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Beschluss

1 B 1166/12

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1128.1B1166.12.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gerichtsgebühren werden für das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine solche Bewilligung nicht sämtlich erfüllt sind. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO voraus, dass – erstens – die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass – zweitens – die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung – die angestrebte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2012 – jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Damit ist es unerheblich, dass der Antragsteller noch innerhalb der Beschwerdefrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht und damit die formellen Voraussetzungen dafür geschaffen hat, ihm im Falle unzureichender Bemittelung hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein BVerfG, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 – 1 BvR 820/11 –, InfAuslR 2012, 317 = juris, Rn. 10, vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 –, NJW 2003, 3190 = juris, Rn. 10 f., und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936 = juris, Rn. 14 ff. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Namentlich ist ein Erfolg der angestrebten Beschwerde, mit welcher der Antragsteller sein nach entsprechendem Hinweis des Verwaltungsgerichts sinngemäß formuliertes Begehren weiterverfolgt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zur Ausbildung für den mittleren Bundespolizeivollzugsdienst zuzulassen bzw. einen entsprechenden Ausbildungsplatz freizuhalten, fernliegend. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bei seinem Vortrag bislang nicht auf den Sachverstand eines Bevollmächtigten i.S.d. § 67 Abs. 4, Abs. 2 Satz 1 VwGO zurückgreifen kann, nicht einmal ansatzweise, dass die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen ist. Es ist vielmehr offensichtlich, dass jedenfalls ein Anordnungsanspruch für die begehrte Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht glaubhaft gemacht werden kann (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs.1 ZPO). Denn für ein Obsiegen in der Hauptsache, d.h. dafür, dass dem Antragsteller der behauptete Anspruch zusteht, spricht hier nichts. Ein unbedingter Anspruch auf ("vorläufige") Einstellung (Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses, § 10 Abs. 1 Nr. 1 BBG) des Antragstellers unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnisses auf Widerruf scheidet von vornherein offensichtlich aus. Art. 12 Abs. 1 GG greift vorliegend nicht ein, da der Vorbereitungsdienst zum Polizeivollzugsdienst keine Ausbildungsstätte im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift darstellt, sondern nur laufbahnrechtlich relevant ist. Insoweit näher und m.w.N. etwa: Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 7. Aufl. 2011, § 3 Rn. 12 ff. Auch aus der damit allein einschlägigen Regelung des Art. 33 Abs. 2 GG folgt kein strikter Einstellungsanspruch. Denn diese Vorschrift gewährt dem (deutschen) Bewerber um ein öffentliches Amt keinen unbedingten Einstellungsanspruch, sondern lediglich den sogenannten Bewerbungsverfahrensanspruch. Dieser u.a. bei Einstellungen in das Beamtenverhältnis zu beachtende Bewerbungsverfahrensanspruch vermittelt dem Bewerber ein grundrechtsgleiches Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nur nach Maßgabe seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Der Bewerber kann verlangen, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den soeben näher umschriebenen Leistungsgrundsatz oder durch andere verfassungsmäßige Vorgaben – wie etwa Einstellungsaltersgrenzen – gedeckt sind. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2011 – 2 C 19.10 –, BVerwGE 140, 83 = ZBR 2012, 42 = juris, Rn. 14, und vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, BVerwGE 136, 140 = ZBR 2011, 37 = juris, Rn. 13 ff. In diesem Zusammenhang stellt die gesundheitliche, geistige und charakterliche Eignung eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation dar. Fehlt es schon an dieser Eignung, ist für eine Einstellung von vornherein kein Raum. Erst auf einer zweiten Stufe, nämlich bei der Auslese unter mehreren – im vorstehenden Sinne geeigneten – Bewerbern kommt dann dem Aspekt der im Vergleich zu weiteren Bewerbern besseren Qualifikation im Rahmen der eigentlichen sog. Bestenauslese Bedeutung zu. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 2009 – 1 A 1263/07 –, juris, Rn. 47 f., m.w.N. Gemessen an diesen Anforderungen ist der Bescheid vom 28. August 2012, mit welchem die Antragsgegnerin dem Antragsteller – das Bewerbungsverfahren abschließend – mitgeteilt hat, dass er i.S.d. § 9 BBG aus gesundheitlichen Gründen nicht für den Polizeidienst geeignet sei, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2012, offensichtlich rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Ist der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragsteller bereits auf der Hand liegend rechtsfehlerfrei im Sinne einer Nichteinstellung erfüllt worden, so kann dem Antragsteller weder ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Bundespolizeivollzugsdienst noch auch nur auf Freihaltung eines entsprechenden Ausbildungsplatzes zustehen. Auf weitere Zweifelsfragen wie etwa die Frage, ob ein Einstieg in den schon seit dem 1. September 2012 laufenden Vorbereitungsdienst überhaupt noch möglich und im Primärrechtsschutzwege verfolgbar wäre und ob dem Begehren des Antragstellers mittlerweile die Überschreitung einer Altersgrenze entgegenstünde, kommt es daher nicht an. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers für den mittleren Bundespolizeivollzugsdienst als Beamter auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst (vgl. §§ 3 bis 6 BPolLV) ist als laufbahnrechtliche Entscheidung gemäß §§ 1 BPolLV, 3 BLV u.a. nach Eignung unter Berücksichtigung der §§ 9 BBG, 9 BGleiG zu treffen. Das bedeutet mit Blick auf die angestrebte Verwendung im Polizeivollzugsdienst im – unstreitigen – Ausgangspunkt, dass der Bewerber (auch) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst (vgl. insoweit auch die Regelung über die Polizeidienstunfähigkeit in § 4 BPolBG) genügen, also polizeidiensttauglich sein muss. Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers ist ein vom Dienstherrn vorzunehmender Akt wertender Erkenntnis, welcher vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 A 5.00 –, ZBR 2002, 184 = juris, Rn. 15. Da der Polizeivollzugsdienst Tätigkeiten mit sich bringt, die in besonderem Maße körperliche Leistungsfähigkeit erfordern, ist es sachgerecht, bereits vom Polizeibeamten auf Widerruf ein hohes Maß an körperlicher Eignung zu verlangen und einen Eignungsmangel schon dann anzunehmen, wenn die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder Leistungsschwächen oder gar einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden kann. Die erforderliche Risikoprognose kann der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums sowohl am individuellen Gesundheitszustand des Bewerbers festmachen als auch an wissenschaftlich gesicherten allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungswerten. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2009 – 2 K 425/09 –, ZBR 2010, 355 = juris, Rn. 24 f., m.w.N. Es ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr den Polizeivollzugsdienst betreffende Vorschriften erlässt und anwendet, die – als in polizeilicher Praxis gewonnene ärztliche Erfahrungssätze – Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend zum Teil katalogartig aufführen, an deren Vorliegen die Prognose geknüpft wird, dass künftige gehäufte Erkrankungen oder Leistungsschwächen oder sogar eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht mit dem bezeichneten Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 – 2 B 52.03 –, juris, Rn. 5. Als derartige Vorschriften hat das Bundesverwaltungsgericht die Polizeidienstvorschrift "Ärztliche Begutachtung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit" – PDV 300 – angesehen. Diese PDV stellt eine normkonkretisierende, nämlich die Begriffe der Polizeidiensttauglichkeit und Polizeidienstfähigkeit ausfüllende Verwaltungsvorschrift dar, mit welcher insoweit eine gleichmäßige, auch Fürsorgegesichtspunkten Rechnung tragende Verwaltungspraxis sichergestellt werden soll. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 1994 – 4 S 533/93 –, IÖD 1994, 243 = juris, Rn. 27; zum Rechtscharakter der PDV 300 vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2011 – 1 A 1124/09 –, n.v. (BA Seite 8); dazu, dass die PDV 300 – wie jede Verwaltungsvorschrift – Raum für die sachgerechte Erfassung von Ausnahmetatbeständen lassen muss, vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 13. Mai 2009 – 2 K 425/09 –, a.a.O. = juris, Rn. 28 ff., und VG Magdeburg, Urteil vom 15. September 2010 – 5 A 300/09 –, juris, Rn. 42. In Anwendung dieser Grundsätze ist die prognostische, auf der Grundlage der Regelungen der – hier mit Blick auf das Einstellungsbegehren in ihrer aktuellen, d.h. am 29. August 2012 