Beschluss
12 A 2707/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.12A2707.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es fehle ungeachtet der Frage, ob ein Gegenbekenntnis vorliege, jedenfalls für den Zeitraum ab 1988 bis zu der von der Klägerin vollzogenen Nationalitätenänderung an einem Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise und deshalb an einem Bekenntnis nur" zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht auf die nach ihrem Vortrag seit 1988 gegenüber den Behörden abgegebenen Bekenntniserklärungen zum deutschen Volkstum, sondern auf die erst 1998 erfolgte Eintragung im Pass und damit auf das bloße Beweismittel (für zuvor abgegebene Erklärungen) abgestellt, greift nicht durch. Es trifft nicht zu. Hat die Klägerin - wie vom Verwaltungsgericht unterstellt - im Zusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses 1945 bzw. 1946 kein sog. Gegenbekenntnis abgegeben, so bedarf es dennoch eines positiven Bekenntnisses nur" zum deutschen Volkstum, wie es seit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erforderlich ist. Durch die Einfügung des Wortes nur" durch dieses Gesetz ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. für das Bekenntnis auf vergleichbare Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine grundsätzlich mit der Bekenntnisfähigkeit einsetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht mehr. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -. Nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG wird ein solches Bekenntnis nur insoweit unterstellt, als es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war; die Fiktion wirkt nicht über den Gefahrenzeitraum hinaus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 210. Um das ansonsten erforderliche positive Bekenntnis annehmen zu können, wenn es - wie im Falle der Klägerin bis zur Beantragung der 1998 erfolgten Nationalitäteneintragung in ihren Pass - an einer Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum fehlt, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Von diesen Grundsätzen ausgehend (vgl. den in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheid vom 16. März 2006 - 4 K 4337/05 -, dort Seite 8 oben) hat das Verwaltungsgericht seine angegriffene Feststellung ausdrücklich darauf gestützt, dass die Klägerin jedenfalls für einen selbst nach ihrem eigenen Vorbringen zur angeblichen Geltungsdauer des Deportationsdekrets - dazu, dass dieses Vorbringen jedoch den historischen Gegebenheiten widerspricht, vgl. bereits den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschluss des OVG NRW vom 17. Juni 2004 - 2 A 1229/02 - und Eisfeld, Die Russlanddeutschen, 2. Aufl. 1999, S. 135 f. - zu berücksichtigenden, viele Jahre umfassenden Zeitraum ab 1988 keine nachprüfbaren Umstände dargelegt habe, die ihren Willen, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin unzweifelhaft hätten zu Tage treten lassen (Gerichtsbescheid, Seite 8, ab Zeile 5). Bei seiner Prüfung hat es - wiederum im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vorrangig auf das Hinwirken der Klägerin auf eine Änderung ihres Nationalitäteneintrags abgestellt - vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a. a. O. wonach, soweit Möglichkeiten bestanden haben, auf eine Änderung des Nationalitäteneintrags hinzuwirken, entsprechenden Versuchen, die Eintragung der Volkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen, eine maßgebliche Bedeutung zukommt und, soweit solche Möglichkeiten bis zur erfolgten Änderung nicht bestanden haben, für den Zeitraum bis zur Änderung nachprüfbare Umstände darzulegen sind, die den Willen, trotz des Eintrags einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen - und zur Begründung der Annahme, es fehle an einem durchgängigen Bekenntnis, ausgeführt, dass die Klägerin die Nationalitätenänderung erst im Jahre 1998 ..... vollzogen" habe. Bereits diese ein Handeln der Klägerin und nicht der zuständigen Behörde in den Blick nehmende Formulierung verdeutlicht, dass für das Verwal-tungsgericht nicht die tatsächliche, wohl im Juli 1998 erfolgte Eintragung der deutschen Nationalität maßgeblich gewesen ist, sondern die auf eine solche Änderung hinwirkenden Erklärungen der Klägerin. Belegt wird dies auch durch die nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, nach denen die im Tatbestand (des Gerichtsbescheids) wiedergegebenen umfangreichen Ausführungen zu den Aktivitäten der Klägerin nach 1988 keine nachvollziehbare Begründung dafür enthalten, warum die Nationalitätenänderung erst 1998 erfolgt ist, und nach denen kein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Nationalitätenänderung erst 10 Jahre nach den durchgreifenden Veränderungen in der Sowjetunion erfolgt ist und auch noch mehr als 5 Jahre nach der Rehabilitierung des Vaters in Anspruch genommen haben soll. Denn diese Argumentation kann nur dahin verstanden werden, dass angesichts des bis zur Änderung verstrichenen, viele Jahre umfassenden Zeitraums nicht angenommen werden kann, die Klägerin habe zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen entsprechenden Antrag gestellt bzw. die notwendigen Erklärungen gegenüber den