Beschluss
2 EO 606/20
Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter kann gemäß § 16 Abs. 3 ThürAZStPLVO (juris: Lehr2AstPrV TH 2016) bei Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nur um bis zu sechs Monate verlängert werden.(Rn.9)
2. Der Verlängerungszeitraum muss nicht mit dem Zeitraum deckungsgleich sein, in dem ein ordnungsgemäßer Ausbildungsverlauf nicht gewährleistet war.(Rn.10)
3. Die Beauftragung des Lehramtsanwärters mit Ausbildungsunterricht ist an den organisatorischen und fachlichen Möglichkeiten der Ausbildungsschule und an den individuellen Fähigkeiten und dem Ausbildungsfortschritt des Lehramtsanwärters auszurichten. Hierbei sind das rechtlich geschützte Ausbildungsinteresse des Lehramtsanwärters einerseits und das Interesse der Schulen bzw. der Schüler an einem förderlichen Schulunterricht andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Vorbereitungsdienst für Lehramtsanwärter kann gemäß § 16 Abs. 3 ThürAZStPLVO (juris: Lehr2AstPrV TH 2016) bei Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich nur um bis zu sechs Monate verlängert werden.(Rn.9) 2. Der Verlängerungszeitraum muss nicht mit dem Zeitraum deckungsgleich sein, in dem ein ordnungsgemäßer Ausbildungsverlauf nicht gewährleistet war.(Rn.10) 3. Die Beauftragung des Lehramtsanwärters mit Ausbildungsunterricht ist an den organisatorischen und fachlichen Möglichkeiten der Ausbildungsschule und an den individuellen Fähigkeiten und dem Ausbildungsfortschritt des Lehramtsanwärters auszurichten. Hierbei sind das rechtlich geschützte Ausbildungsinteresse des Lehramtsanwärters einerseits und das Interesse der Schulen bzw. der Schüler an einem förderlichen Schulunterricht andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine (weitere) Verlängerung seines Vorbereitungsdienstes für das Lehramt an berufsbildenden Schulen. Der Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. Februar 2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ernannt. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes wurde auf 18 Monate (bis 31. Juli 2020) festgesetzt. Mit einem gemeinsam verfassten Schreiben vom 4. September 2019 teilten die Leiter der zwei Ausbildungsschulen, der A… Schule und der L… Schule, dem Staatlichen Studienseminar für Lehrerausbildung Erfurt mit, dass eine weitere Unterrichtstätigkeit des Antragstellers nicht mehr vertretbar sei und abgelehnt werde. Am 9. oder 17. September 2019 erklärte der Leiter der A… Schule dem Antragsteller, dass er in Absprache mit dem Leiter der L… Schule nicht mehr unterrichten dürfe. Am 23. September 2019 und 24. Oktober 2019 wurden Unterrichtshospitationen unter Beteiligung der beiden Schulleiter, von Vertretern des Staatlichen Schulamts, des Staatlichen Studienseminars sowie jeweils einem/r Fachlehrer/in durchgeführt. Eine weitere (schriftliche) Entscheidung erging nicht. Der Ausbildungsunterricht des Antragstellers beschränkte sich danach auf Hospitationen. Auf einen hiergegen gerichteten Eilantrag des Antragstellers, der vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden war, hatten sich die Beteiligten im zweiten Rechtszug in einem gerichtlichen Vergleich (Az. 2 EO 194/20, Beschluss vom 9. April 2020, angenommen am 14./15. April 2020) darauf geeinigt, dass der Antragsgegner dem Antragsteller im Rahmen des Vorbereitungsdienstes und nach Maßgabe der organisatorischen und fachlichen Gegebenheiten die Möglichkeit zu gewähren habe, auch Ausbildungs-unterricht in Gestalt von Unterricht unter Anleitung abzuhalten. Der Vergleich galt bis zum etwaigen Bestehen oder Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung oder einer Entscheidung des Antragsgegners über die Beendigung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Auf den Antrag des Antragstellers vom 24. Februar 2020 verlängerte das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (Ministerium) durch Bescheid vom 12. Mai 2020 den Vorbereitungsdienst gemäß § 16 Abs. 3 der Thüringer Verordnung über die Ausbildung und Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter (ThürAZStPLVO) um sechs Monate bis zum 31. Januar 2021. Gegen die Verlängerung erhob der Antragsteller Widerspruch mit dem Ziel, den Vorbereitungsdienst um 11 Monate bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Das Ministerium wies den Widerspruch durch Bescheid vom 17. