Beschluss
19 B 1288/10, 19 E 1150/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:1122.19B1288.10.19E115.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 19 B 1288/10 wird abgelehnt.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.
Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1288/10 wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 19 B 1288/10 wird abgelehnt. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Der Streitwert in dem Beschwerdeverfahren 19 B 1288/10 wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 19 B 1288/10 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Beschwerde 19 E 1150/10 gegen die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erster Instanz ist unbegründet. Denn der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. 7. 2010 bot aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht bestand anfänglich insbesondere nicht schon deshalb, weil der Antragsgegner im Regelungsausspruch seines Bescheids vom 26. 7. 2010 einen der beiden Förderorte für die sonderpädagogische Förderung des Antragstellers ab dem 1. Schulhalbjahr 2010/11 mit Gemeinsamer Unterricht „an einer Grundschule“ textlich fehlerhaft bezeichnet und ebenso fehlerhaft den Hinweis auf die Städtische Gemeinschaftsgrundschule Z. in P. als nächstgelegener Schule gegeben hat. Diese fehlerhafte grundschulbezogene Bezeichnung nimmt am Regelungsgehalt der Bestimmung des Förderorts Gemeinsamer Unterricht nicht teil. Sie ist lediglich eine einer (einfachen) Berichtigung nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW zugängliche offenbare Unrichtigkeit. Unrichtig ist diese Bezeichnung, weil der Antragsteller, der im Schuljahr 2009/2010 die 4. Klasse der Grundschule besuchte und ausweislich des Zeugnisses vom 14. 7. 2010 in die 5. Klasse versetzt wurde, zum Beginn des Schuljahres 2010/2011 in die Sekundarstufe I wechselte, so dass für ihn ab diesem Schuljahresbeginn von vornherein als Förderort an einer allgemeinen Schule der Gemeinsame Unterricht nur an einer allgemeinen weiterführenden Schule in Betracht kam. Hiervon ging ersichtlich auch der Antragsgegner aus, dem die Schullaufbahn des Antragstellers bis zum Erlass des Bescheides bekannt war, so dass seine Entscheidung über den Förderort Gemeinsamer Unterricht erkennbar diesen Inhalt hat. Nur so konnten auch die Eltern des - bereits im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertretenen - Antragstellers den Bescheidausspruch verstehen. Ihnen war ohne Weiteres klar und im Sinne des § 42 Satz 1 VwVfG NRW offenbar, dass die Bestimmung des Förderorts Gemeinsamer Unterricht nicht auf den an einer Grundschule, vielmehr der Sache nach auf Gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen weiterführenden Schule abzielte und der Antragsgegner diesen Förderort festgelegt hat. Offenkundig war für sie daher auch, dass der Hinweis auf die Städtische Gemeinschaftsgrundschule Z. als nächstgelegener Förderort unrichtig war. Ihnen war - selbstverständlich - aufgrund des Halbjahreszeugnisses der Grundschule vom 29. 1. 2010 mit der Schulformempfehlung für die Hauptschule oder die Gesamtschule und des Versetzungszeugnisses vom 14. 7. 2010 der zum Schuljahresbeginn 2010/2011 anstehende Schulwechsel ihres Sohnes in die weiterführende Schulform bekannt; bereits im Elterngespräch am 1. 3. 2010, das im Rahmen der sonderpädagogischen Begutachtung durchgeführt wurde, hatten sie angegeben, sie hätte ihren Sohn schon an einer Hauptschule angemeldet. Danach konnte der Antragsgegner seinen Bescheid vom 26. 7. 2010 ohne Änderung seines Regelungsgehalts nach § 42 Satz 1 VwVfG NRW berichtigen, was er mit Schreiben vom 25. 8. 2010 getan hat; diese Berichtigung, die sich ausdrücklich nur auf den Hinweis auf die nächstgelegene Schule („Städtische Hauptschule A.“) bezieht, erstreckt sich bei verständiger Würdigung auch auf die Bezeichnung des Förderorts im Bescheidausspruch. Danach kann dahin stehen, ob schon vor Zugang des Berichtigungsschreibens vom 25. 8. 2010 die Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags mit dem Eingang der hierfür erforderlichen Unterlagen am 23. 