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Beschluss

24 L 438/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2015:0625.24L438.15.00
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Leitsätze

Keine Vorwirkung des § 25b AufenthG-E

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Vorwirkung des § 25b AufenthG-E Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der am 00. 00. 1983 geborene Antragsteller ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste am 18. Oktober 2004 mit einem Visum für Studienbewerber in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 13. Dezember 2004 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 16 AufenthG erteilt, und zwar bis zum 31. Oktober 2005. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde in der Folge - zum Teil durch den Antragsgegner, zum Teil durch die zwischenzeitlich zuständig gewesene Stadt E. - mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 19. Dezember 2013. Auf den Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 14. November 2013 forderte der Antragsgegner den Antragsteller mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 zur Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung und zur Beibringung von Nachweisen betreffend die Sicherstellung des Lebensunterhalts auf. Daraufhin überreichte der Antragsteller dem Antragsgegner Kontoauszüge betreffend die finanzielle Unterstützung durch Herrn O. T. in Höhe von 400,- Euro monatlich sowie einen Arbeitsvertrag über eine wöchentlich 20-stündige Beschäftigung bei N. . Ferner übersandte er eine Bescheinigung des Studentenwerks E. über eine Tutorentätigkeit in der Zeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. September 2013 sowie Dokumente betreffend seinen (Renten-)Versicherungsverlauf. Mit Schreiben vom 2. April 2014 bat der Antragsgegner die I. -I1. -Universität E. um Ausstellung einer Bescheinigung über den Studienfortschritt des Antragstellers. Darauf teilte die genannte Universität mit Schreiben vom 8. April 2014 mit, der Antragsteller studiere derzeit im 14. Fachsemester (Medizin). Er habe noch keine Prüfungsleistungen erbracht, so dass davon auszugehen sei, dass er sein Studium nicht ordnungsgemäß betreibe. Die tatsächliche durchschnittliche Studiendauer betrage 15 Semester. Bei dem bisherigen Studienerfolg werde der Antragsteller sein Studium voraussichtlich im Sommersemester 2021 beenden. Im Folgenden legte der Antragsteller eine Bescheinigung des Prof. T1. (Universitätsklinik L. ) vom 10. April 2014 vor, aus der sich ergibt, dass der Aussteller bereit sei, dem Antragsteller in seinem Labor ein Praktikum zu ermöglichen. Ferner käme nach Anerkennung des aus dem Heimatland des Antragstellers stammenden Abschlusses eine befristete Anstellung in Betracht. Am 25. Juni 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis für eine Ausbildung zum Medizinischen Fachangestellten (MFA) ab dem 1. September 2014. Nach entsprechender Zuleitung durch den Antragsgegner lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Antrag mit Schreiben vom 25. Juli 2014 wegen bevorrechtigter Arbeitnehmer ab. Mit Schreiben vom 7. August 2014 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an. Hierauf äußerte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 8. September 2014 und bat mit Schreiben vom 10. September 2014 um erneute Überprüfung der Entscheidung betreffend die Arbeitserlaubnis. Daraufhin stellte der Antragsgegner erneut eine Zustimmungsanfrage an die Bundesagentur für Arbeit. Dese lehnte die Zustimmung zur Erteilung einer Arbeitserlaubnis mit Schreiben vom 22. September 2014 erneut ab, weil bevorrechtigte Bewerber zur Verfügung ständen. Insbesondere seien Vorkenntnisse für eine Erstausbildung nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 wandte sich der Antragsteller mit der Bitte an den Antragsgegner, die Entscheidung über seinen Aufenthalt zurückzustellen. Er beabsichtige die Einholung einer schriftlichen verbindlichen Bewertung seiner im Heimatland erworbenen Ausbildung bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Ferner beabsichtige er weiterhin, eine Ausbildung in Deutschland zu machen. Mit Ordnungsverfügung vom 19. Januar 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG ebenso ab wie den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 AufenthG und erließ eine Abschiebungsandrohung. Gegen diesen, ihm am 21. Januar 2015 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller am 12. Februar 2015 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht geltend, der Antragsgegner habe die beispielhafte wirtschaftliche Integration des Antragstellers nicht hinreichend berücksichtigt. Der Antragsteller sei seit zehn Jahren durchgängig erwerbstätig und habe bereits Rentenansprüche erworben. Daher habe der Antragsgegner bei seiner Entscheidung die Erlasslage des Innenministeriums zu dem in Zukunft in Kraft tretenden § 25b AufenthG berücksichtigen müssen. Von dieser Regelung werde der Antragsteller auch profitieren, denn Voraussetzung sei, dass sich der Betreffende seit mindestens acht Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 1059/15 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. Januar 