Beschluss
6 B 2153/04
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1029.6B2153.04.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 3.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Die Antragstellerin ist seit dem 1. Februar 2003 Studienreferendarin für das Lehramt für die Sekundarstufe II im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Zeit befindet sie sich in der Zweiten Staatsprüfung. Im vorliegenden Verfahren erstrebt sie vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass die Bezirksregierung E. sie mit Verfügung vom 4. August 2004, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 27. August 2004, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 30. September 2004 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen hat. In einem weiteren Eilverfahren (2 L 2239/04 VG Düsseldorf / 6 B 2152/04 OVG NRW) hat sie vorläufigen Rechtsschutz dagegen beantragt, dass die Bezirksregierung E. ihr mit Verfügung vom 26. Mai 2004 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Führung ihrer Dienstgeschäfte verboten hat; der Senat hat ihre Beschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt hat, mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen. In dem hier zu entscheidenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der beim Verwaltungsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 K 6218/04 geführten Klage der Antragstellerin abgelehnt: Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei hinreichend begründet, und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (LBG NRW) könne ein Beamter auf Widerruf jeder Zeit aus sachlichem Grund entlassen werden. Zwar solle nach § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW einem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Damit sei jedoch das weite Entlassungsermessen lediglich eingeschränkt worden. Die Entlassung sei nur aus Gründen statthaft, die mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stünden. Da dieser hier auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen Dienstes sei, sei allerdings in erster Linie auf die Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und auf die des angestrebten Berufs abzustellen. Danach sei die Entlassung aber gerechtfertigt, wenn der Beamte nicht die erforderlichen Leistungen erbringe, auf nicht absehbare Zeit - etwa aus gesundheitlichen Gründen - an der Ablegung der Prüfung gehindert sei oder - unabhängig von einem in Betracht kommenden Beamtenverhältnis - für den angestrebten Beruf ungeeignet erscheine. Die Entlassung sei dabei nicht auf die Zeit vor der Zulassung zur Prüfung beschränkt. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Zum einen seien ernstliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin die Zweite Staatsprüfung bestehen werde, nicht von der Hand zu weisen. Zum anderen spreche viel dafür, dass die Einschätzung des Dienstherrn, die Antragstellerin sei für den Lehrerberuf charakterlich ungeeignet, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Unter diesen Umständen gehe die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, obwohl ihr Interesse an einer Weiterführung des Vorbereitungsdienstes und an einer Ablegung der Prüfung erhebliches Gewicht habe. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend: Die beiden ersten Gutachten zu ihren Leistungen im Vorbereitungsdienst (I. und W. ) seien nicht bei den Akten, und das Gutachten des Oberstudienrats G. vom April 2004 sei das einzig derart negative Urteil eines ihrer Ausbilder. Eine Beschneidung der Möglichkeit zur Absolvierung der Zweiten Staatsprüfung verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie habe durchaus die Chance, die Zweite Staatsprüfung zu bestehen. Nicht alle 46 Lehrer ihrer Ausbildungsschule, sondern nur die 15 Lehrer der Fachschaft Deutsch - davon seien sieben ihre Ausbilder - hätten die Zusammenarbeit mit ihr abgelehnt. Die Schulleitung habe Beschwerdeschreiben von Eltern und Schülern gegen sie "bestellt", und sie habe keine Gelegenheit gehabt, zu diesen Schreiben Stellung zu nehmen. Die Bewertung, ihr fehle die fachliche Kompetenz, beruhe im Wesentlichen auf Äußerungen der Oberstudienrätin I. Demgegenüber habe Studiendirektor O. ihr in seinen Gutachten vom 18. Dezember 2003 und 9. Mai 2003 "gute bis sehr gute fachliche Kenntnisse" gerade in den Sekundarstufe II bescheinigt. Die Ausbildungsschule und das Studienseminar hätten sich nicht an die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehalten. Es sei nicht gerechtfertigt, ihr die charakterliche Eignung für den Lehrerberuf abzusprechen. Bei entsprechender Anleitung sei sie durchaus in der Lage, hinsichtlich ihres Tons und ihrer Selbstbeherrschung Einsicht zu zeigen und ihr Verhalten entsprechend zu ändern. Die "abschließenden Beurteilungen" (die Berichte des Leiters des Studienseminars vom 19. Mai 2004 und der Schulleiterin vom 16. Mai 2004) berücksichtigten unter Verstoß gegen § 17 Abs. 3 OVP nicht hinreichend die Beurteilungen der Fachleiter und Ausbildungslehrer. Die Noten seien nicht fristgerecht mitgeteilt worden, und das Prüfungsamt habe keine zusammenfassende Note festgelegt. Zudem befinde sie sich bereits seit dem 19. Februar 2004 in der Zweiten Staatsprüfung. Demzufolge sei es unzulässig, die Entscheidung über ihre Eignung den Ausbildern und der Schulaufsichtsbehörde zu überlassen und auf deren Votum die Ausbildung vorzeitig abzubrechen. Als angemessenes milderes Mittel habe sich ihre Versetzung angeboten. Unter den gegebenen Umständen habe dies schon von Amts wegen geschehen müssen. Das Argument, auch dann wäre ihre Ausbildung gescheitert, sei nicht stichhaltig. Da das Verwaltungsgericht ihrem Interesse an der Fortdauer des Vorbereitungsdienstes und der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung erhebliches Gewicht beigemessen habe, habe es die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherstellen müssen und nicht ausschließlich negative Voten berücksichtigen dürfen. Es sei eine maßlose Übertreibung, dass sie durch ihr Verhalten den Schulfrieden und den ordnungsgemäßen Schulbetrieb beeinträchtigt habe. Damit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hätte entsprechen, d.h. dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig weiter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu bleiben, den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse daran hätte einräumen müssen, dass die Antragstellerin seit dem 30. September 2004 aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist. Dass diese auf § 35 Abs. 1 LBG NRW gestützte Maßnahme offensichtlich rechtswidrig sei, macht die Antragstellerin selbst nicht geltend. Ihr Beschwerdevorbringen reicht auch nicht aus, den die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts tragenden Standpunkt als unzutreffend erscheinen zu lassen, die Entlassung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht ergangen, und das private Interesse der Antragstellerin habe auch unter sonstigen Gesichtspunkten zurückzutreten. Der Dienstherr stützt die Maßnahme darauf, aufgrund einer Abwägung im Rahmen seines Ermessens nach § 35 Abs. 1 LBG NRW sei die Entlassung gerechtfertigt. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW solle dem Beamten im Vorbereitungsdienst zwar Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Die Antragstellerin habe sich aber in den bisher 18 Monaten ihres Vorbereitungsdienstes keine hinreichenden methodischen und didaktischen Fähigkeiten für die Durchführung eines planvollen Unterrichts und insbesondere kein angemessenes persönliches Verhalten gegenüber allen an ihrer Ausbildung Beteiligten angeeignet. Wegen ihrer mangelnden Wahrnehmungsfähigkeit und des Umstandes, dass sie für angebotene Hilfestellungen kaum zugänglich sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Zukunft ihre unzureichenden Leistungen bzw. ihr persönliches Verhalten in absehbarer Zeit verbessern werde. Demnach sei - auch bei einer Versetzung - eine Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes sinnlos. Außer der mangelnden fachlichen Befähigung habe sie durch ihr Verhalten mehrfach massive Konflikte im Rahmen ihrer Ausbildung verursacht. Diese Konflikte hätten ein solches Ausmaß angenommen, dass ein ordnungsgemäßer Dienstbetrieb an ihrer Ausbildungsschule nicht mehr gewährleistet gewesen sei. Des weiteren hätten Ausbildungslehrer mitgeteilt, sie seien nicht mehr bereit, an der Ausbildung der Antragstellerin mitzuwirken, und die Antragstellerin habe versucht, Schüler zu einer Unterschriftenaktion für ihren erneuten Einsatz im Unterricht zu bewegen. Nach der in Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Prüfung stellen die Argumente der Antragstellerin die Rechtmäßigkeit ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht in Frage. Das dem Dienstherrn durch § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW in Bezug auf die Entlassung eines Beamten auf Widerruf eingeräumte Ermessen wird allerdings durch § 35 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dahingehend eingeschränkt, dass eine Entlassung während des Vorbereitungsdienstes nur in begründeten Ausnahmefällen möglich ist. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2004, Teil C § 35 Rdnr. 44. Nach dem Akteninhalt handelt es sich jedoch um einen derartigen Ausnahmefall. Das gilt unabhängig von der der Antragstellerin von ihrer Ausbildungsschule und von ihrem Studienseminar bescheinigten mangelnden Eignung in fachlicher Hinsicht. Der Dienstherr hat bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis in den Vordergrund gestellt, die Antragstellerin habe mehrfach massive Konflikte an ihrer Ausbildungsschule verursacht, deren Ausmaß dazu geführt habe, dass ein ordnungsgemäßer Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet gewesen sei, und wegen ihrer Persönlichkeitsstruktur sei nicht davon auszugehen, dass sie ihr nicht hinnehmbares Verhalten - auch bei einer Versetzung - in absehbarer Zeit ändern werde. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ausnahmsweise die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf trotz des Umstandes, dass der Vorbereitungsdienst als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes zu qualifizieren ist, vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Band 62, 267, und dass die Antragstellerin sich bereits in der Zweiten Staatsprüfung befindet. Dem Dienstherrn ist darin beizupflichten, dass sie jedenfalls wegen ihrer Persönlichkeitsstruktur als für den Lehrerberuf ungeeignet erscheint. Hierzu wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 6 B 2152/04 - Bezug genommen. Dort wird ausgeführt, das gegen die Antragstellerin ergangene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei nach summarischer Prüfung rechtlich einwandfrei; der Dienstherr habe ihren vorläufig weiteren Verbleib im Dienst wegen der von ihr gezeigten Verhaltensweisen an ihrer Ausbildungsschule zu Recht als untragbar angesehen. Auch wenn die Feststellung, ob ein Lehramtsbewerber das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht hat, grundsätzlich der Zweiten Staatsprüfung vorbehalten ist, rechtfertigen jedenfalls Gründe, aus denen sich - wie hier - die charakterliche Nichteignung für den Lehrerberuf ergibt, ausnahmsweise die Entlassung, selbst wenn der Lehramtsbewerber sich bereits in der Zweiten Staatsprüfung befindet. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 6 B 1073/04 -. Weitere Aspekte, aus denen heraus dennoch dem privaten Interesse der Antragstellerin daran, vorläufig weiter im Beamtenverhältnis auf Widerruf zu bleiben, der Vorwand vor dem entgegenstehenden öffentlichen Interesse einzuräumen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 analog des Gerichtskostengesetzes in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.