Beschluss
7 K 7667/16
Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 hat keinen Erfolg. 2 Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die unter Ziffer 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 verfügte Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist sein Rechtsschutzbegehren bereits nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft. Eine auf die Aussetzung der Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes zielende Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass mit der ablehnenden Entscheidung der Ausländerbehörde eine Fiktionswirkung des Verlängerungsantrags gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG beseitigt wird. Eine solche Fiktionswirkung kommt dem am 21.07.2016 gestellten Antrag des Antragstellers nicht zu. Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt gemäß § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt; wird der Antrag verspätet gestellt, gilt die Abschiebung nach Satz 2 dieser Norm ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als ausgesetzt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Antragsteller hielt sich nicht titelunabhängig rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Eine Fiktionswirkung ergibt sich auch nicht aus § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend gilt, wenn ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller hat gerade nicht vor Ablauf seines Aufenthaltstitels am 06.07.2016, sondern erst am 21.07.2016 die Verlängerung seines Aufenthaltstitels beantragt. Wurde der Antrag verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen. Eine solche Anordnung der Fortgeltung des Aufenthaltstitels hat die Antragsgegnerin vorliegend nicht getroffen. Insbesondere ist in der unter dem 21.07.2016 dem Antragsteller erteilten „Ausländerrechtlichen Bescheinigung“ keine Fortgeltungsanordnung zu sehen. Angesichts der weitreichenden Auswirkungen einer Fortgeltungsanordnung auch auf den einstweiligen Rechtschutz bedarf es einer eindeutigen Willensäußerung der Ausländerbehörde, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis (vorläufig) fortbestehen soll. Allein aufgrund der Tatsache, dass dem Ausländer mit Blick auf seinen Verlängerungsantrag zunächst bis zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage eine sog. Fiktionsbescheinigung ausgestellt wird, der grundsätzlich nur deklaratorische Wirkung zukommt (BVerwG, Urt. v. 03.06.1997 - 1 C 7.97, Juris), kann nicht auf den Willen der Ausländerbehörde geschlossen werden, eine Fortgeltungswirkung anzuordnen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.05.2015 - 7 B 10364/15.OVG -; VG Aachen, Beschl. v. 24.05.2016 - 8 L 1025/15 -, jew. Juris; s.a. Beschluss der erkennenden Kammer v. 04.07.2016 - 7 K 930/16, unveröff.). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Verspätung der Antragstellung und eine etwaige unbillige Härte in den Blick genommen hätte, sind nicht festzustellen, so dass auch deshalb der Bescheinigung vom 21.07.2016 keine Fortgeltungsanordnung zu entnehmen ist. Ob ein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu begründen vermag, kann dahin gestellt bleiben, denn ein solcher Anspruch ist mangels unbilliger Härte vorliegend nicht gegeben. Gründe für die - wenn auch nur um zwei Wochen - verspätete Antragstellung sind nicht geltend gemacht worden oder anderweitig ersichtlich. 3 Selbst wenn der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Wider-spruchs gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als zulässig anzusehen sein sollte, hat er keinen Erfolg, denn er ist unbegründet. Die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung, in deren Rahmen den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache eine wesentliche Bedeutung zukommt, ergibt, dass dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung der Vorrang einzuräumen ist gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, sich vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptverfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Denn nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mit Bescheid vom 25.11.2016 rechtmäßig; dem Antragsteller steht aller Voraussicht nach kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG zu. 4 Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG.Die in dieser Vorschrift geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, unterliegt ebenso wie der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit des Zeitraums in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Als Anhaltspunkt ist insoweit die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang zugrunde zu legen. Die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland sind angemessen zu berücksichtigen. Ferner ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu dessen Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings im Allgemeinen insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen sind, weitere Studienverzögerungen aufgrund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung nicht zu erwarten sind und mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist (OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 1885/06 -, Juris). 