für den Bereich des Bundes in Kraft gesetzten Fassung anzuwendenden – PDV 300 ergangene Entscheidung der Antragsgegnerin, die Möglichkeit künftiger Leistungsschwächen könne im Falle des Antragstellers nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, nicht zu beanstanden. Maßgeblich konkretisiert wird der Begriff der Polizeidiensttauglichkeit zunächst durch Ziffer 2.3.3 der PDV 300. Danach ist ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen, wenn ein oder mehrere die Polizeidiensttauglichkeit ausschließende Merkmale festgestellt werden, die in der Anlage 1.1. der PDV 300 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind. Zu den Merkmalen, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen (können), heißt es in Anlage 1.1, laufende Nummer 11.1.: "Der Polizeibeamte soll ausgeglichen, aufgeschlossen, kontaktfähig, ausdauernd, zielstrebig, leistungsbereit sein und seinem Alter entsprechend Reife besitzen. Erhebliche Abweichungen – auch solche ohne Krankheitsbedeutung im psychiatrischen Sinne – führen zu empfindlichen Störungen im zwischenmenschlichen Bereich. (...) Die im Polizeivollzugsdienst auftretenden Stresssituationen verlangen ein belastbares vegetatives Nervensystem. Ausgeprägte Fehlregulationen dürfen nicht vorhanden sein, z.B. Lidtremor, Zungentremor, Fingertremor, Muskeltremor und Gliedmaßenzucken, unwillkürliche Bewegungen, vermehrte Schweißbildung, spontanes Erythem, verstärkter Dermographismus, psychisch bedingte Herz-Kreislauf-Störungen. Neurotische Entwicklungen, z.B. intensives Fingernägelkauen, Stottern, Bettnässen, Tics bedürfen, wie die grobe körperliche Ungewandtheit, der Abklärung". Zudem finden sich unter Merkmalen, die die Polizeidiensttauglichkeit ausschließen, unter der laufenden Nummer 11.1.2 u.a. " somatoforme Störungen , neurotische Störungen, Persönlichkeitsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen oder Faktoren , geringe Frustrationstoleranz sowie individuell erhöhte Vulnerabilität gegenüber potentiell belastenden Ereignissen, psychopathologische Entwicklungen auch in Frühstadien" (Hervorhebungen durch die Polizeiärztin, Medizinaloberrätin T. -Q. , in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2012). Dem allem liegt, wie die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 19. November 2012 zutreffend ausgeführt hat, erkennbar die Auffassung zugrunde, dass ein Bewerber als polizeidienstuntauglich erachtet werden kann, wenn er in potentiell belastenden Situationen somatoforme Störungen oder Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen – wie z.B. auch Stottern – aufweist. Die auf die Stellungnahme der Polizeiärztin gestützte Annahme der Antragsgegnerin, dass sich im Falle des Antragstellers Verhaltensauffälligkeiten mit der körperlichen Störung des Stotterns gezeigt haben, und der daraus gezogene Schluss auf die Polizeidienstuntauglichkeit des Antragstellers sind offensichtlich nicht zu beanstanden. Es ist offensichtlich, dass die Antragsgegnerin bei dieser Entscheidung nicht von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen ist. Sie hat zugrundegelegt, dass es im Rahmen des Auswahlverfahrens bereits zweimal in zeitlich und situativ voneinander getrennten Lagen zu der Verhaltensauffälligkeit des Stotterns gekommen sei, und zwar jeweils mit einer verblüffenden Deutlichkeit und Unzweideutigkeit. Diese Feststellung, welche auf Geschehnisse am 19. April 2012 und am 5. Juni 2012 abhebt, unterliegt offensichtlich keinen Beanstandungen. Am 19. April 2012 hat der Antragsteller am zweiten Teil des Eignungsauswahlverfahrens für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei teilgenommen und sich dabei auch dem abschließenden Vorstellungsgespräch vor der Auswahlkommission gestellt. Ausweislich des in den Akten befindlichen Vermerks des Polizeikommissars L. vom 20. April 2012 haben im Verlauf des Vorstellungsgesprächs alle (fünf, s.u.) Mitglieder der Kommission übereinstimmend einen massiven Sprachfehler bei dem Antragsteller festgestellt; dieser Fehler habe sich durch "sehr starkes Stottern, mit extremen sprachlichen Aussetzern" geäußert. Dieser Darstellung hat der Antragsteller nichts Erhebliches entgegengesetzt. Zwar kam es nach seinem mit der Antragsschrift vorgelegten 22seitigen "Erfahrungsbericht", "geschrieben in der Woche 03. – 07.09.2012", lediglich "zu Situationen bei denen der Bewerber Herr C. auf Fragen – die ihm abwechselnd durch eine 5köpfige Prüfungskommission gestellt wurden – nicht unverzüglich eine Antwort fand und deshalb bedingt in der Wahrnehmung der Prüfer aufgeregt wirkte ." (Hervorhebungen hier und in den folgenden Zitaten jeweils durch den Antragsteller). Diese Darstellung setzt sich aber schon nicht mit den von der Antragsgegnerin wiedergegebenen Beobachtungen auseinander, sondern behauptet lediglich einen abweichenden Geschehensablauf. Sie ist auch nicht glaubhaft, sondern verfolgt – an der Wahrheit ersichtlich vorbeigehend – erkennbar den Zweck der Beschönigung. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass anknüpfend gerade an Beobachtungen während des Vorstellungsgesprächs eine Untersuchung des Antragstellers durch einen HNO-Arzt erfolgt ist: Hätte sich der Antragsteller lediglich "aufgeregt" gezeigt, so wäre nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragsgegnerin ausgerechnet eine solche Untersuchung verlangt und der Antragsteller sich ihr unterzogen haben sollte. Zudem lässt sich der Bescheinigung vom 26. April 2012, die der vom Antragsteller für die geforderte Untersuchung ausgewählte Arzt für HNO-Krankheiten und Allergologie, Dr. I. aus N. , ausgestellt hat, entnehmen, dass es auch nach anamnestischer Erhebung im Rahmen einer Eignungsprüfung zu einer ausgeprägten Redeflussstörung bzw. zu Stottern gekommen ist: Diese Feststellung des Arztes erlaubt ohne Weiteres den Schluss, dass der Antragsteller selbst gegenüber Dr. I. entsprechende Angaben gemacht hat. Am 5. Juni 2012 hat sich der Antragsteller erneut zu einer Untersuchung bei dem Polizeiärztlichen Dienst in T1. vorgestellt; dieser Termin war wegen der Bescheinigung des Dr. I. (keine Anzeichen für ein Stottern während der ärztlichen Untersuchung, HNO-ärztlich alles in Ordnung) und mit Blick darauf, dass dieser sich telefonisch für den Antragsteller verwandt hatte, vereinbart worden. Nach dem Aktenvermerk der untersuchenden Polizeiärztin, Medizinaloberrätin T. -Q. , vom selben Tage verstärkte sich bei dem mit dem Antragsteller geführten Gespräch und bei dem anschließend durchgeführten Lesetest ein leichtes Stottern bis hin zum völligen Abbruch des Sprachflusses beim Vorlesen des Textes. Der Vorleseversuch sei von dem Antragsteller selbst abgebrochen worden. Im daran anschließenden Gespräch sei es weiterhin zu Stottervorfällen gekommen, die der Antragsteller zum Teil durch Anhäufung von Füllwörtern ("tatsächlich") umschifft habe. In ihrer polizeiärztlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2012 schildert die Polizeiärztin das Geschehen wie folgt: "Ich nahm die Papiere entgegen und begann ein einfaches Gespräch mit Herrn C. über seine berufliche Vergangenheit und seinen Wunsch, Bundespolizist zu werden. Zunächst hatte ich den Eindruck, dass sein Sprechvermögen bis auf eine leichte Akzentuierung in der Sprache – leichtes Anstoßen vor jedem Wort – als weitgehend normaler Befund gesehen werden konnte. Meine Arzthelferin und ich hatten bis dahin beide einen guten Eindruck vom Verlauf der Untersuchung. Im letzten Teil der Untersuchung sollte Herr C. aus einem nichtmedizinischen Buch mit unauffälliger sprachlicher Gestaltung einen Absatz vorlesen. Die Untersuchung fand auch hier in einer möglichst entspannenden und den Probanden schonenden Atmosphäre statt; derartige Leseproben entsprechen im Rahmen von Eignungsuntersuchungen in angezeigten Fällen allgemeiner Praxis. Bereits der erste Satz konnte wegen extremen Stotterns nicht zu Ende gelesen werden. Herr C. brach nach mehreren Minuten deutlichen Ringens in eigener Entscheidung seinen Vorleseversuch ab. Auch das darauf folgende Gespräch war von Stotterattacken geprägt. Herr C. konnte nur mit Hilfe von Füllwörtern wie "tatsächlich" u.s.w. seinen Sprachfluss wieder herstellen. Er wiederholte stakkatoartig die Silben einzelner Worte und konnte keinen Satz vollenden. Er blieb in den dauerhaft wiederholten Silben stecken, ohne syntaktisch voranzukommen. Dieser Befund war für uns völlig unerwartet, aber unzweifelhaft." Dieser Sachdarstellung hält der Antragsteller mit seinem 24seitigen Schriftsatz vom 30. Oktober 2012 den darin in Bezug genommenen folgenden Vortrag aus seinem oben bereits erwähnten Erfahrungsbericht (dort: Seite 11) entgegen: "Herr C. sollte dabei gleich zu Beginn des Gesprächs zu dem 7 Wochen zuvor!!! geführten Vorstellungsgespräch Stellung nehmen . Er erklärte kurz, dass er auf manche Fragen nicht direkt antworten konnte und deshalb in der Prüfungssituation zeitweise aufgeregt gewesen sei, weil er sich lange vorbereitet habe und am letzten Prüfungstag nicht scheitern wollte. Es folgten unterschiedliche Schikane-Kommentare von Frau T. -Q. (u.a. 'Sie sind ja jetzt schon wieder aufgeregt, wie soll das dann werden, wenn jemand mit einer Waffe vor Ihnen steht.') . Herr C. wies dies zurück und erklärte darauf hin, dass er sich in seiner Vergangenheit schon in verschiedensten Stress-Situationen bewährt habe und überhaupt nicht verstehe, dass er sich heute erneut vorstellen müsse, obwohl ihm bereits erklärt wurde, dass er das Auswahlverfahren bestanden habe. Zudem habe er das geforderte ärztliche Gutachten erbracht , welches schließlich seinen gesundheitlichen Normalbefund bescheinigt. Der Bewerber wurde daraufhin aufgefordert aus einem Buch, dessen Text/Inhalt überhaupt keinen Bezug zu polizeirelevanten Themen hatte, vorzulesen. Herr C. las einen Absatz fehlerfrei vor und stellte dann – aus freier Entscheidung heraus – das Vorlesen ein. Herr C. erklärte, dass er diese erneute Vorstellung vor dem Hintergrund der bereits umfangreich geführten ärztlichen Korrespondenz , des bisherigen Gesprächsverlaufs und insbesondere da man sich absolut fremd sei, um etwas beurteilen zu können, nunmehr als Vorführung empfinde. Das Gespräch endete nach max. 3 Minuten ." Die hierin enthaltene Kernbehauptung, den Leseversuch erfolgreich absolviert und ihn dann aus Gründen der Selbstachtung abgebrochen zu haben, kann dem Antragsteller nicht abgenommen werden. Dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, lässt sich schon aus den Feststellungen des nachfolgend eingeschalteten, vom Antragsteller ausgewählten Neurologen und Psychiaters Dr. T2. aus U. ableiten. Dieser Arzt gibt in seinem an den Polizeiärztlichen Dienst gerichteten Bericht vom 7. August 2012 an, Anlass zur Vorstellung bei ihm sei der "Abbruch eines Leseversuchs im Rahmen einer Eignungsuntersuchung" zur Aufnahme in den Polizeivollzugsdienst "wegen eines vollumfänglichen ps(y)chomotorischen Ausfalls i.S. einer Alexie" (Verlust der Lesefähigkeit) gewesen. Der Antragsteller habe auf Befragen angegeben, "es habe sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, er sei an dem Untersuchungstag sehr nervös gewesen." Diese Feststellungen verdeutlichen, dass der Antragsteller dem Arzt gegenüber am 21. Juni 2012 noch eingeräumt hat, bei dem Leseversuch wegen besonderer Nervosität einen vollumfänglichen psychomotorischen Ausfall erlitten zu haben. Warum die damaligen – sich mit den Beobachtungen der Polizeiärztin und der als Zeugin angebotenen Arzthelferin T3. deckenden – Angaben des Antragstellers falsch und seine späteren Bekundungen richtig sein sollen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Außerdem ist kein vernünftiger Grund dafür aufgezeigt oder erkennbar, weshalb die Polizeiärztin die Vorgänge am 5. Juni 2012 am selben Tag und auch später bewusst falsch dargestellt haben könnte, während das Eigeninteresse des Antragstellers an einer wahrheitswidrigen Darstellung dieser Vorgänge auf der Hand liegt. Hinzu tritt, dass der Antragsteller auch schon an anderer Stelle nicht gezögert hat, unwahre Behauptungen aufzustellen bzw. erkennbar wesentliche Tatsachen zu verschweigen. Das gilt zunächst bezogen auf die in Rede stehenden Vorgänge. Insoweit ist zum einen auf sein bereits oben gewürdigtes Vorbringen zum Ablauf des Vorstellungsgesprächs zu verweisen. Zum anderen ergibt sich das aus dem soeben zitierten Bericht des Dr. T2. . Dessen Feststellung, der Antragsteller habe auf Befragen behauptet, der Abbruch des Leseversuchs sei ein einmaliges Ereignis gewesen, und dem Umstand, dass in dem Bericht keine Ausführungen zu den Geschehnissen während des Vorstellungsgesprächs enthalten sind, lässt sich nämlich entnehmen, dass der Antragsteller diesem Arzt die ohne Weiteres für die Begutachtung erhebliche Tatsache verschwiegen hat, dass das Stottern im Rahmen des Auswahlverfahrens bereits zweimal aufgetreten war. Ferner hat der Antragsteller auch schon zu Beginn des Bewerbungsverfahrens schriftlich falsche Angaben gemacht. Er hat nämlich in dem der Antragsgegnerin vorgelegten Lebenslauf angegeben, im Fach Rechtswissenschaft den Abschluss "Bachelor" aufzuweisen. Nach einem Vermerk des zuständigen Bearbeiters vom 9. Januar 2012 hat der Antragsteller erst auf Nachfrage nach einem Beleg für diesen Abschluss eingeräumt, sich noch im Studium zu befinden. Seine nunmehr vorgelegte Erklärung der Falschangabe überzeugt in keiner Weise. Der Antragsteller macht insoweit im Kern geltend, die Eingabemaske des für die Bewerbung verwendeten Onlineportals habe ihn formal dazu verpflichtet, einen Abschluss einzugeben, um die Bewerbungserstellung abschließen zu können. Es ist bereits fraglich, ob diese Erklärung überhaupt zutrifft. Es fällt nämlich insoweit auf, dass bei dem unmittelbar nachfolgenden Eintrag (rechtswissenschaftliches Studium in I1. ) als