Beschluss
12 B 108/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0310.12B108.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 294,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 294,25 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Sie sind nicht geeignet, die ernstlichen Zweifel (entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO) an der Rechtmäßigkeit der beiden Bescheide jeweils vom 12. Oktober 2009 zu beseitigen. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs ist die seit dem Jahr 2004 von ihrem früheren Ehemann getrennt lebende Antragstellerin als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommen worden. Eine Inanspruchnahme als Gesamtschuldnerin ist jedoch nach der insoweit maßgebenden Elternbeitragssatzung der Stadt B. unzulässig, da § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung eine gesamtschuldnerische Haftung nur bei nicht getrennt lebenden Eltern anordnet. Bei getrennt lebenden Eltern kann hingegen mit Blick auf § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung, vormals § 17 Abs. 1 Satz 2 KAG a.F., vgl. zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung: OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2005 – 12 A 3380/02 –, nicht ohne weiteres stattdessen auf § 421 BGB bzw. auf §§ 1, 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 44 AO zurückgegriffen werden. Denn nach § 2 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Satzung ist bei getrennt lebenden Elternteilen nur derjenige beitragspflichtig, mit dem das Kind zusammenlebt; nur die positiven Einkünfte dieses Elternteils werden zudem gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. In dieser Fallkonstellation gibt es folglich keine Mehrheit von Schuldnern, wie sie in § 421 BGB bzw. in § 12 Abs. 1 Nr. 2b KAG i.V.m. § 44 AO für die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung vorausgesetzt wird. Das vom Antragsgegner zur Stützung seiner Auffassung in bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. November 1994 – 16 A 2859/94 –, NVwZ 1995, 1231, und die darin abgeleitete gesamtschuldnerische Haftung der Personensorgeberechtigten bzw. Eltern bezog sich denn auch auf einen Fall, in dem bei zusammenlebenden Ehegatten und Eltern, mithin einer Mehrzahl von Beitragspflichtigen nach dem seinerzeit geltenden § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK a.F., lediglich der Ehemann zum gesamten, aus dem Gesamteinkommen der Eltern ermittelten Elternbeitrag herangezogen worden ist; ein genereller Rückschluss auf das Bestehen einer gesamtschuldnerischen Haftung von Eltern auch in der hiervon abweichenden Situation des Getrenntlebens kann aus dieser Entscheidung schon deshalb nicht gezogen werden, weil – wie oben dargelegt – die satzungsmäßige (früher: gesetzliche) Beschränkung der Beitragspflicht bei getrennt lebenden Elternteilen allein auf denjenigen Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt, eine Mehrheit von Schuldnern nicht entstehen lässt, wie dies jedoch für die Begründung einer gesamtschuldnerischen Haftung vorausgesetzt wird. Lediglich in dem Fall, in dem das Kind mit beiden getrennt lebenden Elternteilen zusammenlebt und damit die materiellen Betreuungsleistungen der Einrichtung auch beiden Elternteilen in gleicher Weise zugutekommen, kann eine Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens und eine auf dieselbe – höhere – Beitragsleistung gerichtete, gesamtschuldnerische Beitragspflicht beider Elternteile gerechtfertigt sein. Vgl. auch zur Beitragsbemessung bei der Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Angebote der Offenen Ganztagsschule, wenn das Kind getrennt lebender Eltern bei beiden Elternteilen zu gleichen Teilen lebt: OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2009 – 12 E 549/09 –. Unabhängig von der Frage, ob die hier in Rede stehende Regelung (nicht: Hinweis) in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung dennoch nur auf die nicht getrennt lebenden Elternteile begrenzt und damit bei getrennt lebenden Elternteilen von vornherein jegliche gesamtschuldnerische Haftung ausschließt, also auch dann, wenn das Kind mit beiden getrennt lebenden Elternteilen zusammenlebt, ist die Annahme eines solchen Falles hier zur Zeit offensichtlich nicht gerechtfertigt. Zum einen sind Darlegungen des Antragsgegners zur konkreten zeitanteiligen Ausgestaltung der Kindesbetreuung durch die Mutter, bei der das Kind wohnt, und durch den Vater in der Beschwerdeschrift nicht erfolgt. Zum anderen bieten die zum Teil widersprüchlichen, jedenfalls aber pauschalen Ausführungen der Antragstellerin im Schreiben vom 27. November 2008, in der Klageschrift vom 5. November 2009, Seiten 3 u. 4, sowie in der ergänzenden Klagebegründung vom 12. Januar 2010, Seite 1, und die Angaben des früheren Ehemannes der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren in seinem Schreiben vom 21. August 2009 keinen Raum für eine auch nur ansatzweise auf konkrete Tatsachen gestützte Annahme, dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt zu gleichen Teilen sowohl bei der Antragstellerin als auch bei seinem Vater hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dabei legt der Senat der Streitwertbemessung unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525) ein Viertel der streitigen Beträge zugrunde. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar.