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Beschluss

19 B 1989/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0201.19B1989.07.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu Unrecht abgelehnt hat. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragsteller aus. Dies folgt allerdings nicht daraus, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2007 offensichtlich rechtmäßig ist. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ist offen, ob sich im Hauptsacheverfahren die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Bescheides feststellen lässt (1.). Die danach gebotene allgemeine Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus (2.). 1. Auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes greifen die auf verfahrensrechtliche Aspekte gestützten Einwände der Antragsteller gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2007 offensichtlich nicht durch (a.). Die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt Lernen in dem Bescheid des Antragsgegners ist offensichtlich rechtmäßig (b.). Offen ist dagegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Förderort (c.). a. Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Senatsbeschlüssen: OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 19 B 1311/07 -, m. w. N., zutreffend davon ausgegangen, dass das Fehlen der nach § 12 Abs. 5 AO-SF vorgeschriebenen Anhörung der Antragstellerin zu 1. unbeachtlich ist. Im Sinne des § 46 VwVfG NRW ist offensichtlich, dass die fehlende Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn es ist ausgeschlossen, dass bei Anhörung der Antragstellerin zu 1. die Entscheidung des Antragsgegners anders hätte ausfallen können. Soweit die Antragstellerin zu 1. - zu Recht - allgemein geltend macht, dass sie aufgrund des täglichen Umgangs ihren Sohn O. am besten kenne, ist nicht konkret dargelegt worden, welche konkreten Erkenntnisse aus dem täglichen Umgang mit O. nicht berücksichtigt worden sind, obwohl sie für die Entscheidung über seinen sonderpädagogischen Förderbedarf, für die maßgeblich auf das Lern- und Leistungsverhalten in der Schule abzustellen ist, zusätzlich von Relevanz sind. Außerdem ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin zu 1. bei einer Anhörung gemäß § 12 Abs. 5 AO-SF die Richtigkeit des Berichtes der Katholischen Grundschule in T. . B. -I. vom 30. Oktober 2007 über das Arbeits- und Sozialverhalten von O. , der diese Grundschule seit dem 11. September 2007 besucht, in einer mit Blick auf § 46 VwVfG NRW erheblichen Weise in Zweifel gezogen hätte. Die Antragstellerin zu 1. räumt vielmehr in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 27. Dezember 2007 ein, dass „Einiges in dem Bericht sicherlich zutreffend ist" und dass „es schon gut möglich ist, dass O. Schwierigkeiten im Unterricht hat". Konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Lern- und Leistungsverhaltens von O. in dem Bericht vom 30. Oktober 2007 werden nicht aufgezeigt. Soweit O. während des Besuchs der Katholischen Grundschule in T. . B. -I. vorübergehend nicht mit den erforderlichen Schulmaterialien ausgestattet worden sein sollte, ergibt sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1. noch aus dem sonstigen Vorbringen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, dass hierdurch das Lern- und Leistungsverhalten von O. so nachteilig beeinflusst worden ist, dass der Bericht vom 30. Oktober 2007 ein verzerrtes Bild des gegenwärtigen Leistungsstandes wiedergibt. Der Bericht bestätigt vielmehr frühere Zeugnisse und Berichte über das Lern- und Leistungsverhalten von O. , auf die unten näher eingegangen wird. Nur ergänzend weist der Senat mit Blick auf das Vorbringen des Antragsgegners darauf hin, dass die nach § 12 Abs. 5 AO-SF erforderliche Anhörung der Antragstellerin zu 1. nicht deshalb entbehrlich war, weil sie sich in einem Telefonat Ende August 2007 vehement gegen eine Beschulung von O. in der Förderschule ausgesprochen hatte. Die Anhörung gemäß § 12 Abs. 5 AO-SF bezweckt nicht nur, die Eltern über das voraussichtliche Ergebnis der Entscheidung im Verfahren auf Feststellung des sonderpädagogischen Förderverfahrens zu informieren. Vielmehr sind in diesem Gespräch auch die Gründe für diese Entscheidung und die diesen Gründen zugrundeliegenden Feststellungen zu erörtern, hier etwa die nach dem Telefongespräch Ende August 2007 getroffenen weiteren Feststellungen über die schulische Entwicklung von O. in der Katholischen Grundschule T. . B. -I. . Mit Blick darauf, dass der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 9. Januar 2008 eine „Zurückhaltung der Schulleiterin in Bezug auf die erbetene unverzügliche Versorgung des Antragstellers zu 2. mit Schulbüchern" eingeräumt hat, weist der Senat außerdem darauf hin, dass Schüler auch in den Fällen, in denen, wie in Bezug auf O. , die Weiterbeschulung an der besuchten Schule offen ist, im Interesse einer ordnungsgemäßen Bildung, Erziehung und individuellen Förderung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) vom Beginn des Schulbesuchs an mit den für sie erforderlichen Unterrichtsmaterialien auszustatten sind; außerdem ist ein reguläres Schulverhältnis zu begründen. Die Antragsteller machen weiter ohne Erfolg geltend, das sonderpädagogische Gutachten vom 21. Mai 2007 enthalte nicht alle nach Nr. 12.12 der Verwaltungsvorschriften zur AO-SF (VVzAO-SF) erforderlichen Informationen. Das Fehlen derartiger Informationen begründet nicht die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Denn bei den Verwaltungsvorschriften zur AO-SF handelt es sich nicht um normative Regelungen mit Außenwirkung; sie binden als bloße verwaltungsinterne Regelungen insbesondere die Verwaltungsgerichte nicht. Im Übrigen hat das Fehlen der nach Nr. 12.12 VVzAO-SF vorgesehenen Informationen nicht aus sich heraus zur Folge, dass das sonderpädagogische Gutachten nicht verwertbar ist. Letzteres kommt nur dann in Betracht, wenn die Aussagekraft des sonderpädagogischen Gutachtens aufgrund des Fehlens von Informationen nicht mehr oder nur eingeschränkt gegeben ist. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Fehlen der im sonderpädagogischen Gutachten in Bezug genommenen Anlage 1, die Aussagen über Lernentwicklung und Leistungsstand (Nr. 12.12, Ziff. 2 VVzAO-SF) sowie Arbeits- und Sozialverhalten (Nr. 12.12, Ziff. 3 VVzAO-SF) von O. enthält, die Aussagekraft des sonderpädagogischen Gutachtens nicht entscheidend mindert. Bei summarischer Prüfung ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses aufgrund der Beteiligung der damaligen Klassenlehrerin als Gutachterin an der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens davon auszugehen, dass die Gutachter die gesamte schulische Entwicklung von O. berücksichtigt haben. Es ist auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes auch nicht erforderlich, diese schulische Entwicklung anhand des Textes der Anlage 1 nachzuvollziehen. Denn in den vorliegenden Akten befinden sich das Zeugnis der Gemeinschaftsgrundschule I1.----------straße in T1. vom 1. Juli 2005, das Zeugnis der N. , städtische katholische Grundschule, in O1. vom 20. Juni 2007 sowie zwei Förderempfehlungen der N. vom 19. Januar 2007. Anhand dieser Unterlagen und den ergänzenden Informationen in dem sonderpädagogischen Gutachten lässt sich für das vorliegende Eilverfahren auch für den Senat die schulische Entwicklung von O. bis zur Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens hinreichend nachvollziehen. Soweit die Antragsteller in diesem Zusammenhang - zutreffend - geltend machen, die bei der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens beteiligte Sonderpädagogin, Frau C. , müsse sich ein eigenes Bild über die schulische Entwicklung und den Leistungsstand von O. machen, ist auch diese notwendige Voraussetzung für die Aussagekraft des sonderpädagogischen Gutachtens erfüllt. Nach dem Inhalt des sonderpädagogischen Gutachtens ist davon auszugehen, dass Frau C. die Anlage 1 zur Kenntnis genommen und in ihre gutachterlichen Überlegungen einbezogen hat. Außerdem hat sie sich durch eigene Unterrichtsbeobachtung, Durchführung von testpsychologischen Verfahren sowie Gespräche mit der Klassenlehrerin und der Antragstellerin zu 1. ein eigenes Bild über die schulische Entwicklung von O. gemacht. Der