Urteil
24 K 7588/04
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:0427.24K7588.04.00
4mal zitiert
48Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
52 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. 0.1975 in W geborene und dort bis Ende 1990 bei seinen Eltern aufgewachsene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Sein Vater ging zwischen Dezember 1973 und November 1990 einer ordnungsgemäßen Beschäftigung als Gießereiarbeiter nach. Dem Kläger wurde am 11. Juni 1991 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Er arbeitete zwischen Juni 1994 und November 2001 als Montagearbeiter, dann musste er diese Tätigkeit wegen einer Lungenerkrankung aufgeben. Das Landgericht X verurteilte den Kläger durch rechtskräftiges Urteil vom 0.0.2000 wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die es zur Bewährung aussetzte. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger, der damals Schulden in Höhe von ca. 22.000 DM hatte, am 00 0.1998 mit einem Mittäter einen Getränkemarkt überfiel und 13.920 DM erbeutete. Die Strafkammer ging dabei von einem minder schweren Fall aus, da die Angeklagten Geständnisse ablegten, die verwendeten Waffen objektiv nicht gefährlich waren, die Täter bei Tatbegehung noch relativ jung" waren und die Tat bei Verurteilung fast zwei Jahre zurück lag, während derer die Täter auf freiem Fuß ein sozial angepasstes Leben geführt und sich von ihren Taten erkennbar distanziert hätten. Wegen schweren Raubes verurteilte das Landgericht X den Kläger durch rechtskräftiges Urteil vom 00.0.2003 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten, entzog ihm die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und verfügte, dass ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Deswegen war er bereits am 00. 00.2002 in Untersuchungshaft genommen worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der damals in Höhe von ca. 40.000 DM verschuldete Kläger am 00 0.2001 gemeinsam mit einem Bekannten unter Verwendung von ungeladenen Gaspistolen eine Videothek überfallen und 1.400 DM entwendet; die Tatidee war die des Klägers gewesen. Die Strafkammer verneinte einen minderschweren Fall, berücksichtigte bei der Strafzumessung aber, dass der Kläger geständig war, dass die Tat bei Aburteilung bereits einige Zeit" zurück lag, dass der Kläger u.a. auf Grund seiner schlechten finanziellen Lage handelte, dass die Beute noch im mittleren Bereich anzusiedeln" sei, dass der Kläger auf Grund der Tat mit seiner Ausweisung rechnen müsse und dass er wegen seiner Lungenerkrankung in erhöhtem Maße haftempfindlich sei. Demgegenüber habe aber eine professionelle Tatplanung bis ins Detail und hohe kriminelle Energie vorgelegen, mit der der einschlägig vorbestrafte Kläger die Tat während seiner Bewährungszeit nur etwa acht Monate nach seiner ersten Verurteilung begangen habe. Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 und 27. Januar 2004 zu einer beabsichtigten Ausweisung und Abschiebung an. Nach Beiziehung der das Urteil vom 00.0.2003 betreffenden Strafakte erließ der Beklagte am 11. Februar 2004 eine Verfügung, mit der er den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG unbefristet auswies und ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft bzw. unter Gewährung einer einmonatigen Frist ab Haftentlassung androhte. Seine Aufenthaltrechte nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich und Art. 7 Satz 1 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80) habe der Kläger durch seine Arbeitslosigkeit ab November 2001 verwirkt. Die abgeurteilten Straftaten ließen Gründe für ein Absehen von der gesetzlich vorgesehenen Regelausweisung im Sinne einer atypischen Lage trotz des bisher lebenslangen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht zu. Den am 14. Februar 2004 erhobenen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004 zurück. Die Ausweisung sei nach § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG rechtmäßig, das Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 sei auf Grund der Arbeitslosigkeit ab November 2001 erloschen. Angesichts der konkreten Gefahr weiterer schwerer Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung überwiege das öffentliche gefahrenabwehrrechtliche Interesse die Interessen des Klägers, der sich angesichts seines Alters in der Türkei eine eigene Existenz aufbauen könne und der in Deutschland weder verheiratet sei noch Kinder habe. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts X widerrief mit rechtskräftigem Beschluss vom 00.0.2004 die durch das Urteil vom 0.0.2000 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung. Der Kläger hat am 2. Dezember 2004 Klage erhoben und vorgetragen, die Begründung erfolge mit einem gesonderten Schriftsatz, insoweit beantrage er Akteneinsicht. Mit am 9. Dezember 2004 abgesandter Eingangsverfügung vom 3. Dezember 2004 bat der Kammervorsitzende den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers um Begründung der Klage binnen vier Wochen. Mit am 3. Januar 2005 abgesandter Verfügung vom 30. Dezember 2004 forderte der damals zuständige Berichterstatter die Klägerseite gemäß § 92 Abs. 2 VwGO auf, der Eingangsverfügung des Vorsitzenden nachzukommen und Nachweise und Belege für etwaige Rechte des Klägers aus Art. 6 oder 7 ARB 1/80 beizubringen. Zugleich wies er die Klägerseite darauf hin, dass gemäß § 92 Abs. 2 VwGO die Klage als zurückgenommen gelte, und der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, wenn er das Verfahren trotz dieser Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibe. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers übersandte das entsprechende Empfangsbekenntnis mit Telefax vom 5. Januar 2005 an das Gericht. Mit am 30. Dezember 2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Dezember 2004, den der damals zuständige Berichterstatter am 4. Januar 2005 zur Kenntnis nahm, nahm der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Eingangsverfügung Bezug, überreichte den angefochtenen Bescheid und die Vollmacht und kündigte an, die Klagebegründung erfolge mit einem gesonderten Schriftsatz. Der damals zuständige Berichterstatter erließ am 8. März 2005 einen Einstellungsbeschluss i.S.d. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, mit dem er dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegte und den Streitwert auf 5.000,- Euro festsetze, weil der Kläger das Verfahren entgegen der Betreibensaufforderung länger als zwei Monate nicht betrieben habe. Am 20. Oktober 2005 trug der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, dass er diesen vertrete, und bat um Sachstandsmitteilung. Am 30. Dezember 2005 legte er eine Vollmacht vor. Am 1. Februar 2006 beantragte er, das Verfahren fortzusetzen, da die Klagerücknahmefiktion mangels berechtigter Betreibensaufforderung nicht eingetreten sei. In der Sache fehle es hinsichtlich der Ausweisung an einer nach Auffassung des BVerwG und des OVG NRW erforderlichen Ermessensentscheidung, da der Kläger jedenfalls über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verfüge. Im Übrigen sei gerichtlich vollüberprüfbar, ob dieses Recht erloschen sei. Der Kläger beantragt, das Verfahren fortzusetzen und den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30. November 2004 und des Schriftsatzes des Beklagten vom 3. April 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verfahren sei seit März 2005 nach § 92 Abs. 2 VwGO beendet. Im Übrigen habe der Kläger ein Recht auf Überprüfung der Einstellungsvoraussetzungen verwirkt, da der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens mehr als zehn Monate nach dem Einstellungsbeschluss ergangen sei. Eine durch den Beklagten angeforderte Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt X vom 7. März 2006 kommt zu dem Schluss, es könne von einer guten Sozialprognose ausgegangen werden. Die abgeurteilten Taten