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Beschluss

6 B 2129/03

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei ausgeschriebener Beförderung kann der Dienstherr nur dann den Bewerberkreis durch ein besonderes Anforderungsprofil einschränken, wenn ein solches Profil zuvor festgelegt wurde. • Fehlen spezifische Anforderungen, sind die Bewerber anhand der letzten dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen; bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation sind Hilfskriterien heranziehbar. • Das Beförderungsdienstalter kann als zulässiges Hilfskriterium den Ausschlag geben, auch bei relativ geringem Unterschied und ohne Rückgriff auf ältere Beurteilungen, soweit kein Willkürverstoß vorliegt.
Entscheidungsgründe
Beförderung: zulässige Heranziehung des Beförderungsdienstalters als Hilfskriterium • Bei ausgeschriebener Beförderung kann der Dienstherr nur dann den Bewerberkreis durch ein besonderes Anforderungsprofil einschränken, wenn ein solches Profil zuvor festgelegt wurde. • Fehlen spezifische Anforderungen, sind die Bewerber anhand der letzten dienstlichen Beurteilungen zu vergleichen; bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation sind Hilfskriterien heranziehbar. • Das Beförderungsdienstalter kann als zulässiges Hilfskriterium den Ausschlag geben, auch bei relativ geringem Unterschied und ohne Rückgriff auf ältere Beurteilungen, soweit kein Willkürverstoß vorliegt. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer beförderungsfähigen Planstelle an einer Schule mit der Beigeladenen. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Besetzung rechtsfehlerhaft war, weil der Dienstherr kein substanzielles Anforderungsprofil festgelegt und bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation unzulässig das höhere Beförderungsdienstalter der Beigeladenen zu dessen Gunsten gewichtet habe. Der Antragsteller rügt, es fehle an einer vergleichenden Beurteilung und er selbst sei wegen spezifischer Tätigkeiten und Fachkombination besser geeignet. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilantrag abgelehnt; das Oberverwaltungsgericht prüft die Beschwerde gegen diese Ablehnung. Relevante Tatsachen sind, dass keine speziellen Anforderungen für die Stelle dokumentiert wurden, die letzten dienstlichen Beurteilungen beide Bewerber als im Wesentlichen gleichgut einstufen und die Beigeladene ein um 18 Monate höheres Beförderungsdienstalter hat. • Der Dienstherr kann durch Festlegung eines Anforderungsprofils den Bewerberkreis einschränken; ein solches Profil ist hier aber nicht festgelegt worden, die Angabe zur Sonderaufgabe beschreibt lediglich zusätzliche Tätigkeiten. • Mangels besonderer Anforderungen durfte der Dienstherr die Qualifikation anhand der letzten dienstlichen Beurteilungen vergleichen; dabei waren beide Bewerber als im Wesentlichen gleichzuordnen. • Sind die Bewerber nach Leistung im Wesentlichen gleich, können Hilfskriterien herangezogen werden. Die Entscheidung, dem höheren Beförderungsdienstalter den Vorzug zu geben, liegt innerhalb des den Behörden zustehenden Ermessens und verletzt das Willkürverbot des Art. 3 GG nicht. • Ein Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen ist nach aktueller Rechtsprechung unter Umständen geboten, hier aber nicht ohne Weiteres möglich und vom Antragsteller nicht hinreichend geltend gemacht worden. • Die vom Antragsteller behaupteten besonderen Eignungsmerkmale (Begründer/Betreuer des Betriebspraktikums, Fächerkombination) sind nicht so überzeugend dargetan, dass sie den erkennbaren Gesamtvergleich der Qualifikation hätten drehen müssen. • Soweit der Antragsteller auf Altersunterschiede und die geringe Differenz des Beförderungsdienstalters von 18 Monaten abstellt, besteht keine Verpflichtung des Dienstherrn, das Lebensalter des niedrigeren Dienstalters besonders zu gewichten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Es liegt kein rechtsfehlerhafter Ermessensgebrauch des Dienstherrn vor; angesichts gleichwertiger dienstlicher Beurteilungen durfte er das höhere Beförderungsdienstalter der Beigeladenen als entscheidendes Hilfskriterium wählen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit der genannten Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass keine speziellen Anforderungsprofile vorlagen und die Auswahl innerhalb der rechtlichen Grenzen erfolgte.