Beschluss
6 A 1663/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0418.6A1663.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, die für den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 28. Februar 2003 sei rechtsfehlerfrei. Sie sei (noch) im Einklang mit Nr. 9.1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol; SMBl. NRW 203034) erstellt worden, wonach der Erstbeurteiler unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sei und nach eigenen Kenntnissen und Erfahrungen zu beurteilen habe. Eine ausdrückliche Weisung oder weisungsgleiche Einflussnahme, mit welcher Note der Beurteilungsvorschlag zu erstellen sei, habe es weder seitens der Endbeurteilerin noch seitens anderer Vorgesetzter gegeben. Auch sei für das Beurteilungsergebnis nicht allein die bisherige Verweildauer des Klägers im statusrechtlichen Amt ausschlaggebend gewesen. Dass die Erstbeurteiler den Kläger wegen seiner Standzeit auf einen "der hinteren Plätze" gesetzt hätten, sei mangels bindender Wirkung für die Endbeurteilerin unerheblich. Im Übrigen greife die Abweichungsbegründung nicht schematisch auf die Standzeit zurück, sondern berücksichtige die individuellen Leistungen des Klägers. Diese im einzelnen begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass der Erstbeurteiler PHK Gleiß bei der Erstellung seines Beurteilungsvorschlags für den Kläger unabhängig und nicht durch Weisungen gebunden war. Die Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit des Erstbeurteilers sind insbesondere nicht dadurch beeinträchtigt worden, dass ihm - wie auch den anderen Erstbeurteilern - eine am 9. Dezember 2002 zwischen dem Unterabteilungsleiter POR H. und anderen Führungskräften der Polizeiinspektion T. abgestimmte "Beurteilungsrangfolge" zugänglich gemacht worden ist. Darin waren die von den Erstbeurteilern benannten Leistungsträger aufgeführt und die von dieser Gruppe für eine sogenannte Quotenbeurteilung, das heißt für eine Gesamtnote von vier oder fünf Punkten (vgl. Nr. 8.2.2 BRL Pol), in Betracht kommenden Beamten gekennzeichnet worden. Eine unzulässige Beeinflussung des Erstbeurteilers kann neben einer ausdrücklichen Weisung auch aufgrund einer sonstigen Einflussnahme durch Vorgesetzte beeinträchtigt sein, wenn sie die Intensität einer Weisung annimmt oder sonst die unabhängige Beurteilung tangiert. Verdeutlicht ein Vorgesetzter eine bestimmte Erwartungshaltung, kann dies nach dem objektiven Erklärungsgehalt seiner Äußerungen und in Abhängigkeit von den weiteren Fallumständen auf eine Einflussnahme hinauslaufen, die einer Weisung gleichkommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A 4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58. Eine solche unzulässige Einflussnahme, die die Unabhängigkeit des Erstbeurteilers wesentlich tangiert hat und bei diesem den Eindruck entstehen lassen musste, die Endbeurteilung stehe bereits fest, hat hier aufgrund der Übermittlung der "Beurteilungsrangfolge" nicht stattgefunden. Sie enthielt lediglich eine Auflistung der Leistungsträger, die für eine sogenannte Quotenbeurteilung in Frage kamen. Die Festelegung eines konkreten Beurteilungsergebnisses für die einzelnen Beamten erfolgte noch nicht. Dementsprechend hat der Erstbeurteiler des Klägers der Auflistung auch keine bindende Wirkung beigemessen. Vielmehr hat er dem Kläger, der nach der "Beurteilungsrangfolge" nicht für eine sogenannte Quotenbeurteilung vorgesehen war, für eine Beurteilung mit 4 Punkten ("Die Leistung und die Befähigung des PK U. P. übertreffen die Anforderungen.") vorgeschlagen. Die vom Vorschlag des Erstbeurteilers abweichende Beurteilung durch die Endbeurteilerin erfolgte entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht allein auf der Grundlage der geringen Verweildauer des Klägers im statusrechtlichen Amt (sogenannte Standzeit), ohne seine tatsächlichen Leistungen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung des Beamten kann der Dienstherr die Standzeit des Beamten grundsätzlich mit heranziehen und so beispielsweise eine längere beanstandungsfreie Zeit im statusrechtlichen Amt positiv würdigen. Dabei darf er jedoch nicht schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellen, sondern eine längere Standzeit lediglich als Indiz dafür heranziehen, dass sich die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung positiv auf den Leistungsstand ausgewirkt haben. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, NWVBl. 2002, 351; Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, ZBR 2006, 65. Soweit die Erstbeurteiler in der von ihnen vorgenommenen Reihung den Kläger aufgrund seiner geringen Verweildauer im statusrechtlichen Amt auf einen der "hinteren Plätze" gesetzt hatten, hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass dies rechtlich unerheblich sei, weil dem für die Endbeurteilerin keine Bindungswirkung zukomme. Aber auch sonst ist nicht festzustellen, dass allein das schematische Abstellen auf die geringe Verweildauer im statusrechtlichen Amt ausschlaggebend für die Abweichung in der Endbeurteilung war. Zwar bezieht sich die Endbeurteilerin zur Begründung der Änderung des Erstbeurteilervorschlags auf die Leistungs- und Befähigungseinschätzung des Unterabteilungsleiters, der seinerseits auf die interne Reihung durch die Erstbeurteiler nach der Standzeit verweist. Diese für sich gesehen nicht eindeutige Verweisung hat sie jedoch mit der Bezugnahme auf die Stellungnahme des Unterabteilungsleiters POR H. vom 17. November 2003 dahingehend konkretisiert, dass die kürzere Verweildauer im Amt dazu geführt habe, dass der Kläger den Anforderungen des Amtes noch nicht in dem Maße entsprochen habe, wie andere Beamte, die als Leistungsträger vor ihm eingeordnet worden seien. Dass die kürzere Standzeit im Leistungsbild des Klägers ihren Niederschlag gefunden hat, wird zudem durch die Erläuterungen hinsichtlich der einzelnen Leistungsmerkmale (vgl. insbesondere die Stellungnahme vom 4. April 2003) näher dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 3, 40 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).