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Beschluss

4 A 697/10

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0504.4A697.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe den Kläger zu Recht gem. § 6 Satz 1 lit. d) i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW aus der Architektenliste gelöscht. Infolge seiner Vermögenslosigkeit, die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dokumentiert werde, besitze er nicht mehr die für die Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit. Dass er nach seinen Angaben derzeit nur noch in China tätig sei, sei unerheblich; die Zuverlässigkeitsprüfung sei nicht beschränkt auf den Schutz inländischer oder nordrhein-westfälischer Rechtsgüter. Auch auf ein Verschulden an der Entstehung der Vermögenslosigkeit komme es nicht an. Dagegen wendet der Kläger ein, die der Löschung zugrunde liegende Ermächtigungsnorm verletze in der Auslegung des Verwaltungsgerichts sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Dem ist nicht zu folgen. Die Ermächtigungsgrundlage selbst, § 6 Satz 1 lit. d) i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW, hält einer Prüfung am Maßstab der Berufsfreiheit stand. Sie dient dem gewichtigen Gemeinwohlinteresse, die Öffentlichkeit vor Gefahren durch Architekten zu schützen, die keine Gewähr dafür bieten, die ihnen vorbehaltenen verantwortlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Im Hinblick hierauf ist der Eingriff in die Rechte des Architekten verhältnismäßig. Art. 12 Abs. 1 GG fordert, anders als der Kläger meint, auch keinen Ermessensspielraum; einen solchen sieht im Übrigen die Ermächtigungsgrundlage für die (einfache) Gewerbeuntersagung, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, ebenfalls nicht vor. Erweist sich jemand als unzuverlässig, stellt eine Untersagung weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Einzelfallgesichtspunkten kann bei der Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit Rechnung getragen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2007 4 A 1968/07 - und vom 17. Juni 2010 - 4 B 644/10 -; zur Gewerbeuntersagung vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, und Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, GewArch 1991, 226. Die Schwere des Eingriffs relativiert sich bei Architekten zudem insofern, als ihnen die berufliche Existenzgrundlage nicht vollständig genommen wird. Mit der Löschung aus der Architektenliste wird dem Architekten - anders als dem Gewerbetreibenden nicht die Ausübung seiner Tätigkeit, sondern nur die Verwendung der Berufsbezeichnung untersagt. Er verliert damit zwar die Bauvorlageberechtigung, ist jedoch nicht gehindert, die in § 1 Abs. 1 und 5 BauKaG NRW umschriebenen typischen Berufsaufgaben eines Architekten wahrzunehmen, und kann, etwa als Angestellter, weiterhin im erlernten Beruf tätig sein. Vgl. - zu vergleichbaren Regelungen im Saarland und in Sachsen - BVerwG, Beschluss vom 17. März 2008 - 6 B 7.08 -, Buchholz 451.20 § 12 GewO Nr. 1; Sächs. OVG, Urteil vom 24. Mai 2005 - 4 B 987/04 -, SächsVBl. 2006, 42; Saarl. OVG, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 A 177/07 -, IBR 2008, 274. Auch Auslegung und Anwendung der Norm im vorliegenden Fall sind weder einfach-rechtlich noch verfassungsrechtlich zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht aus dem Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden ist, zulässigerweise auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats indiziert der Vermögensverfall eines Architekten dessen mangelnde Zuverlässigkeit für den Architektenberuf. Vgl. Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 - 4 B 995/09 -, vom 2. Februar 2010 - 4 B 1750/09 -, und vom 17. Juni 2010 - 4 B 644/10 -; ebenso für das niedersächsische Recht auch Nds. OVG, Beschluss vom 23. November 2006 - 8 ME 146/06 -, juris. Ein Architekt hat seine Auftraggeber in Fragen, die mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängen, unabhängig zu beraten und zu betreuen und hierbei auch ihre Vermögensinteressen zu wahren. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt und seine Tätigkeit nicht an fachlichen Gesichtspunkten und den Interessen seiner Auftraggeber orientiert. Dadurch könnten neben dem Vermögen der Vertragspartner auch der öffentlichen Sicherheit dienende bauordnungsrechtliche Vorschriften verletzt werden. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77; OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 4 A 1968/07 -, trotz "finanzieller Schieflage" die Interessen der Auftraggeber oder Dritter nicht gefährdet sind. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit ist etwa dann widerlegt, wenn der Architekt über ein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt. Nicht ausreichend ist hingegen die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die für sich genommen noch nicht zu geordneten Vermögensverhältnissen führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 4 B 995/09 -. Derartige besondere, die Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegende Umstände ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Für ein nachvollziehbares und erfolgversprechendes Sanierungskonzept ist nichts ersichtlich. Das bloße Bemühen des Klägers um Einkünfte durch die Berufstätigkeit in China und der Umstand, "dass er für seinen Beruf kämpft und für seine Schulden einstehen will", reichen insoweit nicht aus. Das Insolvenzverfahren war im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 23. April 2008 lediglich eröffnet und gewährleistete damit entgegen der Auffassung des Klägers noch kein schuldenfreies Leben. Ohne Erfolg wendet der Kläger weiter ein, er sei, was der Insolvenzverwalter bezeugen könne, unverschuldet in die Insolvenz geraten. Ob die Umstände, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen, vom Architekten verschuldet sind, ist unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2007 4 A 1968/07 - und vom 18. Dezember 2009 - 4 B 995/09 -. Die Löschung aus der Architektenliste hat nach den vorstehenden Ausführungen keinen strafenden Charakter, sondern dient der Gefahrenabwehr. Das Vorbringen des Klägers, er sei seit 1971 in die Liste eingetragen und habe sich weder als freischaffender Architekt noch als Professor an der Fachhochschule etwas zuschulden kommen lassen, steht der Annahme der Unzuverlässigkeit ebenfalls nicht entgegen. Der Hinweis auf zurückliegendes einwandfreies Verhalten rechtfertigt nicht den Schluss, dass dieses trotz der veränderten finanziellen Situation auch in Zukunft gewährleistet ist. Überdies bedarf es nach den oben genannten Maßstäben nicht der vom Kläger geforderten konkreten Interessengefährdung; schon der abstrakte Gefährdungstatbestand des Vermögensverfalls rechtfertigt grundsätzlich die Löschung. Eine solche Gefährdung der Interessen Dritter ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nach seinen Angaben ausschließlich als angestellter Architekt in China beschäftigt ist und eine selbstständige Tätigkeit in Deutschland oder in Europa nicht beabsichtigt. Die Regelungen des Baukammerngesetzes zur Eintragung in die Architektenliste und der damit verbundenen Zuverlässigkeitsprüfung knüpfen daran an, dass eine Person ihre Hauptwohnung, ihre Niederlassung oder ihren Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen hat (vgl. §§ 4, 5 BauKaG NRW). Daraus folgt, dass das Zuverlässigkeitserfordernis nicht allein dem Schutz inländischer Rechtsgüter dient. Schon deshalb kann die Zusage eines Architekten, nur im Ausland tätig zu werden, jedenfalls dann die Prüfung der Zuverlässigkeit nicht beschränken, wenn seine Berufsqualifikation und die Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung dort anerkannt ist und er seine Leistungen – etwa aufgrund der Freizügigkeit in der EU – dort anbieten darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Februar 2011 4 B 8/11 - zu einer geltend gemachten Tätigkeit in Griechenland unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005, ABl. L 255, S. 22, (Berichtigung ABl. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49). Insoweit trägt der Kläger selbst vor, dass seiner deutschen Berufsbezeichnung auch in China entsprechende Bedeutung beigemessen wird. Jedenfalls besteht aber nach der Internetseite seines Arbeitgebers "P. " (www..com) eine Kooperation mit einer T. , weshalb auch durch eine ausschließliche Tätigkeit des Klägers in China deutsche Rechtsgüter gefährdet werden können. Darüber hinaus ist die derzeitige ausschließliche Auslandstätigkeit eine jederzeit aufgebbare Selbstbeschränkung, die praktisch kaum zu kontrollieren ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 4 A 1968/07 -. Aus diesem Grund ist auch die vom Kläger angestrebte vergleichsweise Regelung gescheitert, ihm die Führung der Berufsbezeichnung ausschließlich in China zu ermöglichen. Ferner ergeben sich aus der Tätigkeit als Angestellter hier keine Besonderheiten der Berufsausübung, die die Annahme rechtfertigen, trotz des Vermögensverfalls seien die Interessen von Auftraggebern oder sonstigen Dritten nicht gefährdet. Der Kläger ist nicht etwa als Angestellter ohne wesentliche eigenständige Entscheidungsbefugnisse in einem größeren Büro tätig. Vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 23. November 2006 - 8 ME 146/06 -, juris. Vielmehr ist er ausweislich des Internetauftritts des Unternehmens als "chief architect" bzw. "leading architect" in dem von ihm 1968 gegründeten Büro "P. B. " tätig, dessen "headquarter" seinen Sitz an der vom Kläger in diesem Verfahren angegeben Anschrift hat. Überdies gilt auch hier der Einwand der nicht kontrollierbaren Selbstbeschränkung. Diese Auslegung und Anwendung des § 6 Satz 1 lit. d) i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW steht im Einklang mit Art. 12 Abs. 1 GG. Auch die bloß abstrakte Gefährdung von Rechtsgütern Dritter kann berufsbeschränkende Maßnahmen rechtfertigen. Die Löschung aus der Architektenliste bei Vermögensverfall ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Der Gesetzgeber und die gesetzesausführende Architektenkammer müssen sich insbesondere nicht darauf verweisen lassen, der Gefahr der Verletzung von Berufspflichten im Wege der Standesaufsicht zu begegnen, weil dies nur bei laufender Kontrolle der Berufsausübung gleichermaßen effektiv wäre wie die Löschung. Diese stellt trotz der wirtschaftlichen Folgen auch keine unzumutbare Belastung dar. Das mit der Regelung verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Wer als Architekt tätig sein will, kann sich bei der Berufswahl auf das sachlich gerechtfertigte Erfordernis geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse einstellen, zumal dieses bereits im Zusammenhang mit der Eintragung in die Architektenliste von Bedeutung ist. Ferner kann dem Grundrecht der Berufsfreiheit durch erneute Eintragung Rechnung getragen werden, wenn Tatsachen im Sinne des § 5 Abs. 1 BauKaG NRW nicht mehr vorliegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77. Zudem steht dem Kläger, wie bereits ausgeführt, auch nach der Löschung aus der Architektenliste eine anderweitige Tätigkeit in seinem Beruf weiterhin offen. Für einen extremen Ausnahmefall, in dem die Löschung trotz gegebener Tatbestandsvoraussetzungen unverhältnismäßig wäre, vgl. dazu für die Gewerbeuntersagung BVerwG, Urteil vom 16. März 1982 - 1 C 124.80 -, GewArch 1982, 303, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 , GewArch 1991, 226. ist hier nichts ersichtlich. Der Verlust des Arbeitsplatzes reicht dafür nach den oben genannten Maßstäben nicht aus. Für die behauptete erhebliche Vertragsstrafe, die dem Kläger bei Beendigung seiner Tätigkeit angeblich droht, fehlen schon jegliche Nachweise. Im Übrigen erscheint es nach der Stellung des Klägers bei "P. B. " zweifelhaft, dass er nach der Löschung nicht weiterhin für das Büro, etwa unter der bereits jetzt im Internetauftritt genannten Bezeichnung "H. B1. ", tätig sein kann. Die nach dem Schriftsatz vom 28. April 2010 angeblich erforderliche "Architekten B2. -M. K. K1. " dürfte schon nicht existieren, sondern auf einem Missverständnis beruhen. Ausweislich der erwähnten Homepage des Büros ist führender Architekt neben dem Kläger Herr Z. K1. , der über eine "B2. -M1. " verfügt. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt bereits nicht dar, welche Frage bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Letzteres ist im Übrigen schon deshalb nicht ersichtlich, weil der Kläger sich gerade auf die besonderen Umstände seines Einzelfalles beruft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).