Abschluss "Kein Abschluss" vermerkt ist. Warum die Eingabemaske einen solchen Eintrag nicht auch bezogen auf das rechtswissenschaftliche Studium in N1. erlaubt haben sollte, erschließt sich nicht. Jedenfalls aber wäre der Antragsteller angesichts des behaupteten technischen Hindernisses unter dem Blickwinkel von ihm zu erwartender wahrheitsgemäßer Angaben verpflichtet gewesen, z.B. in seinem Lebenslauf eine handschriftliche Korrektur anzubringen, um nicht den unzutreffenden Eindruck des Erwerbs einer bestimmten Qualifikation zu bewirken. Der weiteren Darstellung der Polizeiärztin, der Antragsteller habe auch nach Abbruch des Leseversuchs nur stottern und den Sprachfluss nur mit Füllwörtern wie etwa "tatsächlich" herstellen können, ist der Antragsteller der Sache nach nicht entgegengetreten. Er hat sich insoweit vielmehr auf den – offensichtlich unzutreffenden – Einwand beschränkt, das von ihm häufiger wiederholte Wort "tatsächlich" stelle kein Füllwort dar. Da dem Antragsteller bereits seine (jetzige) Kernbehauptung zum Leseversuch nach dem Vorstehenden eindeutig nicht geglaubt werden kann und es an substantiellen Einwänden gegen die Feststellung des Stotterns auch in dem dem Leseversuch nachfolgenden Gespräch fehlt, ist es unerheblich, wie etwaige Divergenzen zwischen der Sachdarstellung der Polizeiärztin einerseits und des Antragstellers andererseits im Übrigen, d.h. das einleitende Untersuchungsgespräch am 5. Juni 2012 betreffend, zu bewerten sind. Außerdem sind erhebliche Divergenzen insoweit auch nicht erkennbar. Insbesondere besteht zwischen der Angabe, das Gespräch habe in einer möglichst schonenden Atmosphäre stattgefunden, und der Behauptung von "Schikane-Kommentaren" kein Widerspruch. Denn die vom Antragsteller insoweit allein substantiiert behauptete Bemerkung der Polizeiärztin "Sie sind ja jetzt schon wieder aufgeregt, wie soll das dann werden, wenn jemand mit einer Waffe vor Ihnen steht" stellt sich bei objektiver Betrachtung nicht als schikanöse Bemerkung dar. Sie muss vielmehr im Rahmen einer Eignungsuntersuchung, die der Aufklärung der Frage stressbedingter Verhaltensstörungen dient, als angemessene Reaktion auf das vom Antragsteller unzweifelhaft gezeigte aufgeregte Verhalten bewertet werden; ein Polizeibewerber, der mit seiner Bewerbung erfolgreich sein will, muss mit einer solchen Bemerkung ohne Weiteres umgehen können. Schließlich bleibt anzumerken, dass es für die Verwertbarkeit des Ergebnisses eines Leseversuchs ersichtlich ohne Bedeutung ist, ob der ausgewählte Text einen inhaltlichen Bezug zu "polizeirelevanten Themen" hat oder nicht. Die an den Befund wiederholt gezeigter sprachlicher Aussetzer anknüpfende, eingehend begründete Diagnose der Polizeiärztin in ihrer – zum Zeitpunkt der gerichtlichen Verfügung vom 17. Oktober 2012 noch nicht vorliegenden – polizeiärztlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2012, es liege bei dem Antragsteller die Störung "Balbuties" bzw. "Stottern" vor, ist ebenfalls ersichtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt auch in Ansehung des Inhalts der vom Antragsteller auf Anforderung beigebrachten privatärztlichen Bescheinigungen, mit welchem sich die Polizeiärztin eingehend und nachvollziehbar auseinandergesetzt hat. Stottern stellt eine Sprechstörung mit Störung des Redeflusses dar, bei der stottertypische Sprechunflüssigkeiten, nämlich das Sprechen durch häufige Wiederholung oder Dehnung von Lauten, Silben oder Wörtern oder durch häufiges, den rhythmischen Sprachfluss unterbrechendes Zögern und Innehalten mit einer gewissen Häufigkeit beim Sprechakt auftreten; es existiert in der Form des idiopathischen, häufig bereits in der Kindheit auftretenden Stotterns sowie in der Form des neuro- und psychogenen Stotterns. Das Stottern kann schleichend oder auch plötzlich beginnen, tritt meist situationsabhängig auf und verläuft in Phasen mit unterschiedlicher Ausprägung. Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 263. Aufl. 2012, S. 2000 f. (Eintrag "Stottern"). Die vom Antragsteller wiederholt in Stresssituationen gezeigten Sprechstörungen lassen sich der so umschriebenen Störung zuordnen. Dieser Bewertung steht zunächst offensichtlich nicht der Inhalt der Bescheinigung des Dr. I. vom 26. April 2012 entgegen. Danach haben sich bei der begutachtenden Untersuchung in dessen Praxis keinerlei Zeichen eines Stotterns oder einer sonstigen Redefluss- Sprach- oder Stimmstörung gezeigt und ist HNO-ärztlich alles in Ordnung. Dieser Befund widerspricht der polizeiärztlichen Diagnose ersichtlich nicht. Ist nämlich das Stottern bei dem Antragsteller situationsbedingt und stressabhängig aufgetreten, so muss auf der Hand liegend nicht jede – auch anstrengende oder Stress auslösende – Situation (etwa bei der Bundeswehr oder bei der Arbeit bei diversen Arbeitgebern) eine solche Sprechstörung auslösen. Das gilt auch für Untersuchungssituationen, und zwar insbesondere dann, wenn der Begutachtende dem Antragssteller – wie hier – offenbar mit besonderer Sympathie oder Freundlichkeit begegnet. Dementsprechend hat Dr. I. das Auftreten des Stotterns bei dem Vorstellungsgespräch auch nicht in Zweifel gezogen, sondern insoweit nur solche Ursachen ausgeschlossen, die seinem Fachgebiet (HNO) zuzuordnen sind. Die in dieser Bescheinigung weiter enthaltene Aussage, "das bei der Eignungsprüfung zum Traumberuf aufgetretene Stottern" sei "wohl der Einmaligkeit der Situation geschuldet, ähnlich dem Ve(r)sagen der Stimme beim Heiratsantrag", rechtfertigt offensichtlich keine abweichende Bewertung. Denn insoweit handelt es sich lediglich um eine – nicht mehr in das Fachgebiet des Arztes fallende – Mutmaßung ("wohl"), und außerdem ist dieser Äußerung durch das nachfolgende weitere Stottern am 5. Juni 2012 ersichtlich der Boden entzogen. Ferner wird die polizeiärztliche Diagnose auch nicht durch den Bericht des Neurologen und Psychiaters Dr. T2. vom 7. August 2012 in Frage gestellt. Es bestehen schon Zweifel an der generellen Verwertbarkeit dieser gutachterlichen Äußerung. Denn sie ist auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage erfolgt. Wie der Senat schon oben aufgezeigt hat, hat der Antragsteller diesen Arzt nämlich offensichtlich nicht korrekt informiert, indem er den ersten Stottervorfall verschwiegen und von einem einmaligen Vorgang des Stotterns bei dem Leseversuch gesprochen hat. Unabhängig von diesen Zweifeln steht der Bericht der Diagnose der Polizeiärztin aber auch inhaltlich ersichtlich nicht entgegen. Dabei kommt es entsprechend den obigen Ausführungen, nach welchen nicht jede Untersuchungssituation ein Stottern bei dem Antragsteller auslösen muss, nicht darauf an, ob die Untersuchung durch Dr. T2. auch einen (in dem Bericht zumindest nicht dokumentierten) Leseversuch umfasst hat oder nicht. Als Befund hält Dr. T2. zunächst fest, dass der Sprachfluss des Antragstellers im Tempo leicht gesteigert, in der Intonierung der Melodie etwas abrupt mit einem leichten Stakkato und im Übrigen unauffällig wirke. Dies deckt sich im Kern mit den oben wiedergegebenen Beobachtungen, welche die Polizeiärztin vor dem Leseversuch gemacht hat ("leichte Akzentuierung in der Sprache"). Ferner führt der Arzt als eigene Bewertung aus, dass für eine psychische Erkrankung mit erheblicher klinischer Relevanz, auf die die beim Leseversuch aufgetretene Störung zurückgeführt werden könnte, kein Anhalt bestehe. Hinweise für eine vermehrte Konversionsneigung (Neigung dazu, einen psychischen Konflikt in ein körperliches Symptom zu überführen) oder ein weitergehendes psychosomatisch bedeutsames Störungsbild bestünden nicht. Zusammenfassend müsse aufgrund der aktuellen klinischen Befundlage von einer "situativ bedingten akuten psychogenen Belastungsreaktion als Ursache" für die aufgetretene Störung ausgegangen werden; für eine sonstige bedeutsame Störung von neurowissenschaftlichem Belang habe er keinen Anhalt gefunden. Mit diesen Befunden hat Dr. T2. , wie die Polizeiärztin überzeugend ausführt, eine neurologische (gehirnbedingte) Ursache des Stotterns bei dem Antragsteller ausgeschlossen und, wie der Senat hinzufügt, insoweit wohl auch ein maßgeblich psychosomatisches oder auf eine erhebliche psychische Erkrankung zurückzuführendes Geschehen verneint. Dr. T2. hat aber die Diagnose "Stottern" nicht in Zweifel gezogen, sondern die aufgetretene Störung schlussfolgernd bzw. interpretativ einem psychologischen Geschehen (situativ bedingte akute psychogene Belastungsreaktion) zugeordnet. Diese Zuordnung ist nach Aktenlage im Übrigen auch plausibel. Denn der Antragsteller begreift seine Bewerbung für den Polizeivollzugsdienst ausweislich der ausufernden Art der Verfahrensführung (Stellung von Strafantrag, Schmerzensgeldantrag, Eingabe an den Bundesminister des Innern, Petition, Unterlassungsantrag zusätzlich zu Klage und Eilantrag, außerdem Einschaltung einer Zeitung) und ausweislich seines Vortrags im Verfahren – vgl. insoweit beispielhaft die folgenden Auszüge aus dem bereits angesprochenen Erfahrungsbericht, in welchem es u.a. heißt: "Wie soll sich der Bewerber Herr C. zukünftig noch gegenüber seinem langjährigen gesellschaftlichen Kontext (...) zu seiner Lebenssituation erklären, die