Urteil
6 K 1258/16
Verwaltungsgericht des Saarlandes 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ein Ausschluss vom Bezug von Ausbildungsförderung bzw. bei förderungsfähiger Ausbildung vom Bezug von Sozialleistungen aus einkommensunabhängigen, in der Person des Antragstellers liegenden Gründen, begründet keinen Härtefall gemäß § 4 Abs 6 RBSTV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL). (Rn.43)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ausschluss vom Bezug von Ausbildungsförderung bzw. bei förderungsfähiger Ausbildung vom Bezug von Sozialleistungen aus einkommensunabhängigen, in der Person des Antragstellers liegenden Gründen, begründet keinen Härtefall gemäß § 4 Abs 6 RBSTV (juris: RdFunkBeitrStVtr SL). (Rn.43) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da der Beklagte ordnungsgemäß und unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden ist, konnte ohne ihn verhandelt und entschieden werden. Nach § 6 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit dem Kammerbeschluss vom 20.09.2017 war über den Rechtsstreit durch die Einzelrichterin zu entscheiden. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage nicht verfristet.Die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO hat nicht zu laufen begonnen (§ 57 Abs. 1 VwGO). Gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind Widerspruchsbescheide zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird nach § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Vorliegend erfolgte jedoch eine formgerechte Zustellung nach den §§ 2 ff. VwZG nicht. Nach dem sich auf dem befindlichen Widerspruchsbescheid befindlichen Ab-Vermerks wurde dieser am 06.07.2016 zur Post gegeben. Daraus folgt, dass der Widerspruchsbescheid als einfacher Brief zur Post gegeben wurde. Auch ist mit einem tatsächlichen Erhalt des Widerspruchsbescheids keine Heilung von Zustellungsmängeln eingetreten. Denn eine Heilung von Zustellungsmängeln erfolgt gemäß § 8 VwZG nur dann, wenn sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen lässt oder die Zustellung unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften erfolgt ist. Beides ist jedoch nicht gegeben, wenn es bereits an einem Zustellungswillen mangelt. Eine (förmliche) Zustellung, gleich welcher Art, ist aber hier nicht verfügt worden und war ganz offensichtlich auch nicht beabsichtigt. Da sich die Klagefrist des § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO an der Zustellung des Widerspruchsbescheids orientiert, eine solche vorliegend jedoch gar nicht erfolgt ist, hat demnach eine Klagefrist für den Kläger trotz tatsächlichen Erhalts des Widerspruchsbescheids nicht zu laufen begonnen. Vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 25.01.2016 – 6 K 525/15 – und vom 23.12.2015 – 6 K 43/15 –; VG München, Urteil vom 10.04.2012 – M 6b K 11.1831, Rn. 25 ff, zitiert nach juris Die danach zulässige Klage ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der diesen versagende Bescheid des Beklagten vom 01.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV. Die Regelungen des § 4 Abs. 1 RBStV sehen unter Nr. 1 bis 9 für verschiedene Personengruppen eine Beitragsbefreiung aus sozialen Gründen vor, die sich allesamt dadurch auszeichnen, dass die betreffende Person Empfänger einer der genannten Sozialleistungen ist. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.03.2016 – 6 K 1809/15 – Die Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV ist dabei abschließend. Auf ihrer Grundlage ist eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen, die nicht durch einen der dort aufgeführten Bescheide dokumentiert ist, nicht möglich. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 RBStV enthält das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Beitragsbefreiung zusteht, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft und durch einen entsprechenden Bescheid bestätigt wurde. Die Einführung der sog. bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit hat den Zweck, die Rundfunkanstalten von umfangreichen und schwierigen Berechnungen der Einkommensverhältnisse im Rahmen des Beitragsverfahrens zu entlasten. Von daher enthält § 4 Abs. 1 RBStV eine unbedingte und strikte Bindung der Rundfunkanstalten an die Feststellungen der Sozialbehörden. Dies ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Insbesondere