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Urteil

1 K 1554/08

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMS:2008:0729.1K1554.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das beklagte Schulamt wird verpflichtet, den Bescheid vom 30. Mai 2008 zu ergänzen und als Förderort zusätzlich die allgemeine Schule mit gemeinsamem Unterricht festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 3/4, das beklagte Schulamt 1/4 der Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. 1 a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wurde am 21. Mai 2000 in Frankreich geboren. Die ersten beiden Grundschuljahre (2006/2007 und 2007/2008) absolvierte er in der I. in N. . 3 Am 3. Dezember 2007 beantragte die Mutter des Klägers, wegen der Lernprobleme des Klägers das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu eröffnen. 4 Das schulärztliche Gutachten vom 10. Januar 2008 ergab keinerlei Krankheitsbefunde. 5 Das Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 7. April 2008 gelangte nach Durchführung des CFT 1, der deutschen Fassung des Culture Fair Intelligence Tests - Scale 1, zu der Einschätzung, bei dem Kläger liege eine Erziehungsschwierigkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 AO-SF vor. Unter besonderer pädagogischer Aufmerksamkeit sei er zu guten bis sehr guten Leistungen in der Lage. Er fasse Zusammenhänge schnell auf und nehme Aufgaben offen an, müsse aber kontinuierlich zu deren Bewältigung angeleitet und aufgefordert werden. In dem Klassenverband der I. nehme er eine Außenseiterrolle ein, die er nicht verlassen könne: Seit Dezember 2007 nehme er aufgrund körperlicher Auseinandersetzungen nicht mehr an der Hofpause mit den anderen Kindern teil, an einigen Tagen erhalte er für mehrere Stunden eine Eins-zu-eins- Betreuung. Der Kläger müsse jedoch Konsequenzen und Alternativen für sein Verhalten erlernen. Daher werde ein Wechsel des Klägers zur Grundschule C. -G. - "nach Möglichkeit mit integrativer Beschulung" - empfohlen. 6 Nach Anhörung stellte das beklagte Schulamt mit Bescheid vom 30. Mai 2008 bei dem Kläger sonderpädagogischen Förderbedarf mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" fest und bestimmte als Förderort ausschließlich die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung". Als nächstgelegene Schule dieser Art benannte das beklagte Schulamt die S. -W. -X. -Schule in N. . 7 Der Kläger hat am 1. Juli 2008 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, den gemeinsamen Unterricht an der Grundschule C. G. besuchen zu wollen, da sich diese Schule in unmittelbarer Nähe seines Wohnsitzes befinde und ab dem Schuljahr 2008/2009 von seinem jüngeren Bruder ebenfalls besucht werde. Die Teilnahme am gemeinsamen Unterricht biete bessere Chancen, den bei ihm bestehenden Förderbedarf zu überwinden. 8 Er hat ursprünglich beantragt: 9 "1. Der Beklagte wird verpflichtet, als schulischen Förder-ort die Gemeinschaftsgrundschule C. G. , I1. , N. - gemeinsamer Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf - in der Jahrgangsstufe 3 festzulegen und den Kläger mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 zum Unterricht zuzulassen. 10 2. Der Bescheid vom 30. Mai 2008 wird aufgehoben, soweit er dem Antrag zu 1. entgegensteht." 11 Er beantragt nunmehr: 12 "Der Beklagte wird verpflichtet, 13 1. den Kläger mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 dem gemeinsamen Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf in der Jahrgangsstufe 3 der Gemeinschaftsgrundschule C. G. , I1. , N. , zuzuweisen; 14 hilfsweise den Kläger dem gemeinsamen Unterricht in der M. -Schule in I2. , B. , N. , zuzuweisen; 15 hilfsweise den Kläger dem gemeinsamen Unterricht in der O. -Grundschule in X1. , B1. , N. , zuzuweisen; hilfsweise als schulischen Förderort neben der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und Soziale Entwicklung" auch den gemeinsamen Unterricht in der Grundschule festzusetzen. 16 2. Der Bescheid vom 30. Mai 2008 wird aufgehoben, soweit er den Anträgen zu 1. entgegensteht." 17 Das beklagte Schulamt beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es macht geltend, die von dem Kläger benannten allgemeinen Schulen hätten keine Kapazitäten mehr, um den Kläger angemessen zu fördern. Der Förderort sei nicht abstrakt, sondern konkret zu bestimmen. Denn nach § 14 Abs. 1 Satz 1 AO-SF meldeten die Eltern ihr Kind bei der benannten Schule oder bei einer der benannten Schule an, soweit es diese Schule nicht bereits besuche. Eine entsprechende Ermächtigung resultiere aus § 46 Abs. 6 SchulG NRW. Bei der Entscheidung über den Förderort sei das beklagte Schulamt nicht an die Einschätzung des Gutachtens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs gebunden. 