Beschluss
6 B 637/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0604.6B637.04.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zu verneinen. Die Entscheidung des Dienstherrn, die freie Planstelle eines Ersten Kriminal- bzw. Polizeihauptkommissars (Besoldungsgruppe A 13 BBesO) beim Polizeipräsidium P. mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller und der Beigeladene verrichten als Hauptkommissare der Besoldungsgruppe A 12 BBesO Dienst beim Polizeipräsidium P. . Der Antragsteller ist am 3. Juni 19 zum Polizeihauptkommissar, der Beigeladene am 18. Januar 19 zum Kriminalhauptkommissar befördert worden. Ihre letzten dienstlichen Regelbeurteilungen durch den Polizeipräsidenten P. vom 21. und 28. Juni 2 haben das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte). In den vorangegangenen Regelbeurteilungen vom 30. Juli 19 hat der Polizeipräsident P. beiden Beamten ebenfalls ein gleichlautendes Beurteilungsergebnis - "Die Leistung und Befähigung ... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) - zuerkannt. Die davor liegenden dienstlichen Regelbeurteilungen unterscheiden sich im Beurteilungsergebnis. Dem Antragsteller hat der Leiter des Polizeiausbildungsinstituts C. unter dem 24. Juni 19 "Die Leistung und Befähigung ... entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte) bescheinigt. Der Beigeladene hat vom Polizeipräsidenten P. unter dem 28. August 19 das Beurteilungsergebnis "Die Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen" (4 Punkte) erhalten. Der Dienstherr sieht den Beigeladenen wegen seines besseren Beurteilungsergebnisses aus dem Jahre 19 als noch höher qualifiziert als den Antragsteller an. Von seiner zwischenzeitlich geäußerten Auffassung, beide Konkurrenten seien als gleichgut qualifiziert anzusehen, und Hilfskriterien sprächen eher für eine Beförderung des Antragstellers, hat er wieder Abstand genommen und darauf verwiesen, dass er an seiner ursprünglich getroffenen Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen festhalte. Auf den Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (unter Ablehnung des weitergehenden Anordnungsantrages) untersagt, die Planstelle vor einer erneuten Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts mit dem Beigeladenen zu besetzen: Außer einem Anordnungsgrund habe der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Regelbeurteilungen vom 24. Juni 19 und 28. August 19 seien nicht ohne Weiteres miteinander vergleichbar. Während jener Beurteilungszeiträume habe der Antragsteller im Unterschied zu dem Beigeladenen nicht Dienst beim Polizeipräsidium P. , sondern (als Fachlehrer) beim Polizeiausbildungsinstitiut C. geleistet. Dort dürfte aufgrund einer anderen Altersstruktur bei den Beamten die Konkurrenz um Spitzennoten in der betreffenden Vergleichsgruppe ungleich härter gewesen sei als beim Polizeipräsidium P. ; beim Polizeiausbildungsinstitut C. seien mehr ältere Beamte beschäftigt gewesen. Auch unterschieden sich die Beurteilungszeiträume der Regelbeurteilungen vom 24. Juni 19 und 28. August 19 . Zudem sei der Beigeladene schon vor dem Beurteilungszeitraum, der Antragsteller hingegen erst während des Beurteilungszeitraums zum Hauptkommissar der Besoldungsgruppe A 12 BBesO befördert worden. Trotz dieser Besonderheiten sei allerdings eine Vergleichbarkeit dieser "Vorvorbeurteilungen" nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Der Dienstherr habe sie aber lediglich kritiklos im Endurteil miteinander verglichen. Das genüge den bei dem Qualifikationsvergleich zu stellenden Anforderungen nicht. Unabhängig davon, dass ein Außerachtlassen der Regelbeurteilungen vom 24. Juni 19 und 28. August 19 gerechtfertigt gewesen sein dürfte, habe der Dienstherr jedenfalls wegen der aufgezeigten Besonderheiten eine wertende Entscheidung bezüglich der Einbeziehung dieser Beurteilungen bei dem Qualifikationsvergleich treffen müssen. Daran fehle es. Nach der vom Verwaltungsgericht verwerteten neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2003, 200; Urteil vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202; Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14.02 -, ist die zusätzliche Berücksichtigung vorangegangener dienstlicher Beurteilungen bei einer Auswahlentscheidung mit Rücksicht auf Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes geboten, wenn eine Stichentscheidung unter mehreren aktuell im Wesentlichen gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. Auch ältere dienstliche Beurteilungen können Rückschlüsse und Prognosen über die zukünftige Bewährung in einem Beförderungsamt ermöglichen. Sie können im Rahmen einer Gesamtwürdigung der vorhandenen dienstlichen Beurteilungen positive oder negative Entwicklungstendenzen aufzeigen. Dies gilt auch für in früheren Beurteilungen enthaltene Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen. Das stimmt mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats überein. Hiernach ist der Dienstherr berechtigt, den weiteren Inhalt dienstlicher Beurteilungen (außerhalb der textlichen Bestandteile des Gesamturteils) daraufhin zu würdigen, ob Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Konkurrenten bestehen. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. September 1996 - 6 B 2009/96 -, und vom 7. März 1997 - 6 B 215/97 -. Mit Rücksicht auf die angeführte neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Senat seine Rechtsprechung fortentwickelt: Wenn ältere dienstliche Beurteilungen - auch mit ihren Einzelfeststellungen - Rückschlüsse auf den gegenwärtigen Leistungsstand ermöglichen, muss dies erst recht für die Einzelaussagen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen gelten. Der Senat geht deshalb inzwischen davon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung auch der aktuellen dienstlichen Regelbeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, dies zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Februar 2004 - 6 B 2451/03 -. Wie in dieser Entscheidung ausgeführt worden ist, steht dem Dienstherrn dabei ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Im Interesse effektiver Rechtsschutzgewährung trifft ihn allerdings eine - unter Umständen erhöhte - Begründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder zumindest nahe liegenden Unterschieden bei den Einzelfeststellungen (bei gleichem Gesamturteil) keine Bedeutung beimessen will. Vorliegend hat der Dienstherr sich zur Rechtfertigung seiner Auswahlentscheidung weder mit den Einzelfeststellungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen auseinandergesetzt noch dargelegt, wieso er davon abgesehen hat. Hierin liegt ein rechtserheblicher Mangel, der im Allgemeinen zu einer (rechtsfehlerfreien) Wiederholung der Auswahlentscheidung Anlass gäbe. Unter den aus dem Rahmen fallenden Besonderheiten des Streitfalles wirkt er sich jedoch nicht zu Gunsten des Antragstellers aus. Eine fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung müsste nämlich wegen dieser Besonderheiten zu Gunsten des Beigeladenen ausfallen, dem folglich - wenn auch aus anderen Gründen als vom Antragsgegner angenommen - bei der Besetzung der streitigen Stelle im Ergebnis wiederum der Vorrang zu geben wäre: Die Regelbeurteilungen des Antragstellers vom 21. Juni 2 und des Beigeladenen vom 28. Juni 2 stimmen zwar im Beurteilungsergebnis (Gesamturteil) überein. Die dem zugrunde liegenden Einzelbewertungen lassen jedoch nur den Schluss zu, dass der Beigeladene als noch höher qualifiziert als der Antragsteller anzusehen ist. Dies drängt sich in einem solchen Maße auf, dass eine andere Bewertung rechtlich nicht vertretbar wäre. Der Antragsteller und der Beigeladene haben bei den Hauptmerkmalen "Leistungsverhalten" und "Sozialverhalten" gleichermaßen das Ergebnis "... übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" erzielt. Bei den Hauptmerkmalen "Leistungsergebnis" und "Mitarbeiterführung" ist nur dem Beigeladenen dieses Spitzenergebnis zuerkannt worden. Der Antragsteller hat insoweit die Bewertungen "... übertrifft die Anforderungen" erhalten. Hiernach hat der Antragsteller, worauf mit der Beschwerde zutreffend hingewiesen worden ist, lediglich in zwei, der Beigeladene hingegen in sämtlichen der zugrundegelegten vier Hauptmerkmale ein Spitzenergebnis erzielt. Bei einer Führungsposition wie der eines Ersten Kriminal- oder Polizeihauptkommissars besitzt überdies die Qualität der Mitarbeiterführung großes Gewicht. Diesen signifikanten, für den Beigeladenen sprechenden Unterschieden steht auf Seiten des Antragstellers nichts Vergleichbares gegenüber. Soweit der Antragsteller aus seiner seit August 2 ausgeübten Funktion eines Dezernenten beim Polizeipräsidium P. herleitet, er sei besser qualifiziert als der Beigeladene, ist dem nicht zu folgen. Das gilt unabhängig davon, dass der Beigeladene, der seit Dezember 19 (mit einer Unterbrechung durch Leitung der Hauptwache) Leiter der Führungsstelle der Polizeiinspektion Nord beim Polizeipräsidium P. war und seit 19 Leiter des Kriminalkommissariats Vorbeugung ist, ebenfalls eine verantwortungsvolle Position innehat. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass unterschiedliche Anforderungen der Dienstposten des Antragstellers und des Beigeladenen in den aktuellen dienstlichen Beurteilungen pflichtwidrig nicht berücksichtigt worden sind. Bei zusammenfassender Betrachtung ist der Beigeladene deshalb zwingend als (aktuell) leistungsstärker einzustufen als der Antragsteller. Auf die Frage, ob die vom Antragsgegner hierzu herangezogenen "Vorvorbeurteilungen" diese Einstufung ebenfalls rechtfertigen, kommt es somit nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.