seien Einzeltaten mit situationsspezifischen Anteil vor dem Hintergrund einer Gruppendynamik in dem damaligen Freundeskreis des Klägers gewesen. Bei der zweiten Tat habe sich der Kläger nach eigenen Angaben zur Mittäterschaft bereden lassen, weil der Mittäter Geld gebraucht habe und es für den Kläger Ehrensache gewesen sei, diesem zu helfen. Schon nach der dieser Tat habe der Kläger sich noch zwei Jahre in Freiheit befunden, ohne dass es neu verurteilt worden sei, so dass dies als eine Stabilisierungsphase gewertet werden könne. Eine Spielsucht sei nicht erkennbar, der Kläger sei in die nach dem Tod seines Vaters aus seiner Mutter und seinen Geschwistern bestehende Familie integriert. Das Arbeits- und Sozialverhalten des Klägers in der JVA werde als sehr gut beurteilt. Nach seiner Entlassung wolle der Kläger wie vor seiner Inhaftierung wieder als Taxifahrer arbeiten, sein damaliger Arbeitgeber habe ihm mündlich eine Stelle zugesagt, vielleicht könne er einen Busführerschein machen, zur Not werde er den Kiosk seiner Brüder betreiben. Er könne in einer der Eigentumswohnungen seines Bruders wohnen und diese in Raten abbezahlen. Mit Schriftsatz vom 3. April 2006 hat der Beklagte den Tenor des Bescheides vom 11. Februar 2004 teilweise insoweit ersetzt, dass er die Wirkung der Ausweisung auf zwölf Jahre ab der Ausreise befristet und den Kläger aufgefordert hat, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer an dem 1. Mai 2006 beginnenden Frist von einem Monat zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise werde ihm die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist. Die hat der Beklagte damit begründet, dass eine Ermessensausweisung nach § 55 AufenthG zu treffen sei, weil von dem Kläger eine konkrete Gefahr weiterer schwerer Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe. Bei den zwei abgeurteilten Straftaten sei eine erhebliche kriminelle Energie zu Tage getreten. Auch gegenwärtig gehe von dem Kläger entgegen der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt X vom 7. März 2006 eine konkrete Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft aus. Die finanzielle Situation des Klägers nach Haftentlassung sei sehr unsicher. Eine von ihm gewünschte Arbeit als Taxi- oder Busfahrer sei unwahrscheinlich, denn die dem Kläger am 18. Juli 2001 erteilte Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung sei auf Grund der Entziehung der Fahrerlaubnis in dem Urteil vom 00. 0.2003 erloschen; eine Neuerteilung sei unwahrscheinlich, da der Kläger auf Grund seiner Verurteilungen nicht die Gewähr biete, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Auch sei weder vorgetragen noch belegt, dass der Kläger nicht mehr spielsüchtig sei und dass seine erheblichen Schulden beglichen seien. Die im Januar 2001 begangene Straftat habe der Kläger entgegen seiner gegenüber dem Psychologischen Dienstes der JVA X gemachten Angaben nicht auf Grund von Gruppendruck begangen. Dass der Kläger vor seiner Inhaftierung während zwei Jahren nicht straffällig gewesen sei, stehe der Annahme einer weiteren Straffälligkeit nicht entgegen, denn auch zwischen Begehung der ersten und zweiten Straftat hätten zweieinhalb Jahre gelegen. Die Eltern und Geschwister des Klägers hätten diesen auch vor seiner Inhaftierung nicht von Straftaten abhalten können. Danach seien die Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80 gegeben, und im Rahmen der Ermessensentscheidungen überwiege auch das öffentliche Interesse an einer Verhinderung dieser Gefahren das private Interesse des Klägers an einem Verbleib in Deutschland. Zwar lebe der Kläger seit seiner Geburt in Deutschland. Nach dem Hauptschulabschluss habe er aber keine Berufsausbildung abgeschlossen. Seine jahrelang ausgeübte Arbeit könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder aufnehmen. Auch seine Vorstrafen sprächen gegen eine günstige berufliche Perspektive. Der Kläger habe auch keine eigene Familie gegründet. Dass er zwingend auf den Kontakt zu seiner Mutter bzw. seinen Geschwistern angewiesen wäre, sei nicht erkennbar. Etwaig nötige finanzielle Hilfe könnten ihm die Geschwister auch in die Türkei senden. Auch sei nicht erkennbar, dass die Lungenerkrankung des Klägers medizinisch ein Abschiebungsverbot begründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung E sowie der Akten 00 VRS 0000/00, 00 Js 000/00 und 000 Js 0000/00 der Staatsanwaltschaft X Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren ist zwar nicht durch Nichtbetreiben seitens des Klägers gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO beendet worden (I.), die zulässige Klage ist aber unbegründet (II.). I. Bei Erlass des Einstellungsbeschlusses vom 8. März 2005 lagen die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vor. Danach gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Dies setzt jedoch voraus, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung hinreichend konkrete, sachlich begründete Zweifel an einem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorlagen, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, 918, und vom 18. September 2002 - 1 B 103.02 -, InfAuslR 2003, 77 = AuAS 2003, 43. Dies war hier nicht der Fall. Denn bei Erlass der Betreibensaufforderung am 30. Dezember 2004 war die dem Kläger in der erst am 9. Dezember 2004 abgesandten Eingangsverfügung vom 3. Dezember 2004 gesetzte Frist von vier Wochen zur Klagebegründung noch nicht abgelaufen. Darüber hinaus hatte der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, die Begründung erfolge mit einem gesonderten Schriftsatz, insoweit beantrage er Akteneinsicht. Dies ließ darauf schließen, dass eine Klagebegründung erst nach Akteneinsicht vorgesehen war. Die Verwaltungsakten gingen aber erst am 14. Januar 2005 bei Gericht ein. Schließlich spricht gegen hinreichend konkrete, sachlich begründete Zweifel an einem Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Klägers bei Erlass der Betreibensaufforderung am 30. Dezember 2004 auch, dass der Kläger mit an diesem Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 28. Dezember 2004 auf die Eingangsverfügung Bezug nehmend den angefochtenen Bescheid und die Vollmacht überreichte und ankündigte, die Klagebegründung erfolge mit einem gesonderten Schriftsatz. Dass die Kenntnisnahme hiervon seitens des damals zuständigen Berichterstatters erst nach Erlass der Betreibensaufforderung am 4. Januar 2005 erfolgte, kann dem Kläger nicht angelastet werden. Der Kläger hat sein Recht auf Fortsetzung des Verfahrens und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht vorlagen, entgegen dem Vorbringen des Beklagten auch nicht verwirkt. Eine Verwirkung, die als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht gilt und bewirkt, dass ein prozessuales oder materielles Recht nicht mehr beansprucht werden darf, setzt voraus, dass das Recht über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und daher die Gegenseite berechtigterweise darauf vertrauen durfte und tatsächlich vertraut hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht werde. Darüber hinaus muss grundsätzlich auf Grund dieses Vertrauen eine Betätigung im Sinne einer Investition o.ä. erfolgt sein, die es unzumutbar macht, nun das geltend gemachte Recht zu erfüllen. Auch wenn bei der Frage einer Verwirkung prozessualer öffentlicher Rechte auch ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens zu berücksichtigen sein kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A -, InfAuslR 2006, 99, ist hier weder eine schützenswerte Betätigung des Beklagten vorgetragen oder ersichtlich noch ein (besonderes) öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens. Dabei ist zu beachten, dass als Zeitraum, nach dessen Ablauf typischerweise von der Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auszugehen ist, üblicherweise eine Frist von einem Jahr nach Bekanntgabe bzw. Zustellung der angefochtenen Entscheidung anzunehmen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - 13 A 3802/05.A -, a.a.O.