die Beklagte zu einer erneuten Bescheidung des Bauantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Bei der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Änderung seines Gebäudes mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen geboten. In diese Abwägung sind alle im konkreten Grenzverhältnis betroffenen - wechselseitigen - Belange einzubeziehen. Namentlich ist einerseits zu berücksichtigen, in welcher Weise Belange eines Nachbarn durch die Änderung beeinträchtigt werden, wie gewichtig sich die Beeinträchtigungen gegebenenfalls darstellen, ob der Nachbar mit der streitigen oder einer ähnlichen Änderung rechnen musste und wie berechtigt das nachbarliche Interesse an der Einhaltung der grundsätzlichen Anforderungen des Abstandflächenrechts ist. Auf der anderen Seite ist zu würdigen, welches beachtliche Interesse der Bauherr an der Realisierung der vorgestellten Baumaßnahme vorweisen kann, welche abstandflächenrechtlich unbedenklichen baulichen Alternativen sich ihm möglicherweise bieten und ob ihm in der gegebenen Situation hiernach zuzumuten ist, sein Vorhaben umzugestalten oder gar fallen zu lassen, vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2011 - 2 A 262/11 -, vom 10. Mai 2011 - 10 B 433/11 -, vom 28. April 2010 - 7 A 2065/08 -, juris. Diese Interessenabwägung setzt einen (ausdrücklichen) Gestattungsantrag des jeweiligen Bauherrn schon nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nicht voraus. Bei den anzustellenden Ermessenserwägungen im vorliegenden Fall wird zu berücksichtigen sein, dass die Balkone in ihren Abmessungen mit den ursprünglichen Balkonen vollständig übereinstimmen. Selbst wenn eine nachbarliche Zustimmung zu einer Unterschreitung der Grenzabstände nicht vorliegen sollte, ist eine intensivere Beeinträchtigung der nachbarlichen Belange nicht feststellbar. Eventuelle nachbarliche Abwehrrechte gegen die Balkone dürften daher weiterhin nicht bestehen. Da nicht ersichtlich ist, ob neben der im gerichtlichen Verfahren allein relevanten abstandflächenrechtlichen Problematik des Bauvorhabens eine Prüfung der weiteren bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit erfolgt ist und weil nach den Grundsätzen des „stecken gebliebenen Verwaltungsverfahrens“ eine erstmalige gerichtliche Prüfung des Bauvorhabens insoweit nicht stattfindet, weist das Gericht darauf hin, dass gegebenenfalls auch insoweit eine Prüfung der Beklagten im Rahmen der Neubescheidung des Bauantrages erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Umfang des Teilobsiegens der Klägerin entspricht es billigerweise, die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte der Klägerin und der Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.