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Beschluss

18 B 1751/04

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0316.18B1751.04.00
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Leitsätze

1. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert es aufzuzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren.

2. Die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger beurteilt sich nach dem Aufenthaltsgesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert es aufzuzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. 2. Die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger beurteilt sich nach dem Aufenthaltsgesetz unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Dies erfordert, dass der Antragsteller mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Es ist von ihm aufzeigen, was nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht sein soll und weshalb die diesbezüglichen Entscheidungsgründe aus seiner Sicht nicht tragfähig sind. Dabei hat sich die Beschwerde an der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung zu orientieren. Vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2005 – 18 B 2452/04 ; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. April 2002 – 7 S 653/02 -, NVwZ 2002, 883. Den vorstehenden Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf Ausführungen dazu, dass der Antragsteller nun ernsthaft beabsichtigt, seine Drogenabhängigkeit zu bekämpfen und er insoweit alles ihm aus der Haft heraus Mögliche veranlasst habe. Ferner wird die Ansicht vertreten, das Verwaltungsgericht habe gegen die Untersuchungsmaxime verstoßen, weil es dem Antragsteller nicht aufgegeben habe, einen Nachweis über seine Vaterschaft zu einem zwischenzeitlich geborenen Kind und darüber zu erbringen, dass er derzeit drogenfrei sei. Allein damit wird nicht deutlich, welche Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts der Antragsteller für unzutreffend hält und deshalb überprüft haben möchte. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus der unspezifizierten Begründung der Beschwerde eine passende Begründung zu konstruieren. Zwar mögen die Beschwerdegründe noch hinreichend dargelegt sein, wenn sie eindeutig einem Begründungselement des angefochtenen Beschlusses zugeordnet werden können. Eine solche Zuordnung scheidet jedoch aus, wenn die Beschwerdebegründung geeignet ist, sich auf verschiedene Stellen die erstinstanzliche Entscheidung zu beziehen. So ist es hier. Die Beschwerde unterscheidet bereits nicht zwischen den vom Verwaltungsgericht alternativ geprüften Ausweisungsmöglichkeiten einerseits ausschließlich nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes und andererseits in der durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 modifizierten Form. Weiter ist unklar, welche Ausführungen des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller für nicht tragfähig gehalten werden. Seine Beschwerdebegründung kann sich auf die Regel-Ausnahme-Prüfung im Rahmen der Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG (jetzt § 54 Nr. 1 AufenthG) beziehen. Sie kann sich aber auch gegen die Annahme einer vom Antragsteller ausgehenden Gefahr der Begehung erneuter Straftaten richten. Schließlich kommt noch in Betracht, die Beschwerdegründe im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Ermessensprüfung in den Blick zu nehmen. Dessen ungeachtet wäre die Beschwerdebegründung unter keinem Gesichtspunkt geeignet, die auch nach dem inzwischen durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 – BGBl. I S. 1950 – zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) weiterhin zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass sich die Erfolgsaussichten des Widerspruchs und einer etwa nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juli 2004 nunmehr nach dem Aufenthaltsgesetz beurteilen. Das gilt auch dann, wenn mit dem Verwaltungsgericht zugunsten des Antragstellers von einer ihm zukommenden Rechtsposition aus Art. 7 ARB 1/80 ausgegangen wird. Die Assoziationsberechtigung eines türkischen Staatsangehörigen führt nicht auf die Anwendung des ebenfalls durch das Zuwanderungsgesetz in Kraft getretenen Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - FreizügG-EU -). Zwar hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden, - zuletzt Urteil vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02 (Cetinkaya) – Rn. 42, InfAuslR 2005, 13 - dass die im Rahmen des Art. 39 EG (vormals Art. 48 EG-Vertrag) geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer, welche die im Beschluss ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen, und das Bundesverwaltungsgericht hat die Übertragung dieser Grundsätze auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Rahmen des Ausweisungsschutzes ausdrücklich bestätigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 , InfAuslR 2005, 26. Dies bedeutet, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung der Rechte aus diesem Beschluss darauf abzustellen ist, wie die gleiche Maßnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen, erfolgen dürfte. Vgl. erneut EuGH, Urteil vom 11. November 2004 – Rs. C-467/02 (Cetinkaya) – Rn. 43, InfAuslR 2005, 13 - Daraus folgt jedoch nicht, dass türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu behandeln sind. Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Assoziationsregelungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer beinhalten nicht eine vollständige Gleichstellung von türkischen Arbeitnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Gemeinschaftsangehörigen, sondern dienen der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer Vgl. Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 BGBl. 1972 II S. 385 ; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2003 – 18 B 962/03 – m.w.N Davon ausgehend bleibt es dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Sonderstellung dieses Personenkreises für anwendbar zu erklären. Dies ist im Aufenthaltsgesetz geschehen. So wird in dessen § 4 Abs. 1 und Abs. 5 davon ausgegangen, dass für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, das Aufenthaltsgesetz in vollem Umfang und nicht nur – wie für Unionsbürger durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und durch die Verweisung in § 11 Abs. 1 FreizügG-EU geregelt – in sehr eingeschränktem Umfang gilt. Demzufolge finden auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige auch die Vorschriften der §§ 50, 51 AufenthG für die Begründung der Ausreisepflicht Anwendung. Nach § 50 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 – 12 TG 3649/04 . Mit den aufgezeigten Regelungen im Aufenthaltsgesetz korrespondieren diejenigen des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Nach seinem eindeutigen Wortlaut erfasst es ausschließlich Unionsbürger (§ 1 FreizügG-EU). Nur diese sollen nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich nicht mehr dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes unterfallen. Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 62 Der Anwendung der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes über die Begründung der Ausreisepflicht auf türkische Assoziationsberechtigte steht auch nicht entgegen, dass diese weiterhin ausgewiesen werden dürfen, während § 6 FreizügG/EU für Unionsbürger und deren Familienangehörigen lediglich die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ermöglicht. Ungeachtet der Frage, ob zwischen beidem materiellrechtlich ein Unterschied zu sehen ist, wird den Assoziationsberechtigten schon deshalb keine gemeinschaftsrechtliche Position genommen, weil das Gemeinschaftsrecht nach der Rechtsprechung des EuGH - vgl. Urteil vom 29. April 2004 – Rs. C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos und Olivieri) -, InfAuslR 2004, 268 - einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen steht, was nunmehr auch die Art. 28 ff. der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 29. April 2004 (Amtsblatt der EU, L 158/77 vom 30.4.2004) verdeutlichen, die konkrete Vorgaben für die Ausweisung von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen beinhalten. Ausgehend davon hat der Antragsteller selbst bei einer zu seinen Gunsten unterstellten Assoziationsberechtigung mit seiner Beschwerdebegründung weder die diesbezüglich allein in Betracht kommenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer von ihm ausgehenden konkreten Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten noch zur Ermessensentscheidung in Zweifel zu ziehen vermocht. Ebenso wie das Verwaltungsgericht geht auch der Senat davon aus, dass die in Bezug auf den Antragsteller anzunehmende Wiederholungsgefahr sich maßgeblich auf die bei ihm bestehende langjährige Drogenabhängigkeit gründet. Seine nunmehr bekundete Bereitschaft zur Teilnahme an einer Drogentherapie führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar mag der Antragsteller darin seinen Willen zur Abkehr von seiner Drogensucht zum Ausdruck gebracht haben. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist aber aus der hier allein maßgeblichen ordnungsrechtlichen Sicht für die Frage nach dem Vorliegen einer Wiederholungsgefahr eine noch nicht abgeschlossene – hier nicht einmal begonnene – Therapiemaßnahme, deren endgültiger Erfolg naturgemäß aussteht, bereits prinzipiell ungeeignet, den Ausweisungszweck der Spezialprävention entfallen zu lassen. Vgl. nur Senatsbeschluss vom 2. Juli 2004 – 18 B 1598/03 – m.w.N. Dies gilt hier erst recht, weil der Antragsteller nach den Feststellungen des Amtsgerichts C. vom 27. Januar 2004 seit zehn Jahren drogenabhängig ist und noch im Jahr 2003 eine Drogentherapie abgebrochen hat. Schon deshalb sind auch die von ihm angeführten drei negativen Drogentests aus dem Haftzeitraum von Mai bis Juli 2004 für eine andere Beurteilung unzureichend, wobei hinzuzufügen ist, dass diesen Testergebnissen ein während der Strafhaft als selbstverständlich erwartetes Verhalten zu Grunde liegt. Auch die Einbeziehung der Behauptung des Antragstellers, wegen der Geburt seines Sohnes (13. April 2004) sein Leben ändern zu wollen, führt nicht weiter. Es ist weder vom Antragsteller nachvollziehbar dargelegt worden noch ersichtlich, warum gerade die Geburt seines Sohnes schon zum jetzigen Zeitpunkt die Wiederholungsgefahr entfallen lassen sollte. Nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles, insbesondere der langen kriminellen Vorgeschichte des Antragstellers und des Umstandes, dass jener den Bewährungsauflagen nicht nachkam und noch während der Bewährungszeit neue Straftaten beging, kann ohne das Hinzukommen neuer Umstände, die vorliegend (weiterhin) noch nicht zu erkennen sind, erst nach einem straffreien Leben, dessen Dauer deutlich über die bisher (nach Aktenlage) straffrei verstrichene Zeit hinausgeht und das erkennbar nicht durch ein auf die Verhinderung ausländerrechtlicher Sanktionen gerichtetes Wohlverfahren geprägt ist, eine hinreichende gesicherte Wahrscheinlichkeit dafür gewonnen werden kann, dass der Antragsteller keine weiteren Straftaten begehen wird. Schließlich zeigt das Beschwerdevorbringen auch keine Ermessensfehler auf. Der Antragsteller hat insoweit keine Umstände dargelegt, die über die ergänzenden Ermessenserwägungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 26. Juli 2004 hinausgehend - die das Verwaltungsgericht zutreffend als ausreichend bewertet hat - weitere Ausführungen erfordert hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.