Beschluss
12 A 2158/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:0205.12A2158.06.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung - also zunächst das Berufungszulassungsverfahren - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, das erforderliche Bekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG sei nicht gegeben, weil sie sich nicht durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum bekannt, sondern ein Gegenbekenntnis zum griechischen Volkstum abgegeben habe, und weil es im übrigen an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise fehle. Das sinngemäße Zulassungsvorbringen, ein zurechenbares Gegenbekenntnis liege nicht vor, weil der Vater der Klägerin als griechischer Volkszugehöriger strikt gegen eine Eintragung der Klägerin mit der deutschen Nationalität ihrer Mutter in den ersten Inlandspass gewesen sei, insoweit massiven Einfluss zugunsten einer Eintragung der griechischen Nationalität genommen bzw. die Klägerin zu einer solchen Eintragung "gezwungen" habe, der Klägerin gegenüber behauptet habe, die Nationalität richte sich zwingend nach der des Familienoberhauptes, und weil die Klägerin und ihre Mutter nicht die finanziellen Mittel gehabt hätten, um sich gegen diesen Einfluss durchzusetzen, und finanziell auf den Familienverbund zwingend angewiesen gewesen seien, greift nicht durch. Soweit mit ihm behauptet werden soll, der Vater der Klägerin habe bei der Klägerin die Fehlvorstellung ausgelöst, nicht über eine Wahlmöglichkeit zu verfügen, ist er bereits nicht glaubhaft. Zum einen setzt der Vortrag, der Vater habe massiven Druck ausgeübt, gegen den man sich aus finanziellen Gründen nicht vermittels eines Anwaltes habe zur Wehr setzen können, gerade voraus, dass die Klägerin über die Möglichkeit, eine andere Nationalität als die ihres Vaters zu wählen, durchaus informiert war. Zum anderen ist es jedenfalls ohne nähere Erläuterung nicht nachvollziehbar, dass ausgerechnet die Klägerin nicht durch die Schule, ihre Freunde oder die Passbehörde von dem allgemein bekannten Umstand erfahren haben soll, dass ihr - wie allen Passbewerbern aus gemischt- nationalen Elternhäusern - ein Nationalitätenwahlrecht zustand. Die im übrigen behauptete massive Einflussnahme des Vaters der Klägerin auf deren Nationalitätenwahl rechtfertigt nicht die Annahme, die gegenüber der Passbehörde abgegebene Nationalitätenerklärung der Klägerin sei unbeachtlich. Denn ein tatsächlich erklärtes Gegenbekenntnis ist nicht schon bei - auch massiver - Einflussnahme Dritter unerheblich, sondern erst dann, wenn der Erklärende bei seiner Erklärung einem - hier nicht erkennbaren - die Freiheit der Willensentschließung ausschließenden Zwang ausgesetzt gewesen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Oktober 2004 - 5 B 17/04 - und vom 1. November 2004 - 5 B 81/04 -, beide in Juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2006 - 12 E 788/06 -, vom 9. Oktober 2007 - 12 E 1277/06 - und vom 21. Januar 2008 - 12 A 4359/06 -. Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass der Klägerin auch der (unsubstantiierte) Vortrag zu der angeblichen massiven und unausweichlichen Einflussnahme ihres Vater nicht abgenommen werden kann. Denn die Klägerin hat ausweislich des bei ihrer Anhörung vor der Deutschen Botschaft Moskau am 20. März 2003 gefertigten Protokolls bei der in russischer Sprache erfolgten Befragung zu sonstigen Angaben erklärt, dass es für ihre Entscheidung, sich zur griechischen Nationalität erklärt zu haben, keine Gründe gegeben habe. Außerdem ist auch der Vortrag zur familiären und finanziellen Situation nicht nachvollziehbar, weil die Ehe der Eltern der Klägerin ausweislich der vorgelegten Ehescheidungsurkunde am 9. Oktober 1987 und damit zu einem weit vor der Beantragung des ersten Inlandspasses im Jahre 1989 liegenden Zeitpunkt geschieden worden ist und die Klägerin nach ihren Angaben im Aufnahmeantrag (Ziffer 15.1) wegen der Scheidung - und deshalb auch 1989 - im Familienkreise der Mutter gelebt hat, die im übrigen nach den Antragsangaben (Ziffer 19.11) durchgängig berufstätig war und daher über eigene Einkünfte verfügte. Ist nach alledem die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es liege ein zurechenbares Bekenntnis der Klägerin zu einem nichtdeutschen Volkstum und damit ein ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG grundsätzlich ausschließendes Gegenbekenntnis vor, keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzt, kommt es auf das weitere Zulassungsvorbringen nicht mehr entscheidungserheblich an, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle auch an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf vergleichbare Weise, sei ernstlich zweifelhaft. Das diesbezügliche Vorbringen, die Klägerin habe sich durch die Pflege deutscher Sitten und Gebräuche, durch den Besuch kirchlicher Feste und überhaupt durch eine Lebensführung als Deutsche zum deutschen Volkstum bekannt, greift aber ohnehin nicht durch. Läge kein Gegenbekenntnis vor, so bedürfte es eines positiven Bekenntnisses "nur" zum deutschen Volkstum, wie es seit der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2266) erforderlich ist. Durch die Einfügung des Wortes "nur" durch dieses Gesetz ist die nach früherem Recht maßgebliche, auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete als Endzeitpunkt für die Abgabe der Nationalitätenerklärung (bzw. für das Bekenntnis auf vergleichbare Weise) bezogene Betrachtungsweise, nach der es ausreichte, dass die Erklärung zum deutschen Volkstum zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete abgegeben wurde, durch eine grundsätzlich mit der Bekenntnisfähigkeit einsetzende zeitraumbezogene Betrachtung abgelöst worden. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Ausreise genügt den rechtlichen Anforderungen danach nicht mehr. Bei Personen im bekenntnisfähigen Alter muss vielmehr grundsätzlich für den gesamten Zeitraum zwischen Eintritt der Bekenntnisfähigkeit und Ausreise ein positives Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, also durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise, feststellbar sein. Ein über einen längeren Zeitraum andauernder bekenntnisloser Zustand ist ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 - 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2007 - 12 A 1107/06 -. Um ein solches Bekenntnis annehmen zu können, wenn es - wie im Falle der Klägerin bis heute - an einer Nationalitätenerklärung zum deutschen Volkstum fehlt, müssen die Indizien für den Willen zur Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und Nachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise - über das unmittelbare familiäre Umfeld hinaus - nach außen hin hervorgetreten sein, die der Nationalitätenerklärung nahe kommt. Soweit Möglichkeiten bestanden haben, auf eine Änderung des Nationalitäteneintrags hinzuwirken, kommt dabei entsprechenden Versuchen, die Eintragung der Volkszugehörigkeit im Inlandspass ändern zu lassen, eine maßgebliche Bedeutung zu. Soweit solche Möglichkeiten bis zur erfolgten Änderung nicht bestanden haben, sind für den Zeitraum bis zur Änderung nachprüfbare Umstände darzulegen, die den Willen, trotz des Eintrags einer nichtdeutschen Nationalität im Inlandspass der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin, z. B. in der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten, unzweifelhaft haben zu Tage treten lassen. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, a. a. O. Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, dass sie überhaupt je den Versuch unternommen hat, die Eintragung der griechischen Volkszugehörigkeit in ihrem Inlandspass ändern zu lassen. Vgl. zur Relevanz der Nutzung von Möglichkeiten, sich der Führung eines Passes mit nichtdeutscher Nationalität zu widersetzen und stattdessen einen Pass mit deutscher Nationalität zu erhalten: auch BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 - m. w. N. Dass es während des gesamten Zeitraumes von 1989 bis mindestens 1995 in Kasachstan bzw. bis zur Abschaffung der Nationalitäteneinträge in Russland nicht möglich gewesen wäre, eine Änderung herbeizuführen, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Zwar war nach sowjetischem Passrecht die in den ersten Inlandspass eingetragene Nationalität grundsätzlich unwiderruflich und unterlag keinen Veränderungen; eine nachträgliche Berichtigung war ausnahmsweise nur dann möglich, wenn die Fehlerhaftigkeit der Eintragung nachgewiesen worden war. Diese Rechtslage hat sich in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nach dem Zerfall der UdSSR, spätestens jedoch etwa seit Mitte 1992 aber geändert; nunmehr konnte eine Nationalitätseintragung wesentlich leichter als früher geändert werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 12 A 3969/06 -, m. w. N. Die lapidare und in keiner Weise substantiierte Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, eine spätere Änderung des Nationalitäteneintrags sei unterblieben, weil sie für die Klägerin zu teuer gewesen wäre, rechtfertigt nicht die Annahme, einer solche Änderung sei der Klägerin jahrelang nicht möglich gewesen, zumal sie nach den Antragsangaben (Ziffer 17) von 1991 bis 1995 durchgängig berufstätig und ihr Ehemann, mit dem sie seit 1997 verheiratet ist, schon seit 1996 als Privatunternehmer tätig war (Ziffer 23). Auf das Vorliegen der Indizien, die nach dem unsubstantiiert gebliebenen Vortrag der Klägerin ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise belegen sollen (Pflege deutscher Sitten und Gebräuche, Besuch kirchlicher Feste, Lebensführung als Deutsche), kommt es danach hier auch dann nicht an, wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, sie habe kein Gegenbekenntnis abgegeben. Abgesehen davon erlauben die behaupteten Indizien, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch nicht die Annahme eines einer Nationalitätenerklärung nahekommenden, nach außen hin hervorgetretenen Bekenntnisses, weil sie im wesentlichen dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Auch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten - im Falle der Klägerin: katholischen - Konfession kommt für sich allein kein Bekenntnischarakter zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2006 - 12 A 2494/04 -. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der in der Begründung des Zulassungsantrags angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), Kammerbeschluss vom 19. Oktober 2004 - 2 BvR 779/04 -, EuGRZ 2004, 656 ff., ist schon nicht hinreichend dargelegt, liegt aber auch nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil den in der vorzitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssätzen zur Reichweite der grundgesetzlichen Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) keinen abweichenden Rechtssatz ausdrücklich oder konkludent entgegengestellt. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die behauptete Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, die die Klägerin mit dem Unterbleiben ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung zu der Frage ihres Auftretens nach außen als Deutsche begründet, liegt schon deshalb nicht vor, weil es wegen des Unterlassens möglicher Versuche, den Nationalitätseintrag zu ändern, auf diese Frage auch dann nicht entscheidungserheblich ankam, wenn das Vorliegen eines Gegenbekenntnisses verneint wird, und weil das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin nicht in Zweifel gezogen, sondern als zutreffend, aber den an die zu fordernden Indizien zu stellenden Anforderungen nicht genügend bewertet hat. Außerdem ist insoweit Rügeverlust eingetreten. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den Anspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gem. § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Die Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die Klägerin jedoch nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Da sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweiserhebung zur Frage eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum auf eine der Nationalitäteneintragung vergleichbare Weise durch das Auftreten bzw. die Lebensführung der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht aufdrängen musste, scheidet auch ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) aus. Abgesehen davon ist insoweit ebenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Dieser Anforderung genügt die Darlegung schon deshalb nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass die anwaltlich vertretene Klägerin die unterlassene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 18. April 2006 gegenüber dem Verwaltungsgericht angesprochen und gerügt hat. Dem insoweit maßgebenden Protokoll der mündlichen Verhandlung ist eine derartige Rüge nicht zu entnehmen. Auch im Zulassungsantrag ist hierzu nichts ausgeführt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.