Beschluss
6 A 4419/05
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1130.6A4419.05.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§§ 87 Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene dienstliche Beurteilung des Klägers vom 6. November 2002 keine rechtlichen Fehler aufweise. Insbesondere habe der Dienstherr die Lebens- und Diensterfahrung der Beamten im Beurteilungsverfahren hinreichend berücksichtigt. Der Kläger macht dagegen mit seinem Zulassungsantrag geltend, Aspekte des Lebens- und Dienstalters hätten nur in unzureichendem Maße Eingang in die Beurteilung gefunden. Denn er sei gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag vom Endbeurteiler - anders als zwei seiner Kolleginnen - um einen Punkt herabgestuft worden, obwohl er ein etwa zehn Jahre höheres Lebensalter aufweise und schon erheblich länger im Polizeivollzugsdienst tätig sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keinen vom Verwaltungsgericht zu Unrecht nicht festgestellten Rechtsfehler der Beurteilung auf. Zwar kann der Dienstherr bei der dienstlichen Beurteilung die Lebens- und Diensterfahrung des Beamten grundsätzlich mit heranziehen und so beispielsweise eine längere Zeit der Bewährung im statusrechtlichen Amt positiv würdigen. Dabei darf er jedoch nicht schematisch auf die Verweildauer im statusrechtlichen Amt abstellen, sondern kann eine längere Standzeit lediglich als Indiz dafür heranziehen, dass sich die zunehmende Lebens- und Diensterfahrung positiv auf den Leistungsstand ausgewirkt haben. Dem Leistungsgrundsatz (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) widerspräche es, das Lebens- oder Dienstalter als Korrektiv für eine an sich bessere oder schlechtere Einschätzung des Leistungsstandes heranzuziehen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 -, ZBR 2006, 65, vom 22. Dezember 2006 - 6 B 2383/06 -, vom 18. April 2007 - 6 A 1663/05 - und vom 4. September 2007 - 6 B 1002/07 -. Der Kläger weist zur Begründung des Zulassungsantrags lediglich auf sein höheres Lebensalter und allgemeines Dienstalter hin, was nach den dargestellten Grundsätzen für sich genommen nicht ausreichend ist, um einen besseren Leistungsstand zu begründen. Auch legt er keine konkreten leistungsbezogenen Umstände dar, die zu einer besseren Beurteilung hätten führen müssen. Kommt der Lebens- und Diensterfahrung wie ausgeführt nur eine Indizwirkung zu, so kann eine fehlerhafte Berücksichtigung von Lebens- und Dienstalter auch nicht allein deswegen angenommen werden, weil die Beurteilungen von zwei im Lebens- und allgemeinen Dienstalter jüngeren Kolleginnen im Gegensatz zu der Beurteilung des Klägers vom Endbeurteiler nicht herabgesetzt worden sind. Vielmehr hat der Endbeurteiler an verschiedenen Stellen (vgl. u.a. das Protokoll der Beurteilerkonferenz vom 10. Juli 2002, den Bescheid vom 8. Dezember 2003 und den Schriftsatz vom 10. März 2005) - in rechtlich zutreffender Weise - zum Ausdruck gebracht, dass er bei den Beurteilungen das Leistungs- und Befähigungsbild als ausschlaggebend für die Festsetzung der Beurteilungsprädikate angesehen hat, und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger danach in seiner Vergleichsgruppe nicht für eine im Gesamtergebnis überdurchschnittliche Beurteilung in Betracht kam. Die Verfügung des Polizeipräsidenten vom 13. Februar 2002, auf die sich der Kläger zur Stützung seiner Auffassung bezieht, verlangt keine andere Entscheidung. Darin hatte der Polizeipräsident für die anstehende Beurteilungsrunde unter dem Stichwort "Rahmenbedingungen" für die Besoldungsgruppe A 9 ausgeführt, dass die Tatsache, dass zunehmende Diensterfahrung sich positiv auf das Befähigungs- und Leistungsbild auswirke, gerade vor der ersten Beförderungsmöglichkeit zu berücksichtigen sei. Damit ist nicht - wie der Kläger offenbar meint - vorgegeben, dass eine längere allgemeine Dienstzeit eine bessere Beurteilung nach sich ziehen muss oder einer Herabsetzung der Bewertung entgegensteht. Vielmehr ist dieser allgemeine Hinweis dahingehend zu verstehen, dass im Beurteilungsverfahren sorgfältig zu beachten ist, ob sich die zunehmende Diensterfahrung dienstälterer Beamter entsprechend der regelmäßigen Annahme (vgl. Nr. 6 Satz 1 Halbsatz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen - SMBl. NRW 203034 -) positiv auf das Leistungsbild des Beamten ausgewirkt hat. Unabhängig davon liegt eine in diesem Sinne relevante größere Diensterfahrung nur bei einer längeren Verweildauer im jeweiligen statusrechtlichen Amt (sogenannte Standzeit) vor. Angesichts der unterschiedlichen, mit dem jeweiligen statusrechtlichen Amt verbundenen Anforderungen ist regelmäßig nur die zunehmende Diensterfahrung in diesem Amt geeignet, ein Indiz für eine Leistungssteigerung zu begründen. Eine längere Standzeit lag bei dem erst am 1. September 1999 zum Polizeikommissar ernannten Kläger im Zeitpunkt der dienstlichen Beurteilung vom 6. November 2002 aber gerade nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung, warum die Beurteilung des Klägers trotz eines im Vergleich zu seinen Kolleginnen höheren allgemeinen Dienstalters vom Endbeurteiler herabgestuft wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).