2015 anzuordnen, hilfsweise dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Mit Blick auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verweist er auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. Auch der geltend gemachte Duldungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG bestehe nicht, weil der Antragsteller von der künftigen Regelung des § 25b AufenthG voraussichtlich nicht begünstigt werde. Denn der Antragsteller habe jahrelang eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG innegehabt und werde nach Ablehnung der Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis gegenwärtig lediglich verfahrensbezogen geduldet. Im Übrigen bestehe mit Blick auf die Ausgestaltung als Ermessensduldung weder eine Ermessensreduktion auf Null noch werde das Ermessen zugunsten des Antragstellers ausgeübt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. (1) Das gilt zunächst für den Hauptantrag. Das Gericht sieht keinen Anlass, der Klage des Antragstellers entgegen der gesetzlichen Grundentscheidung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis) bzw. §§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 112 JustG VwGO NRW (hinsichtlich der Abschiebungsandrohung) aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich die nach vorheriger Anhörung ergangene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweisen. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Verlängerung der zuletzt bis zum 19. Dezember 2013 gültig gewesenen Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit lediglich § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis nur verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Letztere Voraussetzung liegt hier nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Januar 2005 - 18 B 2665/03 -, seinen Aufenthaltszweck, den erfolgreichen Abschluss seines Studiums der Humanmedizin, in einem angemessenen Zeitraum noch erreichen kann. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diesen Zweck überhaupt noch erreichen will. Sein erklärtes Ziel war zuletzt der Beginn einer Ausbildung zum Medizinischen Fachangestellten (MFA). Zum anderen kann der Antragsteller den Studienabschluss auch nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen. Bei der Beurteilung des angemessenen Zeitraums bieten im Falle eines Hochschulstudiums die üblichen Ausbildungszeiten einen Anhalt, wobei sämtliche Umstände des Einzelfalls und die persönlichen Belange des betroffenen Ausländers in sachgerechter Weise zu berücksichtigen sind. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. März 1994 - 1 B 10.94 -, juris, Rn. 4. Ferner ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu dessen Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen sind, weitere Studienverzögerungen aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 -, juris, Rn. 4 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen fällt die nach § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG erforderliche Prognose zu Lasten des Antragstellers aus. Zunächst studiert der Antragsteller bereits übermäßig lang. Nach Auskunft der I. -I1. -Universität E. vom 8. April 2014 studierte der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt im 14. Fachsemester und hatte noch keine Prüfungsleistungen erbracht. In Anbetracht der Tatsache, dass die tatsächliche durchschnittliche Studiendauer 15 Semester beträgt, hatte der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt sein Studium mithin nicht ordnungsgemäß betrieben. Darüber hinaus ist auch nicht zu erwarten, dass ein erfolgreicher Studienabschluss dennoch in angemessener Zeit zu erwarten ist. Ungeachtet des bereits erwähnten Umstandes, dass der Antragsteller die Fortsetzung seines Studiums offenbar gar nicht mehr beabsichtigt, ist auch nicht ersichtlich, dass etwaige Gründe für bisherige Studienverzögerungen weggefallen sind und inzwischen eine deutliche Leistungssteigerung eingetreten ist. So hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass er inzwischen Prüfungsleistungen im Fach Medizin abgelegt hat. Hat der Antragsgegner danach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Rechtsgrundlage des § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG zu Recht abgelehnt, gilt im Ergebnis gleiches für den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 AufenthG. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift steht bereits § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG entgegen. Danach soll während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. Diese Norm soll verhindern, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG als Vehikel für eine unkontrollierte Einwanderung zu anderen Aufenthaltszwecken genutzt wird. Hailbronner, Ausländerrecht - Kommentar, Stand: März 2015 - § 16 Rn. 46; ausführlich zum Zweckwechsel vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2011 - 18 B 1220/11 -, juris. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 AufenthG stellte unzweifelhaft einen solchen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Auch besteht insoweit kein gesetzlicher Anspruch; die Erteilung steht vielmehr im Ermessen der Ausländerbehörde („kann“). Schließlich ist mit Blick auf die in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwendete Formulierung „in der Regel“ auch nicht ersichtlich, dass die Annahme eines Ausnahmefalls gerechtfertigt ist. So ist nicht erkennbar, dass der Zweckwechsel etwa aufgrund von objektiven äußeren Umständen, die vom Antragsteller nicht verschuldet und nicht vorhersehbar waren, erforderlich war. Im Gegenteil liegt es nahe, dass der Zweckwechsel seinen Grund darin hat, dass der Antragsteller seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck - das Studium der Humanmedizin - nicht mehr erreichen kann bzw. will. Dass dieser Umstand aus vom Antragsteller nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gründen resultiert, ist seinerseits nicht ersichtlich. Insbesondere die durchgängige Erwerbstätigkeit des Antragstellers stellt einen solchen Grund nicht dar. Sie ist gesetzlich vorgesehen (§ 16 Abs. 3 AufenthG). Steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 17 Abs. 1 AufenthG danach bereits das in § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG normierte Verbot des Zweckwechsels entgegen, sei ergänzend darauf hingewiesen, dass es darüber hinaus an der in § 17 Abs. 1 AufenthG geforderten Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit fehlt. Diesbezüglich ist auch nicht erkennbar, dass die insoweit erfolgte letzte Ablehnung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vom 22. September 2014 ihrerseits rechtlich zu beanstanden ist. Die im Hauptsacheverfahren gleichermaßen angegriffene Abschiebungsandrohung erweist sich im hiesigen Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 58 Abs. 1, 59 AufenthG. Der Antragsteller ist i.S.d. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er nicht mehr im Besitz des nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels ist. Der Zielstaat der Abschiebung ist eindeutig (Mazedonien) benannt. Die dem Antragsteller zur Ausreise gesetzte Frist (ein Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung) ist angemessen. (2) Auch der sinngemäß hilfsweise geltend gemachte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, nämlich einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nicht glaubhaft gemacht. Das gilt sowohl für eine Duldung zur Sicherung eines (etwaigen) Anspruchs nach § 25 Abs. 5 AufenthG als auch für die vom Antragsteller ausdrücklich begehrte Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 20. Dezember 2013 - 15-39.08.01-1/3-13-352(2603) - (im Folgenden: Erlass des MIK vom 20. Dezember 2013). Zunächst liegen materielle Duldungsgründe i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht vor. Insbesondere folgt aus der Zeit des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet und seiner geltend gemachten wirtschaftlichen Integration nicht die Annahme eines aus Art. 8 EMRK resultierenden Abschiebungsverbots. Insoweit wird auf die - auf zutreffende tatsächliche Gegebenheiten gestützten - Erwägungen des Antragsgegners zu Art. 8 Abs. 1 EMRK in der angegriffenen Ordnungsverfügung Bezug genommen. Auch § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann dem Antragsteller einen Anspruch auf Duldung nicht vermitteln. Nach dieser Norm kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Ungeachtet des Umstandes, dass eine Erteilung (nur) im Ermessenswege in Betracht kommt, liegen im Falle des Antragstellers derartige dringende humanitäre oder persönliche Gründe nicht vor. Erhebliche öffentliche Interessen sind bereits nicht ansatzweise ersichtlich. Ziel des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist die Ermöglichung des vorübergehenden Aufenthalts im Bundesgebiet, wenn sich der Aufenthaltszweck nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen, der Aufenthalt aber aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen erforderlich ist. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union, BT-Drs. 16/5065, S. 187. Dabei liegen dringende humanitäre oder persönliche Gründe vor, wenn die persönlichen Interessen des Ausländers an der weiteren vorübergehenden Anwesenheit im Bundesgebiet ein deutliches Übergewicht besitzen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2015, § 60a AufenthG Rn. 74. Dringende persönliche Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) im Zusammenhang mit einer Altfallregelung dann angenommen, wenn der Ausländer für Zwecke der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Altfallregelung einen Antrag auf vorzeitige Tilgung bei der Registerbehörde gestellt hat, dieser hinreichende Erfolgsaussichten aufweist, die sonstigen Voraussetzungen der Altfallregelung vorliegen und überwiegende gegenläufige öffentliche Interessen an der umgehenden Aufenthaltsbeendigung nicht bestehen. Beschluss vom 28. September 2009 - 18 B 1398/09 -, juris, Rn. 4. Hintergrund dieser Überlegungen ist der Umstand, dass bei - ansonsten zu erfolgender - Aufenthaltsbeendigung eine Voraussetzung der Altfallregelung, nämlich der langjährige Aufenthalt im Bundesgebiet, unwiederbringlich entfällt. Die gleichen Erwägungen stehen hinter der Rechtsprechung des OVG NRW, wonach für die Dauer eines Erteilungsverfahrens für eine Aufenthaltserlaubnis (nach § 104a AufenthG) ausnahmsweise im Wege des § 123 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung erwirkt werden kann, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 18 B 230/08 -, juris, Rn. 3 ff. Diese Rechtsprechung bietet indes keinen Anlass, im Fall des Antragstellers vom Vorliegen eines dringenden persönlichen Grundes i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG auszugehen. Denn soweit der Antragsteller geltend macht, von der künftigen Altfallregelung des § 25b AufenthG begünstigt zu werden, die den langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, ist zu konstatieren, dass diese Regelung derzeit noch nicht existiert. Ein entsprechender Entwurf ist zwar Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens, Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097, S. 11 f., S. 42 f., und es besteht wegen einer entsprechenden Passage im Koalitionsvertrag der derzeit regierenden Parteien, Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 76. auch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Verabschiedung einer stichtagslosen Altfallregelung für gut integrierte Ausländer. Es ist aber offen, wann und mit welchem genauen Inhalt eine solche Regelung in Kraft treten wird. Dies stellt einen erheblichen Unterschied zu der oben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW zur Sicherung von Rechten aus bereits geltenden Altfallregelungen dar. Rechte aus § 25b AufenthG-E, die mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG gesichert werden könnten, sind noch gar nicht entstanden. Ferner kann wegen des noch unklaren endgültigen Wortlauts der Norm schon nicht sicher bestimmt werden, ob ein Ausländer von der künftigen Regelung des § 25b AufenthG begünstigt wird. Das Interesse des Antragstellers an der weiteren vorübergehenden Anwesenheit im Bundesgebiet ist daher gegenüber den Fällen, die der genannten Rechtsprechung des OVG NRW zugrundelagen, als weit weniger gewichtig einzustufen, und kann das Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht deutlich überwiegen. Vor diesem Hintergrund kann der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt, das unter Bezugnahme auf die erwähnte Rechtsprechung des OVG NRW mit Blick auf § 60a Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine Vorwirkung des § 25b AufenthG-E annimmt, nicht gefolgt werden. OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2015 - 2 M 17/15 -, juris, Rn. 5 am Ende. Lässt sich mithin aus dem Umstand, dass in Zukunft (möglicherweise) eine stichtagslose Altfallregelung für gut integrierte Ausländer erlassen wird (vgl. § 25b AufenthG-E), ein dringender humanitärer oder persönlicher Grund i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nicht ableiten, sind andere dringende Gründe humanitärer oder persönlicher Art ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere kann der vom Antragsteller angeführte Erlass des MIK vom 20. Dezember 2013 selbst einen solchen Grund nicht vermitteln. Ungeachtet der Tatsache, dass das erkennende Gericht an einen (verwaltungsinternen) Erlass nicht gebunden ist, vielmehr das Vorliegen eines dringenden humanitären oder persönlichen Grundes uneingeschränkt selbst zu überprüfen hat, enthält der Erlass lediglich die Bitte, bei anstehenden Rückführungen zu prüfen, ob die ausreisepflichtige Person voraussichtlich von der geplanten Altfallregelung begünstigt wird und ob ihr im Ermessenswege eine Duldung erteilt werden kann. Ebenso für den vergleichbaren Erlass in Sachsen-Anhalt: OVG LSA, Beschluss vom 31. März 2015 - 2 M 17/15 -, a.a.O., Rn. 9. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kann offen bleiben, ob der Antragsteller von der beabsichtigten Regelung des § 25b AufenthG-E begünstigt sein wird. Dies bedürfte allerdings einer vertieften Rechtsprüfung. Nachdem die Aufenthaltszeiten nach dem aktuellen Entwurf sowohl durch Zeiten des geduldeten oder gestatteten Aufenthalts als auch durch Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein können, gilt das insbesondere für die Frage, welche Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „geduldeter Ausländer“ zu stellen sind. Schließlich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst im Falle der Annahme eines dringenden humanitären oder persönlichen Grundes i.S.d. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ein Duldungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist. Denn die Erteilung einer Duldung nach der genannten Vorschrift steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Insoweit liegt zunächst keine Reduzierung des Ermessens des Antragsgegners auf Null vor. Eine solche Annahme ist schon aufgrund des bereits erwähnten Umstandes, dass die geplante Regelung des § 25b AufenthG-E noch nicht in Kraft getreten ist, nicht angezeigt. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die - vom Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 22. Juni 2015 hilfsweise angestellten - Ermessenserwägungen an Rechtsfehlern leiden. Insbesondere handelt es sich bei der Berücksichtigung des bisherigen Aufenthaltszwecks (Studium) um einen in diesem Zusammenhang sachlichen Grund. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.