Beschluss
6 B 1254/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1115.6B1254.07.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden. Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Antragstellerin vom 5. Mai 2007 und der Beigeladenen vom 29. November 2006 von einem Qualifikationsgleichstand ausgegangen ist und die Auswahlentscheidung anhand des Hilfskriteriums des Beförderungsdienstalters getroffen hat. Der Antragsgegner war insbesondere nicht gehalten, eine neue dienstliche Beurteilung der Beigeladenen einzuholen, die Auskunft über die Qualifikation der Beigeladenen für die in der Stellenausschreibung genannte Sonderaufgabe gegeben hätte. Die vorliegenden Beurteilungen ermöglichen einen hinreichenden "Quervergleich" zwischen der Antragstellerin und der Beigeladenen (vgl. hierzu Nr. 1.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und Leiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Beurteilungsrichtlinen), RdErl. des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003, ABl.NRW. S. 7, BASS 21-02 Nr. 2). Dem steht nicht entgegen, dass die Beurteilung der Beigeladenen keine spezifischen Eignungsaussagen zu der in der Stellenausschreibung näher bezeichneten Sonderaufgabe enthält. Der Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt eines Oberstudienrats/einer Oberstudienrätin zu übernehmende Sonderaufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Das gilt auch dann, wenn die im Rahmen einer Sonderaufgabe wahrzunehmende Tätigkeit - wie hier - im Ausschreibungstext konkretisiert wird. Die Beförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre. Zu besetzen ist eine "normale" Oberstudienratsstelle, die nicht an eine darüber hinausgehende bestimmte Funktion gebunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 1999 - 6 B 1945/99 und 1957/99 -, letzterer veröffentlicht in: NWVBl 2000, 229; vom 24. November 2003 - 6 B 2129/03 -, juris; ferner - allerdings zur Besetzung einer Funktionsstelle - OVG NRW, Beschluss vom 6. September 2005 - 6 B 985/05 -, juris. Bei dem in der Ausschreibung enthaltenen Hinweis: "Mitarbeit an der Entwicklung eines Förderkonzeptes im Hinblick auf die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf Lernstandserhebungen und zentrale Prüfungen in der Sekundarstufe I" handelt es sich lediglich um eine Beschreibung des zusätzlichen Tätigkeitsbereichs des zukünftigen Stelleninhabers, der diesem nach dem Geschäftsverteilungsplan der Schule zugewiesen wird (vgl. hierzu RdErl. d. Kultusministeriums vom 15. Juli 1994, Geschäftsverteilungspläne an Gymnasien, GABl.NRW. I S. 175, BASS 21-02 Nr. 7). Diese Tätigkeit kann sich aufgrund von Verschiebungen in der Geschäftsverteilung ändern. Dementsprechend ist der Antragsgegner nur gehalten, bei der Ausschreibung von Stellen im ersten Beförderungsamt im höheren Dienst generell auf das Erfordernis zur Übernahme von Aufgaben im Rahmen der pädagogischen und organisatorischen Koordination hinzuweisen (vgl. Nr. 2 Absatz 3 des vorgenannten Runderlasses). Allein dieser Verpflichtung hat der Antragsgegner durch den in den Ausschreibungstext aufgenommenen Hinweis genügt. Dass er sich dabei nicht auf einen allgemeinen Hinweis beschränkt, sondern die konkret zu übernehmende Aufgabe benannt hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass er durch diese Konkretisierung ein besonderes Anforderungsprofil erstellen wollte. Aus dem Anschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an die Schulleiter, wonach die Beurteilung "...eine Aussage über die Eignung zur Übertragung des 1. Beförderungsamtes und - in generalisierter Form - zur Übernahme einer damit verbundenen Sonderaufgabe enthalten" muss, ergibt sich nichts anderes. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass er lediglich eine Aussage über die grundsätzliche Eignung des Bewerbers für die Wahrnehmung einer mit dem ersten Beförderungsamt verbundenen Sonderaufgabe erwarte. Dies ergebe sich schon aus der Verwendung des unbestimmten Artikels ("einer" Sonderaufgabe) und außerdem daraus, dass die Eignungsaussage ausdrücklich "in generalisierter Form" erbeten werde, damit die dienstliche Beurteilung ggf. auch in anderen Stellenbesetzungsverfahren für das erste Beförderungsamt Verwendung finden könne. Die vom Verwaltungsgericht aus der Beurteilungspraxis des Antragsgegners hergeleitete Bedeutung der die Sonderaufgabe betreffenden Eignungsfeststellung für die Auswahlentscheidung ist mithin zu verneinen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Erstellung eines Anforderungsprofils geboten gewesen wäre. Die im Geschäftsverteilungsplan einer Schule aufgeführten Sonderaufgaben können grundsätzlich auch ohne eine auf im früheren Amt erworbene Kenntnisse bzw. Fähigkeiten gestützte oder auf der Unterrichtsbefähigung für bestimmte Fächer beruhende spezielle Eignung des Bewerbers ausgefüllt werden. Für die hier in Rede stehende Sonderaufgabe gilt nichts Abweichendes. Die Auswahlentscheidung begegnet auch mit Blick darauf keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner hierbei einer besonderen Begründungs- und Substantiierungspflicht unterlag. Der Antragsgegner hat dieser Pflicht mit seinem Vortrag im Beschwerdeverfahren genügt. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -, NVwZ-RR 2004, 626, vom 4. Juni 2004 - 6 B 637/04 -, juris, vom 25. August 2004 - 6 B 1649/04 -, juris, vom 12. Dezember 2005 - 6 B 1845/05 -, NVwZ-RR 2006, 343, und vom 24. Juli 2006 - 6 B 807/06 -, NWVBl 2007, 57, davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden Gesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen dienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im Beförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des Qualifikationsvergleichs nicht ohne Weiteres auf das Gesamturteil aktueller Beurteilungen beschränken. Diese Grundsätze gelten auch bei einem Qualifikationsvergleich dienstlicher Beurteilungen von Lehrkräften. Die o.g. Beurteilungsrichtlinien schließen eine inhaltliche Auswertung von Beurteilungen nicht aus. Bei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem Dienstherrn allerdings ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Vgl. hierzu näher Senatsbeschluss vom 27. Februar 2004, a.a.O. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn aber dann eine Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der jeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will. Solche Unterschiede liegen hier vor. Denn in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin werden Ausführungen gemacht, die sich auf die in der Stellenausschreibung genannte Sonderaufgabe beziehen. Der Beurteiler legt in der fraglichen Passage dar, inwieweit die bisherige Tätigkeit und die Interessen der Antragstellerin den Bereich "Lernstandserhebungen und zentrale Prüfungen in der Sekundarstufe 1" berührt haben. In der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen findet sich dagegen lediglich eine einzelne Feststellung, die auf die Sonderaufgabe bezogen werden kann. Der Antragsgegner hat indessen in seiner Beschwerdeschrift (sinngemäß) dargelegt, aus welchen Gründen er diesen zumindest naheliegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen keine Bedeutung beigemessen hat. Seinem Vortrag lässt sich entnehmen, er habe den Umstand, dass die Antragstellerin vergleichbare Tätigkeiten "zufällig" bereits ausübe und diese dementsprechend in der dienstlichen Beurteilung Erwähnung gefunden hätten, nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt, weil die Tätigkeiten lediglich die neben dem Beförderungsamt wahrzunehmende Sonderaufgabe beträfen, für die es keiner besonderen Qualifikation bedürfe. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin - wie geltend gemacht - im Hinblick auf die zu besetzende Stelle besser qualifiziert wäre als die Beigeladene. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den von ihr in der Vergangenheit neben ihrer Lehrtätigkeit wahrgenommenen weiteren Aufgaben. Etwaige mit der Erfüllung der bisherigen Aufgaben verbundene erhöhte Anforderungen und die hierbei gezeigten Leistungen sind bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen und finden in diese - auch in deren Gesamturteil - Eingang. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2000 - 6 B 357/00 - und vom 20. Mai 2005, a.a.O. Dass dies im Falle der Antragstellerin nicht in hinreichendem Maße geschehen ist, ist nicht erkennbar. Auch sonst ist nicht festzustellen, dass der Antragsgegner das Auswahlverfahren fehlerhaft durchgeführt hat. Den Anschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an die Schulleiter ist nicht zu entnehmen, dass bei der Erstellung der Beurteilungen tatsächlich mehr als ein Unterrichtsbesuch gefordert wird. Aus dem Wortlaut der fraglichen Passage, die sich inhaltlich an Nr. 2.3 Absatz 2 Sätze 2 und 3 der Beurteilungsrichtlinien orientiert, ist lediglich zu schließen, dass sich die Beurteilung neben dem Unterrichtsbesuch auch auf die genannten weitergehenden Beurteilungsgrundlagen stützen soll. Diesen Anforderungen genügt die Beurteilung der Beigeladenen, die sich u.a. zulässigerweise auf die im Rahmen der Vorbeurteilung aus dem Jahre 2004 gewonnenen Erkenntnisse stützt. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Auch die weitergehenden Einwände der Antragstellerin, die sich gegen die Verwertbarkeit und Plausibilität der Beurteilung der Beigeladenen richten, verfangen nicht. Dass die Beurteilung der Beigeladenen keine ausdrückliche Eignungsprognose hinsichtlich der ausgeschriebenen Beförderungsstelle enthält, macht die Beurteilung nicht unbrauchbar. Die Beförderungseignung wird von dem Beurteiler, der im "Vorschlag zur weiteren dienstlichen Verwendung" ausdrücklich die Qualifikation der Beigeladenen zur Übernahme der bei einer Beförderung anfallender Sonderaufgaben bejaht, als selbstverständlich vorausgesetzt und mithin nicht besonders hervorgehoben. Im Übrigen wird in der Beurteilung vom 29. November 2006 auf die Vorbeurteilung aus dem Jahre 2004 als Beurteilungsgrundlage Bezug genommen. Letztere enthält eine ausdrückliche Feststellung der Eignung der Beigeladenen für das Amt einer Oberstudienrätin. Die Bedenken der Antragstellerin, es sei in keiner Weise nachvollziehbar, wie die Anhebung der Notenstufe in der aktuellen Beurteilung begründet sein könnte, da in dieser und in der Vorbeurteilung der Tätigkeitsbereich und die Leistungen der Beigeladenen gleich beschrieben seien, greifen ebenfalls nicht durch. Abgesehen davon, dass es schon an der von der Antragstellerin behaupteten gleichen Leistungsbeschreibung fehlt, ist der Beurteiler allenfalls gehalten, das Beurteilungsergebnis zu plausibilisieren. Dass die aktuelle Beurteilung der Beigeladenen ein Plausibilitätsdefizit aufweist, ist ebenso wenig ersichtlich, wie eine fehlende Leistungssteigerung der Beigeladenen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie keinen Antrag gestellt und sich daher dem Risiko einer Kostentragung nicht ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei war im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung lediglich der hälftige Regelstreitwert anzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).