Beschluss
8 L 354/09
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2010:0504.8L354.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (8 K 1480/09) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der - sinngemäß gestellte - Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (8 K 1480/09) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2009 enthaltene Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) statthafte Antrag zulässig. Denn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde hatte den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition der Antragstellerin zur Folge, da ihr Antrag auf Verlängerung der bis zum 7. Mai 2008 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 8. Februar 2008 die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG entfaltete. 6 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Rechtslage erweist sich die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier - entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. 7 Der Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht zu. 8 Nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG kann die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Der Inhalt des Aufenthaltszwecks wird grundsätzlich durch die Fachrichtung des Studiums bestimmt. 9 Die Feststellung, dass die Antragstellerin den Aufenthaltszweck, den erfolgreichen Abschluss ihres Diplomstudiengangs Architektur, noch in einem angemessenen Zeitraum wird erreichen können, lässt sich nicht treffen. 10 Die Antragstellerin, die Anfang 1999 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist ist, begann nach dem Besuch des Studienkollegs im Sommersemester 2001 ihr Studium im Diplomstudiengang Architektur an der Fachhochschule Aachen (FH Aachen). In einer Studienverlaufsbescheinigung der FH Aachen vom 19. Februar 2008 heißt es, der erreichte Prüfungsstand liege unterhalb des als normal anzusehenden Prüfungsstandes. Nach einer Anhörung zur beabsichtigten Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führte die Antragstellerin gesundheitliche und finanzielle Schwierigkeiten an und legte ärztliche Bescheinigungen vor (Rücken-, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Depressionen, Konzentrationsstörungen). Unter dem 11. Dezember 2008, die Antragstellerin befand sich zu dieser Zeit im 15. Fachsemester, bescheinigte die Hochschule, wegen Krankheit habe die Antragstellerin in der letzten Prüfungsperiode im September 2008 nicht an den angemeldeten Prüfungen teilgenommen. Wegen einer vermutlich längeren Studienverzögerung aufgrund der Krankheit sei zum jetzigen Zeitpunkt keine Aussage über Ende des Studiums möglich. Der behandelnde Arzt bestätigte unter dem 31. März 2009, die Antragstellerin könne nun wieder studieren. Mit Studienverlaufsbescheinigung vom 20. Juli 2009 (16. Fachsemester) teilte die Hochschule mit, eine Änderung gegenüber dem unter dem 11. Dezember 2008 bescheinigten Sachstand sei nicht eingetreten. Am 3. Dezember 2009 erklärte die FH Aachen gegenüber dem Gericht auf Anfrage, die Antragstellerin habe sich nicht wieder gemeldet und auch keine Studienberatung in Anspruch genommen. Die letzte Prüfungsleistung sei in Gestalt eines Praktikumsnachweises im Sommersemester 2006 erbracht worden, zuvor habe sie zuletzt Studienleistungen im Wintersemester 2003/2004 nachgewiesen. 11 Der von der Antragstellerin betriebene Studiengang läuft aus. Im Rahmen der Umstellung der Studiengänge im Rahmen des "Bologna-Prozesses" hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Architektur am 6. Juli 2006 beschlossen, dass der Diplomstudiengang Architektur an der FH Aachen zum 31. August 2010 aufgehoben wird. Die Veranstaltungen des Grundstudiums wurden letztmalig im Sommersemester 2007, die des Hauptstudiums letztmalig im Wintersemester 2008/2009 angeboten. Der Antragstellerin fehlen laut Bescheinigung der Hochschule vom 28. April 2010 zahlreiche Prüfungen des Grundstudiums, die letztmalig zu Beginn des Wintersemesters 2009/2010 angeboten wurden, so dass es für sie organisatorisch nicht mehr möglich ist, ihren Studiengang erfolgreich abzuschließen. Erfolgt kein Wechsel zum Bachelorstudiengang Architektur, wird die Antragstellerin zum 31. August 2010 automatisch exmatrikuliert. Würde sich sie Antragstellerin zur Aufnahme des Bachelorstudienganges entschließen, so wäre allerdings schon jetzt abzusehen, dass sie mehr als einen angemessenen Zeitraum i. S. d. § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG benötigen würde, um das Studium erfolgreich zu beenden. Es kann dahinstehen, ob bisherige Studienleistungen der Antragstellerin im Rahmen des Bachelorstudienganges anrechenbar wären, weil solche - bis auf das absolvierte Praktikum - jedenfalls in nennenswertem Umfang fehlen. Dank des bereits abgelegten Praktikums könnte die Antragstellerin zum Sommersemester 2010/2011, beginnend am 1. September 2010, das Studium aufnehmen. Unterstellt, sie würde das Studium binnen der vorgeschriebenen Mindeststudiendauer von sechs Semestern abschließen, wäre das Studienende auf das im Januar/Februar 2014 endende Wintersemester 2013/14 zu veranschlagen. Auf die bisherige Studiendauer würde somit die Dauer eines kompletten weiteren Bachelorstudienganges zu addieren sein. Schon dies stellt bezüglich einer Studentin, die ihr Studium im Jahr 2001 begonnen und ein neues Studium zu durchlaufen hätte, keine angemessene Frist bis zum erfolgreichen Studienende in Aussicht. 