Beschluss
18 B 975/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1024.18B975.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat. Es bedarf keiner Entscheidung über die vom Verwaltungsgericht bejahte Frage, ob das jetzt vom Antragsteller betriebene Studium der Romanistik im Bachelor- Studiengang gegenüber seinem ursprünglichen Studium der Germanistik, für welches er den abgelaufenen Aufenthaltstitel erhalten hat, einen anderen Aufenthaltszweck darstellt und daher bereits die Sperrwirkung des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen steht. Der Antragsteller hat nämlich auch in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, dass er die Tatbestandsvoraussetzungen des für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als Anspruchsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den Aufenthaltszweck des Abschlusses des von ihm nunmehr betriebenen Bachelor- Studiums der Romanistik nicht mehr in einem angemessen Zeitraum erreichen kann, wie dies gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz AufenthG Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dabei ist es in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung zutreffend davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung des "angemessenen Zeitraums" nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich ist, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der mithin anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. Andere Kriterien sind nicht berücksichtigungsfähig. Vor allem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. Vgl. zu allem Senatsbeschlüsse vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 -, vom 19. September 2007 - 18 B 933/07 - und vom 14. Juli 2008 - 18 B 980/08 -. Der Antragsteller hat die - die vorstehenden Grundsätze beachtenden - überzeugenden prognostischen Darlegungen in dem angefochtenen Beschluss, dass er in den drei von ihm absolvierten Semestern des Bachelor-Studiums keine Leistungsnachweise erbracht und keine Studienfortschritte dargelegt habe und daher - auch angesichts des vier Jahre lang ohne Leistungsnachweise erfolglos betriebenen Germanistikstudiums - nicht von einem Abschluss des Bachelor- Studiums in der Regelstudienzeit von sechs Semestern oder in einem geringfügig längeren Zeitraum ausgegangen werden könne, nicht zu entkräften vermocht. Dies gilt auch, wenn berücksichtigt wird, dass die Eltern des Antragstellers im Dezember 2004 bzw. im November 2005 verstorben sind; denn der Antragsteller hat weder zuvor noch in angemessener Zeit danach irgendwelche Leistungsnachweise erbracht. Er hat auch im Beschwerdeverfahren Leistungsnachweise weder vorgelegt noch angekündigt und auch keine Hinderungsgründe für deren Erbringung benannt. Die bloße Behauptung, der Antragsteller werde im Jahre 2010 das Studium abschließen können, reicht angesichts dessen nicht aus. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, in seinem Fall sei "eine Ausnahme" zu machen, weil der entwicklungspolitische Zweck des § 16 AufenthG, ausländischen Studenten ein Studium in Deutschland zu ermöglichen, durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor Abschluss eines Studiums konterkariert werde und zudem weil seine Familie einen akademischen Studienabschluss von ihm erwarte, geht dies fehl. Eine Ausnahmeregelung für ein Wunschstudium ohne Zeitbegrenzung und ohne Aussicht auf einen Abschluss in einem angemessenen Zeitraum ist in § 16 AufenthG nicht enthalten. Vielmehr ergibt sich aus § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG gerade, dass eine Verlängerung - unabhängig von den Wünschen und Vorstellungen des Ausländers - ausschließlich in Betracht kommt, wenn der Aufenthaltszweck des Studienabschlusses in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Dies entspricht auch dem entwicklungspolitischen Zweck dieser Regelung, nur den ausländischen Studierenden einen Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, die ihr Studium zielstrebig betreiben, voraussichtlich nach einem angemessenen Zeitraum ihren Abschluss erreichen werden und danach - also möglichst zeitnah - die erworbenen Kenntnisse zum Nutzen ihres Heimatlandes dort anwenden werden. Fehl geht auch die Ansicht des Antragstellers, weil sein Lebensunterhalt gesichert sei und er keine öffentlichen Leistungen in Anspruch nehme, sei das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts gering. Auch mit der Belegung eines Studienplatzes werden nämlich erhebliche öffentliche Mittel in Anspruch genommen. Vgl. Senatsbeschluss vom 28. März 2008 - 18 B 144/08 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.