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Beschluss

9 L 179/08

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2008:0605.9L179.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 757/08 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 27. März 2008 wiederherzustellen, 4 ist unbegründet. 5 Zunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung auszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der vorzitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. 6 Vgl. Funke/Kaiser in Bader/Funke/Kaiser/Kunze/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 4. Auflage, § 80 Rdnr. 47 mit weiteren Nachweisen. 7 Die seitens des Antragsgegners schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es ist nicht zu beanstanden, dass dieser auf die Notwendigkeit abgestellt hat, eine den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes entsprechende Schulausbildung schnellstmöglich zu gewährleisten. Die Feststellung eines konkreten sonderpädagogischen Förderbedarfs sowie die Bestimmung eines entsprechenden Förderorts erfordert regelmäßig die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Eine solche Anordnung ist selbst dann gerechtfertigt, wenn zweifelsfrei ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, aber der konkrete Förderort noch nicht abschließend geklärt sein sollte. 8 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 -, juris. 9 Für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung ist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem Aufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, der vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn dieser offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung stärker ins Gewicht. 10 Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit des Bescheides des Antragsgegners sowohl hinsichtlich des sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung als auch der Festlegung des Förderorts auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 des Schulgesetzes [SchulG] - AO-SF -). 11 In formeller Hinsicht ist zunächst nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Entscheidung über die Notwendigkeit einer weiteren sonderpädagogischen Förderung des Antragstellers zu 3. und den Förderort in der Sekundarstufe I nicht das dafür gemäß § 37 Abs. 4 AO-SF vorgesehene Verfahren eingehalten und bis zum Ende des ersten Halbjahres der Klasse 4 darüber entschieden hat. Jedenfalls hat er die im Hinblick auf den anstehenden Schulwechsel erforderliche Entscheidung aufgrund der jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts durch die Klassenkonferenz nach § 15 AO-SF getroffen. Die Klassenkonferenz hält ausweislich ihres Beschlusses vom 7. Januar 2008 sowie des Antrags der Schule vom 22. Januar 2008 und des zugehörigen Berichtes vom selben Tage einen Wechsel des Förderorts bei Fortbestand des sonderpädagogischen Förderbedarfs im bisherigen Förderschwerpunkt für angebracht und hat darüber gemäß § 15 Abs. 2 AO-SF am 10. Dezember 2007 ein Gespräch mit den Antragstellern zu 1. und 2. geführt. Auf dieses Vorgehen wirkt sich die Nichteinhaltung des nach § 37 Abs. 4 AO-SF vorgesehenen Verfahrens bereits deswegen nicht aus, weil einem sonderpädagogischen Förderbedarf im Interesse des Kindes jederzeit Rechnung zu tragen ist. 12 Auch bei gegensätzlicher Auffassung ergäbe sich keine formelle Rechtswidrigkeit. Dann wäre nämlich - unabhängig von der Frage einer Heilung nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) - von der Unmaßgeblichkeit nach § 46 VwVfG NRW auszugehen, weil eine Beeinflussung der mit dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners getroffenen Entscheidungen offensichtlich auszuschließen wäre. 13 Im Übrigen bedarf es im Eilverfahren keiner abschließenden Überprüfung, ob die Ausführungen des Antragsgegners zur Begründung seiner Entscheidung im angefochtenen Bescheid den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwVfG NRW an die Begründung eines Verwaltungsakts genügt, weil die Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 VwVfG NRW nachholbar ist. 14 Materiell sprechen gewichtige Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, dem durch die erfolgte Festlegung des Förderorts Rechnung zu tragen ist. 15 Nach § 5 Abs. 3 AO-SF liegt eine Lern- und Entwicklungsstörung mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung vor, wenn sich eine Schülerin oder ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass sie oder er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen und Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Diese Voraussetzungen sind nach dem Bericht der Grundschule zur jährlichen Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und des Förderorts vom 22. Januar 2008 gegeben. Danach hat sich das Lern- und Arbeitsverhalten des Antragstellers zu 3., der bereits seit Beginn des Schuljahrs 2004/2005 in den Bereichen Lern- und Arbeitsverhalten sowie Emotionalität und Sozialverhalten im Gemeinsamen Unterricht sonderpädagogisch gefördert wird, im vorliegenden Schuljahr extrem verschlechtert. Anstrengungsbereitschaft und Motivation des Antragstellers zu 3. seien so gering, das seine Leistungen in allen Fächern stark nachgelassen hätten. Er vergesse immer wieder Arbeitsmaterial oder Hausaufgaben und verweigere oft die Mitarbeit. Er wirke meistens abwesend, störe Mitschüler und arbeite nicht zielgerichtet. Wenn er sich unbeobachtet fühle, missachte er soziale Regeln anscheinend bewusst und es falle ihm schwer, gegenüber Mitschülern Persönlichkeitsgrenzen zu beachten. Viele Mitschüler fürchteten ihn. In beinahe allen Unterrichtsfächern bestünden Wissenslücken, die aufgearbeitet werden müssten. 16 Diese Feststellungen zum sonderpädagogischen Förderbedarf stehen auch nicht, wie die Antragsteller geltend machen, in Widerspruch zum Zeugnis des Antragstellers zu 3. für das erste Halbjahr der 4. Klasse und der dazu von der Grundschule abgegebenen Schulformempfehlung für die weiterführende Schule. Das Zeugnis spiegelt vielmehr insbesondere zu den Bereichen Sozial- und Arbeitsverhalten die genannten Feststellungen wieder und die Schulformempfehlung steht demgemäß unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Schulamts über die Fortführung der sonderpädagogischen Förderung des Antragstellers zu 3. und den zukünftigen För-derort. 17 Schließlich begegnet die Festlegung einer Förderschule oder einer Hauptschule mit Gemeinsamen Unterricht gemäß §§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SchulG, 1 Abs. 2 Nr 1 und 2 AO-SF in dem angefochten Bescheid keinen Bedenken. Damit wird der in Betracht kommende Förderort abstrakt festgelegt, 18 vgl. zu diesem Erfordernis Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07-, 15. November 2007 - 19 B 1637/07-, 31. August 2007 - 19 B 1313/07- und 26. September 1995 - 19 B 2507/95-. 19 Die Aufzählung zweier in Betracht kommender Schulen am Wohnort der Antragsteller stellt lediglich einen Hinweis dar, 20 vgl. zur Benennung einer Schule als in Betracht kommend: OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2005 - 19 B 1434/05 -, 21 hier verbunden mit der Bitte um Anmeldung. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem summarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.