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Beschluss

4 A 1968/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2007:1025.4A1968.07.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind der Antragsbegründung nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Löschungsverfügung der Beklagten für rechtmäßig erachtet, weil die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die anschließende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ein Indiz dafür sei, dass der betroffene Architekt nicht mehr die für die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Abs. 1 Baukammerngesetz (BauKaG NRW) erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Denn mit der Vermögenslosigkeit des Architekten sei zugleich die wirtschaftliche Grundlage für die berufliche Unabhängigkeit, die wesentliches Merkmal der Zuverlässigkeit sei, entfallen. Der Kläger habe auch nicht dargetan, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum rechtlich entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides nennenswert verbessert hätten. Dagegen wendet der Kläger ein, er habe wiederholt im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und bereits zuvor in dem abgeschlossenen berufsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse sich konsolidierten, weil ihm nach langen Jahren des Prozessierens ein "bedeutender" Zahlungsanspruch zugesprochen worden sei, der jetzt vollstreckt werden müsse. Insoweit ist der Vortrag des Klägers allerdings widersprüchlich, denn er hatte bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 - also vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2006 - gegenüber dem Eintragungsausschuss mitgeteilt, dass er aus dem Urteil des Oberlandesgerichts S. vorerst nicht vollstrecken könne. Hätte er die Forderung realisieren können, so hätte er auch alte Verbindlichkeiten gegenüber der U. Krankenkasse zurückführen können. In seiner Klagebegründung führt er dazu aus, dass er aus der obsiegenden Entscheidung bis zum heutigen Tage noch keinen Cent erhalten habe, so dass ihm auch noch Folgeschäden durch die Anwalts- und Gerichtskosten entstanden seien. Von dem Nachweis einer wirtschaftlichen Konsolidierung kann im vorstehenden Zusammenhang somit keine Rede sein. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich des Einwandes des Klägers, es sei ihm sogar möglich gewesen, die Auflagen der Strafgerichte zu erfüllen, also den der U. Krankenkasse entstandenen Schaden nach besten Kräften wieder gut zu machen. Ob ihm das inzwischen gelungen ist, erscheint zweifelhaft; jedenfalls liegt ein entsprechender Nachweis nicht vor. Auf eine Anfrage der Beklagten bei dem Amtsgericht Waldbröl, ob der Kläger die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bei der U. Krankenkasse gezahlt habe, wurde seitens des Gerichtes mitgeteilt, dass der Kläger seine Bewährungsauflagen "nach besten Kräften" versucht hat zu erfüllen. Angesichts der schlechten wirtschaftlichen Situation des Klägers im November 2006, die von ihm nicht in Abrede gestellt wird, kommt es im Ergebnis auf die Frage nach der Auflagenerfüllung allerdings auch nicht an. Denn für den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf den maßgebend abzustellen ist, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. November 2006 - 8 ME 146/06 - <juris>, kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger bei der U. Krankenkasse Schulden in Höhe von rund 173.000 Euro hatte. Der von ihm als weitere Begründung angeführte Schuldenabbau in Höhe von etwa 83.000 Euro wird durch die Auskünfte der U. Krankenkasse an den Beklagten nicht belegt. Im Februar 2006 hat die U. Krankenkasse der Beklagten mitgeteilt, dass der Kläger Rückstände in Höhe von 173.109,31 Euro habe. Mit weiterem Schreiben vom 3. März 2006 wurde dieser Betrag hinsichtlich der zu Grunde liegenden Zeiträume aufgeschlüsselt: Für die Monate 5/92 bis 3/95 betrug danach der Rückstand 63.679,95 Euro, für die Monate 5/97 bis 3/98 27.034,93 Euro und für die Monate 4/98 bis 1/06 83.238,30 Euro. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass es auf ein Verschulden an der Entstehung der Vermögenslosigkeit nicht ankommt. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 1998 - 1 B 26.98 -, <juris> zur Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, Deshalb ist es für die Entscheidung ohne Belang, dass der Kläger - wie er vorträgt - sich nicht habe darauf einstellen können, von einem Notar "gravierend" geschädigt zu werden. Dass der Kläger im Laufe seines Berufslebens sich in keiner Form eine Verfehlung seiner Berufspflichten gegenüber Kunden oder beauftragten Unternehmen habe zu schulden kommen lassen, ändert nichts an seiner desolaten wirtschaftlichen Lage und dem Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit ( § 5 Abs. 1 BauKaG NRW). Ein Ausnahmefall liegt nicht deshalb vor, weil der Kläger nach seinen Angaben seit Jahren nur planerisch tätig ist und insbesondere keine Vergabe- oder Bauüberwachungstätigkeiten mehr durchführt. Im übrigen handelt es sich dabei um eine jederzeit aufgebbare Selbstbeschränkung, die praktisch kaum zu kontrollieren ist. Vgl. in diesem Zusammenhang Senat für Anwaltssachen beim BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 70/03 - NJW 2005, 511. Auch die aufgezeigten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der hier anzuwendenden Vorschriften der §§ 6 Satz 1 Buschst. d i.V.m. 5 Abs. 1 BauKaG NRW greifen nicht durch. Der Kläger meint, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, a.a.O.) stellten sich die Löschungsbestimmungen des Sächsischen Architektengesetzes deshalb als verfassungsgemäß dar, weil diese so ausgestaltet seien, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage nicht automatisch zur Löschung der Eintragung in die Architektenliste führe. Denn in der Auslegung und Anwendung durch die Gerichte sei die Regelung als Ermessensvorschrift zu verstehen, so dass eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Verhältnismäßigkeitsprüfung zu erfolgen habe. Eine derartige Verhältnismäßigkeitsprüfung gestatteten die Löschungsbestimmungen nach dem BauKaG NRW aber nicht. Diese Rechtsauffassung des Klägers ist im Ansatz insoweit zutreffend, als die nach dem Baukammerngesetz NRW anzuwendenden Löschungsvorschriften der Behörde kein Ermessen einräumen. Dieser Unterschied zum sächsichen Landesrecht führt jedoch im Ergebnis nicht weiter. Denn es bestehen bereits erhebliche Unterschiede in den Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Landesgesetze für eine Löschung. Während im Sächsischen Architektengesetz an eine wirtschaftliche Notlage des Architekten angeknüpft wird, ist nach §§ 6 Satz 1 Buchst. d in Verbindung mit 5 Abs. 1 BauKaG NRW Voraussetzung, dass die zu löschende Person nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Entgegen der Auffassung des Klägers führt die Vermögenslosigkeit eines Architekten nicht "automatisch" zu dessen Löschung aus der Architektenliste. Nach der Rechtsprechung des Senats begründet der Nachweis der Vermögenslosigkeit, etwa durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - 4 E 633/07 - und vom 26. April 2007 - 4 B 497/06 - m.w.N., oder aber durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis allein lediglich die widerlegbare Vermutung der Unzuverlässigkeit. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er - möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger - sich bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz "finanzieller Schieflage" für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt und deshalb ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden kann. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Juli 2007 - 4 E 633/07 - und vom 21. November 2005 - 4 B 1651/05 -. - Was die Löschung der Eintragung aus der Liste wegen Fehlens der erforderlichen Zuverlässigkeit betrifft, liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie nach § 35 Abs. 1 GewO, also im Falle einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, gegeben ist. Wenn feststeht, dass das Tatbestandsmerkmal der Unzuverlässigkeit erfüllt ist, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Gewerbeuntersagung weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG dar. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, und Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Rechtssache weder besondere tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Rechtliche Schwierigkeiten liegen namentlich auch nicht deshalb vor, weil zwischen den Beteiligten die Auslegung des Baukammerngesetzes NRW in der alten Fassung strittig sein soll; denn das Verwaltungsgericht hat - wie der Kläger zutreffend erkennt - seine Entscheidung auf der Grundlage der Neufassung des Gesetzes getroffen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht dargetan, weil keine konkrete Frage aufgeworfen worden ist, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Das gilt auch hinsichtlich des vom Kläger gesehenen Sonderfalls im Hinblick auf sein fortgeschrittenes Alter und den rechtlich relevanten Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Selbst wenn man im Übrigen zu Gunsten des Klägers unterstellen wollte, es sei hinsichtlich der Vermögensverhältnisse auf den gegenwärtigen Zeitpunkt abzustellen, so fehlt es an jeglichem Nachweis dafür, dass sich diese konsolidiert haben oder aber dass der Kläger über ein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vor. Der Kläger meint, das angefochtene Urteil weiche von einer Entscheidung des Senats für Anwaltssachen beim BGH und von einer Entscheidung des Niedersächsischen OVG ab. Ob dies der Fall ist, kann dahinstehen, denn nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt der Zulassungsgrund nur vor, wenn das Urteil von einer Entscheidung des (nicht "eines") Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf der Abweichung beruht. Weshalb insoweit auch die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO vorliegen, ist - über den bereits berücksichtigten Gesichtspunkt der "fehlenden" Ermessensentscheidung hinaus - nicht dargetan. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.