Vortrag der Antragsteller, Frau C. habe keine eigenen Feststellungen getroffen, sondern sich die Angaben der Schule zu eigen gemacht, trifft danach in dieser Allgemeinheit nicht zu. Richtig ist lediglich, dass Frau C. sich keinen persönlichen Eindruck über die gesamte schulische Entwicklung von O. im Unterricht seit seiner Einschulung gemacht hat. Dies war ihr allerdings auch nicht möglich, da sie nicht Klassen- oder Fachlehrerin von O. war, und sieht die AO-SF auch - selbstverständlich -nicht vor. Da die Anlage 1 nicht Bestandteil der vorliegenden Akten ist, konnte im Übrigen der Senat dem Antrag der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auf Einsichtnahme in die Anlage 1 nicht entsprechen. Für eine Beiziehung der Anlage 1 besteht aus den vorgenannten Gründen kein hinreichender Anlass. Es ist weiter nicht ersichtlich, dass die Gutachter das Lebensumfeld (Nr. 12.12, Ziff. 4 VVzAO-SF) von O. nicht hinreichend berücksichtigt haben. Dabei kann dahinstehen, ob in dem Gespräch am 16. Mai 2007 mit der Antragstellerin zu 1. auch der Aspekt angesprochen worden ist, dass sich das Familienumfeld von O. verbessert hat und sein Stiefvater für ihn zur Vaterfigur geworden ist. Es war Sache der Antragstellerin zu 1., diesen Aspekt in das Gespräch am 16. Mai 2007 einzubeziehen. Sollte dies nicht geschehen sein, kann sie hieraus nicht mit Erfolg die mangelnde Aussagekraft des sonderpädagogischen Gutachtens herleiten. Denn es verstößt gegen den auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einen Aspekt, den die Antragstellerin zu 1. ohne Weiteres von sich aus geltend machen konnte, nicht anzusprechen und anschließend in einem gerichtlichen Verfahren die fehlende Aussagekraft des sonderpädagogischen Gutachtens unter Hinweis auf die fehlende Berücksichtigung dieses Aspektes zu rügen. Dass der Umzug nach T. . B. zum 1. September 2007 bei der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens vom 21. Mai 2007 nicht berücksichtigt werden konnte und damit die Nichtberücksichtigung die Aussagekraft des Gutachtens nicht berührt, liegt aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf der Hand. Soweit das sonderpädagogische Gutachten keine Einzelheiten zur bisherigen schulischen Förderung (Nr. 12.12, Ziff. 6 VVzAO-SF) aufführt, ist dies unerheblich. Auf S. 2 des sonderpädagogischen Gutachtens (1. Ablauf des Überprüfungsverfahrens) ist festgehalten, dass „vielfältige Fördermaßnahmen" durchgeführt worden sind. Diese Feststellung rechtfertigt die Annahme, dass die Gutachter (auch) die bisherigen schulischen Fördermaßnahmen für O. in den Blick genommen haben. Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 19 B 1853/06 -, davon ausgegangen, dass die entgegen § 13 Abs. 3 AO-SF erst nach Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens erfolgte schulärztliche Untersuchung einen gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlichen Verfahrensfehler darstellt. Der Senat folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und nimmt hierauf Bezug. Die im Beschwerdeverfahren angesprochene schulärztliche Überprüfung der Motorik von O. vor Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens, hätte offensichtlich zu keiner anderen Entscheidung geführt. Denn der angenommene sonderpädagogische Förderbedarf stützt sich nicht maßgeblich auf die im sonderpädagogischen Gutachten angeführten motorischen Probleme von O. . b. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF die Lern- und Leistungsausfälle von O. schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt werden. Dem steht die Formulierung in dem sonderpädagogischen Gutachten nicht entgegen, „deshalb müssen wir hier von einer vorübergehenden Lernschwäche sprechen und nicht von einer manifestierten Lernbehinderung". Sie knüpft an die Ausführungen der Gutachter an, der Test CFT 1 habe gezeigt, dass O. im Allgemeinen über eine untere durchschnittliche Intelligenz verfüge und in einigen Bereichen der Wahrnehmung sogar über eine durchschnittliche Intelligenz. Diese Testergebnisse schließen jedoch das Vorliegen einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF nicht aus. Davon gehen auch die Gutachter aus, die in ihrem Gutachten zu dem Gesamtergebnis kommen, dass bei O. eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF vorliegt. Diese Einschätzung der Gutachter trifft zu. Die Feststellung, ob eine Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 VO-SF vorliegt, erfordert eine Beurteilung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers unter maßgeblicher Einbeziehung seiner bisherigen schulischen Entwicklung. Die Ergebnisse schulpsychologischer Testverfahren haben in diesem Zusammenhang lediglich Indizwirkung. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2007 - 19 B 1117/07 -, und 8. Oktober 2003 - 19 A 3328/03 -. Denn eine Lernbehinderung ist nicht zwingend mit einem Intelligenzrückstand verbunden. Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF können sich auch aus generalisierten Lernstörungen ergeben, die sich durch ungünstige Wechselwirkungen zu einer Lernbehinderung verfestigt haben. Eine solche generalisierte Lernstörung kann etwa auf einer psychoreaktiven Grundlage beruhen. In diesen Fällen haben schwierige Bedingungen im Elternhaus oder im Heim, in der Schule oder im übrigen Umfeld bei dem Schüler emotionale Störungen, Lernhemmungen sowie Verhaltensauffälligkeiten hervorgerufen und zu einem allgemeinen und andauernden Schulversagen geführt. Richtlinien für die Schule für Lernbehinderte, Heft 6001 der Schriftenreihe „Die Schule in Nordrhein-Westfalen" des früheren Kultusministers NRW, S. 9 f. Es spricht nach Aktenlage viel dafür, dass bei O. eine derartige generalisierte Lernstörung, die sich zu einer Lernbehinderung verfestigt hat, vorliegt. Nach dem in dem sonderpädagogischen Gutachten dokumentierten Gespräch mit der Antragstellerin zu 1. am 16. Mai 2007 und ihrem Vortrag im Beschwerdeverfahren spricht Vieles dafür, dass die Lernschwierigkeiten von O. vorrangig auf die über mehrere Jahre bestehenden familiären Schwierigkeiten und Probleme zurückzuführen sind. Nach dem Vortrag der Antragstellerin zu 1. gab es erhebliche Probleme mit ihrem geschiedenen Ehemann und Vater von O. , die O. mitbekommen hat und Veranlassung für eine längere kinderpsychologische Behandlung von O. waren. Verstärkt wurden die Schwierigkeiten in der Familie dadurch, dass die Antragstellerin zu 1. an Krebs erkrankte. Die sich hieraus ergebenden schwierigen Bedingungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der Schule haben sich für O. im Schuljahr 2006/07 verstärkt. Nach dem als wahr unterstellten Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ist er in diesem Schuljahr von vier älteren Schülern über einen längeren Zeitraum regelmäßig verprügelt worden. Nach Aktenlage haben die für O. schwierigen Bedingungen im Elternhaus und in der Schule jedenfalls seit dem Schuljahr 2005/06 zu einem allgemeinen und andauernden Schulversagen und damit zu einer Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-GS geführt. Während nach dem Zeugnis der Gemeinschaftsgrundschule I1.----------straße in T1. vom 1. Juli 2005 nur in Teilbereichen Lernschwierigkeiten im Schuljahr 2004/2005 zu erkennen waren, erfüllte O. im Schuljahr 2005/06 am Ende der Klasse die Bedingungen für eine Versetzung in die Klasse 3 nicht. Bei der Wiederholung der Klasse 2 im Schuljahr 2006/07 gelang es ihm erneut nicht, die Versetzungsbedingungen zu erfüllen. Nach dem Zeugnis der N. in O1. vom 20. Juni 2007 erzielte O. nur im Lesen die Note befriedigend, im Übrigen sind seine Leistungen mit ausreichend und mangelhaft bewertet worden. Nach den Aussagen in dem Zeugnis zum Arbeits- und Sozialverhalten sowie über die Lernentwicklung und den Leistungsstand in den Fächern zeigte O. im Schuljahr 2006/07 in allen Bereichen zum Teil erhebliche Defizite. Auch bei der Unterrichtsbeobachtung im Rahmen der sonderpädagogischen Begutachtung zeigte O. im Lernbereich Sprache bis zur „Hofpause" Schwierigkeiten beim Austeilen von Arbeitsblättern und der Erfassung und Umsetzung von Arbeitsaufträgen. Sein schulisches Verhalten nach der „Hofpause" ist entsprechend dem Vorbringen der Antragsteller nicht aussagekräftig, weil ihm in der Pause bei einem Unfall ein Stück von einem Zahn