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Beschluss

14 L 595/12

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2012:0605.14L595.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.400,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. Mai 2012 - 14 K 2278/12 - gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wiederherzustellen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrtenbuchauflage in der streitbefangenen Ordnungsverfügung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat die Vollzugsanordnung in der ange-griffenen Verfügung schriftlich gesondert begründet. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung - StVZO - rechtfertigenden Lebenssachverhalte ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dabei auf das bei der Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches regelmäßig bestehende öffentliche Interesse verweist, zu verhindern, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen der Führer des betroffenen Fahrzeugs erneut nicht ermittelt werden kann bzw. dafür Sorge zu tragen, dass künftige, die körperliche Unversehrtheit aller Bürger gefährdende Verkehrsverstöße unterbleiben und dazu einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem wegen fehlender Ermittlung des Fahrers nicht geahndeten Verkehrsverstoß und dem Führen des Fahrtenbuchs für erforderlich erachtet. Auf eine konkrete Wiederholungsgefahr kommt es insoweit nicht an. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Begründung nicht erheblich über die Gründe hinausgeht, welche den Erlass der Fahrtenbuchauflage rechtfertigen. Gerade § 31a StVZO gehört zu denjenigen Vorschriften, bei denen zur Abwehr von Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich die Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr und damit letztlich auch die Bewegungsfreiheit und körperliche Unversehrtheit aller Bürger, das besondere öffentliche Vollzugsinteresse zulässigerweise im Regelfall mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts zusammenfallen kann. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2006 - 8 B2036/05 - und vom 16. September 2008 - 8 B 1208/08 -. 7 Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. 8 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht in den Fällen, in denen die Anfechtungsklage gegen einen belastenden Verwaltungsakt abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, weil es sich bei dem Verwaltungsakt um eine Maßnahme handelt, deren sofortige Vollziehbarkeit - wie hier - durch die erlassende Behörde angeordnet wurde, auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. 9 Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das Interesse des Antragstellers, von Vollziehungsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, nicht überwiegt. Bei der in diesem Zusammenhang gebotenen Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren mit zu berücksichtigen. Stellt sich heraus, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, spricht dies für ein vorrangiges Vollziehungsinteresse, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Entscheidung erfordern. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000, mit der dem Antragsteller aufgegeben wurde, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen S. -X. **** oder ein hierfür angeschafftes Ersatzfahrzeug für die Dauer von zwölf Monaten ein Fahrtenbuch zu führen, stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so dass die dagegen erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Nach § 31 a Abs. 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind erfüllt. 10 Eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist gegeben. Der Fahrer des auf den Antragsteller als Halter zugelassenen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzei-chen S. -X. **** missachtete am 11. November 2011 um 19.31 Uhr an der Kreu-zung T.------damm / O. -H. -Weg (Fahrtrichtung K. -L. -Platz) in C. das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage. Darauf, ob der Verkehrsverstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde, kommt es nicht an, vgl. § 49 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, § 24 des Straßenverkehrsgesetzes. 11 Der Antragsgegner durfte auch zu Grunde legen, dass die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers im Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht möglich war. "Unmöglichkeit" im Sinne des § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist nach der Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die in gleichliegenden Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Behörde dürfen sich an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. Der Grund für die Unmöglichkeit ist unerheblich, solange nicht ein Ermittlungsdefizit der Behörde ursächlich gewesen ist. 12 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - juris; Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162.87 -, Buchholz 442.16 § 31 a StVZO Nr. 18, jeweils m. w. N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. November 1999 - 10 S 2436/99 -, OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2004 -8 B 1519/04-. 