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Beschluss

1 L 1945/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:0103.1L1945.19.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 5677/19 gegen den Beschluss der Löschung der Eintragung aus der Liste der Architekten bei der Antragsgegnerin wird abgelehnt.

        Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 1 K 5677/19 gegen den Beschluss der Löschung der Eintragung aus der Liste der Architekten bei der Antragsgegnerin wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2017 als eingetragener Architekt bei der XXX X. X. in XXXX tätig. Weiterhin ist er bei der X. X. X. , einem Bauprojektentwickler in X. als angestellter Architekt beschäftigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 31. Oktober 2018 (00 XX 000/00) wurde über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet. Einer von der Kanzlei X. & X. erstellten Gläubigertabelle sind Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 104.474,44 Euro zu entnehmen. Unter dem 22. Februar 2019 beantragte die Betreuerin des Antragstellers bei der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die laufende Privatinsolvenz die Stundung des Mitgliedsbeitrags für 2019. Nachdem die Antragsgegnerin dadurch von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Kenntnis erlangt hatte, wandte sie sich an die bestellte Betreuerin des Antragstellers und teilte mit, der Eintragungsausschuss habe das Löschungsverfahren eingeleitet, da die Insolvenzverfahrenseröffnung die Vermutung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers vermute. Diese Vermutung könne bspw. durch Vorlage eines belastbaren Sanierungskonzepts entkräftet werden. Unter verlängerter Fristsetzung wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und um Vorlage von Unterlagen sowie um Beantwortung von Fragen gebeten. Unter dem 24. Mai 2019 teilte die Betreuerin des Antragstellers mit, die Überschuldung gehe zurück auf eine unbehandelte psychische Erkrankung, die letztendlich in einem stationären Aufenthalt geendet habe. Auf Eigeninitiative des Antragstellers sei zum damaligen Zeitpunkt eine Betreuung eingerichtet worden. Diese sei aufgrund seiner positiven gesundheitlichen Entwicklung jedoch mittlerweile wieder aufgehoben worden. Da die Insolvenzeröffnung nicht mehr habe abgewendet werden können, habe der Antragsteller einen zusätzlichen Minijob angenommen, um die Schulden zu tilgen. Der Insolvenzverwalter könne monatlich 1.000 Euro vereinnahmen. Das Ziel des Antragstellers sei die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre. Hierzu müsse er 35 Prozent der Schulden zzgl. der Verfahrenskosten aufbringen. Dies werde durch die aktuelle Zahlungshöhe gewährleistet. Er sei auch nicht selbstständig als Architekt tätig, sondern sei als Angestellter beschäftigt, so dass er einer arbeitgeberseitigen Kontrolle unterliege und entsprechend haftpflichtversichert sei. Unter dem 2. August 2019 wurden nach Angaben des Antragstellers seitens des AWO Betreuungsvereins per E-Mail Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, eine aktuelle Gläubigertabelle sowie der Einkommenssteuerbescheid 2018 übermittelt. Ergänzt wurde das Schreiben um eine Arbeitgebererklärung. Der Antragsteller wies erneut darauf hin, dass er binnen drei Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahren unter der Annahme gleicher Zahlungen wie in den Vormonaten die 35 Prozent-Grenze erreichen werde. Die Schulden seien im Wesentlichen entstanden, weil Dritte seine Krankheitsphase ausgenutzt hätten. Die Löschung würde zu erheblichen beruflichen Nachteilen führen. Mit Beschluss vom 14. August 2019 löschte der Eintragungsausschuss die Eintragung des Antragstellers in der Liste der Architekten und Architektinnen der Antragsgegnerin und ordnete deren sofortige Vollziehung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei unzuverlässig, da über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eingeleitet worden sei. Der Antragsteller habe die Gelegenheit nicht wahrgenommen, die Vermutung seiner Unzuverlässigkeit zu widerlegen. Er habe weder Unterlagen eingereicht noch ein belastbares Sanierungskonzept vorgelegt. Die Löschung