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Beschluss

12 A 808/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.12A808.06.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 600 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis zu 600 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. In der vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zitierten Rechtsprechung ist geklärt, dass gegenüber dem Verbot des Verlustausgleichs nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK, das bei gleich hohen Einkommen und einer unterschiedlichen Verteilung auf verschiedene Einkommensarten zu unterschiedlich hohen Elternbeiträgen führen kann, durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen. Vgl. auch HessVGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - 5 N 1980/93 -, NVwZ 1995, 406. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zum Familienleistungsausgleich und zur Günstigerprüfung nach § 31 EStG zeigen derartige Bedenken nicht auf. Im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber zu sachgerechten Typisierungen und Pauschalierungen berechtigt, zumal die Beitragserhebung hier im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - Leistungsgewährung erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25.97 -, BVerwGE 107, 188 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 - 12 A 3380/02 -. Soweit geltend gemacht wird, die Verwaltungspraktikabilität rechtfertige das Verbot des Verlustausgleichs nicht, da eine einfache Ermittlung auf Grund der Steuerbescheide der Betroffenen möglich sei, mag dies im Einzelfall zutreffen. Dem Gesetzgeber bleibt es jedoch im Rahmen des ihm bei der Leistungsgewährung eröffneten Gestaltungsspielraums und unter Berücksichtigung des mit der Erhebung der Elternbeiträge zu erzielenden geringen Deckungsgrades unbenommen, über die von tatsächlichen Gegebenheiten bestimmte Belastungslage der mit der Beitragserhebung befassten Behörden hinaus Teilbereiche der steuerlichen Einkommensermittlung von vornherein auszuklammern. Die pauschale Versagung des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten begegnet auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist; für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, verbleibt dem Gesetzgeber grundsätzlich eine - nicht durch konkrete Folgerungen aus Art. 6 Abs. 1 GG eingeengte - Gestaltungsfreiheit. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung aller Leistungen oder Vergünstigungen, die der Gesetzgeber auf verschiedenen Gebieten für Kinder erbringt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 1998, a.a.O; OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005, a.a.O. Dass im vorliegenden Fall trotz der vielfältigen direkten oder - etwa über das Steuerrecht - indirekten Familienförderungen das Verbot des Verlustausgleichs im Rahmen der Bemessung der Elternbeiträge die Grenzen des gesetzgeberischen Spielraums bei der Gestaltung des Familienlastenausgleichs überschreitet, ist weder ersichtlich noch nur im Ansatz dargelegt; die von den Klägern in Bezug genommene Günstigerprüfung nach § 31 EStG und der insoweit mögliche Verlustausgleich kennzeichnen vielmehr den Tatbestand einer weiteren Verbesserung des Familienlastenausgleichs, die eine Verpflichtung des Gesetzgebers, bestehende Beschränkungen (auch) an anderer Stelle (z. B. in § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK) unter dem Aspekt des Familienlastenausgleichs zu beseitigen, nicht als zwingend erscheinen lässt. Die Vielschichtigkeit des Familienlastenausgleichs wird etwa auch daraus ersichtlich, dass das in § 21 Abs. 1 BAföG normierte Verbot des Verlustausgleichs, dem § 17 Abs. 4 Satz 2 GTK nachempfunden ist, weiterhin unverändert Geltung beansprucht. Soweit die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zumutbar sein sollten, sieht § 90 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 GTK vor, dass die Elternbeiträge ganz oder teilweise erlassen werden sollen. Hierdurch wird gewährleistet, dass verfassungsrechtlich relevante Härten - etwa aufgrund der Art und Weise der Einkommensermittlung - aufgefangen und dadurch die angesprochenen verfassungsrechtlichen Problemstellungen weitgehend entschärft werden. Eine Härte im vorgenannten Sinn liegt hier jedoch ersichtlich nicht vor. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die aufgeworfenen Fragen bedürfen keiner Klärung in einem gesondert durchzuführenden Berufungsverfahren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO (hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 GKG) unanfechtbar ist, wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).