Beschluss
18 B 1529/05
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2005:1202.18B1529.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat. 3 Die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Rechtsprüfung einen falschen Maßstab angewandt, weil nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EWG, der auch für assoziationsberechtigte Türken zu gelten habe, eine Ermessensausweisung (§§ 55, 56 AufenthG) nur aus - hier nicht vorliegenden - zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit verfügt werden dürfe, geht fehl. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob die vom Antragsteller angeführte sog. Unionsbürgerrichtlinie entsprechend der Ansicht des Antragstellers Assoziationsberechtigte in gleicher Weise erfasst wie Unionsbürger, 4 vgl. dazu (verneinend): OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. Juni 2005 - 11 ME 39/05 -, NVwZ-RR 2005, 654, 5 und welche Wirkungen eine - wie hier - gemeinschaftsrechtliche Richtlinie ab In-Kraft-Treten während des Laufs der Umsetzungsfrist überhaupt entfaltet. 6 Vgl. zu Letzterem: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 12. Mai 2005 - A 3 S 358/05 -, NVwZ 2005, 1098 = DÖV 2005, 747 = InfAuslR 2005, 296 = AuAS 2005 163 = EZAR NF 62 Nr. 1 sowie Schliesky, Die Vorwirkung von gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien in DVBl 2003, 631ff. und Fisahn/Mushoff, Vorwirkung und unmittelbare Wirkung Europäischer Richtlinien in EuR 2005, 222ff. 7 Aus Art. 28 Abs. 3 der in Rede stehenden Richtlinie, wonach unter bestimmten Voraussetzungen gegen Unionsbürger eine Ausweisung nicht verfügt werden darf, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedsstaaten festgelegt wurden, kann der Antragsteller zu seinen Gunsten jedenfalls gegenwärtig nichts herleiten. Denn wie der Relativsatz verdeutlicht, ist notwendige Voraussetzung für eine Anwendung dieser Regelung, dass - anders als hier - im nationalen Recht im Einzelnen die Gründe gesetzlich bestimmt sind, aufgrund derer ausnahmsweise auch die von Abs. 3 erfassten privilegierten Unionsbürger - und möglicherweise Assoziationsberechtigten - ausgewiesen werden können. 8 Vgl. dazu den Senatsbeschluss vom 27. Juni 2005 - 18 B 1035/05 - sowie Hailbronner, Die Unionsbürgerrichtlinie und der ordre public in ZAR 2004, 299 ff. 9 Auch die weiteren Rechtsausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 16. November 2005 vermögen - unbeschadet der sich mit Blick auf die mit dem 19. September 2005 abgelaufene Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit - der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Senat vermag der vom Antragsteller - anders als noch in dem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 14. September 2005 - nunmehr vertretenen Auffassung, wonach er als assoziationsberechtigter Ausländer auch nicht aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfe, vielmehr entsprechend der Regelung des § 6 FreizügG/EU eine Feststellung des Verlustes seines Aufenthaltsrechts erforderlich sei, wobei diese Feststellung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliege und hinsichtlich der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nur auf diejenige des Staates abzustellen sei, nicht zu folgen. 10 In der Rechtsprechung des Senats 11 - vgl. den Beschluss vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, InfAuslR 2005, 245 = EZAR NF 19 Nr. 7 - 12 ist geklärt, dass sich die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger nach dem Aufenthaltsgesetz beurteilt, allerdings unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzen. Die Assoziationsberechtigung eines türkischen Staatsangehörigen führt demgegenüber nicht auf die Anwendung des ebenfalls durch das Zuwanderungsgesetz in Kraft getretenen Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU). Dies beruht im Wesentlichen auf den folgenden Überlegungen: Zwar hat der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden, 13 - zuletzt Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 (Cetinkaya) - Rn. 42, InfAuslR 2005, 13, - 14 dass die im Rahmen des Art. 39 EG (vormals Art. 48 EG-Vertrag) geltenden Grundsätze über die Freizügigkeit der Unionsbürger so weit wie möglich auf türkische Arbeitnehmer, welche die im Beschluss ARB 1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen, und das Bundesverwaltungsgericht hat die Übertragung dieser Grundsätze auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige im Rahmen des Ausweisungsschutzes ausdrücklich bestätigt. 15 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 , BVerwGE 121, 315-324 = InfAuslR 2005, 26. 16 Dies bedeutet allerdings, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung der Rechte aus diesem Beschluss darauf abzustellen ist, wie die gleiche Maßnahme im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU besitzen, erfolgen dürfte. 17 Vgl. erneut EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - Rs. C-467/02 (Cetinkaya) - Rn. 43, InfAuslR 2005, 13. 18 Daraus folgt jedoch nicht, dass türkische Staatsangehörige, die ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 besitzen, rechtlich wie Unionsbürger zu behandeln sind. Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Assoziationsregelungen zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer beinhalten nicht eine vollständige Gleichstellung von türkischen Arbeitnehmern in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Gemeinschaftsangehörigen, sondern dienen der schrittweisen Herstellung der Freizügigkeit türkischer Arbeitnehmer. 19 Vgl. Art. 36 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation vom 23. November 1970 BGBl. 1972 II S. 385 ; Senatsbeschluss vom 20. Mai 2003 - 18 B 962/03 - m.w.N.. 20 Davon ausgehend bleibt es dem nationalen Gesetzgeber unbenommen, auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige das allgemeine Ausländerrecht unter Berücksichtigung der Sonderstellung dieses Personenkreises für anwendbar zu erklären. Dies ist im Aufenthaltsgesetz geschehen. So wird in dessen § 4 Abs. 1 und Abs. 5 davon ausgegangen, dass für Ausländer, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, das Aufenthaltsgesetz in vollem Umfang und nicht nur - wie für Unionsbürger durch § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG und durch die Verweisung in § 11 Abs. 1 FreizügG/EU geregelt - in sehr eingeschränktem Umfang gilt. Das FreizügG/EU erfasst demgegenüber nach seinem eindeutigen Wortlaut ausschließlich Unionsbürger (§ 1 FreizügG/EU). Nur diese sollen nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzlich nicht mehr dem Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes unterfallen. 21 Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 62. 22 Der Anwendung der Regelungen des Aufenthaltsgesetzes auf türkische Assoziationsberechtigte steht auch nicht entgegen, dass diese somit weiterhin gemäß § 55 AufenthG aufgrund einer von der Ausländerbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen, während § 6 FreizügG/EU für Unionsbürger und deren Familienangehörigen (lediglich) die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ermöglicht. Ungeachtet der Frage, ob zwischen beidem materiellrechtlich tatsächlich überhaupt ein Unterschied zu sehen ist, wird den Assoziationsberechtigten schon deshalb keine gemeinschaftsrechtliche Position genommen, weil das Gemeinschaftsrecht nach der Rechtsprechung des EuGH 23 - vgl. Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos und Olivieri) -, InfAuslR 2004, 268 - 24 einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen steht, was im Übrigen auch die Art. 28 ff. der Richtlinie 2004/38/EWG verdeutlichen, die konkrete Vorgaben für die Ausweisung von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen beinhalten. 25 Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung keinen Anlass, die bislang von ihm vertretene Auffassung in Frage zu stellen, zumal das Bundesverwaltungsgericht 26 - vgl. das Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2.04 -, AuAS 2005, 220 = NVwZ 2005, 1074 = BayVBl 2005, 636 = DVBl 2005, 1219 (nur LS) - 27 in Bestätigung seiner Rechtsprechung (Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -) nochmals ausdrücklich klargestellt hat, dass türkische Staatsangehörige, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 berufen können, "nur nach ... jetzt § 55 AufenthG in Verbindung mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden" dürfen. (Hervorhebungen durch den Senat) 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 29 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.