13 Ein hier beachtliches Ermittlungsdefizit ist nicht gegeben. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Behörden nicht gehalten sind, bestimmte Ermittlungsmethoden anzuwenden, insbesondere den Täter eines Verkehrsverstoßes (etwa durch Anhalteposten) auf frischer Tat zu stellen. 14 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, juris, m.w.N. 15 Zu den angemessenen Maßnahmen gehört allerdings grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend, im Regelfall innerhalb von zwei Wochen, von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Die Versäumung dieser Frist schließt eine Fahrtenbuchauflage indessen dann nicht aus, wenn - bei typisierender Betrachtung - auch eine spätere Anhörung zur effektiven Rechtsverteidigung genügt. Eine verspätete Anhörung ist unschädlich, wenn feststeht, dass die Rechtsverteidigung des Fahrzeughalters nicht beeinträchtigt worden ist, bzw. die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Das gilt namentlich, falls nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Unterrichtung des Fahrzeughalters nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil dieser ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 - DAR 2006, 172, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 - m.w.N. 17 Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dem Halter obliegt es, zur Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört es insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 - a.a.O., Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - 8 B 1652/05 - und 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -. 19 Lehnt der Halter dagegen die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, a.a.O., Beschluss vom 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2006 - 8 A 1330/05 -, BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007 - 11 B 05.427 -, juris. 21 Die Obliegenheit, zur Aufklärung beizutragen, besteht unabhängig davon, dass der Halter zur Mitwirkung rechtlich nicht verpflichtet ist. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass mit der Auferlegung der Führung eines Fahrtenbuches das Recht des Betroffenen gewahrt bleibt, sich im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht selbst bezichtigen zu müssen und auf ein etwa bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht berufen zu dürfen. Das mit der Ausübung dieser Rechte verbundene Risiko, dass auch zukünftige Verkehrsverstöße ungeahndet bleiben, muss die Rechtsordnung allerdings nicht von Verfassungs wegen hinnehmen, weil sie sich damit für einen nicht unbeträchtlichen Teilbereich von vornherein der Möglichkeit begäbe, durch die Androhung von Sanktionen Verkehrsverstößen und den damit verbundenen Gefahren namentlich für die anderen Verkehrsteilnehmer im allgemeinen Interesse vorzubeugen. Ein Halter, der sich gegen eine Fahrtenbuchauflage wendet, kann sich nicht auf ein behördliches Ermittlungsdefizit berufen, wenn er nicht bereit war, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. 22 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385 = BayVBl. 2000, 380 und vom 22. Juni 1995 - 11 B 7.95 -, BayVBl. 1996, 156 und OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2006 - 8 A 1330/05 -, 5. April 2006 - 8 B 274/06 -. 23 Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Verfolgungsbehörde nicht vor. Der Antragsteller war nicht bereit, in gebotener Weise an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Auf die Nichteinhaltung der Zwei-Wochen-Frist - der erste Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde datiert vom 22. Dezember 2011 - hat er sich schon nicht berufen, insbesondere hat er kein mangelndes Erinnerungsvermögen geltend gemacht. Er hat im Übrigen nach Kenntnisnahme von dem Verkehrsverstoß bis zur Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens in keinster Weise an der Identifizierung des verantwortlichen Fahrzeugführers mitgewirkt. 24 Dabei war der Antragsteller im Rahmen der Ermittlungen nicht nur gehalten, einen ihm bekannten Täter zu benennen oder die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern, sondern es oblag ihm auch, den Täter-kreis gegenüber der Ordnungswidrigkeitenbehörde so umfassend wie möglich einzugrenzen. 