Urteil
20 K 976/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2008:0903.20K976.07.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist seit 1982 Mitglied der Architektenkammer NRW. 1983 machte er sich selbständig. Am 28. April 2004 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Mit Schreiben vom 19. Juli 2004 hörte die Beklagte den Kläger zu einer möglichen Löschung aus der Architektenliste an. Der Kläger äußerte sich daraufhin im Wesentlichen wie folgt: Zur Insolvenz sei es aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Bauunternehmer M gekommen. Mit diesem habe er als damals selbständig tätiger Architekt im Rahmen einer GbR den Geschäftsbereich Altbausanierungen für eigene Rechnungen abgedeckt und zunächst sehr erfolgreich gearbeitet. Er habe zu spät erkannt, dass sein Partner andere Firmen gegründet und Gelder von den Konten der GbR auf die anderen Firmen verschoben habe. Herr M habe sich mittlerweile in das Ausland abgesetzt und sei nicht mehr erreichbar. Er habe sämtliche Forderungen gegen die GbR (in Höhe von 375.728,77 Euro) selbst begleichen müssen. Nachdem er dazu nicht mehr in der Lage gewesen sei, habe er den Insolvenzantrag gestellt. Das betrügerische Verhalten des Herrn M könne ihm nicht angelastet werden. Der Verbleib als Mitglied in der Architektenkammer sei für ihn existenznotwendig. Seit Juni 2003 sei er als angestellter Architekt tätig. Daneben sei er weiterhin Partner im Architekturbüro P.L und Partner. Die finanziellen Verbindlichkeiten, die zur Insolvenz geführt hätten, hätten Bauherrn oder Handwerker, zu denen Geschäftsverbindungen bestanden hätten, nicht geschädigt. Er habe in der GbR die Rolle des stillen Teilhabers gehabt. Das operative Geschäft habe sein damaliger Geschäftspartner geführt. Er befinde sich seit Stellung des Insolvenzantrags im Restschuldbefreiungsverfahren. Er habe den pfändbaren Teil seines Einkommens für die Dauer von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den vom Gericht bestimmten Treuhänder abgetreten. Er verfüge über 1.600,-- Euro monatlich, seine Frau verdiene als Studienrätin etwa 1.600,-- Euro im Monat, zusätzlich 400,-- Euro durch einen Nebenjob. Strafrechtlich habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er gehe davon aus, dass in ca. 3 Jahren die Restschuldbefreiung erklärt werde. Im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers vor dem Eintragungsausschuss der Beklagten am 6. April 2005 trug der Kläger noch vor: Er werde voraussichtlich seine Anstellung verlieren, wenn er aus der Architektenliste gelöscht werde. Er sei noch Partner in einem Architekturbüro, allerdings ohne Bezüge. Er wolle sich diese Chance für die Zukunft offen halten. Er sei auch Mitglied des Aufsichtsrates einer pfarrgemeindlichen Genossenschaftsbank und dürfe dies bleiben, solange er nicht aus der Architektenliste gelöscht sei. Mit Schreiben vom 26. April 2005 teilte der Insolvenzverwalter der Beklagten mit, dass Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 6.088.800,00 Euro beständen. Mit Schreiben vom 20. September 2006 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass das Insolvenzverfahren im eigentlichen Sinne nicht eher beendet sein werde, bevor die vom Insolvenzbeschlag erfassten Immobilien vollständig verwertet seien. Erst dann könne die Wohlverhaltensphase beginnen. Da die Zeit des Insolvenzverfahrens auf die sechsjährige Wohlverhaltenszeit angerechnet werde, stehe jetzt schon fest, dass die Restschuldbefreiung bei einem der Insolvenzordnung entsprechenden Wohlverhalten mit dem Ablauf des 28. April 2010 eintreten werde. Mit Urteil vom 25. Mai 2005 sprach das Amtsgericht L1 den Kläger vom Vorwurf der Veruntreuung frei. Der Eintragungsausschuss I der Beklagten beschloss in seiner Sitzung vom 18. Oktober 2006, die Eintragung des Klägers in die Architektenliste der Beklagten zu löschen. Zur Begründung führte er aus: Wenn über das Vermögen eines Architekten das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, bestehe die Vermutung, dass die berufsnotwendige Zuverlässigkeit nicht mehr bestehe. Die Voraussetzungen dafür, ausnahmsweise von einer Löschung abzusehen, lägen nicht vor. Zwar habe der Kläger einen Eigenantrag zur Insolvenz gestellt. Unter den angemeldeten Forderungen befänden sich aber auch solche, die aus seiner Architektentätigkeit erwachsen seien. Auf