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Beschluss

12 A 2708/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0213.12A2708.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht - ungeachtet der in Bezug auf die Einbeziehungsbegehren jeweils fehlenden Klagebefugnis - einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und auf Einbeziehung in einen ihrer Mutter oder Großmutter zu erteilenden Aufnahmebescheid verneint. Die insoweit unter beiden Aspekten entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil ihre Mutter, die Klägerin des Verfahrens 4 K 4339/05, ausweislich des in jenem Verfahren ergangenen Urteils vom 24. Mai 2006 und des im Verfahren der Großmutter der Klägerin - 4 K 4337/05 - ergangenen Urteils vom gleichen Tage weder eine deutsche Staatsangehörige noch eine deutsche Volkszugehörige sei, und sie könne mit Blick auf diese Urteile auch keine Einbeziehung in einen ihrer Mutter oder ihrer Großmutter zu erteilenden Aufnahmebescheid verlangen, vermag die Zulassungsbegründung indes nicht zu erschüttern. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist deutscher Volkszugehöriger nur dann, wenn er die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG erfüllt. Diese Vorschrift verlangt u. a. die Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen. Dass diese Voraussetzungen in der Person der Klägerin vorliegen könnten, lässt auch das Zulassungsvorbringen nicht hervortreten. Das sinngemäße Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe die Staatsangehörigkeit der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin (M. L1. , im folgenden: Großmutter) "nicht geprüft" bzw. sei irrtümlich der Ansicht, es fehle an einem schlüssigen Vortrag hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin (M1. T. ), greift nicht durch. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, für die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Großmutter fehle es sowohl an einem schlüssigen Vortrag als auch an irgendwelchen Belegen, welche diese Behauptung stützen könnten, erweist sich vielmehr auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens als zutreffend. Die bloße Behauptung, die Großmutter der Klägerin habe "durch die Eintragung in die deutsche Volksliste der Ukraine genauso wie ihr Vater die deutsche Staatsangehörigkeit erworben" (Widerspruchsbegründung vom 25. Mai 2005), ist auch in Verbindung mit dem Hinweis auf die vorgetragene deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Großmutter der Klägerin (F. G1. S. ) und die nach den Antragsangaben zu bejahende Ansässigkeit der Familie im Jahre 1941 im Gebiet Shitomir und anschließend im Gebiet Kiew nicht zu belegen geeignet, die Großmutter der Klägerin habe seinerzeit die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) - 1. StAngRegG - i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in der Deutschen Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 (RGBl. I S. 321) setzt außer der deutschen Volkszugehörigkeit und der Ansässigkeit am 21. Juni 1941 im Gebiet des Reichskommissariats Ukraine, zu welchen auch die Gebiete Shitomir und Kiew zählten, voraus, dass eine Eintragung in die Deutsche Volksliste der Ukraine tatsächlich erfolgt war. Das zuletzt genannte Erfordernis gilt dabei auch für deutsche Volkszugehörige, welche die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Abteilungen 1 oder 2 der Deutschen Volksliste gemäß § 1 der Verordnung erfüllten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, BVerwGE 126, 283 = NVwZ 2007, 224 = DVBl. 2007, 194 ff. Soweit früher, wie mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemacht wird, eine abweichende behördliche Praxis bestanden hat, nach der bei Erfüllung der Voraussetzungen für die Eintragung in die Abteilung 1 oder 2 der Deutschen Volksliste ein Wohnsitz im Reichskommissariat zum maßgeblichen Stichtag für ausreichend erachtet wurde, war diese nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft und entfaltet - von Fällen berechtigten, hier nicht erkennbaren Vertrauensschutzes abgesehen - keine Bindungswirkung. Für eine tatsächliche Eintragung der Großmutter der Klägerin (zusammen mit deren Vater) in die Deutsche Volksliste der Ukraine sind aber auch im Zulassungsverfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen geschweige denn Belege vorgelegt worden; solche Anhaltspunkte sind gerade auch mit Blick auf die von dem Urgroßvater der Klägerin geführte "Mischehe" mit einer ukrainischen Volkszugehörigen auch sonst weiterhin nicht erkennbar. Fehlt es an einem Nachweis der Eintragung ihrer Großmutter, so ginge dies in einem von der Klägerin, ihrer Mutter oder ihrer Großmutter betriebenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren zu deren Lasten, weil die Eintragung eine rechtsbegründende Tatsache ist, für deren Vorliegen der jeweilige Kläger die materielle Beweislast trägt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a. O.; vgl. ferner den dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss des OVG NRW vom 17. April 2007 - 12 A 1446/05 -, rechtskräftig bestätigt durch den Beschluss des BVerwG vom 30. Oktober 2007 - 5 B 157.05 (5 PKH 28.07) -; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 105/08 -. Nichts anderes kann im vorliegenden vertriebenenrechtlichen Verfahren gelten, so dass die Klägerin nicht mit ihrer Behauptung durchdringen kann, sie stamme von einer deutschen Staatsangehörigen ab. Das weitere den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffende Vorbringen, die Klägerin stamme (zumindest) von einer deutschen Volkszugehörigen ab, weil ihre Mutter und ihre Großmutter entgegen den Ausführungen in den durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Urteilen 4 K 4337/05 (VG Köln) und 4 K 4339/05 (VG Köln) deutsche Volkszugehörige i. S. d. § 6 Abs. 2 BVFG seien, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der hier angefochtenen Entscheidung. Die Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG meint nach der gefestigten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Abstammung von den Eltern, weshalb mindestens ein Elternteil deutscher Volkszugehöriger im Rechtssinne sein muss. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Januar 2008 - 12 E 1320/07 - und vom 16. April 2007 - 2 A 2831/05 -, m. w. N. Daran fehlt es im Falle der Klägerin, da ihr Vater (H. S1. ) laut Aufnahmeantrag ukrainischer Volkszugehöriger war und auch ihre Mutter keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne ist. Die Mutter der Klägerin erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil sie ihrerseits nicht von mindestens einem Elternteil abstammt, der deutscher Volkszugehöriger ist. Denn deren Vater (C. K. L1. ) war nach den Antragsangaben ukrainischer Volkszugehöriger, und auch deren Mutter - die Großmutter der Klägerin - (M. L1. ) ist keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne. Die Großmutter der Klägerin erfüllt nämlich nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, weil sich nicht feststellen lässt, dass sie sich gemessen an den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 - nur zum deutschen Volkstum bekannt hat, wie der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage - 12 A 2707/06 - ausgeführt hat, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Hatte deshalb das Verwaltungsgericht im dortigen Verfahren zu Recht einen Anspruch der Großmutter der Klägerin auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und im weiteren Verfahren 4 K 4339/05 folgerichtig und zutreffend auch einen Aufnahmeanspruch der Mutter der Klägerin verneint, so ist auch seine (ungeachtet der insoweit fehlenden Klagebefugnis der Klägerin getroffene) Feststellung im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, auch ein Anspruch der Klägerin auf Einbeziehung in einen ihrer Mutter oder Großmutter zu erteilenden Aufnahmebescheid sei nicht gegeben. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch seine Annahme verletzt, für die behauptete deutsche Staatsangehörigkeit der Mutter der Klägerin fehle es an einem schlüssigen Vortrag und an geeigneten Belegen, versteht der Senat mit Blick darauf, dass eine Gehörsverletzung insoweit nicht vorliegen kann, die Klägerin aber zugleich rügt, dass das Verwaltungsgericht auf seine Auffassung hätte hinweisen müssen, als das Vorbringen, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar. Eine Überraschungsentscheidung liegt indes nicht vor. Das anspruchsbegründende Tatbestandmerkmal der Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen ergibt sich aus § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG. Dass insoweit auch ein schlüssiger und hinreichend belegter Vortrag des beweisbelasteten Vertriebenenbewerbers erforderlich ist, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Die Annahme der Klägerin, mit ihrem Vortrag diese Anforderungen bereits erfüllt zu haben, führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Genügt nämlich der Sachvortrag nach Auffassung des Gerichts den Anforderungen nicht, so verpflichtet es der Grundsatz rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht dazu, den Kläger darauf hinzuweisen und hierzu in nähere Erörterungen mit ihm einzutreten oder den Sachverhalt in sonstiger Weise aufzuklären. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrages durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2006 - 12 A 4276/04 -, m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass hier ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist nicht schon mit dem Hinweis auf eine 50-jährige Verwaltungspraxis, für die Annahme der Einbürgerung reiche bereits die deutsche Volkszugehörigkeit und die Ansässigkeit am Stichtag in dem Gebiet des Reichskommissariats Ukraine, dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Denn ein kundiger und gewissenhafter Prozessbeteiligter musste hier schon deshalb damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht das nicht belegte (sinngemäße) Vorbringen der Klägerin zur angeblichen deutschen Staatsangehörigkeit ihrer Mutter und ihrer Großmutter als unzureichend bewerten würde, weil es schon vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a.O., der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln entsprach, einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 1 Abs. 1 f) 1. StAngRegG i. V. m. der Verordnung über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an die in der Deutschen Volksliste der Ukraine eingetragenen Personen vom 19. Mai 1943 von dem Nachweis der als konstitutiv bewerteten Eintragung in die Deutsche Volksliste abhängig zu machen. Vgl. etwa das Urteil des VG Köln vom 1. September 2004 - 10 K 4538/03 -, das in dem Tatbestand des Urteils des BVerwG vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 -, a. a.O., wiedergegeben und vollständig in Juris abrufbar ist; vgl. ferner VG Köln, Urteile vom 14. Mai 2003 - 10 K 3829/01 - und - 10 K 2687/01 -, beide in Juris. Abgesehen von alledem hat die Klägerin auch nicht dargelegt, was sie, wenn ihr die Auffassung des Verwaltungsgerichts bekannt gewesen wäre, im einzelnen hiergegen vorgetragen hätte und inwieweit dieser Vortrag geeignet gewesen wäre, die Annahme des Verwaltungsgerichts insbesondere zum Fehlen geeigneter Belege zu entkräften. Auch die weitere Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe gegen seine Aufklärungspflicht und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, ist nicht begründet. Insoweit ist jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Dieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 24. Mai 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).