Beschluss
18 B 1885/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0309.18B1885.06.00
18mal zitiert
9Zitate
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei der Beurteilung des angemessenen Zeitraums iSv § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zum Abschluss des Studiums voraussichtlich noch verstreichen wird.
2. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beurteilung des angemessenen Zeitraums iSv § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zum Abschluss des Studiums voraussichtlich noch verstreichen wird. 2. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den in Rede stehenden Aufenthaltszweck - den erfolgreichen Abschluss seines Studiums der Elektrotechnik im Diplomstudiengang II - nicht mehr in einem angemessen Zeitraum erreichen kann, wie dies gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz AufenthG Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dabei ist es in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung - vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Juli 1994 - 18 B 2723/93 -, vom 3. Juli 1998 - 18 B 2793/97 -, vom 21. August 1998 - 18 B 2037/97 -, vom 6. Juli 2000 - 18 B 594/99 -, vom 14. Mai 2001 - 18 B 1162/99 -, und vom 16. Juni 2005 – 18 B 644/04 - zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich ist, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. An dieser schon zu § 28 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz AuslG 1990 entwickelten Rechtsprechung hat sich nach dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes wegen der insoweit gleichlautenden Regelung in dessen § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nichts geändert. So schon Senatsbeschluss vom 16. September 2005 – 18 B 2791/04 -. Bei der mithin anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. Vgl. neben den vorgenannten Senatsbeschlüssen auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493. Andere Kriterien sind nicht berücksichtigungsfähig. Vor allem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. Vgl. Senatsurteil vom 4. Januar 1994 – 18 A 2083/93 -, EZAR 014 Nr. 4 sowie Senatsbeschluss vom 21. August 1998 – 18 B 2037/97 -. Der Antragsteller ist den – die vorstehenden Grundsätze beachtenden - überzeugenden prognostischen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss, die neben der langen Studiendauer auch den Studienverlauf und die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigen, im Wesentlichen mit dem Argument entgegengetreten, aufgrund von Veränderungen in seinen persönlichen Verhältnissen - sein Gesundheitszustand habe sich stabilisiert und seine Eltern unterstützten ihn nunmehr - sei es ihm jetzt möglich, sein Studium in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich abzuschließen. Dies belege eine Bescheinigung der Bergischen Universität X. vom 12. September 2006. Damit wird die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass es für die behaupteten veränderten persönlichen Verhältnisse an jeglichem Beleg fehlt und dieser Umstand deshalb nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG), lässt der mit der vorgenannten Bescheinigung geführte Nachweis über eine einzige bestandene Klausur im Sommersemester 2006 eine hier unverzichtbare deutliche Leistungssteigerung gegenüber der bisherigen Studienzeit nicht erkennen. Davon ausgehend ist bei allein im Grundstudium noch ausstehenden sechs Fachprüfungen nicht annähernd der Schluss gerechtfertigt, dass der bereits im elften Semester studierende Antragsteller bei einer Regelstudienzeit von neun Semestern und einer durchschnittlichen tatsächlichen Studiendauer von vierzehn Semestern das Studienziel nunmehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.