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Beschluss

18 B 528/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0407.18B528.06.00
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Leitsätze

Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG kann nur in solchen Fällen eingreifen, in denen die Verlängerung eines nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes abgelaufenen Aufenthaltstitels in Rede steht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Fortbestandsfiktion des § 81 Abs. 4 AufenthG kann nur in solchen Fällen eingreifen, in denen die Verlängerung eines nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes abgelaufenen Aufenthaltstitels in Rede steht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht die Aussetzungsanträge des Antragstellers abgelehnt hat. Soweit der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung problematisiert, genügt sein Vorbringen bereits nicht dem in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO normierten Darlegungserfordernis. Danach muss ein Antragsteller sich in der Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, dass er mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses eingeht. Vgl. dazu nur die Senatsbeschlüsse vom 16. März 2005 - 18 B 1751/04 - und vom 12. Januar 2006 - 18 B 2106/05 -, jeweils mit weiteren Nachweisen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob die Ausweisung des Antragstellers aufgrund § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG rechtmäßig erfolgt ist, ausdrücklich offen gelassen und den Aussetzungsantrag insoweit mit der im Einzelnen näher erläuterten Begründung abgelehnt, dass jedenfalls die allgemeine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle, weil er gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohnehin vollziehbar ausreisepflichtig sei. Hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht bzw. zumindest nicht hinreichend schlüssig. Ergänzend merkt der Senat an, dass in seiner Rechtsprechung im Übrigen geklärt ist, dass die allgemeine Interessenabwägung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Ungunsten des Ausländers ausfällt, wenn eine Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf die verfügte Ausweisung für ihn nicht von Nutzen ist, weil er aus einem anderen Rechtsgrund vollziehbar ausreisepflichtig ist, vgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 31.Januar 2005 - 18 B 915/04 -, EZAR 94 Nr. 1 = AuAS 2005, 123 = NVwZ-RR 2005, 509 (Ls) = NWVBl. 2005, 358. und vom 21. März 2006 - 18 B 444/06 -, was aus den nachfolgenden Gründen auf den Antragsteller bereits seit dem 28. August 2004 (unverändert) zutrifft. Die weiteren Darlegungen des Antragstellers, die sich auf die Ablehnung des Aussetzungsantrags hinsichtlich der Versagung der ihm zuletzt bis zum 27. August 2004 erteilten Aufenthaltsbewilligung als (nunmehr) Aufenthaltserlaubnis beziehen, vermögen der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommt nach der ständigen Senatsrechtsprechung - vgl. den Senatsbeschluss vom 14. September 2005 - 18 B 1424/05 - mit weiteren Nachweisen - sowie den Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - 18 B 23/06 - dann nicht in Betracht, wenn das Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht versagt hat. So ist es hier. Das diesbezügliche Aussetzungsbegehren des Antragstellers ist in Anwendung der Senatsrechtsprechung zu Fällen der vorliegenden Art - vgl. die Senatsbeschlüsse vom 15. April 2004 - 18 B 471/04 -, NWVBl. 2004, 391 und vom 6. März 2006 -18 B 143/06-, jeweils mit weiteren Nachweisen bereits unzulässig, weil die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 10. März 2006 enthaltene Antragsablehnung - anders, als das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht die Wirkung eines ein Bleiberecht beendenden Verwaltungsaktes hatte. Die vorangegangene Aufenthaltsbewilligung des Antragstellers war gültig bis zum 27. August 2004. Deren Verlängerung hat er aber erst unter dem 10. September 2004 beantragt. Dieser Verlängerungsantrag konnte eine Fiktionswirkung des erlaubten Aufenthalts nicht auslösen, weil der Antragsteller sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 7.96 , InfAuslR 1997, 391 (394); vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 1992 - 18 B 3863/92, vom 20.Mai 1996 - 18 B 424/95 und vom 7. Mai 1999 - 18 B 732/99 -, InfAuslR 1999, 451 - nicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG im Bundesgebiet aufhielt. Daran hat sich nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert. Die für die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung unter der Geltung des Ausländergesetzes vorgesehenen Rechtsfolgen bleiben unverändert. Eine danach eingetretene Fiktionswirkung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG weiterhin beachtlich. War - wie hier - bisher keine Fiktionswirkung eingetreten, so hat es damit mangels einer Regelung im Aufenthaltsgesetz gleichfalls sein Bewenden. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 31. Januar 2005 - 18 B 5915/05 am angegebenen Ort, vom 21. April 2005 - 18 B 666/04 -, vom 26. April 2005 - 18 B 186/05 -, und vom 9. Februar 2006 - 1153/05 -. In einem derartigen Fall hilft auch der an die Stelle des § 69 AuslG getretene § 81 Abs. 4 AufenthG - vgl. hierzu den vom Verwaltungsgericht zitierten Senatsbeschluss vom 23. März 2006 - 18 B 120/06 - nicht weiter. Denn diese Regelung kann allenfalls dann Anwendung finden, wenn die Verlängerung eines nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes abgelaufenen Aufenthaltstitels in Rede steht. Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2006 - 18 B 1757/05 - und vom 23. Februar 2006 - 18 B 1888/05 -. Angesichts dessen sei lediglich angemerkt, dass der Senat ebenso wie das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, dass die Prognoseentscheidung des Antragsgegners, wonach der Antragsteller den angestrebten Aufenthaltszweck "Abschluss des Studiums Technische Informatik" nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen werde, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit der Antragsteller schließlich noch auf seine familiären Bindungen im Bundesgebiet abhebt, ist dies nach dem Vorstehenden nicht von Relevanz. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den weiteren Regelungsgegenständen der Verfügung vom 10. März 2006 in der Fassung der Ergänzung vom 17. März 2006 bzw. zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens greift die Beschwerde nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.