Beschluss
8 B 1208/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0916.8B1208.08.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 18. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.200,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. 1. Entgegen der Annahme der Antragstellerin genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der streitbefangenen Ordnungsverfügung vom 24. Juni 2008 den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach bedarf das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung einer eigenständigen, das heißt für den Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehenden, am konkreten Einzelfall orientierten, schriftlichen Begründung. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung in der angegriffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Auch inhaltlich lässt die Begründung hinreichend erkennen, weshalb der Antragsgegner im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung angenommen hat. Der Antragsgegner hat insoweit zum Ausdruck gebracht, dass deshalb ein öffentliches Interesse an einer zeitnahen Geltung der Fahrtenbuchauflage bestehe, um sicherzustellen, dass künftige Verkehrsverstöße mit dem Kraftfahrzeug der Antragstellerin aufgeklärt werden können. Diese Erwägungen sind sachgerecht und auch im Hinblick auf die Effektivität der Maßnahme rechtlich nicht zu beanstanden. Das besondere Vollziehungsinteresse an einer zeitnahen Wirkung der Fahrtenbuchauflage fehlt auch nicht deshalb, weil die Gefahr bestehen kann, dass eine zu Unrecht auferlegte Fahrtenbuchanordnung schnell vollstreckt wird und dies nicht mehr rückgängig zu machen ist. Hierdurch wird die Rechtsposition des Betroffenen, hier der Antragstellerin, nicht unzumutbar beeinträchtigt, da er - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - bei den Gerichten um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 8 B 988/06 -. 2. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung der Fahrtenbuchauflage fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen seiner Interessenabwägung zutreffend davon ausgegangen, dass sich die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist. Die Voraussetzungen des § 31 a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hat das Verwaltungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen. Insbesondere begegnet die Annahme des Verwaltungsgerichts, mit dem Fahrzeug der Antragstellerin sei eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften begangen worden, keinen Bedenken. Bestreitet ein Halter, der ein Fahrtenbuch führen soll, den begangenen Verkehrsverstoß als solchen, so muss er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren substantiierte Angaben machen, die seine Schilderung plausibel erscheinen lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, NJW 1995, 3335, und Beschluss vom 9. Mai 2006 - 8 A 3429/04 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 12 M 2491/99 -, NZV 1999, 486. Daran fehlt es hier. Es besteht kein Anhaltspunkt, dass - wie die Antragstellerin pauschal behauptet - nicht geprüft wurde, ob die Geschwindigkeitsbeschränkung zur Tatzeit tatsächlich existierte und auch sichtbar war. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Inhalt des Messprotokolls, das unter dem Unterpunkt "Angaben zum Standort" nicht nur die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 70 km/h ausweist, sondern darüber hinaus auch die Angabe enthält, die zulässige Höchstgeschwindigkeit sei durch ein ca. 275 m vom Standort aufgestelltes Verkehrszeichen Z. 274 angeordnet worden, das sowohl vor als auch nach der Messung überprüft worden sei. Die Antragstellerin dringt auch mit ihrem Vortrag, es fehle an dem konkreten Messort an dem erforderlichen Bedürfnis für die Aufstellung eines die Höchstgeschwindigkeit beschränkenden Verkehrsschildes, nicht durch. Ob die Aufstellung eines Verkehrsschildes gemessen an der Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO rechtmäßig erfolgte, ist bei dessen Wirksamkeit - und ggf. Bestandskraft - ohne Belang. Die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs ist auch nicht unverhältnismäßig. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, der für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und für die Einstufung der Schwere eines Verkehrsverstoßes auf das Punktesystem in der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung zurückgreift. Der hier in Rede stehende Verkehrsverstoß - Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h - hätte neben einem Bußgeld die Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister nach sich gezogen. Dies rechtfertigt, auch wenn die Antragstellerin erstmalig von der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage betroffen ist, die Dauer der Fahrtenbuchauflage von 6 Monaten. Vgl. ständige Rspr. seit OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, NJW 1999, 3279. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei legt der Senat in Anlehnung an Nr. 46.13 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ 2004, 1327) für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage einen Betrag von 400,00 € zu Grunde und setzt im Hinblick auf die Vorläufigkeit dieses Verfahrens den Streitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages fest. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).