12 Im Rahmen der nach § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Halbsatz AufenthG zu treffenden Prognoseentscheidung über die ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch nötige Zeit ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auch auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. Andere Kriterien sind nicht berücksichtigungsfähig. Vor allem kommt es grundsätzlich nicht darauf an, aus welchen Gründen das Studium eines Ausländers nicht in angemessener Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann, 13 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. Februar 2009 - 18 B 1494/08 -, vom 24. Oktober 2008 - 18 B 975/08 -, vom 9. März 2007 - 18 B 1885/06 - und vom 21. August 1998 - 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493. 14 Aufgrund dessen würde sich hier - stellt man den bisherigen Studienverlauf in Rechnung - die Annahme, das Studium würde sich Anfang 2014 erfolgreich beenden lassen, wohl nicht einmal halten. Dabei vermögen die von der Antragstellerin angeführten, zeitlich ihrerseits nicht genau eingegrenzten gesundheitlichen Schwierigkeiten zu Anfang des Studiums und 2008/2009 und die zeitweisen finanziellen Probleme der Antragstellerin die durchgängig unzureichenden Studienleistungen innerhalb des gesamten bisherigen Studiums von nunmehr 18 Semestern, also 9 Jahren, nicht hinreichend zu erklären. Mit Blick auf das Fehlen fast jeglicher Prüfungsleistungen handelt es sich insoweit auch nicht mehr nur um eine Verzögerung des Studienverlaufs. Es lässt sich vielmehr ein Studienfortschritt insgesamt nicht feststellen. 15 Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zum frühestmöglichen (aber wegen des bisherigen unergiebigen Studienverlaufs unwahrscheinlichen) Studienende mit Ablauf der Mindeststudiendauer Anfang 2014 (Ende des Wintersemesters 2013/14) eine (Fach-)Studienzeit von 13 Jahren zu verzeichnen hätte (ab Aufnahme des Studienganges im Sommersemester 2001). Nach Ziff. 16.1.1.7 i. V. m. 16.2.7 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AVwV), die die Gerichte im Hinblick auf die im Rahmen des Tatbestandsmerkmals des "angemessenen Zeitraums" im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG zu treffende, gerichtlich voll überprüfbare Prognose zwar nicht bindet, 16 vgl. ausführlich: VGH Bayern, Beschluss vom 15. September 2009 - 19 CS 09.1812, 19 C 09.1813, 19 C 09.1814 -, 17 ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken allerdings in der Regel abzulehnen, wenn das Studium nicht innerhalb einer Frist von 10 Jahren erfolgreich abgeschlossen werden kann. Diese Vorgabe zur behördlichen Auslegung des unbestimmten Begriffs beruht auf der grundsätzlich sachgerechten Erwägung, eine Aufenthaltsverfestigung durch überlange Studienaufenthalte zu verhindern. Sie trägt insbesondere auch der in § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG und § 52 Abs. 3 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Grundentscheidung Rechnung, wonach eine Aufenthaltsgestattung zum Zweck des Studiums lediglich auf einen vorübergehenden Aufenthalt angelegt und eine Aufenthaltsverfestigung im Grundsatz nicht vorgesehen ist. Sie stellt dementsprechend sicher, dass während eines Studienaufenthaltes keine Aufenthaltszeiten von solcher Dauer erreicht werden, die mit Blick auf eine damit einhergehende Integration in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von den heimatlichen Gegebenheiten insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK eine spätere Aufenthaltsbeendigung in den Bereich des Unvertretbaren rücken lassen könnten. 18 Nach diesen Maßstäben ist hier die berechtigte Annahme ausgeschlossen, die Antragstellerin werde ihr Studium nunmehr innerhalb eines noch angemessenen Zeitrahmens erfolgreich abschließen können. Es erweist sich sogar als überaus zweifelhaft, ob mit einem Abschluss eines Bachelorstudienganges überhaupt gerechnet werden könnte, solange die Antragstellerin die - dem Gericht in ihrer Gesamtheit verschlossen gebliebenen - Gründe, die einem erfolgreichen Studienverlauf bislang entgegengestanden haben, nicht nachhaltig behoben hat. 19 Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag zwar gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 8 AG VwGO NRW zulässig, aber ebenfalls unbegründet. 20 Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, weil sie nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht - die sich hier jedoch aus § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ergibt, da die Versagung des Aufenthaltstitels mit Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren vollziehbar ist - kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hingegen nicht (mehr) an, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, Beschluss der Kammer vom 31. Juli 2009 - 8 L 254/09 -. 22 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 2. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Das Antragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR) ausreichend und angemessen berücksichtigt.