Beschluss
4 B 1250/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0105.4B1250.11.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Die Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Begründung der Antragsgegnerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Die Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, soll vorrangig die Behörde mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat die Begründungspflicht den Zweck, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen zur Kenntnis zu bringen. Ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist, ist im Rahmen des rein formellen Begründungserfordernisses unerheblich. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rd. 84 ff. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin hier genügt. Sie hat weder gänzlich auf eine Begründung verzichtet noch lediglich den Text des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder der Ermächtigungsnorm des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes wiederholt. Abgesehen davon, dass sich – wie häufig im Gefahrenabwehrrecht – das besondere Vollzugsinteresse hier auch aus der Begründung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes selbst ergibt, hat die Antragsgegnerin auch nicht lediglich auf diese Ausführungen unter II. der Verfügung Bezug genommen. Vielmehr lassen die – wenn auch knappen – Ausführungen unter III. erkennen, dass die Antragsgegnerin sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und die für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen hat. Auch hat sie unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall ausgeführt, der Antragsteller habe die ihm eingeräumte Möglichkeit nicht genutzt nachzuweisen, dass trotz seiner finanziellen Schieflage für die Zukunft eine Interessengefährdung fernliege. Der vom Antragsteller gerügte Umstand, dass die Antragsgegnerin in einer Vielzahl von Fällen die sofortige Vollziehung anordnet und dies mit ähnlichen Begründungen erfolgt, begründet keinen Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Bei gleichartigen, häufig wiederkehrenden Gefahrenlagen können dem Begründungserfordernis auch gleichartige Begründungen genügen und ist eine gewisse Formelhaftigkeit unvermeidlich. Auch in der Sache rechtfertigen die vorgebrachten Beschwerdegründe keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die auf § 6 Satz 1 lit. d) i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW gestützte Löschungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Es hat aus dem Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden ist, zutreffend auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen. Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens indiziert diese. Sie hat ungeachtet der späteren Möglichkeit einer Restschuldbefreiung noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Architekten wieder als geordnet zu betrachten wären. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 - 4 B 995/09 -, juris, vom 27. Januar 2010 - 4 B 1618/09 -, vom 3. März 2011 - 4 A 2901/09 -, und vom 4. Mai 2011 - 4 A 697/10 -, juris. Erst mit der – hier im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung noch nicht erfolgten – Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist im Regelfall ein Zustand geordneter Vermögensverhältnisse erreicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1115/10 -, juris. Aus der am 15. März 2011 wirksam gewordenen Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO ergibt sich nichts anderes. Sie beseitigt das Vorliegen eines Vermögensverfalls bzw. entkräftet die daraus folgende Vermutung der Unzuverlässigkeit nicht. So auch Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 8 ME 36/11 -, juris. Mit der Freigabe der selbstständigen Tätigkeit wird die Gefahr, dass sich ein überschuldeter Architekt bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt und seine Tätigkeit nicht an fachlichen Gesichtspunkten und den Interessen seiner Auftraggeber orientiert, nicht gebannt. Die insolvenzrechtlichen Schutzmechanismen, insbesondere die Überwachungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters, greifen nach der Freigabe für die freigegebene selbstständige Tätigkeit nicht mehr. Der Antragsteller vergleicht sich insofern auch zu Unrecht mit einem Berufsanfänger am Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit. Denn das Insolvenzverfahren dauert mit ungewissem Ausgang an, die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Forderungen bleiben – als Insolvenzforderungen – bestehen und das bis zu diesem Zeitpunkt erworbene (Betriebs-)Vermögen ist – vorbehaltlich der Pfändungsschutzbestimmung des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO – weiterhin vom Insolvenzbeschlag erfasst. Der Antragsteller hat im Übrigen schon nicht substantiiert vorgetragen, dass er aus der freigegebenen selbstständigen Tätigkeit derart hohe Einnahmen erzielt, dass die beträchtlichen Insolvenzforderungen erfüllt und dadurch die finanziellen Verhältnisse konsolidiert werden können. Im Berufsrecht der Architekten existiert auch keine dem § 12 GewO entsprechende Regelung, die dem Insolvenzverfahren den Vorrang zuweist. Vgl. zu dieser Vorschrift OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 - 4 A 1449/08 -, juris, und Beschluss vom 19. Mai 2011- 4 B 1707/10 -, juris. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheitert am Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Ob die Zielsetzung der Insolvenzordnung überhaupt bewirken kann, dass das landesrechtliche Berufsrecht eine entsprechende Regelung schaffen muss, kann offen bleiben. Die Ziele der Insolvenzordnung fordern jedenfalls keine solche Anpassung des nordrhein-westfälischen Baukammerngesetzes. Zwar gehört zu diesen Zielen auch die – unter anderem durch § 35 Abs. 2 InsO verfolgte – Erhaltung des (insolventen) Unternehmens. Die Löschung der Eintragung in die Architektenliste betrifft jedoch nur die Bezeichnung, unter der der Betroffene seinen Beruf ausüben kann. Er verliert damit zwar die Bauvorlageberechtigung, ist aber nicht gehindert, weiterhin die in § 1 Abs. 1 und 5 BauKaG NRW umschriebenen typischen Berufsaufgaben eines Architekten – sei es selbstständig, sei es angestellt – wahrzunehmen. Damit wird dem Architekten, anders als bei der Gewerbeuntersagung, nicht die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt. Die Zielsetzung der Insolvenzordnung – und damit auch des § 35 Abs. 2 InsO – erfordert daher nicht die Fortdauer der Eintragung in die Architektenliste während des Insolvenzverfahrens. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2011 - 4 A 2901/09 -. Hiervon ausgehend ist für die vom Antragsteller geltend gemachten Wertungswidersprüche zu § 35 Abs. 2 InsO und die gerügte Aushebelung der Zweckverfolgung dieser Vorschrift durch eine landesgesetzliche Norm nichts ersichtlich. Die Löschungsverfügung ist auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller unverhältnismäßig. Erweist sich ein Architekt als unzuverlässig, stellt die – nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehende – Löschung trotz der wirtschaftlichen Folgen weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. Das mit § 6 Satz 1 lit. d) i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2007 4 A 1968/07 -, juris, vom 17. Juni 2010 - 4 B 644/10 -, und vom 4. Mai 2011 - 4 A 697/10 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 – 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77; zur Gewerbeuntersagung vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, und Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226. Die Schwere des Eingriffs relativiert sich bei Architekten zudem insofern, als ihnen, wie bereits ausgeführt, die berufliche Existenzgrundlage nicht vollständig genommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 4 A 697/10 -, juris, sowie - zu vergleichbaren Regelungen im Saarland und in Sachsen - BVerwG, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 -, Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1; Sächs. OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 4 B 987/04 -, SächsVBl. 2006, 42; Saarl. OVG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 A 177/07 -, IBR 2008, 274. Hiervon ausgehend ist die Löschung nicht wegen der vom Antragsteller geltend gemachten existenzvernichtenden Wirkung rechtswidrig. Abgesehen davon, dass sein Lebensunterhalt durch den unpfändbaren Betrag der sonstigen Einnahmen aus Altersrenten sowie Vermietung und Verpachtung gesichert ist, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, warum jedenfalls eine (auf die noch zugelassenen Tätigkeiten eingeschränkte) selbstständige Tätigkeit nicht möglich sein soll. Schließlich rechtfertigen auch die Ausführungen des Antragstellers zum fehlenden besonderen Vollzugsinteresse keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Die von ihm unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. April 2010 - 1 BvR 2709/09 -, NJW 2010, 629) verlangte Feststellung, dass der Sofortvollzug schon vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist, ist im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Denn die sofortige Vollziehung der Löschung aus der Architektenliste bewirkt, wie ausgeführt, kein in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG schwerwiegend eingreifendes vorläufiges Berufsverbot, sondern nur eine Einschränkung seiner Berufsausübung. Vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 29. Juli 2011 - 8 ME 36/11 -, juris; s. auch BVerfG, Beschluss vom 28. November 1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272. Hiervon ausgehend stellt das Beschwerdevorbringen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Interessenabwägung nicht durchgreifend in Frage. Es hat zu Recht angenommen, dass das rein wirtschaftliche Interesse des Antragstellers hinter den öffentlichen Interessen zurückstehen muss, die Öffentlichkeit vor Gefahren zu schützen, die ihr bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und die sparsame sowie sinnvolle Verwendung öffentlicher und privater Mittel zu gewährleisten. Dass diese wichtigen Gemeinschaftsgüter zugleich Grund für den zu vollziehenden Verwaltungsakt selbst sind, ist für das Gefahrenabwehrrecht typisch und stellt das Abwägungsergebnis nicht in Frage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).