5 Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die dem Antragsteller zuletzt bis zum 06.07.2016 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG mit Bescheid vom 25.11.2016 nicht verlängert hat. Es sind in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (OVG NRW, Beschl. v. 03.01.2005 - 18 B 2665/03 -, Juris) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Antragsteller sein Studium in der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik (Master of Science) in einem angemessenen Zeitraum noch abschließen kann. 6 Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat die Ausländerbehörde nicht bis zum Erreichen der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich drei Semestern unabhängig von den bis dahin erbrachten Studienleistungen vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG auszugehen. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 1 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz war die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - ein ordnungsgemäßes Studium vorliegt. Nach Ziffer 16.1.2.4 Satz 4 der Vorläufigen Anwendungshinweise zum Aufenthaltsgesetz lag ein ordnungsgemäßes Studium regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet. Bereits diesen Vorläufigen Anwendungshinweisen war nicht zu entnehmen, dass auch bei einem konkreten Anlass - der vorliegend unzweifelhaft besteht - eine Überprüfung der Studienleistungen des Ausländers zu unterbleiben hätte (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15.09.2009 - 19 CS 09.1812 u.a. -, Juris). Dies gilt erst recht nach der nunmehr innerdienstlich anzuwendenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 (im Folgenden: AVV). In Ziffer 16.1.1.6.2 hält diese an dem dargestellten Verständnis des ordnungsgemäßen Studiums fest, bestimmt unter 16.1.1.6 aber nicht mehr, dass die Aufenthaltserlaubnis bei einem in diesem Sinne ordnungsgemäßen Studium, sondern nur dann grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern ist, soweit - neben weiteren Voraussetzungen - nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann. Damit ist klargestellt, dass auch vor Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern sehr wohl eine Prognoseentscheidung unter Berücksichtigung der bisherigen Studienleistungen zu erfolgen hat, wobei die bisherigen Studienleistungen umso mehr die Prognose bestimmen, je näher der in Ziffer 16.1.1.6.2 AVV benannte Zeitpunkt rückt.Den Vorgaben der AVV lässt sich lediglich entnehmen, dass bis zum Ablauf der durchschnittlichen Studiendauer zuzüglich des in Nr. 16.1.1.6.2 AVV festgelegten Zeitraums von drei weiteren Fachsemestern ohne konkreten Anlass grundsätzlich unter Einbeziehung der Hochschule keine Überprüfung der Studienleistungen (vgl. Ziff. 16.1.1.7) stattfinden soll. Dieses Verständnis entspricht auch dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, der bereits für die erste Verlängerung der grundsätzlich nur für zwei Jahre erteilten Aufenthaltserlaubnis für ein Studium die Prognose verlangt, ob der Aufenthaltszweck in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. 7 Dem Antragsteller ist auch nicht in der Auffassung zu folgen, die Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (im Folgenden: Studentenrichtlinie) sehe eine absolute zeitliche Höchstgrenze für ein Studium nicht vor, und setze, soweit Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie die Möglichkeit eröffne, die Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen nicht ausreichender Studienfortschritte zu versagen, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Exmatrikulation voraus. Diese Auffassung findet in der Studentenrichtlinie keine Stütze. Gemäß Art. 12 Abs. 2 b) der Studentenrichtlinie kann ein Aufenthaltstitel in den Fällen nicht verlängert oder entzogen werden, in denen der Inhaber keine ausreichenden Studienfortschritte gemäß dem einzelstaatlichen Recht oder der einzelstaatlichen Verwaltungspraxis macht. An die einzelstaatlichen hochschulrechtlichen Anforderungen an eine Zwangsexmatrikulation knüpft die Norm damit gerade nicht an. 8 Die bisherigen gänzlich unzureichenden Studienleistungen lassen auch unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose nicht zu, der Aufenthaltszweck könne im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 5 Hs. 2 AufenthG in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden. Der Antragsteller ist seit dem SS 2013 im Studiengang Wirtschaftsinformatik (Master of Science) und seit dem WS 2013/14 an der Hochschule ... immatrikuliert. In diesen 9 Semestern hat der Antragsteller lediglich 12 von 120 Leistungspunkten (Credit points, CP) erreicht. Diese resultieren aus einer im SS 2014 im Modul Software-Management und einer im SS 2016 im Wiederholungsversuch im Modul Betriebswirtschaftlicher Schwerpunkt bestandenen Prüfung. Zu 8 weiteren Prüfungen in insgesamt 6 Fächern war der Antragsteller angemeldet, diese wurden durchgängig mit der Note 5,0 bewertet. Nach dem Modulplan der Hochschule ... für den Master-Studiengang Wirtschaftsinformatik setzen sich die 120 zu erwerbenden Leistungspunkte aus 30 CP für die Masterarbeit, 18 CP für das Projektsemester, 24 CP für vier Prüfungen (je 6 CP) in