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 74 Rn. 20. Gründe, hier von einer kürzeren Frist auszugehen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Diese Frist war hier ersichtlich nicht abgelaufen, da der Einstellungsbeschluss am 8. März 2005 erlassen wurde und der Kläger die Fortsetzung des Verfahrens (spätestens) am 1. Februar 2006 beantragt hat. Im Übrigen lässt nicht feststellen, dass bzw. wann der formlos übersandte Einstellungsbeschluss dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen ist. Allein der dortige Zugang des Kostenfestsetzungsbeschlusses am 30. April 2005 ist durch Postzustellungsurkunde belegt. Daher kann offen bleiben, ob nicht bereits ab dem am 20. Oktober 2005 erfolgten Eingang bei Gericht des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 19. Oktober 2005, mit dem dieser um Sachstandsmitteilung betreffend das Klageverfahren bat, nicht mehr von einer fortdauernden Nichtgeltendmachung des Rechts auf Fortsetzung des Verfahrens ausgegangen werden kann. II. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 30. November 2004 und des Schriftsatzes des Beklagten vom 3. April 2006 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtene Ordnungsverfügung ist hinsichtlich der Ausweisung von der Ermächtigungsgrundlage des § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG gedeckt, hinsichtlich der Abschiebungsandrohung von § 59 AufenthG. Sie steht in formeller (1.) und in materieller (2.) Hinsicht mit dem deutschen und mit dem EU-/EG-Recht in Einklang. 1. Die formelle Rechtmäßigkeit ist in Bezug auf das deutsche (a) und auf das EG- Recht (b) zu bejahen. a) Der Beklagte war als die Behörde, in deren Bezirk der Kläger nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zurückkehren würde (Rückkehrbehörde), nach § 12 Abs. 2, § 4 Abs. 1 OBG NRW neben der Haftortbehörde für den Erlass der Verfügung zuständig, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -, NVwZ-RR 1998, 201, und er hörte den Kläger vor Erlass der Ausweisung mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 und 27. Januar 2004 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW an. b) Auch die Verfahrensvorschriften des EU-/EG-Rechts sind eingehalten. Die Ausweisung verstößt nicht gegen den insoweit hier allein relevanten Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, welche gemäß Art. 38 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (erst) mit Wirkung vom 30. April 2006 aufgehoben wird, und deren Verfahrensvorschriften nicht nur auf freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, sondern auch auf nach dem ARB 1/80 Aufenthaltsberechtigte unmittelbar anwendbar sind, vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, InfAuslR 2005, 289, Rn. 61-69; BVerwG, Urteile vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 - und vom 6. Oktober 2005 - 1 C 5.04 -. Der Kläger verfügte zum Zeitpunkt seiner Ausweisung jedenfalls über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80, da er zwischen August 1975 und Ende 1990 bei seinen Eltern lebte und sein Vater in dieser Zeit dem regulären deutschen Arbeitsmarkt angehörte, ohne dass es bis zu dem Zeitpunkt der Ausweisung einer (fortdauernden) Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer ernsthaften Arbeitssuche seitens des Klägers bedurfte, vgl. EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, InfAuslR 2005, 13, vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, EZAR NF 19 Nr. 12, Rn. 19, und vom 16. Februar 2006, Rs. C-502/04, Torun; a.A. Kammer, Urteil vom 22. März 2006 - 24 K 3404/04 -. Im Übrigen bezog der Kläger, der jedenfalls bis Ende November 2001 als Montagearbeiter tätig war und nach eigenen unbelegten Angaben im Jahr 2002 als Taxifahrer erwerbstätig war, nach aktenkundiger Auskunft der Arbeitsagentur W vom 30. Januar 2004 im Anschluss an sein Ausscheiden bis zum 15. Februar 2003 Arbeitslosengeld und stand dem Arbeitsmarkt in dieser Zeit zur Verfügung mit Ausnahme der insoweit unschädlichen Zeiten der Kur bzw. Haft. Daher kann, auch wegen der Nachrangigkeit der Rechte aus Art. 6 ARB 1/80 gegenüber den Rechten aus Art. 7 ARB 1/80, vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, a.a.O., dahinstehen, ob das auf Grund der siebenjährigen ordnungsgemäßen Beschäftigung (zwischen 1994 und 2001) entstandene Aufenthaltsrecht des Klägers nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB 1/80 wegen etwaiger Arbeitslosigkeit zwischen November 2001 und der Inhaftierung im November 2002 erloschen ist. Nach Art. 9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG trifft die Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die Entfernung eines Inhabers einer Aufenthaltserlaubnis aus dem Hoheitsgebiet, wenn keine Rechtsmittel" gegeben sind oder diese nur die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung betreffen oder keine aufschiebende Wirkung haben, außer in dringenden Fällen erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann. Bei der Ausweisung des Klägers samt Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Entscheidung über die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet i.S.d. Art. 9 Abs.1 der Richtlinie 64/221/EWG. Die hiergegen gegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe der Anfechtungsklage und des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs erlauben nur eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung, nicht ihrer Zweckmäßigkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 13, und eine aufschiebende Wirkung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage liegt nach § 80 Abs. 5 VwGO im Ermessen des Gerichts, was den Anforderungen des Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG an eine automatisch eintretende aufschiebende Wirkung mit Einlegung des Rechtsmittels" nicht entspricht, vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 50-52. Die sofort vollziehbare Ausweisung ist hier in ihrer endgültigen Form aber erst nach Erhalt der Stellungnahme einer zuständigen Stelle des Aufnahmelandes i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ergangen, vor der sich der Kläger verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen konnte, vgl. dazu EuGH, Urteile vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, NVwZ 2004, 1100, Rn. 106, 114, und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 42, 55. Zwar dürfte der Erlass der Ordnungsverfügung durch den Beklagten keine Stellungnahme einer zuständigen Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG gewesen sein, die vor einer Ausweisungsentscheidung der Bezirksregierung E im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erging, da der Beklagte die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie in Form der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nicht erfüllt, weil danach über den Wortlaut der Vorschrift hinaus die für die vorherige Stellung-nahme zuständige Stelle des Aufnahmelandes, vor der sich der Betroffene verteidigen, unterstützen oder vertreten lassen kann, nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift eine völlig unabhängige Stelle sein muss, vgl. EuGH, Urteile vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. 14 f., vom 18. Mai 1982, Rs. 115 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Adoui und Cornuaille, Rn. 15 f., vom 18. Oktober 1990, Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990 I-3763, Dzodzi, Rn. 62-65, und vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, a.a.O., Rn. 114, 116 ; s. auch Kammer, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -; a.A. ohne nähere Begründung anscheinend BVerwG, Urteil vom 13. September 2005 - 1 C 7.04 -, Rn. 13, und der Beklagte gegenüber der Bezirksregierung E in Ansehung der einschlägigen § 7 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 1 bis 3 OBG NRW keine völlig unabhängige Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ist. Der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 30. November 2004 erfüllt aber die Voraussetzungen einer Stellungnahme einer zuständigen, gegenüber dem Beklagten völlig unabhängigen Stelle i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG, vor der der Kläger sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auch verteidigen, unter-stützen und vertreten lassen konnte. Diese Stellungnahme der Bezirksregierung E beruhte auch auf einer vorherigen Unterbreitung aller bei der Entscheidung des Beklagten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. 14, in Form des Vorlageberichts des Beklagten vom 16. November 2004, und die Stellung-nahme der Bezirksregierung E in Form des Widerspruchsbescheides ist dem betroffenen Kläger auch ordnungsgemäß mitgeteilt worden, vgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982, Rs. 115 und 116/81, Slg. 1982, 1665, Adoui und Cornuaille, Rn. 18, vom 18. Oktober 1990, Rs. C-297/88 und C-197/89, Slg. 1990 I-3763, Dzodzi, Rn. 64. Zwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH ein zwischen der Abgabe der Stellungnahme und der Ausweisungsentscheidung liegender Zeitraum von mehreren Jahren geeignet, der Stellungnahme die (Rechtsschutz-)Funktion i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG zu nehmen, vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. 14, 18, der Widerspruchsbescheid vom 30. November 2004 wurde jedoch nicht mehrere Jahre, sondern nur ca. 15 Monate vor der endgültigen Ausweisungsentscheidung, nämlich der Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 11. Februar 2004 durch dessen Schriftsatzes vom 3. April 2006, erlassen. Darüber hinaus sieht der EuGH einen längerfristigen Zeitraum zwischen Stellungnahme und Entscheidung nur deshalb als problematisch an, weil die mit der Anwesenheit des Ausländers verbundene Gefahr für die Allgemeinheit in dem Zeitpunkt beurteilt wird, in dem gegen ihn die Ausweisungsverfügung ergeht, da die für die Beurteilung maßgeblichen Faktoren, insbesondere das Verhalten des Betroffenen, sich im Laufe der Zeit ändern können", vgl. EuGH, Urteil vom 22. Mai 1980, Rs. 131/79, Slg. 1980, 1585, Santillo, Rn. 18. Dieses Problem ist vorliegend aber auch deshalb nicht gegeben, weil die Frage einer gegenwärtigen Gefahr nach der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG gemäß dem Sinn und Zweck des EG-rechtlichen Ausweisungsschutzes nicht (nur) zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern (auch) der gerichtlichen Verhandlung zu beant-worten ist. Darüber hinaus ist - aus den im Rahmen der Prüfung der materiellen Recht-mäßigkeit der Ausweisung darzulegenden Gründen, vgl. 2. - nicht ersichtlich, dass die für die Beurteilung relevanten Faktoren, insbesondere das Verhalten des Klägers, sich in dem Zeitraum zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der Abänderung des Ausgangsbescheides maßgeblich geändert hätten. Soweit der Kläger vorbringt, der Widerspruchsbescheid könne hier keine Stellungnahme i.S.d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG sein, weil dort zu Unrecht ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 verneint und die Ausweisung auf § 47 AuslG gestützt worden sei, genügt die Feststellung, dass Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG nur eine verfahrensrechtliche Mindestgarantie bezweckt, die eine erschöpfende Prüfung aller Tatsachen und Umstände einschließlich der Zweckmäßigkeit ermöglichen soll, bevor die Entscheidung endgültig getroffen wird, vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 42, 55. Dies erfordert nicht, dass die abgegebene Stellungnahme die Rechtslage richtig widergibt. Schließlich ist der Widerspruchsbescheid als Stellungnahme auch ergangen, bevor der Beklagte die angegriffene Ordnungsverfügung endgültig getroffen hat, nämlich in der Form des Schriftsatzes vom 3. April 2006. 2. Auch die materielle Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung ist in Bezug auf das deutsche (a) und auf das EU-/EG- Recht (b) zu bejahen. a) Die Ordnungsverfügung ist trotz Ergehen des Widerspruchsbescheides vor dem 1. Januar 2005 an dem seit dem 1. Januar 2005 geltenden AufenthG zu messen, da der Kläger zum Zeitpunkt der Ausweisung ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besaß, so dass die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltende Sach- und Rechtslage entscheidungserheblich ist, vgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 44 bis 48; BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 - Rn. 9, und vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26, und - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 = NVwZ 2005, 220 = InfAuslR 2005, 18, Rn. 28. Die Ausweisungsverfügung ist als ermessensfehlerfreie Entscheidung nach § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG (1) unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (2) ergangen, die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls rechtmäßig (3). (1) Der Beklagte konnte die Ausweisung durch seinen Schriftsatz vom 3. April 2006 von einer auf § 47 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gestützten, gegenüber ARB-Berechtigten unzulässigen Regelausweisung auf Grund einer gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO auf eine Ermessensausweisung nach § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG zulässigerweise abändern, vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, und vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O., und - 1 C 30.02 -, a.a.O., und handelte dabei ermessensfehlerfrei. Der Kläger hat durch die mit den rechtskräftigem Urteil vom 0.0.2000 mit Freiheitsstrafen von zwei Jahren zur Bewährung geahndete gemeinschaftliche schwere räuberische Erpressung und den mit rechtskräftigem Urteil vom 00.0.2003 mit drei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe sanktionierten schweren Raub zwei nicht nur geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften begangen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger besonderen Ausweisungsschutz genießt, da dies zu seinen Gunsten unterstellt werden kann. Gegen das Bestehen besonderen Ausweisungsschutzes spricht, dass er zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisung besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG genoss, da er eine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis besaß und im Bundesgebiet geboren und sich hier mindestens fünf Jahre rechtmäßig aufgehalten hat, dass dieser Ausweisungsschutztatbestand in dem zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden AufenthG aber nicht mehr enthalten ist. Zwar weist dieses mit § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der den Besitz einer Niederlassungserlaubnis und einen seit mindestens fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalt erfordert, einen ähnlichen Tatbestand auf, diesen kann der Kläger aber nicht erfüllen, weil seine unbefristete Aufenthaltserlaubnis durch die Ausweisungsverfügung bereits vor Inkrafttreten des AufenthG erloschen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 18 B 1260/04 -, EZAR NF 34 Nr. 2 = AuAS 2005, 101. Dafür, dass dem Kläger trotzdem besonderer Ausweisungsschutz zuzubilligen ist, dürfte aber sprechen, dass er diesen zum Zeitpunkt seiner Ausweisung nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bestehenden Schutz hier nur deshalb nicht in Anspruch nehmen könnte, weil auf Grund seines zum Zeitpunkt der Ausweisung bestehenden besonderen Ausweisungsschutzes nach dem ARB 1/80 für die Frage einer von ihm ausgehenden Gefahr zu seinen Gunsten auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Sinn und Zweck der besonderen Rechtsstellung aus dem ARB 1/80 dürften es daher nicht - jedenfalls nicht unter