8. 2010 beim Verwaltungsgericht eingetreten ist. Die Beschwerde 19 B 1288/10 ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. 7. 2010 zu Unrecht abgelehnt hat. Entgegen dem Beschwerdevortrag hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antragsgegner im Bescheid vom 26. 7. 2010 zu Recht als Förderort für die sonderpädagogische Förderung des Antragstellers, deren Notwendigkeit dieser auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt, alternativ den Gemeinsamen Unterricht, nach dem Vorstehenden offenkundig an einer allgemeinen weiterführenden Schule, oder eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung bestimmt hat und diese Festlegung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Aufnahmekapazität im Gemeinsamen Unterricht im Allgemeinen beschränkt ist. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid, wie es rechtlich geboten ist, die nach dem individuellen Förderbedarf des Antragstellers in Betracht kommenden Förderorte abstrakt bestimmt. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob in seinem Zuständigkeitsbereich Aufnahmekapazität für Gemeinsamen Unterricht an weiterführenden Schulen vorhanden ist. Die abstrakte Bestimmung des Förderorts und damit auch des Gemeinsamen Unterrichts an einer weiterführenden Schule als Förderort ist nicht auf den Zuständigkeitsbereich der Schulaufsichtsbehörde beschränkt und nicht von dort vorhandener Aufnahmekapazität abhängig. Die alternative abstrakte Festlegung von zwei oder mehreren Förderorten trägt neben dem individuellen Förderbedarf auch der Schulformwahlfreiheit des Schülers und seiner Eltern in den Grenzen des sonderpädagogischen Förderbedarfs Rechnung und ermöglicht - wie hier - die Aufnahme des Schülers an einer allgemeinen Schule mit Gemeinsamem Unterricht bei vorhandener Aufnahmekapazität auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der konkreten Schulaufsichtsbehörde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. 8. 2008 ‑ 19 E 978/07 -, 1. 2. 2008 - 19 B 1989/07 - und 31. 8. 2007 - 19 B 1313/07 -. Danach kommt es im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nicht darauf an, dass für den Antragsteller, wie er geltend macht, an der einzigen Hauptschule mit Gemeinsamem Unterricht in P., der Städtischen Hauptschule A., kein Platz im Gemeinsamen Unterricht vorhanden ist, was nach Aktenlage nicht feststeht. Ist das der Fall, ist es Sache des Antragstellers und seiner Eltern, sich sofort um die Aufnahme in eine andere weiterführende Schule mit Gemeinsamem Unterricht in P. entweder in eine der beiden Gesamtschulen oder in eine Privatschule oder außerhalb von P. zu bemühen. Fehl geht daher die Erwägung des Antragstellers, der Antragsgegner müsse angesichts der Verzögerung der Entscheidung „mehr tun als lediglich den Besuch einer GU-Schule unter Kapazitätsvorbehalt zu stellen“, abgesehen davon, dass der Kapazitätsvorbehalt nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides ist, sondern aus dem Gesetz (§ 20 Abs. 7 SchulG NRW) folgt. Ist mangels aktueller Aufnahmekapazität eine Aufnahme in eine allgemeine weiterführende Schule mit Gemeinsamem Unterricht nicht möglich, ist gebotener sonderpädagogischer Förderort eine Förderschule des festgelegten Typs. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren nicht aufgezeigt, dass der Besuch der Förderschule für ihn unzumutbar ist. Auf der Grundlage des Bescheides kommt auch in Betracht, dass der Antragsteller bei Besuch der Förderschule in eine weiterführende Schule mit Gemeinsamem Unterricht aufgenommen werden kann, wenn bei nächster Gelegenheit dort ein Platz frei wird. Danach ist auch im Hinblick auf die Knappheit an Plätzen im Gemeinsamen Unterricht weder die anfänglich fehlerhafte Bezeichnung des Förderorts Gemeinsamer Unterricht im Bescheid vom 26. 7. 2010 noch die Verzögerung der Entscheidung durch den Antragsgegner ein Umstand, der das besondere öffentliche Interesse an einem sofortigen Besuch eines der beiden alternativ festgelegten Förderorte zurücktreten lässt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).