Beschluss
18 L 327/25
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2025:0324.18L327.25.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.626,72 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 3.626,72 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 848/25 erhobenen Klage gegen Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2025 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 5. der Ordnungsverfügung vom 28. Januar 2025 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Das Gericht legt dabei trotz des ausschließlich gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage diesen dahin aus, dass sowohl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, als auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid enthaltene Gebühren- und Auslagenfestsetzung begehrt wird. Der Antrags- und Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der angegriffene Bescheid unter allen Gesichtspunkten aufzuheben sei. 1. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit er darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 28. Januar 2025 anzuordnen. Bei einer – wie hier vorliegenden – Anforderung von öffentlichen Abgaben bzw. Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ein gerichtlicher Aussetzungsantrag nur zulässig, wenn zuvor ein Aussetzungsantrag bei der Behörde im Sinne von § 80 Abs. 4 VwGO gestellt und von der Behörde ganz oder teilweise abgelehnt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht, § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO. Die vorherige Erfüllung dieses Erfordernisses ist eine echte Zugangsvoraussetzung, die während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nicht mehr nachgeholt werden kann. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 12. April 2017 – 9 B 384/17 – juris Rn. 2, und vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 – juris Rn. 2. Einen behördlichen Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO hat die Antragstellerin nicht gestellt. Einen solchen hat der Antragsgegner folglich auch nicht abgelehnt. Die Ausnahmen nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen hier nicht vor. 2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO davon ab, ob das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt hingegen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 – juris Rn. 10, vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 – juris, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 – juris.] Bei gleichartigen Fallgruppen wie den Lebenssachverhalten, die eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigen können, kann eine standardisierte, „gruppentypische“ Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. In diesen Fällen darf das öffentliche Interesse am Sofortvollzug – wie vorliegend – allgemein mit der Möglichkeit künftiger erneuter Verkehrsverstöße und dem öffentlichen Interesse an der Ermöglichung der effektiven Verfolgung künftiger Verkehrsverstöße (mit dem betroffenen Fahrzeug) begründet werden. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2021 – 8 B 91/21 – n.v., Beschlussabdruck S. 2 unter Verweis auf OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 – juris Rn. 4 ff. und vom 16. September 2008 – 8 B 1208/08 – juris Rn. 3. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners fällt zulasten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2025 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. Die Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt. Die Antragstellerin war im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrzeughalterin des Tatfahrzeugs. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften lag hier darin, dass mit dem auf die Antragstellerin zugelassenen Fahrzeug am 29. August 2024 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h überschritten worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG, § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. Anlage 2 sowie § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO. Die Feststellung des Geschwindigkeitsverstoßes hat die Antragstellerin auch nicht in Frage gestellt. Es handelt sich bei der vorgenannten Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auch um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 – juris Rn. 21. Denn die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h (nach Toleranzabzug) wäre nach dem ab dem 1. Mai 2014 geltenden gefährdungsorientierten Fahreignungsbewertungssystem mit der Eintragung zweier Punkte im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen, vgl. Ziffer 11.3 der Anlage zur BKatV - Bußgeldkatalog (BKat), laufende Nummer 11.3.7 der Tabelle 1 Buchstabe c) BKatV sowie Ziffer 2.2.3 der Anlage 13 FeV. Zusätzlich wäre ein Bußgeld von 320 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Der Antragsgegner ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nicht möglich in diesem Sinne, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung alle nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 – juris Rn. 4, jeweils m.w.N. Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 – juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 – juris Rn. 3 ff. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrzeugführer benennt oder – auch wenn der Fahrzeugführer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, sodass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungsbemühungen geboten wird. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers ab. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung der für den Verkehrsverstoß verantwortlichen Person ab und liegen der Ermittlungsbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 1. April 2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 – juris Rn. 15 f. Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Schickt der Fahrzeughalter den ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurück, reagiert er auf diesen nicht oder lehnt unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, darf die Ermittlungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einer fehlenden Bereitschaft ausgehen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Erst wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte, muss die Behörde weiter ermitteln. Vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 11 CS 18.1373 – juris Rn. 13; VGH Kassel, Urteil vom 28. Juli 2021 – 2 A 1463/20 – juris Rn. 26. Nach diesen Maßstäben hat die Ermittlungsbehörde vorliegend alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen. Ein Ermittlungsdefizit liegt entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht vor. Diese hat vielmehr ihrer Mitwirkungsobliegenheit als Fahrzeughalterin nicht genügt. Dass der Anhörungsbogen erstmals unter dem 25. September 2024 und damit nicht innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nach Begehen des Verkehrsverstoßes an die Antragstellerin übermittelt wurde, ist rechtlich unerheblich. Diese Verzögerung ist für die unterbliebene Ermittlung des Fahrzeugführers bzw. der Fahrzeugführerin nicht ursächlich gewesen. Ursache hierfür war, dass die Antragstellerin an der Ermittlung nicht mitgewirkt hat. Sie hat nach Übermittlung des Fragebogens durch ihre Bevollmächtigte lediglich Akteneinsicht genommen, aber im Anschluss keine weiteren Angaben getätigt. Unabhängig davon, dass sie mit Schreiben vom 25. September 2024 als Beschuldigte angehört worden war, hätte für sie durchaus die Möglichkeit bestanden, einen anderen Fahrer zu benennen (siehe Seite 2, Ziffer 3, 2 Punkt). So wurde in dem Anhörungsbogen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit diesem eine Anhörung als Zeuge erfolge, soweit die Antragstellerin die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe und für diesen Fall eine einwöchige Frist zur Benennung der Personalien des Verantwortlichen gesetzt. Auch wenn seit dem Verkehrsverstoß etwa 1,5 Monate bis zur Akteneinsicht vergangen waren, wäre zu erwarten gewesen, dass sie den möglichen Kreis der Fahrzeugführer derart einschränkt, dass hieraus neue Ermittlungsansätze für die Bußgeldbehörde entstehen. Gerade bei schlechter Qualität eines Radarfotos – wie vorliegend aufgrund der Gesichtsverdeckung durch den Motorradhelm – hängt die Ermittlung des Fahrzeugführers von der Mithilfe des Halters ab. Allein der Halter ist in der Lage, auch ohne erkennbares Radarfoto den Täterkreis zumindest einzugrenzen. Den Halter eines Fahrzeugs trifft die Obliegenheit, Namen und Anschrift des Fahrzeugführers, dem er sein Fahrzeug überlässt, vor Überlassung zu erfragen und ggf. zu notieren. Vgl. VGH München, Beschlüsse vom 1. April 2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14 und vom 23. August 2018 – 11 CS 17.2235 – juris Rn. 9. Entsprechende Angaben hat die Antragstellerin jedoch nicht gemacht. Auch eine frühere Anhörung hätte demnach nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt, weil die Antragstellerin ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Angesichts der fehlenden Mitwirkung der Antragstellerin und mangels konkreter Ermittlungsansätze war es der Ermittlungsbehörde nicht zumutbar, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Verantwortlichen des Verkehrsverstoßes innerhalb der Frist der Verfolgungsverjährung ausfindig zu machen. Gleichwohl führte die Bußgeldbehörde zahlreiche Maßnahmen durch, und zwar – im Ergebnis erfolglose – Abfrage des Meldeportals, Lichtbildabgleich und Außendiensteinsatz. Ob diese weiteren Ermittlungsbemühungen der Behörde in jeder Hinsicht fehlerfrei durchgeführt und einwandfrei dokumentiert wurden, kann dahinstehen. Ausgehend davon, dass der Antragstellerin die Anhörungsbögen zugegangen sind, sie hierauf nicht reagiert hat und besonders naheliegende Ansätze für weitere Ermittlungen nicht vorgelegen haben, waren die weiteren Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde überobligatorisch und etwaige damit verbundene Unzulänglichkeiten nicht im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ursächlich für den Misserfolg der Bemühungen um die Fahrerfeststellung. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 8 B 1781/20 – juris Rn. 42. Auch die weiteren in der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen betreffend Ersatzfahrzeuge, die Ausgestaltung der Dokumentation sowie die Pflicht, das Fahrtenbuch zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren, erweisen sich als voraussichtlich rechtmäßig. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVZO. Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Der angegriffene Bescheid verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von 18 Monaten angeordnet worden ist. § 31a StVZO enthält keine Vorgaben für die Dauer der Fahrtenbuchauflage, sondern überlässt diese dem pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Verkehrsbehörde. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 15 f. Es begegnet keinen Bedenken, wenn im Rahmen einer Ermessensausübung typisierend zwischen Erst- und Wiederholungsverstößen differenziert und hierbei generell die Schwere des Verkehrsverstoßes berücksichtigt wird. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist dabei an das in Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegte Punktesystem anzulehnen. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15 – juris Rn. 4 ff.; VGH München, Beschlüsse vom 12. März 2014 – 11 CS 14.176 – juris Rn. 10 und vom 15. Oktober 2018 – 11 CS 18.1240 – juris Rn. 19; VG Würzburg, Beschluss vom 18.11.2020 – W 6 S 20.1614 – juris Rn. 30. Es gibt auch keinen ermessensleitenden Grundsatz, wonach die Untergrenze einer Fahrtenbuchauflage zwingend bei sechs Monaten angesetzt werden müsste. Eine solche zwingende „Einstiegsdauer“ von sechs Monaten kann nicht daraus hergeleitet werden, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Fahrtenbuchauflage mit der Begründung als verhältnismäßig angesehen hat, diese Zeitdauer liege „noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ und stelle daher keine übermäßige Belastung dar. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 – juris Rn. 15 f. Gemessen daran ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Straßenverkehrsbehörde bei dem vorliegenden Verstoß typisierend eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten auferlegt. Der mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangene Verkehrsverstoß war von einigem Gewicht, das die Dauer der verhängten Fahrtenbuchauflage rechtfertigt. Er wäre mit der Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister, einer Geldbuße von 320 Euro und einem Fahrverbot von einem Monat zu ahnden gewesen. Das dadurch dokumentierte erhebliche Gewicht des Verkehrsverstoßes wird durch die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 18 Monaten in verhältnismäßiger Weise abgebildet. Es war auch nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. November 2006 – 8 B 2172/06 – juris Rn. 23 m.w.N. Die Fahrtenbuchauflage ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Strafe darstellt, sondern der Gefahrenabwehr dient. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Besondere Gründe, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, ausnahmsweise von der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage abzusehen, sind nicht erkennbar. Es liegt im besonderen öffentlichen Interesse, dass alles Erforderliche getan wird, um den bei Verkehrsverstößen oder Straftaten in Betracht kommenden Personenkreis so schnell wie möglich zu erfassen. Diese abstrakte Wiederholungsgefahr, auf die § 31a StVZO zielt, besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens und erfordert deshalb regelmäßig, dass auch schon in diesem Zeitraum das Fahrtenbuch geführt wird. Dabei ist auch die spezialpräventive Funktion einer Fahrtenbuchauflage zu berücksichtigen. Das Führen eines Fahrtenbuchs trägt dazu bei, dass etwaige Verstöße künftig unterbleiben. Denn es wirkt sich positiv auf die Verkehrsdisziplin eines Fahrzeugführers aus, wenn er damit rechnen muss, für jeden Verkehrsverstoß zur Verantwortung gezogen zu werden. Daher ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße ebenfalls nicht ahnden zu können. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – juris Rn. 31 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. November 1997 – 10 S 2113/97 – juris Rn. 6. Dagegen bringt das Führen eines Fahrtenbuchs für den Betroffenen keine schwerwiegende Belastung mit sich und geht nicht über eine gewisse, mit geringem Zeitaufwand verbundene Belästigung hinaus. St. Rspr., vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. März 1995 – 25 B 98/95 – juris Rn. 17. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) zuzüglich eines Viertels der ebenfalls angegriffenen festgesetzten Gebühren und Auslagen gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 2 des Streitwertkatalogs anzusetzen. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2022 – 8 E 561/22 – juris Rn. 3 ff. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.