20 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 21. und 23. Juli 2008 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin einverstanden erklärt. 21 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. 22 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 23 Die Klage, über die das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unzulässig, soweit der Kläger von dem Beklagten seine Zuweisung zum gemeinsamen Unterricht in der Gemeinschaftsgrundschule C. G. , hilfsweise der M. -Grundschule in I2. , hilfsweise der O. -Grundschule in X1. begehrt. 24 Das beklagte Schulamt ist für dieses Begehren nicht der richtige Klagegegner. Eine entsprechende Verpflichtungsklage wäre - nach Stellung eines entsprechenden Aufnahmeantrags - nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW gegen den jeweiligen Schulleiter zu richten, da das beklagte Schulamt - wie noch auszuführen sein wird - im Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs als Förderort keine konkrete Schule benennen darf. 25 Soweit der Kläger in Erweiterung seines ursprünglichen Klageantrags nunmehr begehrt, als Förderort auch die allgemeine Schule mit gemeinsamem Unterricht festzusetzen, ist diese Klageänderung zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits sachdienlich und daher zulässig (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO). Das beklagte Schulamt hat sich im übrigen auf die Klageänderung mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 eingelassen, ohne ihr zu widersprechen, so dass die Klageänderung auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist (vgl. § 91 Abs. 1 und 2 VwGO). 26 Die Klage ist insoweit zulässig und begründet. 27 Die unterbliebene Festsetzung des Förderortes "allgemeine Schule mit gemeinsamem Unterricht" in dem Bescheid des Schulamts für die Stadt N. vom 30. Mai 2008 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 28 Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) in Verbindung mit § 19 Abs. 3 SchulG NRW und §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (AO-SF) entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Eltern oder der Schule über den sonderpädagogischen Förderbedarf, Förderschwerpunkt und den Förderort. Orte der sonderpädagogischen Förderung sind nach § 20 Abs. 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 AO-SF die allgemeinen Schulen (Gemeinsamer Unterricht, Integrative Lerngruppen), die Förderschulen, die sonderpädagogischen Förderklassen an allgemeinen Berufskollegs und die Schulen für Kranke. Kommen für den Schüler mehrere Förderorte ihrem Typ nach als geeigneter Förderort in Betracht, muss die Schulaufsichtsbehörde mehrere der in § 20 Abs. 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 AO-SF genannten Förderorte festlegen. Die Festlegung muss abstrakt erfolgen, d. h. die Schulaufsichtsbehörde darf nicht von vorneherein einen ebenfalls geeigneten Förderort ausschließen, weil ein solcher Förderort in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht vorhanden ist oder aber wegen einer Kapazitätserschöpfung (derzeit) nicht besucht werden kann. Der Ausschluss eines anderen ebenfalls geeigneten Förderortes hat die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Förderort zur Folge, weil aufgrund der Bindungswirkung (Tatbestandswirkung) der Entscheidung nur der durch die Schulaufsichtsbehörde bestimmte Förderort besucht werden kann. Bei Festsetzung sämtlicher geeigneter Förderorte können die Erziehungsberechtigten des Schülers hingegen zwischen den bestimmten Förderorten wählen. Hierbei sind sie von Rechts wegen nicht auf die Wohnsitzgemeinde oder den Schulamtsbezirk beschränkt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07 -, und vom 31. August 2007 - 19 B 1313/07 -, juris. 29 Eine Anmeldung des Schülers bei einer bestimmten Schule durch die Schulaufsichtsbehörde auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 2 AO-SF kommt erst in Betracht, wenn die Erziehungsberechtigten ihr Wahlrecht zwischen den Schulen des bestimmten Förderortes oder der bestimmten Förderorte nicht ausüben. 30 Nach dem vorliegenden Gutachten zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 7. April 2008 besteht bei dem Kläger sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich emotionale und soziale Entwicklung. Als geeigneten Förderort benennt das Gutachten ausdrücklich die allgemeine Schule mit gemeinsamem Unterricht. Die ausschließliche Festsetzung des Förderortes Förderschule mit dem Förderschwerpunkt "Emotionale und soziale Entwicklung" ist vor diesem Hintergrund rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Bescheid ist daher um den Förderort allgemeine Schule mit gemeinsamem Unterricht zu ergänzen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 32