abbrach. Folgerichtig ist das schulische Verhalten nach der Pause auch nicht in die abschließende Bewertung der Gutachter des sonderpädagogischen Gutachtens eingeflossen. Nach dem Bericht der Katholischen Grundschule in T. . B. -I. vom 30. Oktober 2007 zeigte O. auch während des Besuchs dieser Schule ab dem 11. September 2007 erhebliche Lern- und Leistungsdefizite. Die Defizite sind entgegen dem Vortrag der Antragsteller in dem Bericht vom 30. Oktober 2007 hinreichend deutlich dargelegt. Hinzu kommt, dass die Grundschule am 14. September 2007 eine Lernstandsdiagnostik durchgeführt hat, die die im Bericht vom 30. Oktober 2007 festgestellten Defizite bestätigt. Außerdem ergab am 13. September 2007 die Auswertung des Testes HSP, dass O. unter anderem in den Bereichen Orthographie und Regelanwendung erhebliche Minderleistungen zeigte. Im Bereich Regelanwendung zeigen 99 % der Kinder bessere Leistungen. Im Kern wenden die Antragsteller sich auch weniger gegen die festgestellten schwerwiegenden und umfänglichen Lern- und Leistungsausfälle. Vielmehr zielt ihr Vortrag darauf, dass die Lern- und Leistungsausfälle voraussichtlich nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF langdauernder Art sind. Dafür bestehen nach Aktenlage jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Zwar hat sich die familiäre Situation nach dem Vortrag der Antragsteller inzwischen stabilisiert. Die Antragstellerin zu 1. hat geheiratet und ihr Ehemann übernimmt für O. die Vaterfigur. Damit allein ist aber nur eine Voraussetzung dafür gegeben, dass sich das schulische Lern- und Leistungsverhalten verbessern kann. Eine Verbesserung ist jedoch nicht eingetreten, sie ist auch nicht konkret absehbar. Auf der Grundlage des Berichts der Katholischen Grundschule in T. . B. -I. hat die Stabilisierung der familiären Verhältnisse (noch) nicht zu einer Verbesserung des schulischen Lern- und Leistungsverhaltens geführt. Dass sich eine solche Verbesserung nach der Erstellung des Berichtes vom 30. Oktober 2007 ergeben hat, machen die Antragsteller nicht geltend. Die Lern- und Leistungsausfälle von O. werden auch im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF durch Rückstand der kognitiven Funktionen verstärkt. Hierzu haben die Gutachter in dem sonderpädagogischen Gutachten festgestellt, dass die kognitive Entwicklung in den Bereichen Gedächtnisleistung, logisches Denken und rechnerisches Denken nicht den Anforderungen entspreche. Substantiierte Einwände hiergegen haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen. Ergänzend wird hier auf die vorstehenden Ausführungen zu generalisierten Lernstörungen verwiesen. c. Ob die Festlegung des Förderortes Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in dem Bescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2007 rechtmäßig ist, ist offen. Hierzu bedarf es einer weiteren Klärung, für die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Raum ist. Über den Förderort ist abstrakt unter Benennung aller in Betracht kommenden Förderorte zu entscheiden. Auf die Frage, ob im Zuständigkeitsbereich des zuständigen Schulamtes einzelne Förderorte nicht in Betracht kommen, weil dort keine Aufnahmekapazität vorhanden ist, kommt es nicht an. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2007 - 19 B 1637/07 -, m. w. N. Dementsprechend ist unerheblich, dass für O. , wie der Antragsgegner im Verfahren 19 B 1418/07 telefonisch mitgeteilt hat, im S. -T2. -Kreis voraussichtlich kein Platz im Gemeinsamen Unterricht vorhanden ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, ist der Gemeinsame Unterricht als Förderort (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW) festzulegen, wenn dieser Förderort für O. grundsätzlich in Betracht kommt. Letzteres lässt sich nach Aktenlage nicht ausschließen. Denn nach dem sonderpädagogischen Gutachten vom 21. Mai 2007 sind sowohl die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als auch der Gemeinsame Unterricht geeignete Förderorte. Auch wenn diese gutachterliche Aussage nicht hinreichend begründet worden ist, ist die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners nach Aktenlage nicht schlüssig