allen Umständen - gebieten, für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht nur auf die Sach-, sondern auch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen, vgl. aber BVerwG, Urteile vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 - Rn. 9 und vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.. Vielmehr dürften Sinn und Zweck des ARB 1/80 es jedenfalls dann, wenn sich die Rechtslage zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der mündlichen Verhandlung zum Nachteil des ARB-Berechtigten geändert hat, insbesondere wenn dies wie hier allein auf Grund eines Neuinkrafttretens eines Gesetzes der Fall ist, das eine wesentlich gleiche Vorschrift enthält, gebieten, auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung bzw. der Widerspruchsentscheidung abzustellen. Aber auch wenn man deshalb zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass dieser besonderen Ausweisungsschutz (nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) genießt, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden durfte (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Denn schwerwiegende Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vergleich zu dem Schutz des Ausländers vor Ausweisung ein deutliches Übergewicht hat. Ist die Ausweisung wie hier spezialpräventiv begründet, muss dafür nicht nur dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommen, was hier zweifelsfrei der Fall ist angesichts der in den Urteilen des Landgerichts X festgestellten erheblichen Verletzungen der finanziellen Interessen und der Willensfreiheit Dritter durch den Kläger, sondern es müssen auch Anhaltspunkte bestehen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers ernsthaft droht und dass damit von ihm eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, a.a.O., Rn. 26, vom 16. November 1999 - 1 C 11.99 - und vom 28. Januar 1997 - 1 C 17.94 -, InfAuslR 1997, 296. Auch dies ist hier der Fall. Zwar hat der Kläger die letzte aktenkundige Straftat am 00.0.2001, also vor mehr als fünf Jahren begangen und er hat nach Begehung der Straftat noch ca. 22 Monaten in Freiheit gelebt, bevor er in Untersuchungs- und Strafhaft genommen wurde. Der Beklagte hat aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nach der am 00.0.1998 begangenen gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung sich in Freiheit mehr als zweieinhalb Jahre straffrei verhielt, dann aber erneut straffällig wurde. Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Klägers drohen auch jetzt ernsthaft neue Straftaten des Klägers und damit geht von diesem eine bedeutsame Gefahr für wichtige Schutzgüter wie Eigentum und Willensfreiheit aus. Denn den den Verurteilungen des Klägers zu Grunde liegenden Entscheidungen des Landgerichts X ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Kläger die Straftaten vor allem aus finanziellen Gründen beging. So hatte er bei Begehung der gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpressung am 00. 0.1998 Schulden in Höhe von ca. 22.000 DM, bei Begehung des schweren Raubes am 00. 0.2001 mit einem Betrag von etwa 40.000 DM. Auch gegenwärtig ist der Kläger in vergleichbarer Größenordnung verschuldet, nach seinen eigenen Angaben aus der mündlichen Verhandlung i.H.v. ca. 12.000 Euro. Von diesen Schulden trägt seine Familie gegenwärtig nach den Angaben seines Bruders die vergleichsweise geringfügige Summe von 50 Euro pro Monat ab. Auch wenn man mit dem von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, der neben den Gründen des ablehnenden Beweisbeschlusses auch wegen Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits (§ 87b Abs. 3 VwGO) abzulehnen war, unterstellt, dass es dem Kläger trotz seiner Lungenkrankheit (zeitnah) möglich ist, eine Arbeit, z.B. als Montagearbeiter, zu finden, führt dies nicht dazu, dass die Gefahr der Begehung neuer gewichtiger Straftaten zu vernachlässigen wäre. Denn der Kläger beging die schwere räuberische Erpressung und den schweren Raub auch zu einer Zeit, als er noch in einem Arbeitsverhältnis als Montagearbeiter stand und damit über eine regelmäßige Einkommensquelle verfügte. Dass dem Kläger auch im Falle einer Neuerteilung seiner allgemeinen Fahrerlaubnis die von ihm eigentlich gewünschte Berufstätigkeit als Taxifahrer wegen der begangenen, gegen Eigentum und freie Willensausübung gerichteten Straftaten aller Voraussicht nach auf Jahre nicht möglich sein wird, bedarf vor dem Hintergrund der in § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV geforderten besonderen Verantwortung des Erlaubnisinhabers bei der Beförderung von Fahrgästen keiner weiteren Erörterung, vgl. auch OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 W 23/04 -; VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2004 - 2 L 914/04 -. Die in der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes der Justizvollzugsanstalt X vom 7. März 2006 erstellte gute Sozialprognose für den Kläger führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn sie beruht in wesentlichen Punkten auf unvollständigen bzw. unzutreffenden Annahmen bzw. Angaben des Klägers. So wird dort u.a. angegeben, der Kläger habe sich zu dem Anfang 2001 begangenen Raub von seinem Mittäter überreden lassen, er selbst habe als Taxifahrer nicht mehr viel verdient. Dem gegenüber stellte das Landgericht X in dem u.a. auf dem Geständnis des Klägers beruhenden Urteil vom 00.0.2003 fest, dass es der Kläger war, der die Tatidee für den schweren Raub fasste. Auch erwähnt die in die Stellungnahme des Psychologischen Dienstes eingeflossene Erklärung des Klägers, er habe damals als Taxifahrer nicht mehr viel verdient, nicht die Tatsache, dass er zu dieser Zeit auch noch als Montagearbeiter beschäftigt war. Zudem ist trotz der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Zahlung von 50 Euro im Monat durch die Geschwister des Klägers auf dessen Schulden nicht erkennbar, dass die Geschwister dem Kläger nun eine soziale und finanzielle Unterstützung gewähren könnten, die ihn von weiteren Straftaten abhält. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 3. April 2006 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch bei Begehung seiner Straftaten regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie hatte. Zudem wies der 2001 verübte schwere Raub nach den Feststellungen des Landgerichts X eine professionelle Tatplanung bis ins Detail und eine hohe kriminelle Energie auf und wurde von dem bereits einschlägig vorbestraften Kläger nur etwa acht Monate nach seiner ersten Verurteilung begangen. Daher muss nach allem davon ausgegangen werden, dass nach einer Haftentlassung des Klägers auch eine konkrete Gefahr erneuter schwerwiegender Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu Lasten Dritter besteht. Im Übrigen folgt die Kammer insoweit der Begründung in dem Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2006 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Ermessensausübung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Ermessensausübung bedarf es zum einen der Berücksichtigung aller Umstände der erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung(en) und der persönlichen Verhältnisse des Ausländers, insbesondere der in § 55 Abs. 3 AufenthG beschriebenen, vgl. zu dem entsprechenden § 45 Abs. 2 AuslG BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256.96 - und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123.97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17.Februar 2000 - 18 B 101/00 -, InfAuslR 2000, 383. Danach ist angesichts der Schwere der begangenen Straftaten, der aufgezeigten Gefahr weiterer nicht unerheblicher Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Ausweisung des Klägers trotz seines seit seiner Geburt rechtmäßigen und über viele Jahre wirtschaftlich integrierten Aufenthalts in Deutschland nicht ermessensfehlerhaft, insbesondere ist sie