Behörden abgegeben. Die nach dem sowjetischen Passrecht grundsätzlich unwiderrufliche und nicht veränderbare, in den ersten Inlandspass eingetragene Nationalität konnte, wie gerichtsbekannt und auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus einer Vielzahl von Verfahren geläufig ist, in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nach dem Zerfall der UdSSR, spätestens jedoch etwa seit Mitte 1992 wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2008 - 12 A 2158/06 -, vom 14. Januar 2008 - 12 A 3969/06 -, m. w. N., vom 5. Juli 2007 - 2 A 3163/06 - und vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 - (speziell für die Ukraine). In der Ukraine war, wie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls bekannt ist - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2006 - 2 A 4276/03 -, unter Auswertung der dort zitierten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 (513-542.40 GUS) bzw. an das Bundesministerium des Innern vom 21. September 1995 (513-542.40 GUS) -, spätestens etwa seit Mitte 1992 eine Nationalitätenänderung aufgrund des Gesetzes der Ukraine über die nationalen Minderheiten in der Ukraine vom 25. Juni 1992 möglich. Nach der für die Passeintragung maßgeblichen Vorschrift des Art. 11 dieses Gesetzes haben, wie hier lediglich ergänzend ausgeführt werden soll, nämlich die Bürger der Ukraine das Recht, frei die Nationalität zu wählen und wiederherzustellen". In ukrainischer Sprache und in deutscher Übersetzung als Anlage 3 enthalten in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NRW vom 13. September 1995 (513-542.40 GUS), ferner in Übersetzung enthalten in der 2005 im Rahmen des Forschungsprojektes des Instituts für Ostrecht der Universität Köln Minderheitenschutz im östlichen Europa" im Internet veröffentlichten Publikation von Dr. C. Schmidt, Minderheitenschutz im östlichen Europa. Ukraine", S. 81 ff. (www.uni-koeln.de/jur-fak/ostrecht/minderhei- tenschutz/Vortraege/Ukraine/Ukraine_Schmidt.doc); vgl. schließlich die Wiedergabe bei Mahulena Hosko-va, Die rechtliche Stellung der Minderheiten in der Ukraine, in: Frowein/Hofmann/Oeter, Das Minderhei-tenrecht europäischer Staaten, Teil 2, 1994, S. 352 ff. (S. 365). Bezeichnenderweise hat die Klägerin bis heute nicht angegeben, wann sie konkret den Antrag gestellt haben will, der zur Änderung ihres Nationalitäteneintrags geführt hat. Nach dem Aktenzeichen (2-1680/98) des - erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist vorgelegten - Urteils des M. Stadtgericht(s) des W. Gebiets" vom 1. Juni 1998 über die Eintragung der (deutschen Nationalität der) Klägerin in das Urkundenbuch hat die Klägerin jedenfalls das gerichtliche Verfahren offenbar erst im Jahre 1998 eingeleitet. Die sonstigen, für den Zeitraum ab 1988 behaupteten Aktivitäten der Klägerin sind danach nicht mehr entscheidungserheblich. Unabhängig davon können dem diesbezüglichen Klagevorbringen aber auch keine nachprüfbaren, den o. g. Anforderungen genügenden Indizien für den Willen der Klägerin zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich zutreffend und durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen ausgeführt, dass der frühestens für 1996 behauptete Beitritt zur Organisation Wiedergeburt" und bloße Anfragen bei örtlichen Behörden keine geeigneten Indizien in diesem Sinne darstellen. Das Vorbringen der Klägerin zu ihrem angeblichen Verhalten gegenüber den Behörden war und ist im übrigen gänzlich unsubstantiiert geblieben. So hat die Klägerin im Laufe des gerichtlichen Verfahrens lediglich vorherige Versuche ..... , ihre deutsche Nationalität bestätigen zu lassen", eine nach dem Zerfall der Sowjetunion sofort" erfolgte Anfrage bei den lokalen Behörden, mehrfach" angestrengte Bemühungen", Eingaben in Moskau 1990 (wegen ihres Vaters) und in Kiew 1993 und 1994 behauptet und weiter angegeben, sich ab 1988 anlässlich der Volkszählungen ..... mit deutscher Volkszugehörigkeit" eingetragen zu haben, ohne jeweils über das schlichte Behaupten solcher Tatsachen hinaus irgendwelche konkreten Einzelheiten mitzuteilen geschweige denn diese zu belegen. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen, nach denen das Verwaltungsgericht keineswegs davon ausgegangen ist, ein Bekenntnis könne nur dann angenommen werden, wenn die Bekenntniserklärung im Inlandspass eingetragen ist", hat die Rechtssache auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden. Denn das Verwaltungsgericht hat nach den obigen Ausführungen keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Der nach dem Zulassungsvorbringen (Schriftsatz vom 1. August 2006, Seite 3, zweiter Absatz) angeblich von dem Verwaltungsgericht formulierte Rechtssatz, Versuche die deutsche Nationalität bestätigen zu lassen und auch die Angabe der deutschen Nationalität gegenüber den Behörden bei Volkszählungen sind nicht zu beachten, wenn sie nicht zur Änderung der Nationalität im Inlandspass geführt haben" ist in der angefochtenen Entscheidung weder wörtlich noch sinngemäß enthalten. Der Vortrag der Klägerin mit Schriftsatz vom 9. März 2007 kann wegen Versäumung der am 1. August 2006 abgelaufenen Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).