erfordert der Gleichheitssatz nicht, dass Personen, die nachweisen, dass sie ein vergleichbar geringes Einkommen erzielen, wie die von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 RBStV ausdrücklich erfassten Personengruppen, von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien sind. Demjenigen, der sich in finanzieller Hinsicht in einer den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 RBStV geregelten Fallgestaltung vergleichbaren Situation befindet, steht die Möglichkeit offen, einen entsprechenden Antrag bei den Sozialbehörden zu stellen. Tut er dies nicht, steht ihm kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 24.03.2016, a.a.O., m.w.N. § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV sieht darüber hinaus eine Beitragsbefreiung für den Personenkreis taubblinder Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches vor. Der Kläger zählt nicht zu einem der genannten Personenkreise. Er bezieht weder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV, noch Leistungen der Ausbildungsförderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV, obgleich er als Student dem Grunde nach eine förderungsfähige Ausbildung betreibt, noch eine andere der in den Befreiungstatbeständen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV vorausgesetzten Sozialleistungen. Im Übrigen ist es dem Kläger auch nicht möglich, die vorgenannten Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Dass der Kläger die vorgenannten Sozialleistungen nicht beanspruchen kann, ist dabei nicht auf ein seinen sozialrechtlich jeweils anzuerkennenden Bedarf übersteigendes Einkommen zurückzuführen. Der Kläger erhält Ausbildungsförderung dem Grunde nach nicht, weil er keine der Voraussetzungen des § 8 BAföG – Innehaben der deutschen Staatsangehörigkeit, der Unionsbürgerschaft oder eines der dort aufgezählten Aufenthaltstitel – erfüllt. Da die Ausbildung des Klägers gleichwohl dem Grunde nach förderungsfähig ist, hat er gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach diesem Gesetz. Ein Anspruch auf Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ist gemäß § 7 Abs. 5 SGB II wegen der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung des Klägers ebenfalls ausgeschlossen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2017 – 1 D 338/16 – und zum Begriff „dem Grunde nach förderungsfähig“: OVG Sachsen, Beschluss vom 12.08.2015 – 3 A 437/14 –, Rn. 11 sowie Bayerisches LSG, Urteil vom 21.12.2016 – L 11 AS 386/14 –, Rn. 26, jeweils zitiert nach juris Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls gemäß § 4 Abs. 6 RBStV. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Der Umstand, dass der Kläger monatlich über Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz verfügt, begründet keinen Härtefall in dem Sinne, dass er mit Empfängern von Ausbildungsförderung gleichzustellen wäre. Bei der Härtefallregelung in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist davon auszugehen, dass in denjenigen Fällen, die vom Normbereich des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst sind, ein Rückgriff auf die Härtefallregelung grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Das Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte erfasst vielmehr diejenigen Fälle, die nicht von der Typologie des § 4 Abs. 1 RBStV erfasst werden, d.h. atypische vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Bedarfslagen. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2017, a.a.O.; OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 14.06.2016 – 1 LB 213/15 –, Rn. 33, zitiert nach juris und zu der entsprechenden Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12.10.2011 – 6 C 34/10 –, Rn. 21 und 22, zitiert nach juris Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation ist im Fall des Klägers nicht gegeben. Andernfalls würde die gesetzliche Wertung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV umgangen. Dem Gesetzgeber des Rundfunkbeitragsrechts war durchaus bewusst, dass Personen, die sich noch in der Ausbildung befinden, häufig nur über geringe finanzielle Mittel verfügen. Dennoch hat er bereits bei der Frage, welche Personen unter der alten Rechtslage von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien waren, zwischen Empfängern von Ausbildungsförderung und anderen Studierenden differenziert und auch bei der Überarbeitung des Rundfunkbeitragsrechts mit der abschließenden Regelung in § 4 Absatz 1 Nr. 5 lit. a RBStV hieran festgehalten. Damit werden Studierende, die auf Unterhaltszahlungen der Eltern verwiesen werden, und solche, die einen Fachrichtungswechsel vornehmen oder die Regelstudienzeit überschreiten oder ein Zweitstudium absolvieren, aber auch solche, die – wie der Kläger – nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen, von der Befreiung bewusst ausgeschlossen. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 23.03.2016 – 7 A 2512/15 –, Rn. 20, zitiert nach juris; im Hinblick auf ein Zweitstudium OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2017, a.a.O. Demgegenüber kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf die (im Rahmen von Kostenentscheidungen nach erledigten Verfahren erfolgten) Rechtsausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur alten Rechtslage im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 6 Abs. 3 des bis zum 31.12.2012 gültigen Rundfunkgebührenstaatsvertrages – RGebStV – berufen. Danach ist die Versagung einer Befreiung von den Rundfunkgebühren mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn das Einkommen des Antragstellers nur so geringfügig über den Regelsätzen des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bzw. des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch liegt, dass der nach Abzug der Regelsätze verbleibende Betrag die Rundfunkgebühr nicht vollständig abdeckt. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 –, zitiert nach juris; Parallelentscheidung zur Entscheidung vom 20.11.2011 – 1 BvR 3269/08 –, zitiert nach juris § 6 Abs. 3 RGebStV erlaube in solchen Fällen zur Vermeidung einer Härte eine Rundfunkgebührenbefreiung in dem Umfang, in dem die Rundfunkgebühren das Mehreinkommen gegenüber den Regelsätzen übersteigen. Vgl. BVerfG, Entscheidung vom 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 –, a.a.O., Rn. 17, zitiert nach juris Dieser Entscheidung entsprechend liegt ein zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verpflichtender besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 dieser Vorschrift in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Dem Kläger kann vor dem Hintergrund der §§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, 7 Abs. 5 SGB II keine Sozialleistungen mit der Begründung versagt werden, dass seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten. Dass der Kläger dennoch ein unter seinem Bedarf liegendes Einkommen hat, ist vom Kläger bereits nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Der Hinweis, dass seine Eltern zu seinen Gunsten eine Verpflichtungserklärung abgeben hätten und ein Sperrkonto hätten einrichten müssen, ist hierfür nicht ausreichend und begründet keine „Bedürftigkeit“ im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Im Gegenteil kann durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung davon ausgegangen werden, dass der Lebensunterhalt des Klägers im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert und er somit nicht bedürftig ist. Denn durch die Abgabe der Verpflichtungserklärung haben sich seine Eltern gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG dazu verpflichtet, die Kosten für seinen Lebensunterhalt zu tragen. Ist der Kläger demnach nicht hilfsbedürftig, benötigt er auch keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Vgl. zur entsprechenden Vorgängervorschrift des § 6 RGebStV Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.02.2015 – 7 ZB 14.2449 – Überdies führt nach der Einführung des Prinzips einer „bescheidgebundenen“ Befreiung allein der Umstand geringen Einkommens nicht zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Das Massenverfahren der Erhebung bzw. der Befreiung von Rundfunkbeiträgen soll vielmehr dadurch erleichtert werden, dass die Rundfunkanstalten im Wege ihrer Bindung an Sozialleistungsbescheide von der Verpflichtung befreit werden, eigene umfangreiche und schwierige Einkommens- und Bedarfsberechnungen vorzunehmen. Daher lässt sich aus der lediglich geltend gemachten, nicht aber durch Leistungsbescheid nachgewiesenen Einkommensschwäche kein zur Beitragsbefreiung führender Härtefall herleiten. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2017, a.a.O. Dass der Kläger keinen Anspruch auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen hat und damit keinen ablehnenden Leistungsbescheid der zuständigen Sozialbehörde beanspruchen kann, führt ebenso wenig zu einem Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV. Ein Anspruch des Klägers auf die in Betracht kommenden Sozialleistungen scheitert bereits aus einkommensunabhängigen, in seiner Person liegenden Gründen. Derartige Fälle stellen indes keine Härte im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV dar. Darauf, ob derjenige, der eine Sozialleistung nicht erhält, weil er die Leistungsvoraussetzungen schon einkommensunabhängig nicht erfüllt, über ebenso wenig Einkommen verfügt wie der Bezieher einer der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Leistungen kommt es – insbesondere mit Blick auf Art.3 Abs. 1 GG – insoweit nicht an. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss 29.05.2017, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.2.2017 – OVG 11 N 16.15 –, zitiert nach juris; so zutreffend auch bereits VG des Saarlandes, Urteil vom 19.1.2014 – 6 K 162/13 –, juris, unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 25.08.2008 – 16 E 1189/07 –, juris, und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 07.10.2013 – 14 K 2595/13 –, juris Mit den Regelungen in §7 Abs. 5 Satz 1 SGB II sowie § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf die in diesen Gesetzen geregelten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben, will der Gesetzgeber verhindern, dass die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährten Leistungen zu einer (versteckten) Ausbildungsförderung auf einer „zweiten Ebene“ werden. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2017, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.1.2009 – 2 S 1949/08 –, Rn. 19, zitiert nach juris, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 14.10.1993 – 5 C 16.91 –, BVerwGE 94, 224 zu der früheren, bis zum 31.12.2004 geltenden Regelung in § 26 Abs. 4 BSHG Hilfebedürftigen, die sich in einer Ausbildung der in § 7 Abs. 5 SGB II genannten Art befinden und nach dem dafür vorgesehenen Leistungsgesetz nicht gefördert werden, wird es danach zugemutet, sich entweder selbst zu helfen oder von ihrer Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ihre Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2017, a.a.O. Hierbei ist zu beachten, dass die sozialstaatliche Förderung des Studierenden nach anderen gesetzlichen Vorgaben als die der Sozialleistungsempfänger erfolgt, da aufgrund der Freiwilligkeit des Studiums unterschiedliche Lebenslagen von Studierenden und arbeitssuchenden oder sozialhilfebedürftigen Menschen gegeben sind. Vgl. VG Greifswald, Urteil vom 06.09.2017 – 2 A 1037/16 HGW –, Rn. 28, zitiert nach juris Eine über die damit verbundene, vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommene Härte hinausgehende besondere Härte im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr sind die den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der Regelung in §§ 7 Abs. 5 SGB II, 22 Abs. 1 SGB XII zugrunde liegenden Wertungen auch im Rahmen des § 4 Abs. 6 RBStV zu beachten. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.05.2017, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.1.2009 – 2 S 1949/08 –, Rn. 21, zitiert nach juris Insbesondere ist die in § 8 BAföG vorgenommene Differenzierung nach der Staatsangehörigkeit bzw. nach dem Innehaben bestimmter Aufenthaltstitel verfassungsgemäß. Die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 8 BAföG ist vornehmlich am Grundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. St. Rspr., vgl. statt vieler BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 – 2 BvG 1/51, zitiert nach juris Das Ausmaß der Differenzierungen, das dem Gesetzgeber erlaubt ist, richtet sich nach der Natur des in Frage stehenden Lebens- und Sachbereichs. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (Leistungsverwaltung), zu der die Ausbildungsförderung gehört, hat der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsraum, innerhalb dessen er bestimmen kann, was sozialstaatlich geboten ist. Er hat von Verfassungs wegen zwar allgemein zu beachten, dass die Fürsorge für Hilfsbedürftige als Ausfluss des Sozialstaatsgebots (Art. 20 Abs. 1 GG) zu den wesentlichen Verpflichtungen des Staates gehört. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.05.1976 – 1 BvL 31/73 –, vom 12.11.1958 – 2 BvL 4/56 u.a. – und vom 12.10.1976 – 1 BvL 9/74 –, jeweils zitiert nach juris Fürsorge obliegt ihm allerdings uneingeschränkt nur gegenüber den eigenen Staatsangehörigen (vgl. § 120 BSHG). Jedenfalls aber können allgemeine sozialstaatliche Erwägungen nicht dazu führen, dass die Bundesrepublik verfassungsrechtlich gezwungen wäre, für Ausländer Ansprüche auf Sozialleistungen zu schaffen, die über die allgemeine Fürsorge hinausgehen. Die an Ausländer gewährte Ausbildungsförderung geht über das allgemeine Maß der öffentlichen Fürsorge hinaus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.04.1982 – 5 C 89.90 – und vom 11.10.1984 – 5 C 34.81 –, jeweils zitiert nach juris Daraus folgt, dass der Gesetzgeber nicht gehindert war, Ausländer von der Ausbildungsförderung auszuschließen und bei ihrer Einbeziehung die dafür maßgebenden Kriterien nach seinen weitgehend freien Vorstellungen festzulegen. Ist der Gesetzgeber sogar dazu befugt, Ausländer von der Ausbildungsförderung gänzlich auszuschließen, kommt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur bei einer evident unsachlichen Regelung in Betracht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1972 – 1 BvR 338/68 –, zitiert nach juris Eine solche willkürliche Regelung vermag das Gericht jedoch nicht zu erkennen. Vgl. zu § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BAföG VG Kassel, Beschluss vom 20.08.1986 – V/3 G 653/86, zitiert nach juris Schließlich bleibt anzumerken, dass ein fehlender Kabelanschluss keinen Rückschluss darauf zulässt, ob öffentlich-rechtlicher Rundfunk empfangbar ist. Ungeachtet der Tatsache, dass der Rundfunkbeitrag nicht mehr an das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten, sondern an die Wohnungsinhaberschaft anknüpft, vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerwG, Urteile vom 18.03.2016 – 6 C 6/15 – und vom 15.06.2016 – 6 C 41/15, 6 C 47/15, 6 C 35/15, 6 C 37/15, 6 C 48/15, 6 C 34/15, 6 C 40/15, 6 C 51/15 –, jeweils zitiert nach juris; VG des Saarlandes, Urteile vom 27.10.2016 – 6 K 104/15 –; vom 25.01.2016, a.a.O.; vom 27.11.2014 – 6 K 2134/13 –, und vom 28.01.2015, a.a.O.; OVG des Saarlandes, Urteile vom 06.10.2016 – 1 A 408/14 – und vom 07.11.2016 – 1 A 25/15, 1 A 26/15 – besteht grundsätzlich die Möglichkeit über Satellit, digitalem Antennenfernsehen, Computer oder Smartphones öffentlich-rechtliche Fernsehsendungen zu empfangen bzw. öffentlich-rechtliches Radio zu hören. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO kommt eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht. Der Kläger begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Der Kläger war seit dem 01.11.2012 melderechtlich und ab Februar 2013 beim Beklagten als Inhaber der Wohnung „...“ gemeldet. Das Beitragskonto des Klägers beim Beklagten war bis einschließlich November 2014 ausgeglichen. Das Einwohnermeldeamt teilte am 05.01.2015 mit, dass der Kläger seit dem 01.01.2015 unter der Adresse „...“ gemeldet sei. Das Beitragskonto des Klägers wurde dementsprechend umgemeldet. Mit Schreiben vom 18.02.2015 begehrte der Kläger die Abmeldung seines Beitragskontos. Er machte geltend, dass er umziehen werde und bereits seinen Kabelanschluss bei Kabel Deutschland gekündigt habe. Des Weiteren beantragte er unter Hinweis darauf, dass er Student sei und keine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – erhalte, eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Mit Schreiben vom 14.04.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Abmeldung nur möglich sei, wenn der Kläger keine Wohnung mehr innehabe. Da der Kläger trotz entsprechender Zahlungsaufforderungen ab November 2014 keine Rundfunkbeiträge mehr entrichtete, setzte der Beitragsservice des Beklagten gegenüber dem Kläger den rückständigen Betrag an Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum vom 01.11.2014 bis 31.01.2015 in Höhe von 53,94 € sowie einen Säumniszuschlag von 8,00 €, insgesamt 61,94 €, mit Festsetzungsbescheid vom 01.05.2015 fest. Mit Schreiben vom 21.05.2015 bat der Kläger erneut, dass ihn der Beklagte von der Rundfunkbeitragspflicht befreie bzw. seine „Kündigung“ akzeptiere. Er sei Ausländer aus einem Drittstaat und studiere in der Bundesrepublik Deutschland. Wegen seiner