dargelegt. Soweit der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 31. Oktober 2007 geltend macht, O. benötige eine durchgängige sonderpädagogische Förderung, ergibt sich weder aus dem sonderpädagogischen Gutachten noch aus den vorliegenden Zeugnissen und Berichten der von O. besuchten Grundschulen, dass er tatsächlich eine durchgängige sonderpädagogische Förderung, die im Gemeinsamen Unterricht nicht gewährleistet werden kann, benötigt. Weder die Gutachter noch die Grundschulen haben dahingehende Feststellungen getroffen. Soweit der Antragsgegner in seinem Bescheid weiter ausführt, O. benötige eine Förderung in einer Kleingruppe, trifft dies zu. O. besucht nach dem Bericht der Katholischen Grundschule T. . B. -I. dort eine Klasse mit 20 Kindern, kann aber trotz der geringen Klassengröße nicht hinreichend gefördert werden. Für sich gesehen spricht dies jedoch nicht gegen den Gemeinsamen Unterricht als geeigneten Förderort. Denn eine Zuweisung zu einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen schließt nicht aus, dass O. in der Förderschule ebenfalls eine Klasse besuchen muss, die dieselbe Größe hat wie die besuchte Klasse in T. . B. . Denn auch insoweit kommt es nur auf eine generelle Betrachtung und nicht auf die Größe der Klassen der Förderschulen im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners an. Damit ist allein entscheidend, dass nach § 6 Abs. 8 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW bei Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen der Klassenfrequenzrichtwert 16 und der Klassenfrequenzhöchstwert 22 Schüler beträgt, es also rechtlich möglich ist, dass in einer von O. besuchten Klasse einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen (bis zu) 22 Schüler unterrichtet werden. Sollte der Antragsgegner weiterhin den Gemeinsamen Unterricht als Förderort nicht in Betracht ziehen, bleibt es ihm unbenommen, im Hauptsacheverfahren etwa durch eine ergänzende Stellungnahme der Gutachter des sonderpädagogischen Gutachtens vorzulegen, in der diese sich mit der im Bescheid vom 31. Oktober 2007 angesprochenen durchgängigen sonderpädagogischen Förderung und/oder Förderung in einer Kleingruppe auseinandersetzen. Zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass die ergänzende Begutachtung den aktuellen schulischen Entwicklungsstand von O. berücksichtigen muss. 2. Die damit nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 31. Oktober 2007 überwiegt das private Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners. Die Verwaltungsgerichte können im Rahmen der offenen Interessenabwägung die sofortige Vollziehung des Bescheides der Schulaufsichtsbehörde auch dann bestätigen, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, aber beachtliche Gründe dafür sprechen, dass sich bei weiterer Aufklärung des Sachverhalts die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als zutreffend erweisen wird und der (vorübergehende) Besuch einer anderen als der von der Schulaufsichtsbehörde bestimmten Schule nicht verantwortbar ist, weil der Besuch einer anderen Schule eine angemessene Bildung und Erziehung in der Schule nicht gewährleistet. Ist das der Fall, besteht regelmäßig ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entscheidung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, weil regelmäßig der auch nur vorübergehende Besuch einer dem Förderbedarf nicht entsprechenden Schule zu nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers führen kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -. Danach besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 31. Oktober 2007. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann O. jedenfalls an der allgemeinen Schule ohne zusätzliche sonderpädagogische Förderung nicht hinreichend gefördert werden. Denn bei ihm besteht, wie ausgeführt, offensichtlich ein sonderpädagogischer Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Anhaltspunkte dafür, dass ein eventueller Übergang vom Förderort Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen zum Förderort Gemeinsamer Unterricht unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).