zerstöre auch nicht die Existenz des Antragstellers. Er sei lediglich nicht mehr berechtigt, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen. Damit verliere er zwar die Bauvorlageberechtigung. Als Entwurfsverfasser oder im Bereich der Bauleitung könne er hingegen weiter tätig sein. Der Beschluss wurde am 24. August 2019 gegenüber dem AWO Betreuungsverein zugestellt. Der Antragsteller hat am 19. September 2019 Klage (1 K 5677/19) erhoben sowie den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er habe während der Dauer der unbehandelten Erkrankung das Ausmaß seiner Verschuldung nicht erkannt. Mittels E-Mail vom 2. August 2019 habe er ein belastbares und nachvollziehbares Sanierungskonzept der Antragsgegnerin übermittelt. Er habe gegenüber der Antragsgegnerin auch keine Verbindlichkeiten oder Beitragsrückstände. Seine gesundheitliche Problematik habe er eigeninitiativ in den Griff bekommen. Schließlich habe sein Arbeitgeber, die XXX X. X. erklärt, dass die derzeitige Auftragslage es zulasse, den Antragsteller unbefristet zu beschäftigen. Gleiches gelte für die X. -X. X. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 19. September 2019 (1 K 5677/19) gegen den Beschluss der Löschung der Eintragung aus der Liste der Architekten bei der Antragsgegnerin wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Beschluss des Eintragungsausschusses und trägt ergänzend vor, dem Antragsteller bliebe auch nach Löschung die Möglichkeit, im Angestelltenverhältnis tätig zu bleiben. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Eintragungsausschusses, an dem ein belastbares Sanierungskonzept nicht vorgelegen habe. Daher habe die Vermutung der Unzuverlässigkeit bestanden, die zwingend zur Löschung führe. Die E-Mail vom 2. August 2019 sei bei der Antragsgegnerin erst nach erneuter Übermittlung am 26. August 2019 eingegangen. Einen Eingang am 2. August 2019 habe man trotz intensiver Recherche nicht feststellen können. Unabhängig davon hätten die vorgelegten Unterlagen die Vermutung auch nicht entkräften können. Die Aussicht, die 35 Prozent-Quote zu erreichen und damit das Insolvenzverfahren bzw. die Zeit bis zur Erteilung einer möglichen Restschuldbefreiung abzukürzen, stelle kein Sanierungskonzept dar. Der Antragsteller trage nicht vor, dass seine finanzielle Lage es ermögliche, die aufgelaufenen Schulden in ihrer Gesamtheit alsbald zu tilgen. Frühestens nach Erlangung der Restschuldbefreiung in einigen Jahren könne seine Unzuverlässigkeit beseitigt sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet, § 166 Abs. 1 VwGO, § 114 ZPO. 2. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO statthafte und im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist. Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell nicht ordnungsgemäß ist oder das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit noch die (offensichtliche) Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2009 – 5 B 1265/09 –, juris, und vom 8. August 2008 – 13 B 1022/08 –, juris. Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liegt. Dabei stellt sie darauf ab, dass der Antragsteller trotz substantiierter Hinweise und Anforderung von Unterlagen keine konkreten Informationen im Hinblick auf die Einkommenssituation und die bestehenden Verbindlichkeiten mitgeteilt habe. Offensichtlich sei er selbst nicht an einem Verbleib in der Architektenkammer interessiert. Es bestehe die Gefahr weiterer Pflichtverletzungen während des Hauptverfahrens. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Löschung des Antragstellers aus der Architektenliste nicht dessen berufliche Existenz zerstöre. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten des Antragstellers aus, da nach summarischer Prüfung keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. August 2019 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig. Die angefochtene Entscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 S. 1 li. d) BauKaG NRW. Danach ist eine Eintragung in die Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3 BauKaG NRW). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG NRW ist einer sich bewerbenden Person die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 7 Abs. 2 S. 4 BauKaG NRW zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Berufsaufgabe der Architekten und Architektinnen ist die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken bzw. Innenräumen, vgl. § 1 Abs. 1 und 2 BauKaG NRW. Zu den Berufsaufgaben der in § 1 Abs. 1 bis 4 BauKaG NRW genannten Personen gehören außerdem die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers oder der Auftraggeberin in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung, § 1 Abs. 5 S. 1 BauKaG NRW. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für eine Löschung nach § 6 S. 1 li. d) BauKaG NRW vor. Nach der Eintragung des Antragstellers in die Architektenliste sind Tatsachen eingetreten, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten, weil sich aus den Tatsachen ergibt, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Bei dem Begriff der Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs sind Sinn und Zweck der Vorschrift zu berücksichtigen und an dem grundrechtlich geschützten Recht auf Freiheit der Berufswahl und Berufsausübung (Art. 12 GG) zu messen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2010 – 1 K 4559/08 –, juris Rn. 17 f. m.w.N. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens indiziert, dass der betroffene Architekt nicht mehr die für die Eintragung in die Architektenliste nach § 5 Abs. 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Denn mit der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens dokumentierten Vermögenslosigkeit des Architekten entfällt zugleich die wirtschaftliche Grundlage für die berufliche Unabhängigkeit, die wesentliches Merkmal der Zuverlässigkeit ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Januar 2012 – 4 B 1250/11 –, juris Rn. 5, und vom 4. Mai 2011 – 4 A 697/10 –, juris Rn. 8. Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt stellt eine Gefahr für die von ihm betreuten Vermögenswerte dar. Ihm fehlt die wirtschaftliche Grundlage für die erforderliche berufliche Unabhängigkeit, und er rechtfertigt damit in seiner Person die Besorgnis, dass die ungeordneten Vermögensverhältnisse sich u.a. zu Lasten der Einhaltung der der öffentlichen Sicherheit dienenden Regeln der Baukunst und der sonstigen baupolizeilichen Vorschriften auswirken können. Diesen Anforderungen und den aus seiner besonderen Verantwortung gegenüber dem Bauherrn und der Allgemeinheit folgenden Aufgaben und Verpflichtungen kann indes ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Architekt nicht genügen. Dabei lässt der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens belegte Vermögensverfall nicht erst bei Hinzutreten weiterer Umstände, sondern unmittelbar und typischerweise die Eignung für den Architektenberuf entfallen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 26. Februar 2010 – 1 K 4559/08 –, juris Rn. 19. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er – möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger – sich bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz „finanzieller Schieflage“ für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2009 – 4 B 995/09 –, juris, Rn. 3, und vom 4. Juli 2007 – 4 E 633/07 –, juris Rn. 2 ff. Allein die Tatsache, dass ein Insolvenzverfahren läuft, hat ungeachtet der späteren Möglichkeit einer Restschuldbefreiung noch nicht zur Folge, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des in Vermögensverfall geratenen Architekten wieder als geordnet zu betrachten wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 4 B 1250/11 –, juris Rn. 5 m.w.N. Gleiches gilt für eine vom Insolvenzverwalter abgegebene Freigabeerklärung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris Rn. 7. Diese negativen Umstände sind in der Person des Antragstellers erfüllt. Am 31. Oktober 2018 wurde über sein Vermögen mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn (00 XX 000/00) das Insolvenzverfahren eröffnet. Dem Antragsteller ist es auch nicht gelungen, besondere Umstände vorzubringen, wonach eine Interessengefährdung für die Zukunft ausscheidet. Die Annahme der Unzuverlässigkeit wird nicht dadurch erschüttert, dass der Antragsteller vorgibt, durch die teilweise Tilgung der Schulden in hinreichendem Ausmaß (35 Prozent der Gesamtverbindlichkeiten) sowie die Begleichung der Verfahrenskosten das Insolvenzverfahren entsprechend der gesetzlichen Möglichkeiten vorzeitig zu beenden, vgl. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (14. August 2019), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2011 – 4 A 697/10 –, juris Rn. 10 m.w.N., lag die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerade zehn Monate zurück und die frühestmögliche Beendigung des Insolvenzverfahrens käme erst in über zwei Jahren in Betracht (Ende Oktober 2021). Aufgrund dieser zeitlichen Abläufe kann die Absicht des Antragstellers, von der Möglichkeit des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO Gebrauch machen zu wollen, auch nicht als belastbares Sanierungskonzept gewertet werden, da es nicht den Schluss rechtfertigt, die Schulden bald – in absehbarer Zukunft – verlässlich abgebaut zu haben. Ob es überhaupt zu einer vorzeitigen Restschuldbefreiung kommt, hängt neben der entsprechenden Tilgung auch davon ab, ob Versagungsgründe eingreifen und der Schuldner seine Obliegenheit erfüllt. Eine hinreichende Gewissheit, dass der Antragsteller Ende Oktober 2021 seinen gerade erst vor wenigen Monaten begonnen Weg beenden wird, besteht demnach nicht. Einen vergleichbaren vorzeitigen Anhaltspunkt für die Wiedererlangung der Zuverlässigkeit, wie sie die Insolvenzordnung noch bis zum 1. Juli 2014 in der Ankündigung der Restschuldbefreiung bot (§ 291 InsO a.F.), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2012 – 4 B 1250/11 –, juris Rn. 7, hat der Gesetzgeber in der aktuellen Gesetzesfassung nicht geschaffen, so dass erst mit der Restschuldbefreiung und der Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Regelfall ein Zustand geordneter Vermögensverhältnisse erreicht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2015 – 4 B 333/15 –, juris Rn. 7 ff. Auch sein weiteres Vorbringen ist nicht geeignet, seine Zuverlässigkeit zu begründen. Die Tatsache, dass er nicht als selbstständiger Architekt, sondern als Angestellter zweier Unternehmen tätig ist, und damit nach eigenen Angaben gar keine Berührungspunkte zu fremden Vermögenswerten hat, ändert nichts daran, dass der Antragsteller, solange er in der Architektenliste eingetragen ist, die Möglichkeit hat, unbeschränkt eine Berufstätigkeit als Architekt aufzunehmen. Darüber hinaus sieht § 5 BauKaG NRW – ebenso wie vergleichbare berufs- und gewerberechtliche Vorschriften – im Falle der Unzuverlässigkeit ein Ermessen der Behörde nicht vor. Auf ein Verschulden des Betroffenen an der Entstehung der Vermögenslosigkeit kommt es nicht an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 – 4 A 697/10 –, juris Rn. 15, und vom 25. Oktober 2007 – 4 A 1968/07 –, juris Rn. 8. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass die Schulden des Antragstellers möglicherweise im Kern darauf zurückzuführen sind, dass Dritte seine Krankheit ausgenutzt und ihn veranlasst haben, Kredite aufzunehmen, deren Tilgung in der Folge nicht gelang. Die Löschungsverfügung ist auch nicht im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen für den Antragsteller unverhältnismäßig. Erweist sich ein Architekt als unzuverlässig, stellt die – nicht im Ermessen der Antragsgegnerin stehende – Löschung trotz der wirtschaftlichen Folgen weder einen Verstoß gegen das Übermaßverbot noch einen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit dar. Das mit § 6 S. 1 lit. d) i.V.m. § 5 Abs. 1 BauKaG NRW verfolgte Ziel der Erhaltung eines funktionierenden und anerkannten Architektenwesens ist so gewichtig, dass die Belange der betroffenen Architekten dahinter zurückstehen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Mai 2011 – 4 A 697/10 –, juris Rn. 28, und vom 5. Januar 2012 – 4 B 1250/11 –, juris Rn. 12. Im Übrigen hat der Antragsteller auch nicht belastbar vorgetragen, dass seine bisherigen Arbeitgeber an seiner Arbeitsleistung kein Interesse mehr haben könnten, weil er nicht mehr die Berufsbezeichnung „Architekt“ tragen darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Wert zur Hälfte. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.