Beschluss
6 B 985/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Annahme eines Anordnungsanspruchs im Beförderungsrecht muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist.
• Eine bloße Beschreibung von Aufgaben in der Stellenausschreibung begründet noch kein Anforderungsprofil im rechtlichen Sinn.
• Dienstliche Beurteilungen gleichen Wortlauts sind in der Regel gleichgewichtig; ein Qualifikationsvorsprung ist nur bei statusrechtlich höherwertigem Amt oder konkreten Anhaltspunkten für Bewertungsfehler anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs bei Beförderungsauswahl • Zur Annahme eines Anordnungsanspruchs im Beförderungsrecht muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist. • Eine bloße Beschreibung von Aufgaben in der Stellenausschreibung begründet noch kein Anforderungsprofil im rechtlichen Sinn. • Dienstliche Beurteilungen gleichen Wortlauts sind in der Regel gleichgewichtig; ein Qualifikationsvorsprung ist nur bei statusrechtlich höherwertigem Amt oder konkreten Anhaltspunkten für Bewertungsfehler anzunehmen. Der Antragsteller begehrt im vorliegenden Verfahren gerichtliche Überprüfung einer Auswahlentscheidung zur Besetzung einer Funktionsstelle (Studiendirektor/in als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben) zugunsten der Beigeladenen. Die Stellenausschreibung enthielt eine Beschreibung der Aufgaben, darunter Koordination der Mittelstufe und Entwicklung von Förderkonzepten; ein besonderes Anforderungsprofil wurde nach Auffassung des Antragsgegners nicht gesetzt. Der Antragsteller rügt, er erfülle ein vermeintlich besonderes Anforderungsprofil besser und sei gegenüber der Beigeladenen qualifizierter. Beide Bewerber wurden in dienstlichen Beurteilungen im Ergebnis gleich bewertet. Der Antragsteller beruft sich zudem auf frühere Bewerbungen und Äußerungen eines Beurteilers, die ihm einen Vorsprung attestieren sollen. Das OVG prüft im Beschwerdeverfahren, ob der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. • Rechtliche Maßstäbe: Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO i.V.m. §§920 Abs.2, 294 ZPO ist glaubhaft zu machen, dass die angegriffene Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft zustande gekommen ist. Ein Anforderungsprofil i.S.d. Auswahlrechts sind bestimmte, nicht gesetzlich normierte Voraussetzungen, von deren Vorliegen die Vergabe eines Beförderungsamtes abhängig gemacht wird. • Stellenausschreibung: Die im Amtsblatt wiedergegebene Aufgabenbeschreibung stellt lediglich Tätigkeitsangaben dar; daraus lässt sich kein rechtlich relevantes Anforderungsprofil ableiten. Dass ein zuvor vorgesehener Aufgabenbereich (Koordination Fachbereich Religionslehre) nicht aufgenommen wurde, ist durch das zuständige Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt und rechtlich nicht zu beanstanden. • Vergleich der Bewerber: Beide Bewerber erhielten gleichlautende Gesamturteile in ihren dienstlichen Beurteilungen. Ein Qualifikationsvorsprung des Antragstellers ist nicht nachgewiesen. Einzelne, vermeintlich höherwertige Tätigkeiten des Antragstellers sind in der dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen und wurden nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar unzureichend gewürdigt. • Beurteileraussagen und Indizien: Subjektive Äußerungen Dritter (z.B. des Beurteilers) begründen keinen belastbaren Beleg für einen Bewertungsfehler. Es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen nicht eigenständig oder fehlerhaft ergangen ist. • Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung kann eine dienstliche Beurteilung gegenüber einer gleichlautenden Beurteilung eines Mitbewerbers nur dann überwiegen, wenn der Bewerber Inhaber eines statusrechtlich höherwertigen Amtes ist; das trifft hier nicht zu (beide A14). Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen, weil er den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. Weder ist aus der Stellenausschreibung ein rechtlich relevantes Anforderungsprofil ableitbar, noch hat der Antragsteller gegenüber der Beigeladenen einen belegbaren Qualifikationsvorsprung nachgewiesen. Subjektive Äußerungen Dritter und frühere Bewerbungen genügen nicht, um die Auswahlentscheidung als fehlerhaft erscheinen zu lassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.