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Beschluss

9 L 287/09

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2009:0814.9L287.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die GU-Klasse der Gemeinschaftsgrundschule H. L. in das erste Schuljahr aufzunehmen, 4 erweist sich als zulässig, aber unbegründet. 5 Insbesondere besteht für den nach § 123 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaften Antrag ein Rechtsschutzinteresse, weil gegen die Ablehnung der Aufnahme ein bislang unbeschiedener Widerspruch erhoben worden ist. 6 Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels gerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile entstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. 7 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigerweise nur summarischen Überprüfung spricht Überwiegendes für die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners. 8 Zunächst scheidet ein Anspruch nach § 46 Abs. 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aus, weil es sich bei der Gemeinschaftsgrundschule H. L. nicht um die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart handelt. Schularten sind in § 26 Abs. 1 SchulG definiert. Nach dem eindeutigen Wortlaut handelt es sich beim Gemeinsamen Unterricht nicht um eine Schulart. Es besteht auch kein Raum für eine dahin gehende teleologische Auslegung, weil die systematische Betrachtung ebenfalls dazu führt, dass der Gemeinsame Unterricht keine Schulart sein kann. Wo dem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprochen wird, ist nach § 20 SchulG eine Frage des Förderortes. Die in Nrn. 1 und 2 dieser Bestimmung genannten Förderorte Allgemeine Schule und Förderschule stehen gleichwertig nebeneinander mit der Folge, dass kein Rechtsanspruch auf sonderpädagogische Förderung im Gemeinsamen Unterricht besteht. Haben die in Betracht kommenden Schulen mit Gemeinsamen Unterricht keine diesbezügliche Aufnahmekapazität, besteht die Verpflichtung zur Anmeldung an einer Förderschule mit dem entsprechenden Förderschwerpunkt. 9 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07 -, 15. November 2007 - 19 B 1637/07-, 31. August 2007 - 19 B 1313/ 07 -, sämtlich nachgewiesen in juris. 10 Im Übrigen lässt sich in dem für das Gericht durch § 114 VwGO eröffneten Prüfungsrahmen nicht feststellen, dass die Ablehnung der Aufnahme wegen mangelnder Kapazität ermessensfehlerhaft erfolgt ist. 11 Gemäß § 46 Abs. 1 Sätze 1 SchulG entscheidet der Schulleiter regelmäßig zu Beginn des Schuljahres über die Aufnahme von Schülern in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten Rahmens, wobei die Aufnahme nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG abgelehnt werden kann, wenn die Aufnahmekapazität erschöpft ist. 12 Was die Ausführungen des Antragstellers zur Ermittlung der Aufnahmekapazität angeht, vermag die Kammer keine Fehlerhaftigkeit zu erkennen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der für die beiden Eingangsklassen gemäß § 6 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 SchulG vorgegebenen Bandbreite der Klassenbildungswerte - welche hier ausgeschöpft worden ist - als auch bezüglich der Zahl der auf die Eingangsklassen entfallenden Plätze im Gemeinsamen Unterricht und der Vergabe eines dieser fünf Plätze an einen Wiederholer. 13 Dass der Antragsgegner die verbleibenden vier Plätze im Gemeinsamen Unterricht an die fünf Bewerber nach dem Kriterium Wohnortnähe vergeben hat, dürfte ebenfalls nicht zu beanstanden sei, zumal § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 3 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule die Schulwege als Kriterium anführt. 14 Vgl. VG Köln, Urteil vom 5. November 2008 - 10 K 4030/08 -, nachgewiesen in juris. 15 Nach den seitens des Antragsgegners vorgelegten Karten erweisen sich die von ihm eingezeichneten fußläufigen Schulwege der berücksichtigten Bewerber als kürzer im Vergleich zum Schulweg des Antragstellers. Was den berücksichtigten Bewerber mit Wohnung in der I.------straße anbetrifft, lässt sich mit den Mitteln des Eilverfahrens jedenfalls auch nicht feststellen, dass dieser einen längeren Fußweg hätte als der Antragsteller, würde man für diesen nicht den vom Antragsgegner eingezeichneten Verlauf über die Q.-----straße , sondern über die T.-----straße zugrunde legen. Bei Abfahren mit einem (wenn auch nicht dem Kartenmaßstab 1:7.500 entsprechenden) Messrad erweist sich auch diese Strecke nach der Zahl der ablesbaren Markierungen eher noch geringfügig als weiter, jedenfalls aber nicht als kürzer. Zudem weist die T.-----straße zwar einen Gehweg auf. Es fehlt aber an einem Fußgängerüberweg, um den Abzweig von der W. Straße, in den die T.- ----straße mündet, überqueren zu können. Die W. Straße weist in diesem Bereich auch keinen Fußgängerüberweg auf, mittels dessen der Abzweig von der W. Straße zu erreichen wäre, auf dem der Schulweg aus der I.------straße kommend verläuft. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangstreitwertes trägt dem summarischen Charakter des Eilverfahrens Rechnung.