Urteil
19 K 7449/09
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2011:0218.19K7449.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der im Jahre 1960 geborene Kläger steht nach einer Tätigkeit im (ehemaligen) Bundesgrenzschutz seit dem 01.10.1985 im Dienste des beklagten Landes. Nach seiner Ernennung zum "Polizeikommissar" (ohne Bestehen der II. Fachprüfung) am 21.03.1997 und seinem Einsatz bei der Kriminalpolizei ab Oktober 2000 (als "Kriminalkommissar") wurde er am 01.03.2006 zum "Kriminaloberkommissar" befördert. Der Kläger ist in der Kriminalinspektion 4 (dort: Kriminalkommissariat 41) bei dem Polizeipräsidium (PP) C. tätig. Im Amt eines Kriminalkommissars wurde der Kläger unter dem 04.01.2006 für den Zeitraum 01.01.2003 bis 30.09.2005 dienstlich beurteilt; diese dienstliche Beurteilung endet mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung des KK X. übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße" (d.i. 5 Punkte). Nach seiner Beförderung zum Kriminaloberkommissar und anlässlich seiner Bewerbung auf eine Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe A 11 BBesO wurde über den Kläger unter dem 15.05.2008 für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.03.2008 eine dienstliche Anlassbeurteilung erstellt. Diese endet im Gesamturteil mit "Die Leistung und Befähigung des KOK U. X. entsprechen voll den Anforderungen" (d.i. 3 Punkte). Die Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Sozialverhalten" waren jeweils mit "3 Punkten", das Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" war mit "4 Punkten" bewertet. Der Kläger verfolgte ein Beförderungsbegehren seinerzeit nicht weiter. Unter dem 14.11.2008 wurde für den Kläger im Rahmen der regelmäßigen Beurteilung eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.07.2008 erstellt; auch diese Beurteilung lautet im Gesamturteil auf "3 Punkte". Sämtliche Hauptmerkmale sind mit "3 Punkten" bewertet, wobei die Submerkmale 1.5 (Lernbereitschaft und Lernverhalten) und 3.2 (Verhalten gegenüber Vorgesetzten) abweichend von der o.g. Anlassbeurteilung mit "4 Punkten" (statt "3 Punkte") und das Submerkmal 2.2 (Leistungsumfang) abweichend von der Anlassbeurteilung mit "3 Punkten" (statt "4 Punkte") bewertet wurden. Unter dem 24.11.2008 beantragte der Kläger eine Abänderung dieser dienstlichen Beurteilung: Das Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" sei wie in der Anlassbeurteilung mit "4 Punkten" zu bewerten. Es sei unverständlich, aus welchen Gründen dieses Merkmal nach nur wenigen Monaten seit dem Stichtag der Anlassbeurteilung (31.03.2008) von "4 Punkte" auf "3 Punkte" abgesenkt worden sei. Insbesondere der Leistungsumfang sei in seinem Bereich deutlich angestiegen; zudem sei ihm mitgeteilt worden, dass er ein Leistungsträger sei. Die Absenkung gerade des Submerkmals 2.2 (Leistungsumfang) sei daher nicht plausibel. Offenkundig sei bei der Anlassbeurteilung und der Regelbeurteilung von unterschiedlichen Maßstäben ausgegangen worden. Nach Einholung von dienstlichen Stellungnahmen des Leiters des Kriminalkommissariats 41 sowie der Leiterin der Direktion K des PP C. , in denen die unterschiedlichen Maßstäbe der Anlassbeurteilung einerseits und der Regelbeurteilung andererseits hervorgehoben wurden sowie erläutert wurde, dass sich aufgrund des strengen Maßstabs bei der Regelbeurteilung in der Maßstabsbesprechung ergeben habe, dass der Kläger in allen Hauptmerkmalen und im Gesamturteil mit "3 Punkten" zu bewerten sei; dem habe sich der Endbeurteiler angeschlossen. Mit Bescheid vom 25.09.2009 lehnte das PP C. eine Abänderung der dienstlichen Beurteilung des Klägers unter Hinweis auf die unterschiedlichen Vergleichsgruppen bei Anlass- und Regelbeurteilung ab. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass ausweislich der eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Erstbeurteilers - EKHK T. - vom 01.12.2009 der Regelbeurteilung vom 14.11.2008 ein fehlerhafter Maßstab zugrundegelegt worden sei, soweit der Erstbeurteiler darauf hingewiesen habe, dass sich im Vergleich der Regelbeurteilung zur Anlassbeurteilung durch längere Wartezeiten seit der letzten Beförderung der Angehörigen dieser Vergleichsgruppe bei gleicher Leistung eine andere Reihenfolge ergeben habe. Das damit zum Ausdruck gebrachte Kriterium der "Standzeit" sei kein leistungsbezogenes Kriterium. Es hätte daher keine Absenkung in der Leistungsbewertung des Klägers gegenüber der Anlassbeurteilung, sondern allenfalls eine Anhebung der Beurteilungen anderer vergleichbarer Beamten stattfinden müssen. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums C. vom 25.09.2009 zu verurteilen, die über ihn erstellte dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums C. vom 14.11.2008 für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.07.2008 aufzuheben und eine neue dienstliche Beurteilung für den vorgenannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es verteidigt die angefochtene dienstliche Beurteilung sowie den Bescheid vom 25.09.2009 und erläutert, dass bei Erstellung einer Regelbeurteilung keine Bindungen an die Feststellungen einer vorangegangenen Anlassbeurteilung bestünden. Die Anlassbeurteilung habe, wie sich aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten dienstlichen Stellungnahmen sowie der ergänzenden Stellungnahmen des Erstbeurteilers - EKHK T. - vom 01.12.2009, des weiteren Vorgesetzten - KOR H. - vom 10.12.2009 und der ergänzenden Stellungnahme der Leiterin der Direktion K vom 28.07.2010 ergebe, eine andere, nämlich größere Vergleichsgruppe zum Gegenstand gehabt, während bei der Anlassbeurteilung in der Regel keine Vergleichsgruppe und keine Richtsätze zu beachten gewesen seien. Der vom Erstbeurteiler der Regelbeurteilung zugrundegelegte Maßstab sei unbedenklich, soweit dort auf eine Verweildauer im statusrechtlichen Amt abgestellt werde. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des PP C. ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) nach dem übereinstimmenden Verzicht der Beteiligten auf (erneute) Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des PP C. vom 25.09.2009 für den Zeitraum 01.10.2005 bis 31.07.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des PP C. vom 14.11.2008 ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [in der Fassung des am 01.04.2005 in Kraft getretenen und bis zum 31.03.2009 geltenden Gesetzes vom 16.11.2004 - GV. NRW. S.624 -] - nunmehr § 93 Abs. 1 LBG NRW (vom 21.04.2009 - GV.NRW. S. 224 -) -. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat; ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12. Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung des PP C. vom 14.11.2008 rechtlich nicht zu beanstanden. Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.01.1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19.01.1999, geändert durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 27.12.2007) - im Folgenden: BRLPol -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG NRW a.F. halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRLPol vorgesehenen Verfahrens vom PP C. abgegeben worden. Die dienstliche Beurteilung vom 14.11.2008 enthält den sog. Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers - EKHK T. - und die dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung entsprechende Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers - hier des Polizeipräsidenten C. -. Anhaltspunkte dafür, dass diese dienstliche Beurteilung in den Einzelbewertungen bzw. im Gesamturteil nicht nachvollziehbar sei, bestehen nicht; insbesondere ist hinreichend plausibel, dass und aus welchen Gründen diese Regelbeurteilung in der Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" ("3 Punkte") von der zum 31.03.2008 erstellten Anlassbeurteilung vom 15.05.2008 (Bewertung des Hauptmerkmals "Leistungsergebnis" mit "4 Punkten") abweicht. Im Einzelnen: Das beklagte Land hat unter Bezugnahme auf die eingeholten dienstlichen Stellungnahmen des Erstbeurteilers des Klägers - EKHK T. - vom 27.04.2009 und 01.12.2009, des Leiters der Kriminalinspektion 4 - KOR H. - vom 10.12.2009 und der Leiterin der Direktion K - LKD'in I. - C1. vom 23.04.2009, 06.05.2009 und 28.07.2010 ausführlich dargelegt, dass sich die jeweils maßgebende Vergleichsgruppe, die einerseits der Anlassbeurteilung und andererseits der Regelbeurteilung zugrundezulegen war, deutlich unterschieden. Während für die Anlassbeurteilung als Vergleichsgruppe nur ein eingeschränkter Personenkreis zugrundelag und nach den Erläuterungen des Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2010 insbesondere die Beamten betraf, die sich zum Stichtag der vorangegangenen Regelbeurteilung (01.10.2005) bereits für eine bestimmte Dauer in einem Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO befunden hatten, erfasste die - hier allein streitige -Regelbeurteilung zum Stichtag 31.07.2008 sämtliche Angehörigen der zu diesem Zeitpunkt im Amt A 10 BBesO befindlichen Beamten des PP C. . Ähnlich wie im Verhältnis "Beurteilungsbeitrag" zur eigentlichen Beurteilung ergeben sich nämlich Bewertungsunterschiede daraus, dass die Anlassbeurteilung außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wurde und daher - im Gegensatz zur Regelbeurteilung - nicht auf einem vollständigen Quervergleich mit weiteren Beamten desselben Statusamtes beruhte; vgl. zum Verhältnis Beurteilungsbeitrag - Beurteilung: OVG NRW, Beschlüsse vom 17.05.2010 - 6 A 609/08 -, vom 29.06.2010 - 6 A 3213/08 -, jeweils juris und vom 12.10.2010 - 6 A 2053/09 - www.nrwe.de , jeweils mit weiteren Nachweisen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger nach seiner Darstellung als "Leistungsträger" angesehen wird und sich sein Dezernat vergrößert habe, ist es mit den dargestellten Unterschieden der Vergleichsgruppen hinreichend nachvollziehbar, dass er in der Regelbeurteilung - anders als in der Anlassbeurteilung - im Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" und dort insbesondere im Submerkmal 2.2 (Leistungsumfang) nur mit "3 Punkten" bewertet wurde. Im Übrigen hat die Tatsache der unterschiedlichen Vergleichsgruppen auch dazu geführt, dass der Kläger in zwei Submerkmalen (1.5 und 3.2) nunmehr besser als in der Anlassbeurteilung beurteilt wurde. Ob die unter dem 15.05.2008 durch das PP C. erstellte Anlassbeurteilung vgl. zu ihrem Erfordernis im Falle einer Beförderungskonkurrenz von Beamten, von denen ein Teil nicht über eine aktuelle Beurteilung im Statusamt verfügt: OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2010 - 6 B 368/10 - www.nrwe.de im Ergebnis rechtlichen Bedenken unterliegt, bedarf keiner abschließenden Erörterung, weil diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die streitige Beurteilung des PP C. vom 14.11.2008 leidet auch nicht an einem fehlerhaften Beurteilungsmaßstab, weil der Endbeurteiler - Polizeipräsident B. - sich an Richtsätze gebunden gesehen hätte. Unabhängig davon, dass sich aus der vom Kläger zitierten Stellungnahme des beklagten Landes ("Die Tatsache, dass gemäß Nr. 8.2.2 BRL Pol lediglich insgesamt 30% der Beamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe mit 4 oder 5 Punkten beurteilt werden können, ...") Anhaltspunkte für eine solche Bindungswirkung nicht zwingend ableiten lassen, vgl. auch insoweit die vom beklagten Land vorgelegte Maßstabsverfügung des PP C. vom 03.07.2008 - ZA 21.1 - 26.00.05 -, in der die Richtsätze als Obergrenzen bezeichnet werden, die grundsätzlich nicht überschritten werden sollen und zu berücksichtigen sind, verkennt der Kläger, dass eine Berücksichtigung der Quotierung bei Spitzenprädikaten rechtlich grundsätzlich unbedenklich ist und unter anderem dazu führen kann, dass der Dienstherr mit Blick auf die Einhaltung festgelegter Richtwerte für Spitzennoten und des Erfordernisses einer hinlänglichen Differenzierung Notenabsenkungen vornimmt; vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.11.2002 - 6 A 5645/00 -, DÖD 2003, 139; Urteil vom 08.11.2005 - 6 A 1474/04 -, IÖD 2006, 220 = ZBR 2006, 267. Ein Fehler zu Lasten des Klägers ergibt sich darüber hinaus nicht daraus, dass der Erstbeurteiler - EKHK T. - in seiner Stellungnahme vom 01.12.2009 für die zum Stichtag 31.07.2008 maßgebende Vergleichsgruppe auf eine - von der Anlassbeurteilung abweichende - Reihenfolge infolge längerer Wartezeiten seit der letzten Beförderung bei gleicher Leistung hingewiesen hat. Daraus erschließt sich keine Verkennung des anzuwendenden Beurteilungsmaßstabs, weil insbesondere der Hinweis auf die Dauer der Zugehörigkeit zur maßgebenden Vergleichsgruppe und die hohe Leistungsdichte - sinngemäß - zum Ausdruck gebracht wird, dass als Indiz für den Leistungsstand für eine vergleichende Betrachtung auch die Dauer, während derer ein Beamter in seinem Statusamt Leistungen erbracht hat, zu berücksichtigen ist. Das Abstellen auf diesen Aspekt der Verweildauer im statusrechtlichen Amt ist nur dann fehlerhaft, wenn dieses - wofür hier allerdings keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen - schematisch erfolgt; vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.02.2001 - 6 A 2966/00 -; Beschluss vom 18.04.2007 - 6 A 1663/05 - (jeweils: www.nrwe.de ). Im Übrigen lässt sich die Benennung des Aspekts der Dauer der Vergleichsgruppenzugehörigkeit als Hinweis auf die mit dem höheren Statusamt regelmäßig verbundenen gestiegenen Anforderungen an Leistung und Befähigung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.08.2010 - 6 B 693/10 - und vom 04.08.2010 - 6 B 603/10 -, jeweils juris, auffassen, der angesichts der seinerzeit erst ca. 20 Monate zurückliegenden Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 BBesO und seiner erstmaligen Beurteilung in der Vergleichsgruppe der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 10 BBesO durchaus berechtigt war; vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 31.01.2011 - 6 A 1496/10 - www.nrwe.de ; VG Köln, Beschluss vom 15.02.2011 - 19 L 1762/10 - (n.v.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.