Urteil
10 K 3549/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0402.10K3549.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 13. September 2013 verpflichtet, die Klägerin für das Auswahlverfahren zum mittleren nichttechnischen Zolldienst (Einstellungstermin 1. August 2014) zuzulassen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin bewarb sich unter dem 17. September 2012 bei der Beklagten für eine Stelle als Beamtenanwärterin im mittleren nichttechnischen Zolldienst zum Einstellungstermin 1. August 2013, nachdem sie sich nach eigenem Bekunden bereits im Jahr 2011 bei der Beklagten erfolglos für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes beworben hatte. Sie fügte ihrer Bewerbung unter anderen ihr Abgangszeugnis der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums (Notendurchschnitt: 2,91), mit dem ihr der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt wurde, sowie das Berufsschulabschlusszeugnis (Notendurchschnitt: 1,9) nebst Gesellenbrief ihrer anschließend absolvierten Berufsausbildung zur Kraftfahrzeugmechanikerin bei. 3 Die im Internet unter www.zoll.de veröffentlichte Stellenausschreibung für Nachwuchskräfte des mittleren Zolldienstes sieht unter der Überschrift „Schulabschluss“ vor: „Sie haben oder erwerben in Kürze den Realschulabschluss oder einen gleichwertig anerkannten Bildungsstand. Sie haben einen Hauptschulabschluss und eine förderliche Berufsausbildung (Berufe im Rechtsanwalts- oder Steuerbereich bzw. kaufmännische Berufe) oder schließen diese in Kürze ab.“ Die Stellenausschreibung für den gehobenen Zolldienst verlangt hingegen als Bildungsabschluss das Abitur, die vollständige Fachhochschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss. Unter der Rubrik „Bewerbungsverfahren“ weist die Beklagte „ausdrücklich darauf hin, dass nur Bewerbungen berücksichtigt werden, die Ihrem höchsten Bildungsabschluss entsprechen (…)“. 4 Die Beklagte teilte der Klägerin auf ihre Bewerbung mit, dass sie diese wegen ihrer schulischen Ausbildung ausschließlich für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes berücksichtigen könne. Da die Klägerin trotzdem an ihrer Bewerbung für eine Einstellung in den mittleren Zolldienst festhielt, wies sie die Beklagte mit Ablehnungsbescheid vom 24. Oktober 2012 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen der Stellenausschreibung für den mittleren Dienst. In Form der Fachhochschulreife verfüge sie über einen höheren Bildungsabschluss als für die Laufbahn vorgesehen. Die vollständige Fachhochschulreife habe die Klägerin durch ihr Abschlusszeugnis der elften Klasse des Gymnasiums in Verbindung mit ihrer erfolgreich abgeschlossenen Berufsausbildung erworben. Wegen der erfahrungsgemäß hohen Bewerberzahlen (im Jahr 2011: 2093 Bewerbungen auf 97 Stellen im mittleren Zolldienst und 3364 Bewerbungen auf 54 Stellen im gehobenen Zolldienst) lege die Beklagte fest, dass keine Bewerber zum Auswahlverfahren zugelassen werden, die die Bildungsvoraussetzungen einer höheren Laufbahn erfüllen. Die Einstellungsbehörde sei ermächtigt, die Zulassung zum Auswahlverfahren dergestalt zu beschränken. Die Zuordnung und Bewertung der Bildungsvoraussetzungen richte sich gemäß dem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung maßgeblich nach den Anforderungen der Laufbahn und ihrer Aufgaben. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Laufbahnausbildung liege es daher im Interesse der Beklagten, die Einhaltung der Qualifikationsstufe zu beachten. Die Zulassung von Bewerbern mit einem höheren Bildungsabschluss würde zu einem uneinheitlichen Bildungsniveau in der Laufbahn des mittleren Dienstes führen und die notwendige Vergleichbarkeit unter geeigneten Bewerbern erheblich erschweren. Gleichzeitig würden geeignete Bewerber mit laufbahngerechten Bildungsabschlüssen von den Bewerbern, die grundsätzlich für den gehobenen Dienst geeignet sind, verdrängt werden. Jenen ausschließlich für den mittleren Dienst geeigneten Bewerbern würde dann im Ergebnis der grundsätzlich verfassungsmäßig zugesicherte Zugang zu einem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes verwehrt werden. 5 Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 7. November 2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie geltend machte: Sie habe gemäß Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) einen Anspruch darauf, dass über die Vergabe der Stellen zum Zolldienst auch des mittleren Dienstes ausschließlich unter Berücksichtigung ihrer Leistung und Eignung entschieden werde. Grundsätzlich könne zwar einem Beamten auch in Einschränkung des Anspruchs auf Bestenauslese ein Anforderungsprofil für eine bestimmte Stelle entgegengehalten werden. Es sei aber nicht zulässig, dass die Qualifikation für die höhere Laufbahn des gehobenen Dienstes die Teilhabe am Auswahlverfahren für den mittleren Dienst ausschließe. Die Laufbahnvoraussetzungen seien nur Mindestanforderungen. Eine höhere schulische Bildung schließe nicht aus, dass der Bewerber auch die Eignung für eine Laufbahn aufweise, deren Mindestanforderungen er übersteige. Im Übrigen erfülle die Klägerin die Laufbahneignung für den gehobenen Dienst nicht originär, weil sie als Schulabschluss lediglich die mittlere Reife habe. Lediglich aufgrund ihrer zusätzlichen Berufsausbildung werde ihr Schulabschluss mit Fachhochschulreife als gleichwertig angesehen. Deswegen sei sie aber nicht „überqualifiziert“ für den mittleren Dienst. Vielmehr habe sich die Klägerin bewusst gegen eine weitere Schulausbildung entschieden und sehe sich eher in einer dienstlichen Tätigkeit im mittleren Dienst als im gehobenen Dienst. 6 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2013 zurück. Zur Verteidigung des Ablehnungsbescheides führte sie ergänzend an, dass Art. 33 Abs. 2 GG zwar einerseits einen Anspruch des Bewerbers auf sachgerechte, an die Kriterien des Leistungsgrundsatzes gebundene rechtsfehlerfreie Beurteilung seiner Bewerbung begründe. Jedoch gestehe Art. 33 Abs. 2 GG andererseits der einstellenden Behörde dabei einen weiten Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu. Die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sei ein Akt wertender Erkenntnis, der dem Dienstherrn die Entscheidung darüber zugestehe, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirkliche. Die von der Beklagten aufgestellten Zulassungsvoraussetzungen für den mittleren Dienst seien insbesondere deshalb sachlich gerechtfertigt, damit die nur für die geringerwertige Laufbahn qualifizierten Bewerber nicht in weitem Umfang von solchen Bewerbern verdrängt würden, die an sich für die höherwertige Laufbahn zuzulassen seien. 7 Die Klägerin hat am 4. April 2013 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Wenn lediglich Bewerber, die die Mindestvoraussetzungen erfüllten, für den mittleren Zolldienst geeignet seien, bliebe es der Beklagten unbenommen, diesbezügliche Einstellungs- und Auswahlverfahren so zu gestalten, dass zum einen Bewerber mit höheren Schulausbildungen keinen Vorteil gegenüber solchen mit niedriger Schulausbildung hätten, und zum anderen bestimmte Fähigkeiten, die möglicherweise nur mit einer geringeren Schulausbildung vorhanden seien, abgefragt würden. 8 Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 4. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März 2013 zu verpflichten, die Klägerin zum Auswahlverfahren für den mittleren Zolldienst zuzulassen. 10 Am 5. Juli/10. September 2013 hat sich die Klägerin erneut bei der Beklagten für eine Stelle als Beamtenanwärterin im mittleren nichttechnischen Zolldienst beworben, dieses Mal für den Einstellungstermin 1. August 2014. Diese Bewerbung hat die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich ihre Rechtsauffassung nicht geändert habe. 11 Über einen von der Klägerin am 9. Oktober 2013 bei der Kammer (10 L 2031/13) eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Teilnahme am Auswahlverfahren für den mittleren Zolldienst haben die Beteiligten am 15. Oktober 2013 einen Vergleich geschlossen. Danach hat die Beklagte gegen Antragsrücknahme die Klägerin am Auswahlverfahren für den mittleren nichttechnischen Zolldienst, beginnend am 4. November 2013, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht teilnehmen lassen, wobei aus einer etwaig erfolgreichen Teilnahme am Auswahlverfahren kein Anspruch auf Einstellung folgen solle. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass die Klägerin Ende März 2014 das Auswahlverfahren erfolgreich abgeschlossen habe. Ihrer Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den mittleren Zolldienst stehe damit nur noch ihr Bildungsabschluss entgegen. 12 Die Klägerin beantragt nunmehr, 13 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bundesfinanzdirektion West vom 13. September 2013 zu verpflichten, die Klägerin zum Auswahlverfahren für den mittleren Zolldienst (Einstellungstermin 1. August 2014) zuzulassen. 14 Die Beklagte hat in die Klageänderung eingewilligt und beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs, 15 die Klage abzuweisen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die Klageänderung ist bereits deshalb zulässig, weil die Beklagte in sie eingewilligt hat, vgl. § 91 Abs. 1, 1. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Die geänderte Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 20 Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft. Das Verpflichtungsbegehren der Klägerin, zum Auswahlverfahren für den mittleren Zolldienst zugelassen zu werden, hat sich nicht dadurch erledigt, dass sie das Auswahlverfahren inzwischen erfolgreich absolviert hat. Die (rechtliche) Zulassung zum Auswahlverfahren ist notwendige rechtliche Voraussetzung für eine spätere Einstellung in den Vorbereitungsdienst. 21 Vgl. zur Zweistufigkeit der Auswahlentscheidung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. April 2009 – 1 A 1263/07 –, juris Rdnr. 47. 22 Eine solche Zulassung hat die Beklagte der Klägerin noch nicht gewährt. Aufgrund des am 15. Oktober 2013 mit der Beklagten geschlossenen Vergleichs wurde der Klägerin lediglich die Teilnahme am Auswahlverfahren für den mittleren nichttechnischen Zolldienst ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ermöglicht. Insofern wurde der Klägerin durch den Vergleich allein ein tatsächlicher Vorteil eingeräumt, ohne ihr die in diesem Hauptsacheverfahren begehrte Rechtsposition, nämlich die uneingeschränkte Zulassung zum Auswahlverfahren, die Voraussetzung für eine etwaige Einstellung in den mittleren nichttechnischen Zolldienst ist, zu vermitteln. Die vergleichsweise Regelung hat damit dem Hauptsacheverfahren nicht vorgegriffen, so dass hier nach wie vor ein Interesse der Klägerin an einer Entscheidung besteht. 23 Der Zulässigkeit der Verpflichtungsklage steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin gegen die Ablehnungsentscheidung vom 13. September 2013 betreffend ihre erneute Bewerbung für den mittleren Zolldienst (dieses Mal für den Einstellungstermin 1. August 2014) keinen Widerspruch eingelegt hat. Die Klägerin musste nicht ein weiteres Vorverfahren bei der Beklagten durchführen. Die Durchführung eines Vorverfahrens ist aus Gründen der Prozessökonomie über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ausnahmsweise auch dann entbehrlich, wenn dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist. 24 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. September 2010 – 8 C 21/09 –, juris Rdnr. 24. 25 So liegt es hier. Dem Zweck des Vorverfahrens, der Wahrung der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung, dem Rechtsschutz des Bürgers durch Eröffnung einer nochmaligen Überprüfung von Entscheidungen der Behörden im Bereich der Verwaltung selbst und der Entlastung der Gerichte zu dienen, war vorliegend bereits dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass die Bundesfinanzdirektion West über das gleiche Bewerbungsbegehren der Klägerin bereits im Jahr 2012 durch Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid entschieden hatte. Da die Bundesfinanzdirektion West auch auf die erneute Bewerbung der Klägerin im Jahr 2013 erklärte, an ihrer Rechtsauffassung weiterhin festzuhalten, hätte es sich um eine „bloße Förmelei“ gehandelt, gegen die weitere Ablehnungsentscheidung erneut Widerspruch einzulegen. 26 Die Entbehrlichkeit eines (weiteren) Vorverfahrens ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass die auch für die Widerspruchsentscheidung zuständige Bundesfinanzdirektion West sich auf die geänderte Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, ohne das fehlende Vorverfahren zu rügen. 27 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 56.07 –, juris Rdnr. 11 a. E. 28 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zulassung zum Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst des mittleren nichttechnischen Zolldienst zum Einstellungstermin 1. August 2014, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 29 Ein solcher Anspruch folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG. Danach hat jeder Deutsche ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Der Zugang zu einem öffentlichen Amt hat sich nach dem Grundsatz der Bestenauslese ausschließlich am Leistungsprinzip zu orientieren. Hierdurch soll neben dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes dem berechtigten Interesse der Beamten am beruflichen Fortkommen Rechnung getragen werden. Allerdings besteht grundsätzlich kein subjektives Recht für den einzelnen Bewerber auf Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens, sondern nur ein Anspruch darauf, dass der Dienstherr die Auswahlentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen ausschließlich sachbezogen vornimmt. 30 Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris Rdnr. 16; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2012 – 1 B 1166/12 –, juris Rdnr. 11. 31 Es ist im Grundsatz nicht erforderlich, die Einzelheiten des Auswahlverfahrens sowie der hierfür heranzuziehenden Grundlagen gesetzlich oder durch Verordnung zu regeln. Es ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nicht das Prinzip selbst in Frage gestellt ist. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 – 2 C 13.87 –, juris. 33 Eine normative Grundlage wird aber mit Blick auf die Grundrechtsrelevanz („Wesentlichkeitsgrundsatz“) dann erforderlich, wenn die Dienstpostenbesetzung die rechtliche Qualität einer Berufswahlentscheidung hat. Dann bedarf das Auswahlverfahren im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG einer Regelung durch oder aufgrund Gesetzes, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1995 – 2 C 16.94 –, juris Rdnr. 15; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 17. Juni 2010 – 7 ZB 10.375 –, juris Rdnr 16. 35 Der Vorbereitungsdienst betrifft als Zugangsvoraussetzung zu den jeweiligen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes die Berufswahlfreiheit des Bewerbers und unterfällt damit dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Wird bereits der Zugang zu einer berufsbezogenen Ausbildung verwehrt, hindert dies die angestrebte Berufsaufnahme nicht weniger als der Misserfolg in einer die Ausbildung abschließenden Prüfung. Die Zulassung zum Vorbereitungsdienst ist eine unabdingbare Voraussetzung dafür, dass jemand nach Absolvieren dieses Vorbereitungsdienstes an der daran anschließenden Laufbahnprüfung teilnehmen kann und damit überhaupt die Möglichkeit erhält, zu einem späteren Zeitpunkt zum Beamten auf Lebenszeit ernannt zu werden. 36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1999 – 6 A 3061/97 –. juris Rdnr. 53; VG München, Urteil vom 22. November 2013 – M 21 K 12.4103 –, juris Rdnr. 40 ff. 37 Hieraus folgt – aufgrund der Betroffenheit des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (Berufswahlfreiheit) neben Art. 33 Abs. 2 GG – allgemein für die Zulassung eines „Noch-nicht-Beamten“ zum Vorbereitungsdienst für eine bestimmte beamtenrechtliche Laufbahn aufgrund der besonderen Grundrechtsrelevanz: Die wesentlichen Aspekte eines besonderen Auswahlverfahrens für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst in eine beamtenrechtliche Laufbahn sowie die diesbezüglich grundlegenden Eignungsanforderungen und Auswahlgesichtspunkte müssen normativ, also in einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung, geregelt sein. 38 Vgl. VG München, Urteil vom 22. November 2013 – M 21 K 12.4103 –, juris Rdnr. 46. 39 Daraus folgt weiter: Wenn der Gesetzgeber die in diesem Zusammenhang wesentlichen Entscheidungen selbst getroffen und damit ein Anforderungsprofil determiniert hat, ist die Verwaltung daran gebunden. Der der einstellenden Behörde grundsätzlich bei der Festlegung eines eigenen Anforderungsprofils in einer Stellenausschreibung im Rahmen ihrer Organisationsgewalt zustehende Ermessensspielraum ist dann insoweit nicht eröffnet. 40 Gemessen an diesen Grundsätzen durfte die Beklagte ihre Stellenausschreibung für den mittleren Zolldienst nicht auf Bewerber mit Realschulabschluss oder mit Hauptschulabschluss und einer förderliche Berufsausbildung beschränken und Bewerber mit einem höheren Schulabschluss wie die Klägerin, die mit Abschluss der Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums den schulischen Teil und mit Abschluss ihrer Berufsausbildung den berufspraktischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat, von vorneherein vom Auswahlverfahren ausschließen. Sie bewegt sich damit nicht in dem gesetzlichen Rahmen, der ihr durch das Bundesbeamtengesetz (BBG) und die Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes (LAP-mDZollV) vorgegeben ist. 41 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Laufbahn im mittleren Dienst im Bund sind hinsichtlich der Bildungsvoraussetzungen in § 17 Abs. 3 Nr. 1 BBG festgelegt. Danach sind für die Zulassung zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes als Bildungsvoraussetzung „mindestens zu fordern“ der Abschluss einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand. Die noch auf der Grundlage des alten Bundesbeamtengesetzes erlassene Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zolldienst des Bundes wiederholt in § 4 Abs. 1 Nr. 2, dass in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden kann, wer „mindestens“ den Abschluss einer Realschule oder den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Diese Zuordnung der Bildungsgänge und ihrer Abschlüsse zu den Laufbahnen erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 BBG unter Berücksichtigung der mit der Laufbahn verbundenen Anforderungen. Denn aus den in den jeweiligen Laufbahngruppen und Laufbahnen zu stellenden Anforderungen ergeben sich zugleich die Anforderungen an die Vorbildung. Auf der Grundlage dieser Vorbildung soll der Bewerber für den Beamtendienst durch die weitere laufbahnbezogene Ausbildung im Vorbereitungsdienst die Befähigung für seine Laufbahn erwerben. 42 Vgl. Fürst u. a., GKÖD: Bundesbeamtengesetz, Lieferung 5/97, § 15a BBG a. F., Rdnr. 4. 43 Dies entspricht dem – auch von der Beklagten zitierten – beamtenrechtlichen Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung. 44 Vgl. auch die alte Fassung des BBG (§ 15a Abs. 1 BBG a. F.), in der dieser Grundsatz bei den Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zu den Laufbahnen noch ausdrückliche Erwähnung fand. 45 Sofern die Beklagte einwendet, dass sie durch die Anforderungen aus ihrer Stellenbeschreibung diesem Grundsatz der funktionsbezogenen Bewertung Rechnung trage, verkennt sie, dass der Gesetzgeber diesen Grundsatz in anderer Weise bereits verwirklicht hat. Der Gesetzgeber hat vorgegeben, dass die Befähigung für den mittleren Dienst durch einen Mindestschulabschluss gewährleistet wird. Das impliziert, dass ein höherer Schulabschluss die Befähigung für den mittleren Dienst nicht ausschließt, sondern erst recht gewährleistet. Der Gesetzgeber sieht in einer Überqualifikation also kein Eignungsdefizit. Andernfalls hätte er die jeweiligen Laufbahngruppen bestimmten Schulabschlüssen verbindlich zugeordnet, indem er diese nicht nur als Mindest-, sondern gleichsam als Höchstanforderungen und – wie es die Beklagte in ihrer Stellenausschreibung vorgegeben hat – für die Zuordnung zu einer Laufbahn den jeweils höchsten Schulabschluss des Bewerbers für maßgeblich erachtet hätte. 46 Die Einstellungsbehörde ist aber wegen des Wesentlichkeitsgrundsatzes nicht befugt, sich über die von Gesetzgeber getroffene Einschätzung hinwegzusetzen. Zwar ist das organisatorische Ermessen der Beklagten durch § 17 Abs. 3 BBG nicht generell ausgeschlossen. Da § 17 Abs. 3 BBG Mindestvoraussetzungen für den Zugang zur Laufbahn des mittleren Dienstes aufstellt, verbietet er dem Dienstherrn nicht, für bestimmte Dienstposten höhere Anforderungen festzulegen. 47 Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 3. März 2014 – 28 L 28.14 –, juris Rdnr. 14 48 Die Beklagte hat aber nicht höhere Anforderungen in ihrer Stellenausschreibung festgelegt (wie z. B., dass nur Mindestnoten in bestimmten Fächern ausreichen), sondern andere als die vom Gesetzgeber vorgesehenen. 49 Doch selbst wenn man annähme, dass der Bundesfinanzdirektion West als Einstellungsbehörde im vorliegenden Fall ein dahingehender Ermessensspielraum bei der Formulierung ihrer Stellenausschreibung zustehe, wäre dieser nicht sachgerecht dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechend ausgeübt. 50 Denn – wie dargelegt – liegt die Grenze dieses Ermessens im Prinzip der Bestenauslese selbst. Die Einstellungsbehörde darf dieses Prinzip konkretisieren, nicht aber selbst in Frage stellen. Letzteres hat die Beklagte jedoch in ihrer Stellenausschreibung für die Ausbildung im mittleren Zolldienst getan. Indem sie Bewerbern mit höheren Schulabschlüssen als einem Real- oder Hauptschulabschluss von vorneherein den Zugang zum mittleren Dienst verwehrt, missachtet sie, dass ein höherer Schulabschluss grundsätzlich auch eine höhere Befähigung impliziert. Dass dies für den mittleren Zolldienst ausnahmsweise anders sein sollte, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere kann nicht von vorneherein und generell unterstellt werden, dass Bewerber mit einem höheren als dem Mindestschulabschluss generell die Eignung für die Laufbahn des mittleren Dienstes fehlt, so dass ihnen von vorneherein der Zugang zum Auswahlverfahren verwehrt werden könnte. Zwar mag es sein, dass im Einzelfall eine bessere als die Mindestqualifikation in der Vorbildung zu Unterforderung und damit zu Berufsunzufriedenheit führen kann. 51 Vgl. zu diesem Argument bei dem krassen Fall eines Bewerbers mit abgeschlossenem Hochschulstudium für den mittleren Dienst: Hamburgisches OVG, Urteil vom 14. März 1997 – Bf I 24/96 –, juris Rdnr. 43. 52 Die Beantwortung dieser Frage im Einzelfall muss und kann auch nach dem Willen des Verordnungsgebers aber erst im Auswahlverfahren selbst erfolgen. Gemäß § 6 Abs. 1 der LAP-mDZollV wird in dem Auswahlverfahren vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst festgestellt, ob die Bewerber aufgrund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme in den Vorbereitungsdienst der jeweiligen Laufbahn geeignet sind. Durch die Ausgestaltung des Auswahlverfahrens kann die einstellende Behörde abfragen, ob eine durch eine höhere Vorbildung vermeintlich bedingte „Überqualifikation“ sich nachteilig auf die Eignung des Bewerbers für die jeweilige Laufbahngruppe auswirkt, insbesondere wodurch sich trotz der grundsätzlichen Eignung für eine höhere Laufbahngruppe die Motivation für eine Bewerbung gerade für die niedrigere Laufbahngruppe begründet. Daneben wäre es nämlich sogar denkbar, dass auch ein Bewerber mit einem Real- oder Hauptschulabschluss sich aufgrund besonderer Fähigkeiten im mittleren Dienst unterfordert fühlte. Die Gefahr der Unterforderung als Eignungsmangel eines Bewerbers kann demzufolge nicht pauschalisiert allein auf bestimmte Schulabschlüsse gegründet werden. 53 Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. April 2009 – 1 A 1263/07 –, juris Rdnr. 47. 54 Die von der Bundesfinanzdirektion West vorgenommene Einschränkung des Bewerberkreises ist auch nicht dadurch sachlich gerechtfertigt, dass damit die nur für die geringerwertige Laufbahn qualifizierten Bewerber nicht in weitem Umfang von solchen Bewerbern verdrängt werden sollen, die an sich für die höherwertige Laufbahn zuzulassen sind. Dieses Argument entspricht – aus den vorgenannten Gründen – nicht dem Grundsatz der Bestenauslese und ist damit sachwidrig. Der von der Beklagten besorgte Verdrängungswettbewerb wäre von Verfassungs wegen gemäß dem Grundsatz der Bestenauslese hinzunehmen. 55 Die notwendige Auswahl bei erheblich mehr Bewerbern als zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätzen (mehr als das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, vgl. § 6 Abs. 2 Satz 2 LAP-mDZollV) ist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 LAP-mDZollV insbesondere unter Berücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs zu vergleichenden Zeugnisnoten zu treffen. Eine Vergleichbarkeit von Bewerbern mit unterschiedlichen Schulabschlüssen kann z. B. hergestellt werden, indem auch bei Bewerbern mit einem höheren als dem mindestens erforderlichen Realschulabschluss das Zeugnis zugrundegelegt wird, das einem Realschulabschluss entspricht (beim Gymnasium also das Abschlusszeugnis der Jahrgangsstufe 10). 56 Das Gericht konnte ausnahmsweise einen Verpflichtungstenor aussprechen, weil die Sache spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass mit Ausnahme des Schulabschlusses keine Einwände gegen einer Zulassung der Klägerin zum Auswahlverfahren bestehen. 57 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 58 Beschluss: 59 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.