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Beschluss

12 A 3380/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0829.12A3380.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsver-fahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 2.763,53 EUR (= 5.405,-- DM) fest-gesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsver-fahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren ebenfalls auf 2.763,53 EUR (= 5.405,-- DM) fest-gesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK ist Einkommen im Sinne dieser Vorschrift die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Eltern im Sinne dieser Vorschriften sind die leiblichen Eltern einschließlich des nichtehelichen Vaters sowie der Adoptiveltern. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1998 - 16 A 5658/97 -, NWVBl 1999, 430 ff.; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - 8 B 60.99 -, Buchholz 401, 84 Benutzungsgebühren Nr. 92 . Anknüpfungspunkt ist, wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, lediglich die bürgerlich-rechtliche Unterhaltspflicht der Eltern, wobei allein die Abstammung i. S. v. § 1589 BGB maßgeblich ist. Vertragliche Rechtsbeziehungen bleiben insoweit außer Betracht. Vgl. OVG NRW, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 1998 - 16 A 1939/98 -. Das Verwaltungsgericht hat auch die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK im vorliegenden Fall mit zutreffenden Erwägungen verneint. Nach der genannten Regelung, die die identische bundesrechtliche Bestimmung des § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII aufgreift, tritt an die Stelle der Eltern als Beitragsverpflichtete derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt. Dies gilt auch für die Bestimmung des im Rahmen des § 17 Abs. 4 GTK zugrunde zu legenden Einkommens. Entgegen der Auffassung der Kläger bestehen gegenüber § 17 Abs. 1 Satz 2 GTK keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es mag zwar zutreffen, dass geschiedene Eltern durch diese Ausnahmeregelung wegen der Berücksichtigung nur eines Einkommens strukturell dann besser gestellt werden, wenn die gemeinsamen Kinder nur bei einem Elternteil leben. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber jedoch zu sachgerechten, typisierenden und pauschalierenden Differenzierungen berechtigt, zumal die Entgelterhebung hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff. Hier konnte der Gesetzgeber aus sachgerechten Gründen bei der Bestimmung der Beitragspflicht und der berücksichtigungsfähigen Einkommen nach der besonderen Tatbestandsvoraussetzung des Zusammenlebens differenzieren. Denn derjenige Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebt und sich jeden Tag um das Kind kümmert, profitiert in besonderer Weise von den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsleistungen der Tageseinrichtungen. Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität, vgl. zur identischen Regelung in § 90 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII: Hauck, SGB VIII, Loseblattsammlung Band 2, Stand: Mai 2004, Rdnr. 8 zu § 90 SGB VIII, ist es daher gerechtfertigt, in den Fällen, in denen dieser Vorteil ausschließlich in der Person eines Elternteils begründet wird, auch nur diesen zu einem Beitrag heranzuziehen und - dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Rechnung tragend - die Beitragsbemessung auch nur an dessen Einkommen auszurichten. Soweit sich im Einzelfall unzumutbare Belastungen ergeben sollten, kann diesen durch einen Erlass nach §§ 90 Abs. 3 SGB VIII, 17 Abs. 2 Satz 3 GTK begegnet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken ergeben sich auch nicht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG. Dieser steht einer vorteilsbezogenen Differenzierung innerhalb des von seinem Schutzbereich erfassten Personenkreises bei der Festlegung von Beitragspflichten und der zu berücksichtigenden Einkommen nicht entgegen. Abgesehen davon lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die der Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, a.a.O. Dass im vorliegenden Fall trotz der vielfältigen Familienförderungen die Bemessung des Kindergartenbeitrags nach dem Einkommen beider - geschiedener - Elternteile die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs überschreitet, ist weder ersichtlich noch auch nur im Ansatz dargelegt. Angesichts dessen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).