verhältnismäßig. Der Beklagte hat diese in die Ermessensentscheidung einzustellenden Tatsachen zutreffend ermittelt und auch unter Berücksichtigung des Ausweisungsschutzes des Klägers nach dem ARB 1/80 in seinem Schreiben vom 3. April 2006 in nicht zu beanstandender Weise abgewogen. Zugunsten des Klägers ist zwar insbesondere zu berücksichtigen, dass er sich seit seiner Geburt rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und durch seine mehrjährige Arbeit trotz seiner Schulden wirtschaftlich integriert war (§ 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Bei einer wie hier begangenen schweren Straftat besteht jedoch auch für in Deutschland geborene und aufgewachsene Ausländer kein absoluter Ausweisungsschutz, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, InfAuslR 2004, 280 = NVwZ 2004, 852, OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2005 - 18 B 2453/04 - m.w.N.. Vielmehr bleibt es eine Frage der konkreten Abwägung der für und gegen eine Ausweisung sprechenden öffentlichen und privaten Interessen. Angesichts der Wiederholungstäterschaft des Klägers und der in den begangenen Straftaten zu Tage getretenen gesteigerten kriminellen Energie und einer andernfalls drohenden erneuten erheblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch Delikte gegen das Eigentum und die Willensfreiheit Dritter, lässt sich eine Fehlgewichtung der betroffenen Interessen nicht feststellen. Dabei ist auch wesentlich zu berücksichtigen, dass der Kläger weder verheiratet ist noch Kinder hat, so dass er über keine Familienangehörigen verfügt, deren Zusammenleben mit dem Kläger unter erhöhtem Schutz nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK stünde (§ 55 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG). Den familiären Bindungen des Klägers zu seiner in Deutschland lebenden Mutter und seinen volljährigen Geschwistern kommt erheblich weniger Gewicht zu als dem familiären Zusammenleben zwischen Ehegatten und zwischen Eltern und minderjährigen Kindern. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier die Volljährigkeit seit mehreren Jahren erreicht ist. Dann ist grundsätzlich der Verweis auf briefliche, telefonische, elektronische und Besuchskontakte zumutbar und es ist nicht ersichtlich, dass hier atypische Umstände vorlägen. Tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse (§ 60a Abs. 2, § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG) sind weder vorgetragen noch erkennbar. Da der Kläger 30 Jahre alt und der türkischen Sprache mächtig ist, ist auch nicht ersichtlich, dass ihm der Aufbau einer Existenz in der Türkei und eine Integration in die dortige Gesellschaft trotz gewisser Schwierigkeiten nicht möglich sein wird. (2) Die Ausweisung ist auch mit der in Deutschland im Range eines Bundesgesetzes gültigen EMRK, insbesondere mit deren Art. 8, welcher das Recht auf Privat- und Familienleben verbürgt, und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O., und vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 -, vereinbar. Ob eine Ausweisung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und mithin nach nationalem Recht verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei die Rechtsprechung des EGMR sehr kasuistisch ist. Als bedeutende Aspekte lassen sich ihr entnehmen: Die sich vor allem in der Höhe der verhängten Strafe niederschlagende Art und Schwere der Tat(en), die Dauer des Aufenthalts des Ausgewiesenen im Gastland, sein Verhalten seit der Begehung der Straftat(en), der Bezug des Ausgewiesenen zum Staat seiner Staatsangehörigkeit, wie er sich insbesondere in der Beherrschung der dortigen Sprache ausdrückt, seine familiäre Situation, insbesondere eine (langjährige) Ehe mit einem Staatsangehörigen des Aufenthaltslandes und eine Lebensgemeinschaft mit Kindern, ein etwaiges Wissen des Ehepartners von der Straftat bei Eingehung der Ehe, sowie etwaige ernste Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. etwaige Kinder im Heimatland des Ausgewiesenen begegnen würde, s. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - 54273/00 -, Boultif, EZAR 935 Nr. 11 = InfAuslR 2001, 476, und vom 11. Juli 2002 - 56811/00 -, Amrollahi; BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 1. August 2005 - 18 B 2453/04 -. Diesen in der Rechtsprechung des EGMR bedeutsamen Gesichtspunkten ist in grundsätzlich ausreichender Weise durch die Unterscheidung des deutschen Ausländerrechts zwischen Ist-, Regel- und Ermessensausweisung sowie durch die Möglichkeit besonderen Ausweisungsschutzes Rechnung getragen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 - 2 BvR 1570/03 -, a.a.O.. Die Ermessensausweisung des Klägers verstößt wegen der von diesem begangenen zwei schweren Straftaten und der von ihm weiterhin ausgehenden Gefahr für wichtige Güter der öffentlichen Sicherheit auch nicht das ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Klägers auf Privatleben, welches unabhängig von familiären Bindungen im Aufenthaltsstaat bestehen kann, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 = AuAS 1999, 27; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2005 - 19 B 939/05 - und vom 1. August 2005 -18 B 2453/04 -;VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 11 S 1410/02 -, AuAS 2003, 64 = EZAR 031 Nr. 9. Denn obwohl der Kläger zeit seines Lebens in Deutschland gelebt hat, ist ihm auf Grund der erheblichen Straftaten, seiner türkischen Sprachkenntnisse und seines Alters ein Leben in der Türkei zumutbar (s. (1)), vgl. auch EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, InfAuslR 2006, 3. Schließlich ist auch die Tatsache, dass die Ausweisung für einen Zeitraum von zwölf Jahren ab der Abschiebung ausgesprochen worden ist, mit dem deutschen Recht und der EMRK vereinbar. Denn diese Befristung der Ausweisung auf zwölf Jahre ist nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen Art. 8 EMRK. Bei der Befristung der Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG hat der Beklagte zunächst die durch die Löschungsfristen nach dem BZRG gezogene absolute Obergrenze beachtet. Denn nach § 36, § 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 BZRG dauert die Löschungsfrist auf Grund der Verurteilung vom 00.0.2003 18 Jahre und zehn Monate ab Erlass des Urteils, also bis zum 00.0.2022. Indem der Beklagte die Frist demgegenüber (nur) auf zwölf Jahre ab der Ausreise verkürzt hat, hat er nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, denn der Kläger ist zwar in Deutschland geboren und hat zeit seines Lebens hier gelebt, er ist wie erwähnt aber weder verheiratet noch hat er (hier) Kinder, vgl. auch Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl. 2005, AufenthG § 11 Rn. 12. Dies unterscheidet den Fall des Klägers auch von drei Entscheidungen des EGMR, in denen dieser zwar feststellte, dass die Ausweisungen an für sich mit Art. 8 EMRK vereinbar seien, dass sie angesichts der Umstände des Einzelfalls aber nicht hätten unbefristet verfügt werden dürfen. Dort hatten die Beschwerdeführer u.a. ein deutsches Kind, vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - 52853/99 -, Yilmaz, Rn. 44-48, bzw. hatten - anders als der Kläger - die abgeurteilten Straftaten noch als Minderjährige begangen und ein Großteil ihrer Freiheitsstrafe war zur Bewährung ausgesetzt worden, vgl. EGMR, Urteil vom 22. April 2004 - 42703/98 -, Radovanovic, Rn. 33- 37, bzw. wurden sie nur zu Freiheitsstrafen von fünf bzw. sechs Monaten verurteilt und hatten Kinder, die sich seit mehreren Jahren in der deutschen Schulausbildung befanden, vgl. EGMR, Urteil vom 27. Oktober 2005 - 32231/02 -, Keles, a.a.O.. Dem Kläger bleibt es unbenommen, nach einem längeren Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets bei dem Beklagten eine Verkürzung der Frist auf Grund neuer Tatsachen zu beantragen, z.B. auf Grund von nachgewiesener längerfristiger