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Beschluss

18 A 142/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0302.18A142.06.00
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Leitsätze

1. Der Verlust des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit hat bei einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht in der Form einer deklaratorischen Feststellung zu erfolgen. Erforderlich ist vielmehr eine Ermessens-Ausweisung.

2. Eine derartige Ausweisung kann nicht nur zulässig sein bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit des Staates, sondern schon bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Verlust des Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit hat bei einem assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nicht in der Form einer deklaratorischen Feststellung zu erfolgen. Erforderlich ist vielmehr eine Ermessens-Ausweisung. 2. Eine derartige Ausweisung kann nicht nur zulässig sein bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit des Staates, sondern schon bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000, Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d. h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2001 18 B 1055/01 -, vom 2. Dezember 2002 - 18 B 1176/01 - vom 11. August 2003 - 18 A 2014/03 - und vom 3. Februar 2004 18 A 4822/03 . Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert darzulegen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Kläger sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Ständige Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt z. B. die Senatsbeschlüsse vom 17. Januar 2005 – 18 A 4782/04 – und vom 29. August 2005 – 18 A 2429/05 , jeweils m.w.N. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in diesem Sinne ist nicht ersichtlich. Die als erstes vom Kläger formulierte Rechtsfrage, die auf Grund der in Bezug genommenen Literaturmeinungen sinngemäß nur so verstanden werden kann, ob ein türkischer Staatsangehöriger, der sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 – ARB 1/80 – berufen kann, in Form einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden darf oder ob der Verlust des Aufenthaltsrechts nur im Wege einer deklaratorischen, gerichtlich voll überprüfbaren Feststellung, die rechtlich gebunden und nicht von einem behördlichen Handlungsermessen abhängig ist, erfolgen kann, - so Renner, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-383/03 – (Dogan), ZAR 2005, 295, 297; Gutmann, Die verborgene Altfallregelung für ausgewiesene Unionsbürger, InfAuslR 2005, 125 - ist höchstrichterlich bereits geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht nur, wie der Kläger meint, unter der Geltung des Ausländergesetzes 1990 im Hinblick auf die darin vorgesehene Ermessensausweisung, sondern auch nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – unter besonderer Würdigung der einschlägigen neueren Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nur nach § 55 AufenthG in Verbindung mit den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen "auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung" ausgewiesen werden dürfen (Urteilsabdruck S. 5) und dass die Gerichte den Ausländerbehörden gegebenenfalls während eines Übergangszeitraums Gelegenheit zur Nachholung einer bisher nicht getroffenen Ermessenentscheidung und zur Aktualisierung von Ermessenserwägungen zu geben haben (Urteilsabdruck S. 8). Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 – 1 C 2.04 -, DÖV 2005, 834 = NVwZ 2005, 1074 = AuAS 2005, 220. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. März 2005 – 18 B 1751/04 – InfAuslR 2005, 245 = EZAR NF 19 Nr. 7 und vom 2. Dezember 2005 – 18 B 1529/05 -. In den genannten Entscheidungen hat der Senat bereits ausführlich dargelegt, dass die Assoziationsberechtigung eines türkischen Staatsangehörigen nicht auf die Anwendung des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern führt und deshalb ein assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger im Gegensatz zu den freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern und deren Familienangehörigen, hinsichtlich denen § 6 FreizügG/EU (lediglich) die Feststellung des Verlustes des Rechts auf Einreise und Aufenthalt ermöglicht, nach den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes - namentlich dessen § 55 - unter Berücksichtigung der Grundsätze, die für die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ausgewiesen werden darf. Damit wird den Assoziationsberechtigten schon deshalb keine gemeinschaftsrechtliche Position genommen, weil das Gemeinschaftsrecht nach der Rechtsprechung des EuGH - vgl. Urteil vom 29. April 2004 - Rs. C-482/01 und C-493/01 (Orfanopoulos und Olivieri) -, InfAuslR 2004, 268 - einer Ausweisung grundsätzlich nicht entgegen steht, was nunmehr auch die Art. 28 ff. der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. L 158 vom 30. April 2004) verdeutlichen, die konkrete Vorgaben für die Ausweisung von Unionsbürgern und deren Familienangehörigen beinhalten. Hinsichtlich der weiter als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Frage, ob die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen nur rechtmäßig ist, wenn durch seinen weiteren Aufenthalt die öffentliche Sicherheit des Staates gefährdet ist, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung des Klägers, dass diese Frage entscheidungserheblich ist. Seine Begründung des Zulassungsantrags erschöpft sich insoweit in der ohne Bezug zu Art und Schwere seiner Straftaten und das erhebliche Strafmaß einer einheitlichen Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten aufgestellten Behauptung, er erfülle "nicht einen solchen Gefährdungsbegriff der öffentlichen Sicherheit". Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch diese zur Entscheidung gestellte Frage bereits durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat hinsichtlich der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger unter besonderer Würdigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entschieden, dass diese Ausweisung eine hinreichend schwere Gefährdung voraussetzt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung – im Sinne einer "gegenwärtigen und schwer wiegenden Gefahr für wichtige Rechtsgüter" (Urteilsabdruck S. 12) – darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 –, BVerwGE 121, 297 = DÖV 2005, 834 = DVBl 2005, 122 = InfAuslR 2005, 18 = NVwZ 2005, 220 = NWVBl 2005, 99. Diese – nicht auf eine Gefährdung für die Sicherheit des Staates beschränkten – Voraussetzungen für eine Ausweisung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger übertragen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 – 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315 = DVBl 2005, 119 = InfAuslR 2005, 26 = NVwZ 2005, 224 = AuAS 2005, 26 und vom 15. März 2005 – 1 C 2.04 -, a.a.O. Es hat in der letztgenannten Entscheidung für die Feststellung einer gegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten – hier nach einer Drogentat – abgestellt. Dass entgegen der Ansicht des Klägers insbesondere aus Art. 28 Abs. 3 der für Unionsbürger geltenden Richtlinie 2004/38/EWG nicht hergeleitet werden kann, dass eine Ausweisung nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit des Staates verfügt werden dürfe, hat auch der Senat bereits grundsätzlich entschieden, vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2005 – 18 B 1529/05 -, so dass dies keiner Klärung in einem Berufungsverfahren mehr darf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 72 Nr. 1, 71 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).