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Beschluss

18 L 733/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0527.18L733.25.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 2742/25 erhobenen Klage gegen Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2025 wird wiederhergestellt.

              Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

  • 2. Der Streitwert wird auf 4.800,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 2742/25 erhobenen Klage gegen Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2025 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. 2. Der Streitwert wird auf 4.800,- € festgesetzt. Gründe Die Berichterstatterin konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, § 101 Abs. 2 VwGO. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 2742/25 erhobenen Klage gegen Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2025 wiederherzustellen, hat Erfolg. Das Gericht legt dabei gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO den gestellten Antrag dahin aus, dass allein die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zu führen, angestrebt wird. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens erkennbar nur gegen die in dem angefochtenen Bescheid angeordnete Fahrtenbuchauflage (Ziffern 1. bis 3. des Bescheids) und nicht gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 5. des Bescheids. Der zulässige Antrag ist begründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO davon ab, ob das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung der Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt hingegen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formeller Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Demnach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Hierbei bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 – juris Rn. 10, vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 – juris, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 – juris Rn. 2-6. Bei gleichartigen Fallgruppen wie den Lebenssachverhalten, die eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigen können, kann eine standardisierte „gruppentypische“ Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen. In diesen Fällen darf das öffentliche Interesse am Sofortvollzug – wie vorliegend – allgemein mit der Möglichkeit künftiger erneuter Verkehrsverstöße und dem öffentlichen Interesse an der Ermöglichung der effektiven Verfolgung künftiger Verkehrsverstöße begründet werden. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 25. August 2021 – 8 B 91/21 – n. v., Beschlussabdruck S. 2 unter Verweis auf OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2018 – 8 B 548/18 – juris, Rn. 4 ff. und vom 16. September 2008 – 8 B 1208/08 – juris Rn. 3. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zugunsten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung hinreichende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die in Ziffern 1. bis 3. des Bescheids des Antragsgegners vom 28. Januar 2025 angeordnete Fahrtenbuchauflage für den Personenkraftwagen des Antragstellers erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig. Die Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Demnach kann die zuständige Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt. Der Antragsteller war im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Fahrzeughalter des Tatfahrzeugs. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften lag hier darin, dass mit dem auf den Antragsteller zugelassenen Kraftrad am 5. November 2024 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 72 km/h überschritten worden ist. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2c StVO. Der vorgenannte Verkehrsverstoß steht in tatsächlicher Hinsicht als Voraussetzung für den Erlass einer Fahrtenbuchauflage zur vollen richterlichen Überzeugung, vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 – juris Rn. 21, fest. Die Behörde, die die Auferlegung eines Fahrtenbuchs prüft, muss ebenso wie das Verwaltungsgericht in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. Dabei können zum Nachweis von Geschwindigkeitsüberschreitungen solche Messergebnisse, die mit amtlich zugelassenen Geräten in standardisierten Verfahren gewonnen werden, nach Abzug der Messtoleranz von Behörden und Gerichten im Regelfall ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden; das Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung muss nur dann von Amts wegen überprüft werden, wenn der Adressat der Anordnung plausible Anhaltspunkte für einen Messfehler vorträgt oder sich solche Anhaltspunkte sonst ergeben. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 8 B 960/23 –, juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 –, juris Rn. 24 ff. und OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 8 B 1781/20 –, juris Rn. 7 ff. Das hier verwendete Geschwindigkeitsmessverfahren mit der Messanlage der Marke ESO Einheitssensor ES 8.0 ist als standardisiertes Messverfahren zu bewerten. Vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 9. September 2019 – 2 Ss(OWi) 233/19, juris Rn. 8 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Dezember 2022 – III-1 RBs 371/22 – juris Rn. 5-6 m. w. N. Das Gericht war mit Blick auf das pauschale und nicht substantiierte Bestreiten der Richtigkeit des Messergebnisses vorliegend nicht gehalten, sich von der Zuverlässigkeit der Messung zu überzeugen. Denn der pauschale Vortrag des Antragstellers, dass er nach Einstellung des Ordnungswidrigkeitsverfahrens sein erweitertes Akteneinsichtsgesuch nicht weiterverfolgt habe, und deswegen offen sei, ob der Verkehrsverstoß tatsächlich vorliege, zeigt keine substantiierte Möglichkeit von Messfehlern auf. Auch sonst sind ausgehend von der Dokumentation der Geschwindigkeitsmessung im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Messergebnisses ersichtlich. Es handelt sich bei der genannten Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO auch um einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht. Zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2023 – 3 C 14.21 – juris Rn. 20. Denn die hier in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 72 km/h (nach Toleranzabzug) wäre nach dem ab dem 1. Mai 2014 geltenden gefährdungsorientierten Fahreignungsbewertungssystem mit der Eintragung zweier Punkte im Fahreignungsregister zu bewerten gewesen, vgl. Ziffer 11.3 der Anlage zur BKatV – Bußgeldkatalog (BKat), laufende Nummer 11.3.10 der Tabelle 1 Buchstabe c) BKatV sowie Ziffer 2.2.3 der Anlage 13 FeV. Zusätzlich wäre ein Bußgeld von 700,00 Euro und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt worden. Der Antragsgegner ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. Die Feststellung des Fahrzeugführers ist nicht möglich, wenn von der Ermittlungsbehörde bei verständiger Beurteilung aller nötigen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Aufklärungsmaßnahmen sind angemessen, wenn die Behörde all das getan hat, was in solchen Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führt. Dabei ist sie nach pflichtgemäßem Ermessen nur zu sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel verpflichtet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 – juris Rn. 4 und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 – juris Rn. 4 jeweils m. w. N. Zu den angemessenen Aufklärungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 30 November 2005 – 8 A 280/05 – juris Rn. 23 f. und Beschluss vom 21. April 2008 – 8 B 491/08 – juris Rn. 3 ff. Es ist grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Einer Fahrtenbuchauflage kann deshalb regelmäßig nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe weiter aufklären müssen, wenn der Betroffene selbst an der Klärung der Vorgänge – aus welchen Gründen auch immer – nicht ausreichend mitgewirkt hat. Eine ausreichende Mitwirkung setzt zumindest voraus, dass der Fahrzeughalter den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrzeugführer benennt oder – auch wenn der Fahrzeugführer auf dem Foto nicht zu erkennen ist – zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert, sodass der Behörde ein Ansatz für weitere sinnvolle Ermittlungsbemühungen geboten wird. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Fahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers ab. Lehnt der Halter erkennbar die Mitwirkung an der Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers ab und liegen der Ermittlungsbehörde auch sonst keine konkreten Ermittlungsansätze vor, ist es ihr regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Aufklärungsmaßnahmen zu betreiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 – juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 1. April 2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 – juris Rn. 15 f. Die Behörde muss nicht alle rechtlich zulässigen und nach den Regeln der Kriminalistik erfolgversprechenden Mittel einsetzen, sondern kann sich auf die Maßnahmen beschränken, deren Bedeutung dem aufzuklärenden Verkehrsverstoß bzw. der drohenden Fahrtenbuchauflage entspricht. Schickt der Fahrzeughalter den ihm übersandten Anhörungsbogen unausgefüllt oder kommentarlos zurück, reagiert er auf diesen nicht oder lehnt er unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht pauschal jede Mitwirkung an der weiteren Aufklärung ab, darf die Ermittlungsbehörde nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich von einer fehlenden Bereitschaft ausgehen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Erst wenn sich im Einzelfall besondere Beweisanzeichen ergeben haben, die auf die Person des Fahrzeugführers hindeuten, oder wenn besondere Umstände des Einzelfalls es naheliegend erscheinen lassen, dass der Halter bei Kenntnis bestimmter Ermittlungsergebnisse doch mitwirkungsbereit sein könnte, muss die Behörde weiter ermitteln. Vgl. VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2019 – 11 CS 18.1373 – juris Rn. 13; VGH Kassel, Urteil vom 28. Juli 2021 – 2 A 1463/20 – juris Rn. 26. Nach diesen Maßstäben hat der Antragsgegner vorliegend alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Der Antragsteller ist seiner Mitwirkungsobliegenheit als Halter nicht nachgekommen und es bestanden, da der Fahrzeugführer wegen des getragenen Motorradhelms auf den Radarfotos nicht erkennbar ist, keine weiteren zumutbaren Ermittlungsansätze. Soweit der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte im Bußgeldverfahren darauf hingewiesen hat, dass das beigefügte Radarfoto von unzureichender Qualität sei, lässt dies die Mitwirkungsobliegenheit nicht entfallen. Er hätte zumindest den Kreis der potentiellen Fahrzeugführer einschränken und näher bezeichnen müssen. Gerade bei schlechter Qualität eines Radarfotos – wie vorliegend aufgrund der Gesichtsverdeckung durch den Motorradhelm – hängt die Ermittlung des Fahrzeugführers von der Mithilfe des Halters ab. Allein der Halter ist in der Lage, auch ohne erkennbares Radarfoto den Täterkreis zumindest einzugrenzen. Den Halter eines Fahrzeugs trifft die Obliegenheit, Namen und Anschrift des Fahrzeugführers, dem er sein Fahrzeug überlässt, vor Überlassung zu erfragen und ggf. zu notieren. Vgl. VGH München, Beschlüsse vom 1. April 2019 – 11 CS 19.214 – juris Rn. 14 und vom 23. August 2018 – 11 CS 17.2235 – juris Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 24. März 2025 – 18 L 327/25 –, n.v. Entsprechende Angaben hat der Antragsteller jedoch nicht gemacht. Er selbst hat auf den am 15. November 2024 übersandten Anhörungsbogen nicht reagiert. Auf die Erinnerung des Antragsgegners vom 5. Dezember 2024 hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte lediglich Akteneinsicht genommen, aber im Anschluss keine Angaben zu dem verantwortlichen Fahrzeugführer oder den in Frage kommenden Personen gemacht und auch die Anhörungsbögen nicht zurückgeschickt. Unabhängig davon, dass er mit den Schreiben vom 15. November und 5. Dezember 2024 als Beschuldigter angehört worden war, hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, auf dem Anhörungsbogen einen anderen Fahrzeugführer zu benennen. So wurde in dem Anhörungsbogen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit diesem eine Anhörung als Zeuge erfolge, soweit der Antragsteller die Ordnungswidrigkeit nicht begangen habe und für diesen Fall eine einwöchige Frist zur Benennung der Personalien des Verantwortlichen gesetzt. Dass der Antragsteller sich nach Erhalt der Anhörungsbögen anwaltlich vertreten ließ, steht einer Verletzung seiner Mitwirkungsobliegenheit als Fahrzeughalter nicht entgegen. Denn auch durch die Bevollmächtigte des Antragstellers erfolgte keine Einlassung zu den als Fahrzeugführer in Frage kommenden Personen oder eine Rücksendung der Anhörungsbögen, sodass auch insoweit die den Antragsteller treffende Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt wurde. Sofern der Antragsteller vorträgt, einer möglichen Eingrenzung des Täterkreises habe die Prüfung der Ordnungsgemäßheit des Messvorgangs vorgeschaltet werden können, ist dies unbeachtlich. Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat, OVG Münster, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 8 A 4299/19 – juris Rn. 10 und Beschluss vom 21. März 2016 – 8 B 64/16 – juris Rn. 13 f. m.w.N. Angesichts der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers und mangels konkreter Ermittlungsansätze war es dem Antragsgegner nicht zumutbar, neben der Anhörung des Antragstellers weitere Maßnahmen zu ergreifen, um den Verantwortlichen des Verkehrsverstoßes innerhalb der dreimonatigen Frist der Verfolgungsverjährung (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) ausfindig zu machen. Gleichwohl führte die Bußgeldbehörde mehrere im Ergebnis erfolglose Maßnahmen durch, und zwar eine Abfrage des Meldeportals, einen Lichtbildabgleich sowie mindestens einen Außendiensteinsatz. Sofern der Antragsteller bestreitet, dass entsprechend der Dokumentation des Antragsgegners nach dem Außendiensteinsatz vom 8. Januar 2025 zwei weitere Außendiensteinsätze an seiner Wohnanschrift stattgefunden hätten, weil ihm über diese keine Benachrichtigung erteilt worden sei, ist dies unbeachtlich. Es kommt vorliegend nicht darauf an, ob diese Außendiensteinsätze stattgefunden haben oder ordnungsgemäß dokumentiert wurden. Ausgehend davon, dass der Antragsteller auf die Anhörungsbögen nicht reagiert hat und keine weiteren Ermittlungsansätze vorlagen, waren die weiteren Ermittlungsbemühungen der Bußgeldbehörde allesamt überobligatorisch und etwaige damit verbundene Unzulänglichkeiten nicht im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ursächlich für den Misserfolg der Bemühungen um die Fahrerfeststellung. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 8 B 1781/20 –, juris Rn. 42. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der weiteren in Ziffern 1. bis 3. der Ordnungsverfügung getroffenen Regelungen betreffend Ersatzfahrzeuge, die Ausgestaltung der Dokumentation sowie die Pflicht, das Fahrtenbuch zuständigen Personen jederzeit auf Verlangen sowie zu konkret bezeichneten Terminen zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren, liegen vor. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVZO. Die streitgegenständliche Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den Personenkraftwagen des Antragstellers ist jedoch ermessensfehlerhaft und daher insgesamt rechtswidrig. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO räumt der zuständigen Behörde in mehrerlei Hinsicht Ermessen ein. Sie hat nicht nur ermessensfehlerfrei darüber zu entscheiden, ob sie überhaupt eine Fahrtenbuchauflage erlässt, sondern – bejahendenfalls – insbesondere auch eine gleichermaßen ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber zu treffen, für welchen Zeitraum sie diese anordnet und auf welche Fahrzeuge sie sie erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 13.14 –, juris Rn. 16. Ist eine Behörde berechtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß § 40 VwVfG NRW ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Die Behörde muss zudem den ihr zustehenden Handlungsspielraum erkannt und das ihr zukommende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausgeübt haben, Vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2024 – 8 A 3194/21 – juris Rn. 207. Das Gericht prüft insofern allein, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat, § 114 Satz 1 VwGO. Es ist dagegen nicht befugt, die Ermessensentscheidung der Behörde durch eine eigene Entscheidung zu ersetzen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2247/10 - juris Rn. 24 f. Ein beachtlicher Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen nicht erkennbar betätigt hat, wobei sich entsprechende Ermessenserwägungen sowohl aus der Ordnungsverfügung selbst als auch aus anderen Umständen, wie etwa dem Verwaltungsvorgang ergeben können. Die Bewertung verschiedener Möglichkeiten und deren Abwägung untereinander stellen dabei den Kern jeder Ermessensausübung dar. Insofern muss die Behörde zumindest im Ansatz darlegen, weshalb sie sich für eine konkrete Maßnahme entschieden hat. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2020 – W 6 K 19.1174 – juris Rn. 57 ff. Ob der Antragsgegner diesen gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der grundsätzlichen Entscheidung, dem Antragsteller eine Fahrtenbuchauflage aufzugeben, genügt hat, kann dahinstehen. Der Antragsgegner hat unter Ziffer 3 der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung lediglich allgemein den Zweck einer Fahrtenbuchauflage, die Fahrerfeststellung nach künftigen Zuwiderhandlungen zu ermöglichen, sowie die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Fahrzeughalters dargestellt. Den obigen Ausführungen zufolge ist Letzteres Gegenstand der Prüfung des Tatbestands des § 31a StVZO. Dies erkennt auch der Antragsgegner, indem er den Begründungspunkt Ziffer 3 mit der Feststellung abschließt, dass die Voraussetzungen für die Führung von Fahrtenbüchern gegeben seien. Für die Begründung des Entschließungsermessens bliebe demnach lediglich der einleitende Satz: „Nach Abwägung aller Umstände ist die Fahrtenbuchauflage angemessen und notwendig“. Das Gericht bezweifelt, dass allein dieser Obersatz ohne Darstellung und Erläuterung der konkreten Interessenabwägung und ohne Nennung der Umstände den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung genügt. Jedenfalls hinsichtlich der Frage, auf welche Fahrzeuge des Antragstellers – das Kraftrad als Tatfahrzeug und/oder den Personenkraftwagen – die Fahrtenbuchauflage zu erstrecken war, genügt die Ermessensausübung des Antragsgegners den soeben umrissenen gesetzlichen Anforderungen nicht. Zwar kann die Verwaltungsbehörde nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO die Führung eines Fahrtenbuchs auch für mehrere Fahrzeuge eines Halters anordnen. Von diesem Grundsatz ausgehend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Fahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugpark gerechtfertigt sein kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1970 – VII B 19.70 –, Orientierungssatz, juris; OVG NRW, Urteil vom 10. September 1997 – 25 A 4812/96 –, juris Rn. 3 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 2. November 2005 – 12 ME 315/05 –, juris Rn. 6; VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2024 – 10 L 792/24 –, juris Rn. 33. Eine solche Anordnung stellt im Verhältnis zur Einzelanordnung in Bezug auf ein jeweiliges Tatfahrzeug indes eine erhebliche Erweiterung dar und bedarf daher einer ihre Auswirkungen auf den betroffenen Halter berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 21. November 2024 – 10 L 792/24 –, juris Rn. 35; VG Mainz, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 3 L 298/12.MZ –, juris Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – W 6 S 11.367 –, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 – 2 K 1526/04 –, juris Rn. 29. Die Behörde muss hierbei insbesondere eine Prognose darüber anstellen, ob über das konkrete Tatfahrzeug hinaus auch mit (den) anderen Fahrzeugen des Halters unaufklärbare Verkehrsverstöße zu erwarten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1977 – XIII A 603/76 –, NJW 1977, 2181; VG Mainz, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 3 L 298/12.MZ –, juris Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 19. Mai 2011 – W 6 S 11.367 –, juris Rn. 30; VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 – 2 K 1526/04 –, juris Rn. 29; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 31a StVZO Rn. 60. Derlei Erwägungen hat der Antragsgegner nicht erkennbar angestellt. Weder der in der Hauptsache angefochtenen Ordnungsverfügung noch dem beigezogenen Verwaltungsvorgang lassen sich Anhaltpunkte dafür entnehmen, dass sich der Antragsgegner überhaupt mit der Frage, auf welche Fahrzeuge die Fahrtenbuchauflage zu erstrecken ist, auseinandergesetzt hat. Die Ordnungsverfügung selbst enthält hinsichtlich der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für den Personenkraftwagen des Antragstellers anstelle des Kraftrads überhaupt keine Ermessenserwägungen. Die Fahrtenbuchauflage wird dort ausschließlich mit dem Verkehrsverstoß vom 5. November 2024, welcher mit dem Kraftrad des Antragstellers begangen wurde, begründet. Ausführungen dazu, warum das Fahrtenbuch allein für den Personenkraftwagen angeordnet wurde, fehlen in der Begründung gänzlich. Dies allein ist bereits ein Indiz für einen fehlerhaften Ermessensgebrauch. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. November 2015 – 3 L 967/15.NW – juris Rn. 20; VG Stuttgart, Beschluss vom 8. Januar 2004 – 3 K 5347/03 – juris Rn. 7. Auch dem Verwaltungsvorgang lassen sich Anhaltpunkte für einschlägige Ermessenserwägungen des Antragsgegners nicht entnehmen. Das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 23. Januar 2025 lässt schon nicht erkennen, dass dieser beabsichtigte, eine Fahrtenbuchauflage für den Personenkraftwagen des Antragstellers anstelle des Kraftrads als Tatfahrzeug anzuordnen. In diesem Schreiben heißt es lediglich: „Ich beabsichtige, Ihnen die Führung eines Fahrtenbuches aufzuerlegen, da der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte.“ Der Personenkraftwagen des Antragstellers wird weder in dem Anhörungsschreiben erwähnt, noch im übrigen Verwaltungsvorgang. Allein und erstmalig in der angefochtenen Ordnungsverfügung tritt der Personenkraftwagen in Bezug auf die Fahrtenbuchauflage in Erscheinung. Dieses Ermessensdefizit wurde nicht durch die Ausführungen des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 7. April 2025 geheilt. Bei diesen Erwägungen handelt es sich nicht um eine im gerichtlichen Verfahren noch mögliche Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO. Vielmehr hat der Antragsgegner sein Ermessen hinsichtlich Frage, welche Fahrzeuge des Antragstellers von der Fahrtenbuchauflage erfasst werden sollten, im Rahmen der Antragserwiderung erstmals ausgeübt. Wie bereits dargestellt sind weder der angefochtenen Ordnungsverfügung noch dem Verwaltungsvorgang Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Antragsgegner hinsichtlich der vom Regelfall abweichenden Anordnung der Fahrtenbuchauflage für den Personenkraftwagen des Antragstellers anstelle des Tatfahrzeugs Ermessen ausgeübt hat. Ein derartiger Ermessensausfall kann durch eine erstmalige Ermessensbetätigung im gerichtlichen Verfahren nicht geheilt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 1 C 14/10 – juris Rn. 9 m.w.N.; Schoch/Schneider/Riese, 46. EL August 2024, VwGO § 114 Rn. 255-256. Die in der Antragserwiderung angestellten Erwägungen lassen zudem keine sachgerechte Auseinandersetzung mit den Kriterien der oben genannten Rechtsprechung erblicken. Sofern der Antragsgegner in der Antragserwiderung zunächst auf den Beschluss des OVG Lüneburg vom 2. November 2005 – 12 ME 315/05 – Bezug nimmt und ausführt, dass demnach die Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf sämtliche Fahrzeuge eines Halters schon dann möglich sei, wenn auch bei diesen einschlägige Zuwiderhandlungen zu befürchten seien, gibt er die Aussage dieser Entscheidung nicht vollständig wieder. Der Beschluss des OVG Lüneburg nimmt ausdrücklich Bezug auf die oben genannte ständige Rechtsprechung zur Erstreckung einer Fahrtenbuchauflage auf den gesamten Fahrzeugbestand eines Halters und führt aus, dass bei mehreren unaufgeklärt gebliebenen Verkehrsverstößen mit verschiedenen auf einen Halter zugelassenen Fahrzeugen die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage bezogen auf den gesamten Fahrzeugbestand gerechtfertigt sein kann. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. November 2005 – 12 ME 315/05 – juris Rn. 6. Diese Voraussetzung für eine Erstreckung der Fahrtenbuchauflage über das Tatfahrzeug hinaus auf den Personenkraftwagen des Antragstellers ist im vorliegenden Fall gerade nicht erfüllt. Es liegen keine unaufklärbaren Verkehrsverstöße mit verschiedenen Fahrzeugen des Antragstellers vor. Unaufklärbar geblieben ist bisher nur der streitgegenständliche Verkehrsverstoß vom 5. November 2024. Aus diesem Grund ist auch die Annahme des Antragsgegners fehlerhaft, dass er nach der oben genannten ständigen Rechtsprechung berechtigt gewesen wäre, die Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Antragstellers zu beziehen, sodass die Anordnung nur hinsichtlich des Personenkraftwagen eine für den Antragsteller weniger einschneidende Maßnahme sei. Die Behauptung des Antragsgegners, dass der Antragsteller den Personenkraftwagen deutlich häufiger nutze als das Kraftrad, stellt eine reine Vermutung dar. Eine relevante Gefahr, dass der Antragsteller künftige Verkehrsverstöße eher mit dem Personenkraftwagen anstelle des Kraftrads begehen werde, lässt sich daraus nicht ohne weitere Anhaltspunkte ableiten. Dass zudem derartige Verkehrsverstöße vergleichbar mit dem vorliegenden Anlassfall nicht aufklärbar sein sollten, sodass zum Zwecke der Gefahrenabwehr eine Fahrtenbuchauflage für den Personenkraftwagen erforderlich sein sollte, folgt aus seiner häufigeren Nutzung ebenfalls nicht. Nicht überzeugend ist auch die Begründung des Antragsgegners, dass Krafträder in der Regel nur saisonal genutzt werden und der Personenkraftwagen das „Hauptbeförderungsmittel“ des Antragstellers sei. Auf welcher Tatsachengrundlage er diese Annahme trifft, ist bereits nicht nachvollziehbar. Es sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Antragsteller seinen Personenkraftwagen häufiger nutzt als sein Kraftrad. Das Kraftrad des Antragstellers verfügt, soweit auf den Radarfotos ersichtlich, nicht über beschränkte Saisonkennzeichen. Dass der streitgegenständliche Verkehrsverstoß im November begangen wurde, spricht zudem gegen eine nur saisonale, auf die Sommermonate beschränkte Nutzung des Kraftrads. Selbst wenn der Antragsteller sein Kraftrad nur saisonal und seltener als seinen Personenkraftwagen nutzt, folgt hieraus keine Gefahr unaufklärbarer Verkehrsverstöße durch seinen Personenkraftwagen. Der Umstand, dass ein Halter ein Kraftrad nur saisonal nutzt, lässt ggf. eine gegenüber einem Personenkraftwagen längere Dauer der Fahrtenbuchauflage für ein Motorrad zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 13/14 – juris Rn. 24 ff. Der Antragsgegner berücksichtigt in seiner Antragserwiderung auch nicht den grundlegenden Unterschied in der Aufklärbarkeit von Geschwindigkeitsverstößen durch Personenkraftwagen und Krafträdern und die erhöhte Bedeutung der Mitwirkung des Halters bei Verkehrsverstößen durch Krafträder. Grund für die Nichtaufklärbarkeit des vorliegenden Verkehrsverstoßes war neben der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers, dass der Fahrzeugführer auf den aufgenommenen Radarfotos nicht erkennbar war, da er vorschriftsmäßig nach § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO einen Helm trug. Eine rechtssichere Identifizierung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers eines Kraftrads ist deswegen erheblich erschwert und die Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Aufklärung umso bedeutender. Gegen eine dem Anlassfall vergleichbare Gefahr der Nichtaufklärbarkeit künftiger Verkehrsverstöße in Bezug auf den Personenkraftwagen des Antragstellers spricht, dass es dem Fahrzeugführer eines Personenkraftwagens gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO untersagt ist, sein Gesicht so zu verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. In diesem Zusammenhang begründet auch der vom Antragsgegner vorgetragene Umstand, dass ein größerer Personenkreis die für den Personenkraftwagen erforderliche Fahrerlaubnis besitze, keine relevante Gefahr, dass künftige Verkehrsverstöße mit dem Personenkraftwagen des Antragstellers unaufklärbar bleiben. Weder hat der Antragsgegner dies nachvollziehbar dargelegt, noch liegen dem Gericht anderweitig Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsteller seinen Personenkraftwagen einem großen Personenkreis zur Verfügung stellt. Schließlich überzeugt die Begründung des Antragsgegners in seiner Erwiderung nicht, dass die Gefahr künftiger unaufklärbarer Verkehrsverstöße mit dem Personenkraftwagen in der Schwere des streitgegenständlichen Verkehrsverstoßes (mit dem Kraftrad) und in der Person des Antragstellers liege, da dieser seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei. Diese Umstände begründen letztlich den Tatbestand des § 31a StVZO für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage. Auch wenn nach den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben regelmäßig bereits der erste nicht aufklärbare Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zur Fahrerlaubnisverordnung im Fahreignungsregister mit mindestens einem Punkt bewertet wird, den Erlass einer Fahrtenbuchauflage rechtfertigt, vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 – juris Rn. 32, lässt sich der Erlass einer Fahrtenbuchauflage für weitere Fahrzeuge des Halters neben oder anstelle des Tatfahrzeugs im Falle eines – wie vorliegend – erstmaligen unaufklärbaren Verkehrsverstoßes durch nur ein Fahrzeug eines Halters in der Regel nicht rechtfertigen, da eine solche Anordnung nach ständiger Rechtsprechung gegenüber einer Anordnung für das Tatfahrzeug erhebliche Erweiterung darstellt und deshalb einer ihre Auswirkungen berücksichtigenden Verhältnismäßigkeitsprüfung bedarf. Vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 5. November 2015 – 3 L 967/15.NW – juris Rn. 24-25. An einer solchen Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlt es. Angesichts der ermessenswidrigen Anordnung der Fahrtenbuchauflage für den Personenkraftwagen des Antragstellers kommt es nicht mehr darauf an, ob deren Dauer von 24 Monaten unangemessen lang ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Hiernach waren für jeden Monat, in dem das Fahrtenbuch zu führen ist, 400,00 Euro anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags anzusetzen, Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2022 – 8 E 561/22 – juris Rn. 3 ff. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.