ein Verschulden komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend: Gegenstand des Insolvenzverfahrens seien ausschließlich Verbindlichkeiten, die durch den betrügerischen Gesellschafter M entstanden seien. Die Architektentätigkeiten habe er in der Vergangenheit völlig beanstandungsfrei ausgeführt. Mit Schreiben vom 22. November 2006 wies die Beklagte darauf hin, dass etwaiger weiterer Vortrag und Beweismittel bis spätestens 15. März 2007 vorgelegt werden sollten. Mit Schreiben vom 19. Januar 2007 teilt der Kläger darauf mit, dass das Insolvenzverfahren noch laufe, da Immobilien noch nicht vollständig verwertet seien. Mit Beschluss vom 14. Februar 2007 wies der Rechtsmittelausschuss der Beklagten den Widerspruch des Klägers zurück und führte aus: Es müsse derzeit davon ausgegangen werden, dass der Kläger völlig überschuldet und zahlungsunfähig sei. Schließlich sei nach dem Bericht des Insolvenzverwalters von drohender Masseunzulänglichkeit auszugehen. Der Umstand, dass der Kläger als "angestellt" in der Liste geführt werde, führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch ein angestellter Architekt nehme Vermögensinteressen von Bauherren wahr und habe zudem jederzeit die Möglichkeit, auch selbständig tätig zu werden, ohne dass dies von der Architektenkammer ohne weiteres kontrolliert werden könne. Der Kläger hat am 12. März 2007 Klage erhoben und trägt ergänzend vor: Seine Frau und er verfügten über ein Familieneinkommen in Höhe von 77.336,-- Euro. Der Kläger legte insoweit eine Lohn- und Gehaltsabrechnung für Dezember 2006 sowie die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 und die Umsatzsteuererklärung 2006 betreffend seine Ehefrau vor. Die mit der Klagebegründung vorgelegten Unterlagen seien nicht mehr im Widerspruchsverfahren vorgelegt worden, weil der Rechtsmittelausschuss der Beklagten einen Monat vor Ablauf der ihm gesetzten Frist entschieden habe. Der Rechtsmittelausschuss habe das Insolvenzverfahren und dessen Regeln verkannt. Die Gesamtverbindlichkeiten könnten nicht mehr getilgt werden. Vielmehr unterlägen die Gesamtverbindlichkeiten der Restschuldbefreiung spätestens im April 2010. Es sei daher unerheblich, ob und in welcher Höhe die Gesamtverbindlichkeiten durch aus schuldnerischem Vermögen gestellte Sicherheiten besichert seien. Die Einkünfte seiner Ehefrau seien nicht vom Insolvenzverfahren berührt und betrügen derzeit etwa 2.700,-- Euro im Monat. Die finanziellen Verhältnisse seien also geregelt. Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung sei voraussichtlich im September/Oktober 2008 zu rechnen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Eintragungsausschusses I der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 14. Februar 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt ergänzend aus: Für die Unzuverlässigkeit des Klägers spreche insbesondere die Höhe der Verbindlichkeiten, die der Kläger habe entstehen lassen. Er sei offenbar nicht ansatzweise in der Lage, sich im wirtschaftlichen Verkehr redlich zu verhalten. Der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt und nachgewiesen, warum bei ihm trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausnahmsweise von der Löschung aus der Architektenliste abzusehen sei. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das nach der Rechtsprechung die Vermutung der Unzuverlässigkeit für den Fall der Insolvenz im Einzelfalls widerlegen könne, sei nicht ersichtlich. Nach dem Schreiben des Klägers vom 19. Januar 2007 sei der Rechtsmittelausschuss davon ausgegangen, dass keine weitere Stellungnahme des Klägers im Widerspruchsverfahren erfolgen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Eintragungsausschusses I der Beklagten vom 18. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in § 6 Satz 1 Buchstabe d) BauKaG NRW. Danach ist eine Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist einer sich bewerbenden Person die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei der Beurteilung der Begründetheit der Klage ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, vgl. Beschluss vom 30. September 2005 – 6 B 51/05 -, GewArch 2006, 77, von der allgemeinen prozessualen Regel auszugehen, dass die letzte Behördenentscheidung für die gerichtliche Prüfung der Anfechtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt ist, wenn das materielle Recht keine abweichende Regelung enthält. Die Kammer ist bereits in früheren Entscheidungen davon ausgegangen, dass dies (mangels abweichender Regelungen) auch für die hier in Rede stehende Entscheidung über die Löschung aus der Architektenliste gilt. Vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Februar 2007 – 20 L 2495/06 – und vom 16. August 2006 – 20 L 1239/06 -. Die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Buchstabe d) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 BauKaG NRW lagen zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten vor. Nach der Eintragung des Klägers in die Architektenliste sind Tatsachen eingetreten, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, weil sich aus den Tatsachen ergibt, dass der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen Überprüfbarkeit durch das Gericht unterliegt. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und an dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit bei der Berufswahl und der Berufsausübung (Art. 12 GG) zu messen. Das Baukammerngesetz mit den dort geregelten besonderen Voraussetzungen für die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Architekt" bezweckt den Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, von denen vor allem zu nennen sind der Schutz vor Gefahren, die der Öffentlichkeit bei Verletzung der Regeln der Baukunst drohen, und das Gemeinschaftsinteresse an sinnvoller und sparsamer Verwendung öffentlicher und privater Baugelder, BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1982 - 5 B 149/80 - Buchholz 431.1 Architekten Nr. 9, m.w.N., zu den Architektengesetzen der Länder. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit, er rechtfertigt in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich unter anderem zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften auswirken können, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 2006 – 9 S 2538/05 – JURIS, m.w.N. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens – wie im vorliegenden Falle - begründet typischerweise die Vermutung der Unzuverlässigkeit. Diese Vermutung kann allerdings für den Einzelfall etwa durch ein tragfähiges Sanierungskonzept widerlegt werden. Von einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept kann nur dann die Rede sein, wenn die finanziellen Verhältnisse insgesamt, insbesondere auch die laufenden Einnahmen und Ausgaben sowie die sonstigen Verbindlichkeiten und die vorgesehene Schuldentilgung im Einzelnen offen gelegt werden. Denn nur dann ist nachvollziehbar, ob der Kläger in Zukunft in der Lage sein wird, seine Schulden angemessen zurückzuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2007 – 4 B 497/06 -. Daran fehlt es vorliegend. Insbesondere waren die finanziellen Verhältnisse des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung, in dem das Insolvenzverfahren noch nicht beendet war, entgegen der Auffassung des Klägers nicht im erforderlichen Maße geregelt. Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Schuldners auf einen Insolvenzverwalter führt nicht etwa dazu, dass seine Vermögensverhältnisse deshalb als geordnet anzusehen sind. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, dass die Schulden in absehbarer Zeit entfallen und der Schuldner über sein Vermögen verfügen kann. Nach der Insolvenzordnung bestehen die Schulden, deretwegen das Insolvenzverfahren eröffnet und durchgeführt wird, aber so lange fort, bis das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung bewilligt (vgl. §§ 286 f, 289, 300 InsO). Während des laufenden Insolvenzverfahrens handelt es sich bei der Restschuldbefreiung damit nur um die "abstrakte Möglichkeit” der Schuldenbefreiung, die sich erst durch die Beendigung des Insolvenzverfahrens und nach Ankündigung der Restschuldbefreiung durch den entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) zu einer konkreten Aussicht verdichtet. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28. November 2007 – 1 A 177/07 -, JURIS und Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 – 4 B 987/04 -, JURIS jeweils unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 -, NJW 2005, 1271. Der Schuldner darf dann davon ausgehen, dass er am Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erlangen wird, falls er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen einer Versagung nach § 297 oder § 298 InsO nicht vorliegen. Erst die Ankündigung der Restschuldbefreiung ist vergleichbar mit einem planvollen nachvollziehbaren Sanierungskonzept. Denn der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) ist als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung. Aufgrund der Abtretung ist das pfändbare Einkommen an den vom Gericht bestellten Treuhänder abzuführen. Damit wahrt der Schuldner nicht nur die Aussicht auf die Restschuldbefreiung am Ende der Wohlverhaltensphase, sondern er schützt sich obendrein vor Zwangsvollstreckungs-maßnahmen einzelner Gläubiger (§ 294 Abs. 1 InsO). Vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – AnwZ (B) 40/04 -, NJW 2005, 1271. Hier war die Ankündigung der Restschuldbefreiung im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung noch nicht erfolgt. Vielmehr lief das Insolvenzverfahren des Klägers noch – wie im Übrigen auch noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Soweit der Kläger der Auffassung ist, seine finanziellen Verhältnisse seien jedenfalls unter Berücksichtigung der Einkünfte seiner Ehefrau geregelt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig davon, ob die Einkünfte der Ehefrau insoweit überhaupt berücksichtigt werden dürfen, ergibt sich dies vorliegend bereits daraus, dass die Schulden des Klägers mit über 6.000.000,-- Euro so hoch sind, dass nicht ersichtlich ist, dass die Schulden in absehbarer Zeit entfallen könnten, selbst wenn man dazu die Einkünfte der Ehefrau einsetzte. Dies aber wäre nach den oben gemachten Ausführungen erforderlich, um von geordneten Vermögensverhältnissen ausgehen zu können. Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, er sei unverschuldet in die Insolvenz geraten. Auf ein Verschulden an der Entstehung der Vermögenslosigkeit kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 – 4 A 1968/07 -. Allein die Verschuldung als solche begründet bereits die oben näher benannten Gefahren. Mit Blick auf Art. 12 GG stellt die Löschung aus der Architektenliste trotz der wirtschaftlichen Folgen in der konkreten Ausgestaltung keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architekturwesens ist so gewichtig, dass die Belange des betroffenen Klägers dahinter zurückstehen müssen. Wer als Architekt tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Eintragung in die Architektenliste von Bedeutung ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 – 6 B 51/05 – a.a.O. Zudem ist darauf zu verweisen, dass der Löschung zwar eine durchaus erhebliche Bedeutung in der Praxis zukommt, die Löschung aber einem existenzvernichtenden Verbot der Berufsausübung nicht gleichkommt. Denn die Löschung in der Architektenliste führt nur dazu, dass der Kläger die Berufsbezeichnung "Architekt" nicht mehr führen darf und dass er gegenüber dem Bauordnungsamt nicht mehr als eigenverantwortlicher Planverfasser und Bauvorlagenberechtigter nach § 70 BauO NRW in Betracht kommt. Dies relativiert von vornherein die Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit, so zum jeweiligen Landesrecht auch Hessischer VGH, Urteil vom 10. Mai 1994 – 11 UE 627/93 - JURIS.; Sächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 – 4 B 987/04 - a.a.O. und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Mai 2005 – 9 S 2538/05 - a.a.O., zumal die erneute Eintragung in die Liste auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen kann, sofern der Kläger dann die erforderliche Zuverlässigkeit (wieder) besitzt. Soweit der Kläger sich zudem darauf beruft, der Widerspruchsbescheid der Beklagten sei vor Ablauf der ihm gesetzten Frist erlassen worden, wodurch Teile seines Vorbringens unberücksichtigt geblieben seien, führt dies ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung. Zum einen ist insoweit zugunsten der Beklagten festzustellen, dass sich dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Januar 2007 kein Hinweis darauf entnehmen ließ, dass noch weiterer Vortrag erfolgen sollte. Zum anderen führt der Erlass des Widerspruchsbescheides einen Monat vor Ablauf der gesetzten Frist nicht dazu, dass das Gericht späteren Vortrag in der Klagebegründung, der sich auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bezog, nicht berücksichtigt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.