25 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2008 - 8 A 1250/08 - und 8. Dezember 2011 - 8 A 2410/11 -. 26 Dem ist er hier erkennbar nicht nachgekommen. Insbesondere hat er weder vorge-tragen, noch ist sonst ersichtlich, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, der Bußgeldbehörde zumindest den Kreis der in Betracht kommenden Fahrzeugnutzer anzugeben, umso weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze zu bieten. Ein für das negative Ermittlungsergebnis kausales Ermittlungsdefizit ist im vorliegenden Fall auch nicht darin zu sehen, dass die Bußgeldbehörde den Antragsteller als Halter des Fahrzeugs bis zur Einstellung des Ordnungs-widrigkeitenverfahrens nicht ausdrücklich als Zeugen angehört hat. Dies erscheint gerade deshalb äußerst bedenklich, weil man auf Seiten der Bußgeldbehörde nach einem Lichtbildabgleich zu dem Schluss gekommen war, dass der Antragsteller als verantwortlicher Fahrzeugführer ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller wurde dennoch mit einem zweiten Anhörungsbogen vom 20. Januar 2012 formal erneut als Beschuldigter angehört ("Ihnen wird vorgeworfen...", "Sie missachteten das Rotlicht der Lichtzeichenanlage"). 27 Vgl. zu der Erforderlichkeit einer Anhörung des Halters als Zeugen, wenn feststeht, dass er nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sein kann: BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - 7 B 162/87 -, juris; OVG Nieder-sachsen, Beschluss vom 24. B. 2012 - 12 ME 33/12 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 2009 - 10 S 1499/09 -, juris; a. A. VG Münster, Urteil vom 16. November 2007 - 10 K 1207/07 -, juris. 28 Dieser Anhörungsbogen enthielt jedoch folgende "Erläuterung: Die Anhörung wird mit der Bitte um Benennung des Fahrzeugführers erneut übersandt, da bis heute keine Benennung des Fahrers vorliegt. Es wird darauf hingewiesen, dass mit einer Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gemäß § 31a StVZO gerechnet werden muss, sofern keine Angaben zum Fahrzeugführer bzw. des als Fahrzeug-führer in Betracht kommenden Personenkreis gemacht werden und dadurch die Fahrerfeststellung nicht möglich ist." Nachdem der Antragsteller auch auf dieses Schreiben bis zum Eintritt der Verfolgungsverjährung in keinster Weise reagiert hatte, durfte die Bußgeldbehörde davon ausgehen, dass der Antragsteller nicht zur Klärung der Täterschaft beitragen wollte und auch eine weitere, förmliche Zeugenanhörung mit entsprechender Belehrung nicht erfolgversprechend gewesen wäre. Hiernach war es der Verfolgungsbehörde nicht zuzumuten, über die getätigten Ermittlungsansätze hinaus weitere zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen durchzuführen. Die Feststellung des Fahrzeugführers hätte vielmehr einen unter Anlegung der vorgenannten Grundsätze unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwand verlangt. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich solche staatlichen Maßnahmen jedenfalls nicht geboten, die die Belange des Betroffenen oder Dritter stärker beeinträchtigen als die Sanktion, auf die sie abzielen (vgl. hierzu § 46 Abs. 3 und 4 OWiG sowie die Formulierung in § 24 Abs. 1 OWiG). Gerade aber solche müssen vielfach ergriffen werden, wenn der Halter selbst nicht willens oder in der Lage ist, das ihm Mögliche zur Aufklärung der Verkehrsordnungswidrigkeit beizutragen. Die unter dem 14. Februar 2012 erfolgte Einstellung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist angesichts dessen rechtlich nicht zu bemängeln. Die Fahrtenbuchauflage erweist sich ebenfalls nicht als unverhältnismäßig. Der begangene Verkehrsverstoß ist als erhebliche Verkehrszuwiderhandlung zu werten, die die Auferlegung eines Fahrtenbuches für die Dauer von zwölf Monaten selbst bei erstmaliger Feststellung rechtfertigt. Die Bemessung des Gewichts einer Verkehrszuwiderhandlung ist an dem Punktsystem der Anlage 13 zu § 40 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) vom 13. Dezember 2010, Bundesgesetzblatt I, S. 1980 mit nachfolgenden Änderungen zu orientieren. 29 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 29. B. 1999 - 8 A 699/97 -, amtlicher Umdruck S. 12, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, a.a.O. und Beschluss vom 6. B. 2009 - 8 B 315/09 - (jeweils zu der vormals geltenden Fassung der FeV). 30 Dabei genügt bereits eine Ahndung des betreffenden Verkehrsverstoßes mit einem Punkt, damit der Verkehrsverstoß als nicht unwesentlich zu qualifizieren ist, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalls, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes oder eine konkrete Wiederholungsgefahr ankommt. 