dem vom Antragsteller gewählten betriebswirtschaftlichen Schwerpunkt, 21 CP für drei Prüfungen im Modul Betriebliche Anwendungssysteme (9, 6 und 6 CP), 18 CP für drei Prüfungen im Modul Software-Management (je 6 CP) und 9 CP für eine Prüfung im Modul Management/Führung zusammen. Daraus ergibt sich, dass die zu erreichenden 120 Leistungspunkte nicht im Wesentlichen auf einen am Ende des Studiums stehenden Studienabschnitt konzentriert, sondern gleichmäßig auf das Studium verteilt sind. Die durchschnittliche Studiendauer an der Hochschule ... in diesem auf vier Semester ausgerichteten Studiengang beträgt 6,5 Fachsemester. Diese Semesterzahl hatte der Antragsteller bereits im SS 2016 erreicht. Selbst unter Außerachtlassung des vom Antragsteller an der Universität ... absolvierten Fachsemesters - wofür vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich sind - und unter Berücksichtigung von drei weiteren die durchschnittliche Studiendauer überschreitenden Semestern, während der Ziffer 16.1.1.6.2 AVV regelmäßig noch von einem ordnungsgemäßen Studium ausgeht, ist in keiner Weise ein Studienfortschritt festzustellen, der einen erfolgreichen Abschluss in einem angemessenen Zeitraum erwarten lässt. Es ist vielmehr nach dem bisherigen Studienverlauf auszuschließen, dass der Antragsteller bis Ende November 2017 bzw. bis Ende Mai 2018 nicht nur die noch ausstehenden 9 Prüfungen, sondern auch das Projektsemester und die auf ein Semester angelegte Masterarbeit erfolgreich absolvieren wird. Dies gilt insbesondere deshalb, weil für das laufende Semester nicht geltend gemacht wurde oder anderweitig ersichtlich ist, dass der Antragsteller sich überhaupt für eine Prüfung angemeldet oder ein Projektsemester organisiert hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits zwei Prüfungen zum wiederholten Male mit 5,0 nicht bestanden hat, ein weiterer fehlgeschlagener Versuch in diesen Fächern daher eine Zulassung zur Master-Thesis hindern würde (§ 13 Abs. 3 der Prüfungsordnung des Fachbereichs Informatik der Hochschule ... für die Studiengänge Bachelor of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences] und Master of Science in Wirtschaftsinformatik [Business Information Sciences], im Folgenden: Prüfungsordnung). 9 Die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe für seine minimalen Studienleistungen in den vergangenen acht Semestern lassen nicht die Prognose zu, er werde nunmehr Studienleistungen erbringen, die in Qualität und Quantität die bisherigen in einer Weise überragen, dass in angemessener Zeit ein erfolgreicher Studienabschluss erwartet werden kann. 10 Das Vorbringen des Antragstellers, er habe nicht wie gefordert (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 2 der Prüfungsordnung) bis zum Ende des SS 2014 Englischkenntnisse auf dem Niveau C1 nachweisen können und sei deshalb im WS 2014/15 nicht zu Prüfungen zugelassen worden, vermag erklären, warum er im WS 2014/15 keine einzige Prüfung erfolgreich abgelegt hat, nicht aber, warum ihm das auch in fünf anderen Semestern nicht und in zwei weiteren nur in Bezug auf jeweils eine einzige Prüfung gelungen ist. Im Übrigen obliegt es dem Antragsteller, sich rechtzeitig über die jeweiligen Studienvoraussetzungen zu informieren und die geforderten Kenntnisse zu erwerben, zumal der Antragsteller zum Nachweis der erforderlichen Englischkenntnisse ein Jahr Zeit hatte. 11 Auch der Verweis des Antragstellers auf seine emotionale Belastung durch die im Mai 2016 eingetretene Erkrankung seines Ende Januar 2017 verstorbenen Vaters, die ihn gehindert habe, sich voll auf seine Prüfungen zu konzentrieren, lässt eine positive Prognose nicht zu. Dass der Antragsteller auch im SS 2015 und im WS 2015/16 keine einzige Studienleistung erbracht und bis zu der Erkrankung seines Vaters in sechs Semestern nur 6 von 120 CP erhalten hat, belegt, dass die weitgehende Erfolglosigkeit des Studiums nicht auf diese emotionale Belastung zurückzuführen ist. Zudem ist eine Leistungseinschränkung unter den dargelegten Umständen zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, eine Studierunfähigkeit, die namentlich für das WS 2016/17 das Ausbleiben jeglicher Studienleistungen - statt der angeblich angestrebten 21 CP aus drei Prüfungen und 18 CP für ein Projektsemester - erklärt, hätte indes glaubhaft gemacht werden müssen. Darüber hinaus bestehen an einer solchen Studierunfähigkeit des Antragstellers aufgrund der Erkrankung seines Vaters auch deshalb Zweifel, weil er eine solche Beeinträchtigung erstmals am 20.03.2017 behauptet hat. 12 Soweit sich der Widerspruch gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 25.11.2016 richtet, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft, denn der Widerspruch gegen die Androhung der Abschiebung als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung hat keine aufschiebende Wirkung. Er ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet, denn die Androhung der Abschiebung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 58 Abs. 1, 59 Absätze 1 und 3, 50, 4 AufenthG. 13 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Anlehnung an Ziffern 8.5 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.