ausnahmslos ALLE (!!!) an ihn wegen seines Alters von 28 Jahren und seiner bisher regelmäßig gezeigten Leistungsbereitschaft eine hohe Erwartungshaltung haben (...); " Der Bewerber Herr C. steht seitdem vor dem NICHTS , lebt in der Isolation "; "Wie geht man mit dem Menschen Herr C. um, der seine ganze bisherige Lebenshaltung seit 15 Jahren (!!!) , einschließlich seiner zivilen und militärischen Ausbildungen , der Wahl seiner Arbeitgeber und sportlichen Ziele ausschließlich an seinem PERSÖNLICHEM TRAUM ausgerichtet hat, den Beruf des Polizeibeamten zu ergreifen???"; Was für eine KRAFT muss ein Mann aufbringen, der seit 8 Jahren (!!!) Bewerbungsbemühungen durch unterschiedliche Polizeibehörden unternimmt, bereit ist ALLES andere dafür zurück zu stellen , (...) bereits mehrere tiefe Enttäuschungen durch Ablehnungsbescheide WEGEN EIN PAAR PUNKTEN im Auswahlverfahren verkraftet hat , deshalb Lebenspartnerschaften aufgeben musste UND (!!!) dennoch WEITERHIN (!!!) bereit ist Opfer für seine Einstellung in eine Polizeibehörde (...) hinzunehmen ???" – offensichtlich als von existentieller Bedeutung. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Antragsteller sich gerade in für ihn schwierigen Situationen innerhalb des Bewerbungsverfahrens (Vorstellungsgespräch, polizeiärztliche Begutachtung seines Sprachflusses) einem enormen inneren Druck, also einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt sieht. Lediglich ergänzend sei insoweit darauf hingewiesen, dass er sich nach der von ihm selbst vorgelegten Testunterlage der X. Universität (Beiakte Heft 4, Blatt 41, Stichwort "Emotionale Stabilität") in kritischen Situationen auch aus der Ruhe bringen lässt. Schon angesichts des nach alledem klaren Befundes, dass es bei dem Antragsteller aufgrund erheblicher psychischer Belastung zu einem Stottern kommen kann, bedarf es ersichtlich keiner weiteren Abklärung der Störung und ihrer Ursachen mehr. Außerdem müsste sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auch darauf verweisen lassen, dass er eine solche weitere Abklärung durch seine entsprechende Weigerung verhindert hat (vgl. den erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragstellers vom 26. September 2012 und die Ausführungen auf Seite 14 des 24seitigen Schriftsatzes vom 30. Oktober 2012). Gerade mit Blick auf die Zuordnung des aufgetretenen Stotterns zu Situationen einer besonderen psychischen Belastung erweist sich die prognostische Bewertung, der Antragsteller sei polizeidienstuntauglich, als offensichtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin den anzuwendenden Begriff verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Es liegt auf der Hand, dass ein Polizeivollzugsbeamter – wie die Antragsgegnerin geltend macht – bei der Ausübung seines Amtes immer wieder und unvermittelt in belastende, nämlich z.B. besonders gefährliche Situationen geraten kann, in denen der dienstliche Auftrag von ihm verlangt, dass er besonders auch stimmlich einsetzbar sein muss, beispielsweise um aufgeregte und ängstliche Menschen in Gefahrensituationen zu beruhigen, Anweisungen klar und deutlich zu treffen, so dass sie auch befolgt werden, fehlerfrei und zügig am Funkgerät zu melden oder auch Diskussionen mit Andersdenkenden zu führen und somit den Staat fehlerfrei nach außen zu repräsentieren. Hat sich der Antragsteller bereits innerhalb eines – recht kurzen – Zeitraums von weniger als zwei Monaten wiederholt als sprachlich in Belastungssituationen nicht hinreichend belastbar in diesem Sinne erwiesen, so ist auch die (sinngemäße) Risikoprognose der Antragsgegnerin ersichtlich nicht zu beanstanden, die Möglichkeit künftiger Leistungsschwächen dieser Art könne bei dem Antragsteller nicht mit einem hohen Wahrscheinlichkeitsgrad ausgeschlossen werden. Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass der Umfang seiner Darlegungen in diesem Beschluss ausschließlich einer umfassenden Berücksichtigung der von den Beteiligten vorgetragenen bzw. aus den Akten ermittelten Tatsachen, nicht aber der Beurteilung der – eindeutigen – Rechtslage geschuldet ist. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nach § 3 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei, weil eine Kostenstelle im Kostenverzeichnis fehlt. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Vgl. insoweit etwa Wysk, in: Wysk, VwGO, 2011, § 166 Rn. 58. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Diese Vorschrift geht der Regelung nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO als Sonderregelung vor, wenn – wie hier – das Oberverwaltungsgericht entscheidet.