Straffreiheit, vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, AufenthG § 11 Rn. 23 bis 27. (3) Auch die Abschiebungsandrohung ist in der Fassung vom 3. April 2006 mit dem deutschen materiellen Recht vereinbar. Der Kläger ist auf Grund rechtmäßiger Ausweisung gemäß § 50 Abs. 1, § 51 Abs. 1 Nr. 5, § 58 Abs. 2 Satz 2, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig, weil er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitzt und über ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht mehr (s. b) verfügt. Der Abschiebungszielstaat ist gemäß § 59 Abs. 2 AufenthG genannt. Die Abschiebungsandrohung verstößt auch nicht gegen § 59 Abs. 1 AufenthG, da der Beklagte gegenüber dem in Haft befindlichen Kläger mit einem Monat ab dem 1. Mai 2006 eine angemessene Ausreisefrist gesetzt hat, vgl. Kammer, Beschlüsse vom 24. Februar 2005 - 24 L 366/05 -, vom 22. März 2005 - 24 L 556/05 - und vom 22. September 2005 - 24 L 15577/05 -; s. auch BVerwG, Urteil vom 30. August 2005 - 1 C 29.04 -, Rn. 18. § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU, wonach Unionsbürger erst ausreisepflichtig sind, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht, findet gemäß § 1 FreizügG/EU auf aus dem ARB 1/80 Berechtigte keine Anwendung, da diese keine Unionsbürger sind und eine entsprechende Anwendung weder gemeinschafts- noch verfassungsrechtlich geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, InfAuslR 2005, 245 = EZAR NF 19 Nr. 7, und vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, EZAR NF 019 Nr. 6 = DVBl. 2005, 320. b) Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind in der Fassung des Schriftsatzes vom 3. April 2006 auch mit dem materiellen EU-/EG-Recht und mit Völkerrecht vereinbar. Aus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA), dessen Voraussetzungen der Kläger auf Grund seines mehr als zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erfüllt, ergibt sich kein über § 56 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 AufenthG oder über die Grenzen des Art. 14 ARB 1/80 hinausgehender Ausweisungsschutz, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 - 18 A 4656/02 -; GK- Aufenthaltsrecht, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 37 f.. Das zum Zeitpunkt der Ausweisung nicht nur auf deutschem Recht, sondern jedenfalls auf Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 beruhende Aufenthaltsrecht des Klägers stand nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit. Voraussetzung für die Ausweisung eines über Rechte aus dem ARB 1/80 verfügenden türkischen Staatsangehörigen ist danach, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Damit sind generalpräventiv begründete Ausweisungen unzulässig, es bedarf vielmehr einer hinreichenden individuellen Wiederholungsgefahr, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, vgl. EuGH, Urteile vom 26. Februar 1975, Rs. 67/74, Bonsignore, Rn. 5 ff., vom 19. Januar 1999, Rs. C-348/96, Calfa, Rn. 25; vom 11. November 2004, Rs. C- 467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 36, 44, und vom 7. Juli 2005, Rs. C-373/03, Aydinli, a.a.O., Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.. Bei der Prüfung der Wiederholungsgefahr hängen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vom Schutzbedürfnis des gefährdeten Rechtsguts und von der Größe der drohenden Schäden ab, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, InfAuslR 1998, 236. Dass der Kläger auf Grund seines persönlichen Verhaltens auch gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft darstellt, nämlich des Schutzes des Eigentums und der freien Willensbetätigung ihrer Mitglieder gegen Angriffe in Form (schwerer) räuberischer Erpressung bzw. Raubes, ist bereits bezüglich § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AufenthG ausführlich dargelegt worden. Ebenso ist dort festgestellt worden, dass die Ausweisung nicht ermessensfehlerhaft und mit Art. 8 EMRK vereinbar ist (a). Soweit der Kläger meint, Art. 14 ARB 1/80 erlaube keine Ermessensentscheidung, sondern verlange eine gebundene Entscheidung, widerspricht dies der Rechtsprechung des BVerwG und des OVG NRW, der sich die erkennende Kammer angeschlossen hat, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, NVwZ 2005, 1074; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1529/05 -; Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K 7487/03 -, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -. Dass die Ausweisung ARB-Berechtigter (nur) nach Ermessen erfolgen darf, bedeutet gegenüber den Vorgaben des EU-/EG-Rechts jedenfalls keine Schlechterstellung, sondern höchstens eine Begünstigung. Denn selbst wenn nach dem Gemeinschaftsrecht eine rein deklaratorische Feststellung des Verlustes des Freizügigkeits-/ARB-Rechts geboten sein sollte, welche bereits durch die tatsächliche gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung eines Grundinteresses der Gesellschaft in Form der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingetreten wäre, so Gutmann, InfAuslR 2005, 215; Renner, ZAR 2005, 295; s. aber EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, a.a.O., Rn. 95 bis 99, ergeht im deutschen Recht nach der Rechtsprechung des BVerwG zwar eine Ermessensentscheidung nach § 55 AufenthG, diese muss aber die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte, einschließlich der EMRK, beachten, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a.a.O. und vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, a.a.O.. Ob diese gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze und Grundrechte beachtet sind, ist gerichtlich voll überprüfbar, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1529/05 -; Kammer, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -. Soweit der Kläger vorbringt, Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen des Art. 14 ARB 1/80 sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die hier anders als im deutschen Recht im Sinne der Sicherheit des Staates zu verstehen sei, trifft dies nicht zu. Zwar ist der Begriff der öffentlichen Sicherheit im europäischen Recht, darunter Art. 14 Abs. 1 ARB, abweichend vom deutschen Begriff der öffentlichen Sicherheit als innere und äußere Sicherheit des Staates auszulegen, vgl. Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 39 EGV, Rn. 138. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nennt als Schranke aber nicht nur Gründe der öffentlichen Sicherheit, sondern auch solche der öffentlichen Ordnung. Dies entspricht weitgehend dem Verständnis der öffentlichen Sicherheit im deutschen Recht, erlaubt also die streitgegenständliche Ausweisung wegen bestehender gemeinkrimineller Gefährlichkeit, vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, a.a.O., Rn. 62 ff. Eine Beschränkung der Ausweisungsgründe auf Gründe der öffentlichen Sicherheit enthält zwar Art. 28 Abs. 3 lit. a) der bis zum 30. April 2006 von den EU- Mitgliedstaaten umzusetzenden RL 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Unionsbürgerrichtlinie), ABl. EG L Nr. 229 vom 29. Juni 2004, S. 35-48. Danach darf eine Ausweisung von Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, verfügt werden. Unabhängig davon, dass diese Vorschrift vor Ablauf der erst am 30. April 2006 endenden Umsetzungsfrist gegenwärtig keine Vorwirkung entfaltet, da die Anwendung des derzeit noch geltenden Rechts nicht die Beachtung der Richtlinie nach Ablauf der Umsetzungsfrist verhindert, vgl. VGH BW, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 3 S 358/05 -, NVwZ 2005, 1098 = EZAR NF 062 Nr. 1; Kammer, Urteil vom 10. November 2005 - 24 K 7487/03 -, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 2.Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -, wird sich der Kläger auch nach Ablauf der Umsetzungsfrist nicht auf Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG berufen können. Eine unmittelbare Anwendung scheitert schon daran, dass diese Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für Unionsbürger gilt. Auch eine entsprechende Anwendung auf ARB-Berechtigte kommt nicht in Betracht, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - 11 ME 247/05 -, DVBl. 2006, 64, und vom 6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654; Kammer, Beschluss vom 10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -; a.A. Gutmann, InfAuslR 2005, 402 f.; offenlassend OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18B 1529/05 -; widersprüchlich GK-Aufenthaltsrecht, Bd. 5, IX-1 Art. 14 Rn. 22, 56. Denn die Grundsätze der EG-rechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit müssen zwar nach der Rechtsprechung des EuGH so weit wie möglich auf ARB-Berechtigte übertragen werden, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Juni 1995, Rs. C-434/93, Bozkurt, Slg. 1995 I-1475, Rn. 19 f., vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 42 f., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 62 f.; BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29/02 -, a.a.O. Dies leitet der EuGH daraus ab, dass der Assoziationsrat EWG/Türkei bei Erlass des Beschlusses Nr. 1/80 das Ziel verfolgt habe, geleitet durch die Artikel 48, 49 und 50 des damaligen EWG-Vertrages (jetzt Art. 39 und 40 EG), Art. 12 des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei und Art. 36 des betreffenden Zusatzprotokolls zu einer weiteren Stufe bei der Herstellung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Daher erscheine es unabdingbar, auf die ARB- Berechtigten soweit wie möglich die im Rahmen dieser Artikel geltenden Grundsätze zu übertragen. Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG, wonach eine Ausweisung von Unionsbürgern, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nur noch aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, verfügt werden darf, gehört jedoch nicht zu den sich aus Art. 39 EG ergebenden Grundsätzen der gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Vielmehr geht er in seinen Schutzwirkungen über das bisher geltende Gemeinschaftsrecht deutlich hinaus. Der Ansicht, dass die Richtlinie 2004/38/EG nur den bereits geltenden Stand der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsrechte wiedergebe, vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, EZAR NF 19 Nr. 6 = NVwZ-RR 2005, 571, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese u.a. auf Art. 40 EG gestützte Richtlinie nach ihrem 3. Erwägungsgrund das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger nicht nur vereinfachen, sondern auch verstärken soll. Dementsprechend soll die Richtlinie gemäß ihres 22. Erwägungsgrunds gerade eine genauere Definition" der Umstände sicherstellen, unter denen Unionsbürger ausgewiesen werden können. Dass Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG nur auf Unionsbürger, nicht aber entsprechend auf ARB-Berechtigte anwendbar sein dürfte, ergibt sich wohl schon daraus, dass er - anders als der einen nicht so starken Ausweisungsschutz begründende Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie - nicht auf (drittstaatsangehörige) Familienangehörige von Unionsbürgern anwendbar ist. Auch hat Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG das Bestehen der Arbeitnehmerfreizügigkeit gerade nicht zur Voraussetzung, sondern gilt allgemein für Unionsbürger, die sich zehn Jahre im Mitgliedstaat aufgehalten haben, so dass es sich nicht um einen Grundsatz der nach der Rechtsprechung des EuGH auf ARB- Berechtigte so weit wie möglich zu übertragenden gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit handelt. Dafür spricht auch, dass die RL 2004/38/EG nicht nur auf Art. 40 EG, sondern u.a. auch auf Art. 18 EG gestützt worden ist und dass sie ausweislich ihres bereits erwähnten 3. Erwägungsgrundes das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht nicht nur der Arbeitnehmer, sondern aller Unionsbürger verstärken soll. Darüber hinaus erfordert (nur) der Unionsbürgerstatus nach der Rechtsprechung des EuGH eine besonders enge Auslegung der Ausnahmen von der Freizügigkeit, da er der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, vgl. EuGH, Urteile vom 29. April 2004, Rs. C-482/01, C-493/01, Orfanopoulos und Oliveri, a.a.O., Rn. 65, und vom 20. September 2001, Rs. C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Rn. 31. Einen vergleichbar grundlegenden, nicht dem unfreiwilligen Verlust zugänglichen Status, wie ihn Unionsbürger gemäß Art. 17 EG auf Grund der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates genießen, weisen ARB-Berechtigte nicht auf. Ihre Rechtsstellung beruht auf der Erfüllung der bestimmten Tatbestandsvoraussetzungen des ARB 1/80 und erlischt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 14 ARB 1/80. Dieser besondere, unentziehbare Status der Unionsbürger erklärt auch, warum Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG nach seinem Wortlaut keinen über zehn Jahre rechtmäßigen, sondern nur einen tatsächlichen Aufenthalt voraussetzt, wie auch der gleichlautende Wortlaut des 24. Erwägungsgrundes der Richtlinie und ein systematischer Vergleich mit dem Wortlaut des Art 16 Abs. 1 der Richtlinie, der einen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt über fünf Jahre erfordert, belegt. Daher ist Art. 28 Abs. 3 der RL 2004/38/EG auf ARB-Berechtigte mangels vergleichbarem Status nicht entsprechend anwendbar. Ist danach die Verfügung der Ausweisung des Klägers EU-/EG-rechtskonform, kann hier dahinstehen, ob sich ARB-Berechtigte ab dem 30. April 2006 auf eine entsprechende Anwendbarkeit des Art. 32 der RL 2004/38/EG werden berufen können. Zwar sind die im Rahmen des Art. 39 EG geltenden Grundsätze der gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit wie erwähnt so weit wie möglich auf ARB-Berechtigte zu übertragen, vgl. EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, a.a.O., Rn. 62 bis 67, anders als das in den Schranken des Art. 39 EG bestehende Freizügigkeitsrecht der EU-Arbeitnehmer erlöschen die Rechte aus dem ARB 1/80 jedoch mit der Ausweisung, ohne dass erkennbar wäre, dass sie ein Recht auf Befristung der Ausweisungswirkungen nach den Grundsätzen des Art. 39 EG umfassen würden. Jedenfalls erfordert Art. 32 der RL 2004/38/EG nur, dass nach einem angemessenen Zeitraum, spätestens drei Jahre nach der Abschiebung, ein Antrag auf Aufhebung des durch die Ausweisung bewirkten Aufenthaltsverbotes gestellt werden kann unter Hinweis auf eine materielle Änderung der Umstände. Dieser Antrag muss dann binnen sechs Monaten beschieden werden. Dem steht die in der hier angegriffenen Ausweisungsverfügung enthaltene Befristung der Dauer der Ausweisung auf zwölf Jahre nicht entgegen. Auch die Abschiebungsandrohung ist EG-rechtskonform. Die ab dem 1. Mai 2006 laufende einmonatige Ausreisefrist ist mit Art. 30 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG vereinbar, wonach außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen eine mindestens einmonatige Ausreisefrist zu setzen ist. Als hinreichende bestimmte und unbedingte Regelung dürfte diese Vorschrift ab dem 30. April 2006 auf ARB- Berechtigte entsprechend unmittelbar anwendbar sein, s. auch EuGH, Urteile vom 11. November 2004, Rs. C-467/02, Cetinkaya, a.a.O., Rn. 42 f., und vom 2. Juni 2005, Rs. C-136/03, Dörr und Ünal, Rn. 62 bis 67, da die in Bezug auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen geltende Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügG/EU gemäß § 1 FreizügG/EU auf ARB- Berechtigte keine Anwendung findet und eine entsprechende Anwendung wie erwähnt weder gemeinschafts- noch verfassungsrechtlich geboten ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, a.a.O., und vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Dezember 2004 - 12 TG 3649/04 -, a.a.O.. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt.