Urteil
4 K 2149/12
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2013:0620.4K2149.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oderHinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages ab-wenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheitin gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oderHinterlegung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages ab-wenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheitin gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am geborene Kläger war in dem Zeitraum vom 01.11.1999 bis 31.10.2011 Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von zehn Jahren. Nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit wurde ihm ein Zulassungsschein gemäß § 9 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erteilt. Mit Schreiben vom 06.07.2009 bewarb sich der Kläger bei der Justizvollzugsanstalt C. -T. um einen Ausbildungsplatz zum Justizvollzugsobersekretär: sein Soldatenverhältnis ende zum 31.10.2011, für eine Ausbildung stehe er jedoch schon ab dem 01.07.2010 zu Verfügung. Gleichzeitig erklärte der Kläger, dass gegen ihn keine staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren anhängig oder innerhalb der letzten drei Jahre anhängig gewesen seien. Mit Wirkung vom 01.07.2010 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugsobersekretäranwärter ernannt. Anlässlich einer Sicherheitsüberprüfung stellte sich im August 2010 heraus, dass gegen den Kläger im Jahr 2006 ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung und Verstoßes gegen das Waffengesetz anhängig gewesen, das später - lt. vom Leiter der JVA C. -T. eingeholter tel. Auskunft der StA Q. am 06.11.2007 - gem. § 153 a StPO eingestellt worden war. Dem Kläger wurde daraufhin anlässlich eines Personalgesprächs bedeutet, dass auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse nach Abschluss der Ausbildung keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen werde. Unter dem 26.03.2012 teilte der Leiter der JVA C. -T. dem Kläger mit, dass er am 06.07.2009 auf ausdrückliche schriftliche Abfrage im Einstellungsverfahren wahrheitswidrig angegeben habe, dass gegen ihn in den letzten drei Jahren kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei. Bereits im Personalgespräch sei ihm mitgeteilt worden, dass aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben und der Umstände der zu Grunde liegenden Straftat keine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfolgen werde. Da er sich entschieden habe, die Ausbildung fortzusetzen, ende das Beamtenverhältnis auf Widerruf gem. § 21 Abs. 4 BeamtStG mit dem Ablegen der Laufbahnprüfung. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wies unter dem 08.05.2012 darauf hin, dass nach seiner Auffassung die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung im Falle des erfolgreichen Ablegens der Laufbahnprüfung gegeben seien, und bat um Mitteilung, wann darüber entschieden werden solle. Mit Schreiben vom 10.05.2012 lehnte der Leiter der JVA C. -T. ein Tätigwerden ab. Der Kläger bestand am 28.06.2012 die Prüfung für die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes mit der Note „Vollbefriedigend“ und hat am selben Tage die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung seiner ablehnenden Bescheide vom 27.03.2012 und 10.05.2012 zu verpflichten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, hilfeweise, über den Antrag des Klägers auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die ablehnenden Bescheide des Leiters der JVA C. -T. vom 27.03.2012 und 10.05.2012 sind rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe übernimmt bzw. über seinen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet (vgl. § 113 Abs.5 VwGO). Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Einstellungsanspruch ist § 9 Abs. 4 SVG. Danach sind die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch beim Kläger nicht vor. Zwar ist er im Besitz eines Zulassungsscheins gem. § 9 Abs. 2 SVG, er erfüllt jedoch nicht die in § 9 Abs. 4 SVG geforderten „beamtenrechtlichen Voraussetzungen“. Welches die "beamtenrechtlichen Voraussetzungen" sind, an welche § 9 Abs. 4 SVG jeweils für die Begründung des Anspruchs des Inhabers eines Zulassungsscheins, wie hier des Klägers, anknüpft, ist im Soldatenversorgungsgesetz selbst nicht näher bestimmt. Dies führt dazu, dass maßgeblich auf die insoweit thematisch einschlägigen Regelungen des Beamtenrechts selbst abzustellen ist. Hiervon ausgehend zählt die in Bezug auf den Kläger im Streit stehende persönliche Eignung, welche unter anderem die charakterliche Eignung für die Laufbahn und das zu übertragende Amt umfasst, zu den Grundvoraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses; das gilt im Prinzip für alle Beamtenverhältnisse gleich welcher Art. Soweit die Eignung des Beamten ein Bestandteil des verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten, einfachgesetzlich u.a. in § 9 BeamtStG verorteten Grundsatzes der Bestenauslese (Leistungsgrundsatzes) ist, folgt daraus nicht etwa, dass die Bedeutung dieses Merkmals allein auf eine "Auslese" im engeren Sinne, d.h. auf Auswahlverfahren mit mehreren Bewerbern, begrenzt wäre. Die Eignung des Bewerbers ist vielmehr darüber hinaus zugleich eine allgemeine beamtenrechtliche Grundvoraussetzung, welche unter anderem für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis bestimmend ist. Der Bedeutungsgehalt der mit zu dem sogenannten Grundsatz der Bestenauslese zählenden Einzelkriterien Eignung und Befähigung ist insofern ein Doppelter: Zunächst einmal müssen diese Merkmale bei dem Einstellungs-/Beförderungsbewerber im Sinne einer unerlässlichen Mindestqualifikation überhaupt vorliegen. Es bedarf mithin insbesondere der "Grundeignung" für Ämter der angestrebten Laufbahn, was sich nicht in der Fragestellung erschöpft, ob die jeweiligen laufbahnrechtlichen Anforderungen an die Vorbildung erfüllt werden. Fehlt es schon an einer solchen Mindestqualifikation, so ist für die Einstellung in ein entsprechendes Beamtenverhältnis von vornherein kein Raum. Erst auf einer zweiten Stufe, nämlich bei der Auslese unter mehreren vorhandenen Bewerbern kommt dann - über die genannte Mindestqualifikation hinaus - der "Besserqualifikation" eines der Bewerber im Rahmen der eigentlichen Bestenauslese Bedeutung zu, nämlich in der Weise, dass der geeignetere, befähigtere und/oder leistungsstärkere Bewerber den Vorzug vor anderen erhält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.04.2009 - 1 A 1263/07 -, juris. Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 2 A 1/02 -, juris. Dies gilt auch für die charakterliche Eignung eines Bewerbers, wobei bereits berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung zur Ablehnung des Antrags auf Einstellung ausreichen. Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 12.07.2012 -1 Bs 117/12 -, juris; Als Begründung für die Einschätzung, der Kläger sei für ein Amt der angestrebten Laufbahn charakterlich nicht geeignet, hat das beklagte Land - aus der aus seiner Beurteilungskompetenz folgenden und damit grundsätzlich maßgeblichen Sicht - auf den Umstand abgehoben, dass der Kläger am 06.07.2009 im Rahmen des Einstellungsverfahren unwahre Angaben gemacht hat, als er ausdrücklich erklärt hatte, dass gegen ihn in den letzten drei Jahren kein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig gewesen sei. Die Tätigkeit eines Justizvollzugsbeamten verlange notwendig eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Bediensteten. Durch seine wahrheitswidrigen Angaben habe der Kläger gezeigt, dass er dazu nicht bereit sei, sofern sich daraus für ihn nachteilige Konsequenten ergeben könnten. Wenn das beklagte Land mit diesen Erwägungen im Ergebnis die Prognose fehlender charakterlicher Eignung abgeleitet hat, ist dies eine - in der Sache nachvollziehbare - Einschätzung, welche sich als vom Recht gebilligter Ausfluss der dem Dienstherrn zukommenden Beurteilungskompetenz in dem konkreten Fall erweist. Zwar hatte der Leiter der JVA C. -T. bei seiner Entscheidung zusätzlich in seine Erwägungen die Umstände des Ermittlungsverfahren berücksichtigt. Das beklagte Land hat aber im Klageverfahren - in den Schriftsätzen vom 20.07. und 03.09.2012 und in der mündlichen Verhandlung - ausdrücklich klargestellt, dass schon allein die Tatsache, dass der Kläger wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, berechtigte Zweifel an seiner charakterlichen Eignung begründet. Die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge des Klägers, die darauf abzielen, die weiteren Umstände des Ermittlungsverfahrens und den Zeitpunkt der Einsichtnahme in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten aufzuklären, waren abzulehnen, da es darauf nicht (mehr) ankommt. Auch der Vertagungsantrag des Klägers war abzulehnen. Der Kläger hatte ausreichend Gelegenheit, zu den Ausführungen des beklagten Landes in den Schriftsätzen vom 20.07. und 03.09.2012 Stellung zu nehmen. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.