Beschluss
12 A 1948/06
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2007:0911.12A1948.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Das Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese ergeben sich aufgrund der Einwendungen der Klägerin gegen die allein entscheidungstragende Feststellung der Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe sich ab Erreichen der Bekenntnisfähigkeit nicht im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur zum deutschen Volkstum bekannt. 3 Die Klägerin, die nicht nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, hat sich allerdings nach dem insoweit zutreffenden und von der Klägerin auch nicht in Frage gestellten Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts nicht bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung nur zum deutschen Volkstum bekannt. Denn schon zu dem Zeitpunkt der Beantragung ihres ersten Inlandspasses, die mit Vollendung des 14. Lebensjahres und deshalb im Juni 2003 erfolgen musste, sah das geltende Recht der Russischen Föderation 4 – Erlass der Russischen Regierung Nr. 828 vom 8. Juli 1997, zuletzt ergänzt unter dem 2. Juli 2003, vgl. die Wiedergabe des Regelungsinhalts in der Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 3. März 2006 (Gz.: 508-516.80/44374) – 5 die Eintragung der Nationalität in den Inlandspass 6 – vgl. Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge: "Russische Föderation (Tschetschenienkonflikt) GUS-Staaten" Oktober 2004, S. 24 –, 7 und damit auch eine vorherige Nationalitätenerklärung des Passbewerbers nicht mehr vor; die Klägerin war deshalb gehindert, eine Nationalitätenerklärung i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG abzugeben. Aus diesem Grund greift auch, wie die Klägerin zu Recht sinngemäß vorgetragen hat, die Vorhaltung des Verwaltungsgerichts nicht, sie habe keine anderen amtlichen Dokumente vorgelegt, in denen sie mit deutscher Nationalität eingetragen ist und die einer amtlichen Nationalitäteneintragung nahe kommen könnten. Ist nämlich nach dem einschlägigen Recht des Herkunftsstaates die Zuordnung eines Aufnahmebewerbers zu einer Nationalität bereits zu Beginn seines Lebensweges ohne Bedeutung, weil eine Nationalitätenerklärung nicht mehr verlangt wird, so erschließt sich nicht, weshalb später gleichwohl andere – doch bislang nur den Rückschluss auf die frühere Abgabe einer Nationalitätenerklärung erlaubende – Dokumente mit Nationalitäteneintrag existieren können sollen. 8 Es spricht jedoch Überwiegendes dafür, dass die Klägerin sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt hat. 9 Um ein solches Bekenntnis annehmen zu können, wenn es an einer Nationalitätenerklärung fehlt, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise – über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus – nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Es sind also nachprüfbare Umstände darzulegen, die einen Willen des Aufnahmebewerbers, der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen. 10 BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 – 5 C 41.03 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104, und Beschluss vom 25. Januar 2006 – 5 B 3.06 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 – 12 A 1107/06 –. 11 Mit dem Zulassungsvorbringen wird aller Voraussicht nach davon auszugehen sein, dass die von der Klägerin dargelegten, über das unmittelbare familiäre Umfeld hinausgreifenden eigenen kulturellen Aktivitäten nicht, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, lediglich belegen, dass die Klägerin ihre Abstammung nicht verleugne und – Studenten anderer Volksgruppen an einem Fremdspracheninstitut vergleichbar – ein sehr starkes Interesse an der deutschen Kultur zeige, sondern hinreichende Umstände im o. g. Sinne darstellen. Die Klägerin hat bereits in ihrem Aufnahmeantrag substantiiert vorgetragen, dass sie deutsche Lieder in der Vokalgruppe "T. " bei der örtlichen Musikschule singt, sich an der Gestaltung festlicher Kulturprogramme des Deutschen Kulturzentrums beteiligt und oft zusammen mit ihrer Mutter in Konzerten und Kulturprogrammen im Deutschen Nationalen Rayon auftritt und hierbei deutsche Volks- und Kinderlieder singt. Diesen Vortrag hat sie noch im Laufe des Verwaltungsverfahrens durch Vorlage eines Prospektes und zweier Fotos – auf einem der Bilder sind die Klägerin und ihre Mitsängerinnen im Freien und offenbar in volksdeutscher Tracht gekleidet zu sehen – belegt. Dieses Vorbringen ist auch glaubhaft. Für seine Richtigkeit streiten nicht nur die erwähnten fotografischen Belege, sondern auch die mit Schriftsatz vom 27. März 2006 vorgelegte Bescheinigung der Leiterin des Zentrums deutscher Kultur in E. und der dortigen Sprachlehrerin (der Mutter der Klägerin) vom 10. März 2006, in der die Aktivitäten der Klägerin in diesem Zentrum im einzelnen darlegt werden. Außerdem erweist sich das Vorbringen auch vor dem Hintergrund des – ebenfalls substantiiert vorgetragenen – Engagements ihrer russischen Mutter in der öffentlichen Pflege der deutschen Kultur als glaubhaft. Denn ein solches Engagement erlaubt ohne weiteres den Rückschluss darauf, dass es sich – wie vorgetragen – maßgeblich auch in der Erziehung der Klägerin ausgewirkt hat und nach wie vor auswirkt. Schon im Aufnahmeantrag hat die Mutter der Klägerin zu ihren eigenen Volkstumsaktivitäten erklärt, sich aktiv in der Dorfgemeinde an der Pflege und Wiedergeburt der deutschen Kultur zu beteiligen, die Gesangsgruppe "T. " zu leiten und im Kulturhaus Vorlesungen über deutsche Musikkultur und Volksmusik zu halten; ausweislich der bereits erwähnten Bescheinigung des Zentrums deutscher Kultur vom 10. März 2006 ist die Mutter der Klägerin auch die Deutschlehrerin des Zentrums. Auch im Aufnahmeverfahren des Bruders der Klägerin fand sich im übrigen bereits substantiierter Vortrag zu den Volkstumsaktivitäten der Mutter der Klägerin (Schreiben der Schwester des verstorbenen Vaters der Klägerin vom 4. Juli 2000). Dafür, dass die Mutter der Klägerin ihre Kinder bewusst als deutsche Volkszugehörige erzogen hat, spricht im übrigen auch der Umstand, dass der 1980 geborene Bruder der Klägerin sich ausweislich seines am 26. März 1996 ausgestellten ersten Inlandspasses bei der Passbeantragung dafür entschieden hat, die deutsche Nationalität seines bereits 1993 verstorbenen Vaters zu wählen. 12 Das sich danach ergebende Gesamtbild der kulturellen (und durch die Konzertauftritte wohl auch gesellschaftlichen) Aktivitäten der Klägerin wird insbesondere nicht lediglich als Ausdruck eines starken Interesses an der deutschen Kultur bewertet werden können, wie es etwa von Studierenden an einem Fremdspracheninstitut gezeigt wird. Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Studium fremder Sprachen und Volksgruppen den Studenten oder die Studentin zu einer – hier mit Blick auf die Gesamtumstände offensichtlich gegebenen – Identifikation mit diesem (für sie: fremden) Volkstum führt. Vor allem aber dürfte einer solchen Bewertung ein Maßstab zugrunde liegen, mit dem die Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG an ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise überspannt werden. Es trifft zwar zu, dass ein solches Bekenntnis grundsätzlich dem in einer Nationalitätenerklärung enthaltenen Bekenntnis nahe kommen muss. Vorliegend ist aber zu berücksichtigen, dass die Klägerin sich erst seit wenigen und nur in jungen Jahren (bei Ansetzen des Eintritts der Bekenntnisfähigkeit mit der Vollendung des 16. Lebensjahres am 13. Juni 2005 erst seit gut zwei Jahren) überhaupt zum deutschen Volkstum bekennen konnte und in Ermangelung staatlicher Dokumente, die ihre Nationalität verzeichnen, allein auf gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Bekenntnisakte beschränkt ist. Diese Bekenntnisakte dürften indes allenfalls begrenzt mit einer Nationalitätenerklärung "vergleichbar" sein, weil das in ihnen zu sehende Bekenntnis zum deutschen Volkstum – wie regelmäßig in Staaten, die nicht als Überwachungsstaat bzw. Diktatur bezeichnet werden können – im gesellschaftlichen Raum verblieben sein dürfte. Vor allem aber darf eine Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht dazu führen, dass die grundsätzlich zu den Anspruchsberechtigten nach dem BVFG zählende Gruppe der gerade erst bekenntnisfähig gewordenen Aufnahmebewerber aus der Russischen Föderation, denen nach dem geltenden russischen Passrecht die Abgabe einer Nationalitätenerklärung versagt ist und die auch sonst keine Gelegenheit hatten, sich gegenüber staatlichen Stellen zu ihrer Nationalität zu erklären, die erfolgreiche Berufung auf ein Bekenntnis nur zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise schon grundsätzlich abgeschnitten wird, weil gesellschaftliche, soziale oder kulturelle Aktivitäten im Zeitraum zwischen dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete – d. h. derzeit: im Alter als Minderjährige und/oder junge Erwachsene – aufgrund eines (vermeintlich uneingeschränkt möglichen) Vergleichs mit der früher vorgesehenen Nationalitätenerklärung generell als nicht ausreichend bewertet werden. 13 Mit Blick auf das Vorstehende bedarf es voraussichtlich keiner Entscheidung mehr, ob der Klägerin der (nachgeschobene) Vortrag abgenommen werden kann, sie habe bei der Beantragung des ersten Inlandspasses darauf bestanden, in dem (veralteten?) Antragsformular als Deutsche eingetragen zu werden. Allerdings dürfte der mit Schriftsatz vom 27. März 2006 vorgelegten Bescheinigung der Verwaltung des Deutschen Nationalkreises Region B. – Standesamt – vom 16. März 2006 zu entnehmen sein, dass die Klägerin gegenüber dieser Behörde ausdrücklich bekundet hat, deutscher Volkszugehörigkeit zu sein. Denn diese Bescheinigung ist ausweislich ihres übersetzten Wortlautes als Bestätigung dafür ausgestellt worden, dass die Klägerin "sich für eine Deutsche hält". 14 Die Prüfung, ob die Klägerin auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG erfüllt und deshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts u. U. aus anderen Gründen richtig sein könnte, bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten. Allerdings spricht Überwiegendes dafür, dass die insoweit allein streitig gewesene, vom Verwaltungsgericht allerdings nicht (abschließend) beantwortete Frage, ob die von der Klägerin im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag gezeigte Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, auf familiärer Vermittlung beruht, zu bejahen sein wird. 15 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal nach § 6 Abs. 2 BVFG eine Vermittlung von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten grundsätzlich vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit voraussetzt. 16 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2007 – 5 B 175.06 –, und Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, BVerwGE 112, 112. 17 Die genannten Vermittlungspersonen müssen dabei nicht notwendigerweise selbst deutsche Volkszugehörige sein; es reicht vielmehr aus, wenn sie des Deutschen mächtig sind. Denn ein Ausschluss von Familienangehörigen und sogar Elternteilen, die nicht selbst deutsche Volkszugehörige sind, als rechtlich in Betracht kommender Vermittlungspersonen – und damit ihre Gleichstellung mit außerhalb der Familie stehenden Vermittlungspersonen wie etwa Sprachlehrern – ist dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 BVFG nicht zu entnehmen. Das Bewusstsein, Angehöriger des deutschen Volkes zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, kann als eigenes Bewusstsein des Bekennenden an seine Abstammung von einem deutschen Elternteil – hier: von einem deutschen Vater – und die Identifikation mit dieser Abstammung auch dann anknüpfen, wenn das Bestätigungsmerkmal der Sprache maßgeblich von dem nichtdeutschen Elternteil vermittelt worden ist. Insbesondere kann ein Bewusstsein, nur dem deutschen Volkstum anzugehören, bei einem Kind oder Jugendlichen auch von einem nicht volksdeutschen Elternteil im Sinne der Respektierung der kulturellen Identität und eines kulturellen Vermächtnisses des verstorbenen anderen Elternteils gefördert und gepflegt werden. 18 BVerwG, Urteil vom 14. November 2002 – 5 C 29.01 –, BVerwGE 117, 167 = NVwZ-RR 2003, 507. 19 Der von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG verlangte kausale Bezug zwischen der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, und der familiären Vermittlung bedeutet, dass durch die familiäre Vermittlung bei dem Aufnahmebewerber bis zum Eintritt seiner Selbständigkeit ein solches "Sprachfundament" gelegt worden sein muss, das ihn zu jenem Zeitpunkt mindestens befähigt haben muss, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. 20 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 – 5 C 33.02 –, BVerwGE 119, 6, und – 5 C 11.03 –, NVwZ 2004, 753; ferner Urteile vom 3. Mai 2007 – 5 C 23.06 – und – 5 C 31.06 –, jeweils in Juris. 21 Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen liegt eine familiäre Vermittlung vor, wenn nicht festgestellt werden kann, dass im familiären Bereich eine Vermittlung des Deutschen nicht oder jedenfalls nicht in nennenswertem Umfang stattgefunden hat, sondern die vorhandenen Deutschkenntnisse ganz überwiegend auf einem fremdsprachlichen Erwerb beruhen und keine hinreichende Grundlage (mehr) in einer bis zum Erreichen der Selbständigkeit erfolgten Sprachvermittlung haben. 22 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2003 – 2 A 4116/02 –, rechtskräftig seit dem Beschluss des BVerwG vom 20. August 2004 – 5 B 2.04 –; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 – 2 A 2926/04 –; OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2006 – 12 A 3889/04 –. 23 In Anwendung der vorstehenden Grundsätze spricht hier Überwiegendes dafür, dass der Klägerin die im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag gezeigte Sprachfähigkeit bis zum Alter von 4 Jahren von ihrem auch nach der Scheidung im November 1992 in der Ehewohnung verbliebenen, im August 1993 verstorbenen deutschen Vater, bis zum Alter von fast 5 ½ Jahren von ihrer zunächst im selben Haus und später nach den Angaben des Bruders der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2006, die durch dem Senat vorliegendes Kartenmaterial bestätigt werden, 24 – vgl. die im Internet verfügbaren Karten zum Deutschen Nationalen Rayon (http://www.egh.altai.ru/~test/kart/dnr.gif, Ausdruck vom 5. September 2007), zur Lage von Nekrasovo (= Halbstadt, vgl. Wikipedia, Eintrag "Nationalkreis Halbstadt", Ausdruck vom 3. September 2007), Degtyarka und Orlovka/Orlowo im Altayskiy Kray (zu finden unter http://encarta.msn.com/encet/features/mapcenter/map.aspx) und zum Altajskij Kraj in: Seveker, Marina, Deutschunterricht für Erwachsene in der Altairegion/Westsibirien im Kontext von Integration und Aussiedlung, Diss., Osnabrück 2005, S. 302 f. – 25 nur wenige Kilometer (nach den Angaben des Bruders der Klägerin: 8 km) entfernt wohnenden, seinerzeit über ein Auto verfügenden und am 24. November 1994 ausgesiedelten deutschen Großmutter väterlicherseits und – während des gesamten Zeitraums vom Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit – von ihrer ebenfalls als Vermittlungsperson geeigneten russischen Mutter und damit insgesamt familiär vermittelt worden ist. Die von dem Verwaltungsgericht gehegten, auf die (mangelnden) Sprachfähigkeiten des neun Jahre älteren Bruders und dessen Angaben in seinem Aufnahmeverfahren gegründeten "Restzweifel" an einer hinreichenden familiären Vermittlung sind nach gegenwärtiger Einschätzung nicht begründet. Ihnen ist schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass die Sprachentwicklung von Geschwistern insbesondere dann (deutlich) voneinander abweichen kann, wenn ihr Altersunterschied – wie hier – nicht gering ist. Eine solche Abweichung wäre vorliegend auch nicht unplausibel, weil das auf Erziehung ihrer Kinder zu deutschen Volkszugehörigen ausgerichtete Verhalten der Mutter der Klägerin sich im Laufe der Jahre, nämlich mit der Vervollkommnung der eigene Sprachfähigkeiten intensiviert haben dürfte, so dass die jüngere Klägerin einem stärkeren deutschsprachlichem Einfluss ihrer Mutter ausgesetzt gewesen sein dürfte als ihr Bruder, der 1997 – die Klägerin war zu diesem Zeitpunkt erst 8 Jahre alt – bereits seine Selbständigkeit erreicht hatte. Soweit das Verwaltungsgericht seine Zweifel damit begründet hat, dass der Aufnahmeantrag des Bruders der Klägerin wegen unzureichender Sprachkenntnisse abgelehnt worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die abschließende Beurteilung der deutschen Sprachkenntnisse des Bruders der Klägerin durch die Sprachtesterin im Anhörungsprotokoll vom 10. Dezember 1997, eine Verständigung sei kaum möglich gewesen und der Antragsteller habe nur einzelne Wörter verstanden und gesprochen, mit Blick auf die protokollierten Fragen und Antworten jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Denn der im Protokoll als "wortkarg" beschriebene Bruder der Klägerin hat von den ihm gestellten – allerdings mehrmals wiederholten – 20 Fragen lediglich eine Frage nicht verstanden; eine weitere Frage (nach dem Aussehen des Dorfes) hat er nach Umformulierung verstanden. Lediglich auf zwei Fragen hat er seine Antwort auf Russisch gegeben; im übrigen hat er aber stets auf Deutsch und hierbei wiederholt auch in ganzen, mehr oder weniger fehlerfreien Sätzen geantwortet. Die Zweifel des Verwaltungsgerichts dürften auch in den Angaben des Bruders der Klägerin bei seiner Anhörung am 10. Dezember 1997 keine hinreichende Stütze finden. Zwar hat er dort angegeben, dass er als Kind "etwas" Deutsch erlernt habe, und zwar bis zur Einschulung. Dieser Angabe wird sich aber wohl nicht entnehmen lassen, dass die deutsche Sprache im Haushalt seiner Eltern nur eine untergeordnete Stellung eingenommen hat. Denn der Bruder der Klägerin hat zugleich als Vermittlungspersonen seine Mutter, die Großmutter väterlicherseits und eine Tante des Vaters angegeben und später – in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2006 – präzisierend ausgeführt, dass in der Familie halb (bzw. mehr als halb) Deutsch und im übrigen Russisch, in Dorf und Kindergarten Deutsch, in der Schule dann aber Russisch gesprochen worden sei. Diese Angaben erscheinen vor dem Hintergrund der oben beschriebenen, während des Sprachtests gezeigten Deutschkenntnisse des Bruders der Klägerin auch ohne weiteres nachvollziehbar.