31 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, BayVBl 2000, 380; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 - a.a.O sowie BayVGH, Urteil vom 12. Februar 2007 - 11 B 05.427 -. 32 Der hier festgestellte Rotlichtverstoß ist gemäß Ziff. 5.17 der o. g. Anlage in der hier maßgeblichen Fassung mit drei Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen. Damit handelt es sich um einen erheblichen Verkehrsverstoß, der schon deshalb die Auferlegung eines Fahrtenbuches auch für die Dauer von zwölf Monaten rechtfertigt. Auf sonstige besondere Gründe bei dem Antragsteller kommt es daneben nicht mehr an. 33 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2001 - 8 A 4391/99 -, 7. November 2005 - 8 B 1768/05 - und 13. August 2009 - 8 B 1024/09 -. 34 Weitere Gründe für die Annahme einer Ermessensfehlerhaftigkeit der Fahrtenbuch-auflage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch entspricht ihre konkrete Ausgestaltung der Bestimmung des § 31 a Abs. 2 StVZO. Die Erstreckung auf ein Ersatzfahrzeug gemäß § 31 a Abs. 1 S. 2 StVZO ist bedenkenfrei. Die Vorschrift ist durch Artikel 1 Nr. 6 der 15. Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I 1024) neu eingefügt worden. Ziel dieser Bestimmung war nach der Begründung zur Änderungsverordnung (VkBl. 1993, 611) zu verhindern, dass sich der Halter durch den Verkauf des mit der Auflage versehenen Fahrzeugs der bestehenden Verpflichtung zu entziehen versucht. Diese Verpflichtung des Halters, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenver-kehrs ein Fahrtenbuch zu führen, anhand dessen die Feststellung des für einen Verkehrsverstoß verantwortlichen Fahrzeugführers künftig sichergestellt werden kann, soll nicht umgangen werden können, indem der Halter das mit der Fahrten-buchauflage belastete Fahrzeug veräußert oder stilllegt; vielmehr soll die Straßenver-kehrsbehörde die mit der Fahrtenbuchauflage verbundene Verpflichtung bei Veräus-serung des "Tatfahrzeugs" ersatzweise auf ein oder mehrere andere Fahrzeuge desselben Halters erstrecken können. Durch die Regelung des § 31 a StVZO soll nämlich nicht der Umgang mit einem bestimmten Fahrzeug, sondern die Beachtung der einem Kfz-Halter obliegenden Aufsichtspflicht über die von ihm in Verkehr gebrachten Fahrzeuge sichergestellt werden. Vor dem Hintergrund dieses Zwecks der Fahrtenbuchauflage ist der Begriff "Ersatzfahrzeug" in § 31 a Abs. 1 Satz 2 StVZO weitgreifend zu verstehen. "Ersatzfahrzeug" ist deshalb nicht nur das vor oder während der Fahrtenbuchauflage anstelle des veräußerten neu angeschaffte Fahrzeug. Vielmehr zählen auch alle anderen Fahrzeuge des Halters, die im Zeitpunkt der Veräußerung des "Tatfahrzeugs" von ihm betrieben werden und demselben Nutzungszweck zu dienen bestimmt sind, zu den Ersatzfahrzeugen. Dabei kommt es hinsichtlich des Zwecks der Nutzung auf die objektive Zweckbestimmung, nicht aber darauf an, welcher individuelle Fahrer das Fahrzeug nutzt. Denn gerade der Umstand, dass im Bußgeldverfahren der Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, hatte die Anordnung eines Fahrtenbuches zur Folge. 35 Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 2003 - 8 S 330.02 -, NJW 2003, 2402, juris; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - 11 CS 03.2940 -, BayVBl 2004, 633, juris, sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. September 2007 - 12 ME 225/07 -, juris, sowie OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 8 B 1277/11 -. 36 Dass die Anordnung derzeit ins Leere geht, weil der Antragsgegner bislang kein Ersatzfahrzeug bestimmt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auflage. 37 Die in den Ziff. 6 und 7 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bezifferten Verwaltungsgebühren in Höhe von 80,00 EUR bzw. Auslagen in Höhe von 2,65 EUR dürften nicht Gegenstand des vorstehenden Verfahrens sein, zumal gemäß Ziff. 8 über die Zahlung dieser Beträge nach Bestandskraft des Bescheides eine gesonderte Zahlungsaufforderung ergeht. In diesem Zusammenhang weist die Kammer vorsorglich darauf hin, dass die speziellen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 80 Abs. 6 VwGO zu beachten wären und überdies Rechtmäßigkeitsbedenken an der Gebührenforderung nicht bestehen, so dass ein etwaiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch insoweit erfolglos bleiben müsste. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 39 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Die Kammer geht in Anwendung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer 46.13, von einem Hauptsachewert von 400 EUR je Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage aus. Dieser Wert ist gemäß Ziffer 1.5 Satz 1 des Katalogs in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte zu ermäßigen. 40