Staatszugehörigkeit erhalte er keine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Er müsse sein Studium selbst finanzieren und erhalte zum Teil Unterstützung durch seine in Indonesien lebenden Eltern. Mit Schreiben vom 28.05.2015 teilte der Beklagte dem Kläger erneut mit, dass eine Abmeldung nicht möglich sei und überdies nicht die Voraussetzungen einer Rundfunkbeitragsbefreiung vorliegen würden. Studenten könnten nur befreit werden, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen würden und Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz seien. Der Gesetzgeber habe die Entscheidung getroffen, dass Studenten, die Unterhalt von Eltern beziehen würden, nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen könnten, wobei die Höhe des Unterhalts unerheblich sei. Gegen dieses Schreiben legte der Kläger mit Schreiben vom 29.06.2015 „Widerspruch“ ein und bat um die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines sozialen Härtefalls. Mit Bescheid vom 01.09.2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht nachweisen würden, dass der Kläger oder eine andere Person einer Einsatzgemeinschaft zum Personenkreis der Rundfunkbeitragsbefreiten nach § 4 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – gehören würden. Andere Gründe, die eine Befreiung rechtfertigen würden, seien nicht vorgetragen. Mit weiterem Schreiben vom 01.09.2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine Befreiung wegen eines Härtefalls nur in Betracht komme, wenn dem Kläger eine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen verweigert worden sei und das Einkommen die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als 17,50 € überschreite. Dem Antrag müsse als Nachweis der ablehnende Bescheid der entsprechenden Sozialbehörde, aus dem die Höhe der Überschreitung ersichtlich sei, oder eine entsprechende Bescheinigung beigefügt sein. Mit Schreiben vom 17.09.2015 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass aus § 4 Abs. 1 RBStV nur hervorgehe, dass die Befreiung deutschen Staatsangehörigen in bestimmten Fällen einer Notlage gewährt werde. Er sei jedoch kein deutscher Staatsangehöriger, erhalte keine Unterstützung in Deutschland und müsse sein Studium, seine Beiträge für die Krankenversicherung, seine Miete und seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten. Demnach sei der Personenkreis des § 4 Abs. 1 RBStV finanziell besser gestellt. Mit Schreiben vom 05.12.2015 informierte der Beklagte den Kläger darüber, dass eine Befreiung wegen eines besonderen Härtefalls nur möglich sei, wenn nachweislich eine vergleichbare Bedürftigkeit zu Empfängern von Bundesausbildungsförderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV vorliege. Der Kläger habe der Ausländerbehörde jedoch nachgewiesen, dass ihm zur Finanzierung seines Lebensunterhalts während des Studiums ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden, sodass eine gleichartige finanzielle Bedürftigkeit nicht gegeben sei. Für den Bezug von Bundesausbildungsförderung bedürfe es einer eingehenden Einkommens- und Vermögensprüfung des Klägers und seiner Eltern. Eine solche Einkommens- und Vermögensprüfung werde von der Ausländerbehörde im Rahmen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht verlangt. Mit Schreiben vom 22.12.2015 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass Studenten, die in Deutschland leben würden, an Wochenenden, Feiertagen und in den Semesterferien ihre Familie ohne weiteres besuchen könnten, während dies ausländischen Studenten aufgrund der zurückzulegenden Flugstunden und der damit verbundenen Kosten der Flugtickets verwehrt wäre. Weiter verwies er auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2011 – Az. 1 BvR 665/10 –. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Widerspruch des Klägers sei nicht begründet. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV sei an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Einen allgemeinen Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sehe das Gesetz nicht vor. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV seien die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers oder den entsprechenden Bescheid nachzuweisen. Es gelte das Grundprinzip, dass nur demjenigen ein Anspruch auf Befreiung zustehe, dessen Bedürftigkeit durch eine staatliche Sozialbehörde geprüft worden sei. Der Kläger habe derartige Unterlagen nicht vorgelegt. Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV könne er – der Beklagte – auf Antrag nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in besonderen Härtefällen von der Rundfunkbeitragspflicht befreien. Der Gesetzgeber habe bei der Regelung des § 4 Abs. 1 RBStV Kenntnis von ausländischen Studenten gehabt, die keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz hätten. Es handele sich demnach nicht um eine versehentlich nicht geregelte Fallkonstellation. Für ein Studium in der Bundesrepublik Deutschland würden Studierende aus Drittländern grundsätzlich ein Visum und einen gesicherten Lebensunterhalt benötigen. Wer nicht über ausreichend eigene Mittel verfüge, müsse eine Verpflichtungserklärung eines Dritten vorweisen, die mit einer Bonitätsprüfung einhergehe. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis enthalte Angaben zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wer also aus einem Drittstaat stamme und in Deutschland studiere, habe gegenüber der Ausländerbehörde versichert, seinen hiesigen Lebensunterhalt bestreiten zu können bzw. im Bedarfsfall durch den Verpflichtungsgeber finanzieren zu lassen. Der Gesetzgeber dürfe daher davon ausgehen, dass dieser Personenkreis nicht bedürftig sei. Aus diesem Grund müsse der Gesetzgeber für einen solchen Fall auch keinen eigenständigen Befreiungstatbestand aufnehmen. Die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 09.11.2011 – 1 BvR 665/10 – entwickelten Grundsätze seien nunmehr in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV geregelt. Danach liege ein besonderer Härtefall insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt worden sei, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten würden. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass ihm aus diesem Grund eine Sozialleistung versagt worden wäre. Hiergegen richtet sich die am 11.08.2016 bei Gericht eingegangene Klage. Der Kläger macht teils ergänzend teils wiederholend geltend, dass er als Ausländer weder Arbeitslosengeld II noch Ausbildungsförderung erhalten würde. Dennoch werde ihm eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht verwehrt. Dies führe dazu, dass ausländische Studierende unabhängig von der Höhe ihres Einkommens den Rundfunkbeitrag zu leisten hätten, sodass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Eine Beschneidung des Existenzminimums könne zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV führen. Obwohl er in seiner früheren Wohnung einen Kabelanschluss von Kabel Deutschland gehabt habe, habe er zusätzlich den Rundfunkbeitrag gezahlt. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht überhaupt möglich sei. Infolge seines Umzugs habe er seinen Kabelanschluss bei Kabel Deutschland mangels Vorhandenseins eines Kabelanschlusses in der neuen Wohnung gekündigt. Infolge dessen habe er auch sein Beitragskonto beim Beklagten gekündigt. Damit er in Deutschland habe studieren dürfen, hätten seine Eltern zum Zwecke seiner Visumserteilung eine Verpflichtungserklärung abgegeben und ein Sperrkonto eingerichtet. Durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung solle belegt werden, dass zunächst für die Dauer eines Jahres ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen würden und damit die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Aufnahmestaat verhindert werde. Da § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – bestimme, dass ein ausländischer Student über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 und 13a Abs. 1 BAföG bestimmt werde, verfügen müsse, sei er mit den Beziehern von Bundesausbildungsförderung gleichzustellen und von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2016 zu verpflichten, ihn von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Er trägt ergänzend vor, dass der Bescheid vom 01.09.2015 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 28.06.2016 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Als Wohnungsinhaber sei der Kläger nach § 2 Abs. 1 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Die Voraussetzungen für eine Befreiung seien in § 4 RBStV geregelt. Eine Rundfunkbeitragsbefreiung sei danach an den Empfang bestimmter sozialer Leistungen gebunden oder für den Personenkreis taubblinder Menschen möglich. Studenten aus Drittländern könnten nicht aufgrund eines geringen Einkommens von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden. Der Kläger erfülle keinen der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV genannten Befreiungstatbestände. Der Kläger erkläre vielmehr selbst, dass er weder Empfänger von Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch noch ein im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a RBStV bei den Eltern wohnender Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sei. Ein allgemeiner Befreiungstatbestand „geringes Einkommen“ sei im Gesetz nicht vorgesehen. Diese Fallkonstellation habe der Gesetzgeber bewusst aus dem Katalog der Befreiungsgründe ausgeklammert. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines Härtefalls nach § 4 Abs. 6 RBStV. Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zur früheren Rechtslage seien inhaltsgleich in § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV übernommen worden, wonach ein Härtefall zu bejahen sei, wenn eine Person nur deshalb keine der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen erhalte, weil ihr Einkommen die dortigen Regelsätze übersteige, dieser übersteigende Betrag jedoch geringer sei als der zu zahlende Rundfunkbeitrag. Hierfür dürfe er – der Beklagte – die Vorlage eines behördlichen Ablehnungsbescheids verlangen, aus dem hervorgehe, dass eine grundsätzlich zur Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV berechtigende Sozialleistung nur deshalb versagt worden sei, weil das Einkommen des Betroffenen den maßgeblichen Regelsatz um weniger als 17,98 € übersteige. Ausschließlich die Sozialbehörde sei befugt und in der Lage, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu durchleuchten, weshalb zunächst ein Antrag bei der Sozialbehörde zu stellen sei. Die Entscheidung der Sozialbehörde bilde sodann die Grundlage seiner Entscheidung. Demgegenüber sei ihm eine eigenständige Berechnung weder möglich noch solle eine solche nach dem gesetzgeberischen Willen von ihm vorgenommen werden. Eine atypische Regelungslücke liege auch nicht deshalb vor, weil der Kläger aufgrund seiner indonesischen Staatsangehörigkeit vom Empfang sozialer Leistungen bzw. insbesondere als Student von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe bewusst zwischen Empfängern von Ausbildungsförderung und anderen Studenten differenziert. Studierende, die auf Unterhaltszahlungen der Eltern verwiesen werden könnten sowie solche, die einen Fachrichtungswechsel vorgenommen oder die Regelstudienzeit überschritten hätten als auch solche, die als Ausländer nicht die Voraussetzungen des § 8 BAföG erfüllen würden, seien von der Rundfunkbeitragsbefreiung bewusst ausgenommen worden. Zudem gehöre der Kläger zu dem Personenkreis, der zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts für ein Studium im Bundesgebiet ein Visum und nachfolgend eine Aufenthaltserlaubnis benötige sowie einen gesicherten Lebensunterhalt im Bundesgebiet nachweisen müsse. Soweit die Sicherung des Lebensunterhalts nicht durch Eigenmittel möglich sei, sei gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung erforderlich, mit der sich ein Dritter verpflichte, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen und sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufzuwenden seien, auch soweit diese Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen würden. Der Gesetzgeber dürfe daher davon ausgehen, dass dieser Personenkreis – dem der Kläger angehöre – nicht bedürftig sei und keine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz benötige. Hieraus folge, dass der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet sei, für diesen Personenkreis einen gesonderten Befreiungstatbestand in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag aufzunehmen. Der Vortrag des Klägers, dass der Empfang der öffentlich-rechtlichen Angebote unmöglich sei, sei nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere sei nach der Reform der Rundfunkfinanzierung nicht mehr entscheidend, ob Rundfunkgeräte bereitgehalten würden, sondern vielmehr das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte bzw. eines Kraftfahrzeugs. Mit Beschluss vom 20.09.2017 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Ausländerakte des Klägers und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.