Gerichtsbescheid
19 K 3934/12
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2013:0528.19K3934.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger sind die Eltern des am 00. 00. 2004 geborenen Kindes Q. B. . Q. besuchte ab dem 01. 08. 2007 bis zum 31. 07. 2011 die Kindertagesstätte „B1. O. “ der evangelischen Kirchengemeinde in der T.----straße 00 in Much. Auf Anforderung der Beklagten legten die Kläger unter dem 30. 05. 2012 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vor. Der Bescheid weist Einkünfte in Höhe von 86.308,- € aus selbständiger Arbeit sowie einen Verlust in Höhe von 15.111,- aus einem betriebenen Gewerbe aus. Mit Bescheid vom 04. 06. 2012 wurde der Elternbeitrag für den Besuch der Kindertageseinrichtung für die Zeit vom 01. 01. 2010 bis 31. 07. 2010 auf 188,- € monatlich und für die Zeit vom 01. 08. 2010 bis 31. 12. 2010 auf 191,- € monatlich festgesetzt (Betreuungsart „KIGA“ bis 25 Stunden). Dem lag eine Eingruppierung der Kläger in der Einkommensgruppe 73.626,- bis 85.897,- € zu Grunde. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten nicht zulässig sei. Die Kläger haben am 26. 06. 2012 Klage erhoben. Sie führen unter anderem aus, die Verluste aus dem Gewerbebetrieb hätten berücksichtigt werden müssen. Die anders lautende Bestimmung in der Beitragssatzung des Beklagten sei nichtig. Sie verstoße gegen das Willkürverbot und den Gleichheitsgrundsatz. Die Kläger beantragen, 1. den Beitragsfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 04. 06. 2012 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 953,- € zurückzuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt unter anderem aus, gemäß § 4 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung sei ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig. Diese Regelung sei weder rechtswidrig noch nichtig. Die Beteiligten wurden zur Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, unter dem 05. 03. 2013 angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Einer Zustimmung zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es nicht. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 04. 06. 2012 erfolgte Neufestsetzung des Elternbeitrags für das Jahr 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben deshalb weder einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 1 begehrte Aufhebung des Bescheides noch einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag zu 2 begehrte Beitragserstattung. Das der Beitragserhebung zu Grunde zu legende Einkommen ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der Beitragssatzung der Beklagten die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Der Beklagte hat die positiven Einkünfte der Kläger zutreffend zur Beitragserhebung herangezogen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung nicht zulässig. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Verluste der Kläger aus dem Betrieb eines Gewerbes unberücksichtigt geblieben sind. Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das dort formulierte Verbot des Verlustausgleichs bestehen nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zu sachgerechten Typisierungen und Pauschalierungen berechtigt, zumal die Beitragserhebung hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. 09. 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. 08. 2005 - 12 A 3380/02 - und vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris. Soweit geltend gemacht wird, die Verwaltungspraktikabilität rechtfertige das Verbot des Verlustausgleichs nicht, da eine einfache Ermittlung auf Grund der Steuerbescheide der Betroffenen möglich sei, mag dies im Einzelfall zutreffen. Dem Gesetzgeber bleibt es jedoch im Rahmen des ihm bei der Leistungsgewährung eröffneten Gestaltungsspielraums und unter Berücksichtigung des mit der Erhebung der Elternbeiträge zu erzielenden geringen Deckungsgrades unbenommen, über die von tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Belastungslage der mit der Beitragserhebung befassten Behörden hinaus Teilbereiche der steuerlichen Einkommensermittlung von vornherein auszuklammern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris. Die pauschale Versagung des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten begegnet auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. 03. 2006 - 12 A 808/06 -, juris Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 der Beitragssatzung, die einen Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten nicht zulässt, folgte im übrigen dem Vorbild des § 21 BaföG, der ebenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Insbesondere verstößt die Regelung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. 09. 1986 - 1 BvR 363/86 -; BVerwG, Beschlüsse vom 30. 01. 1986 - 5 B 93.85 - und vom 10. 02. 1987 - 5 B 10.87 -, juris. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.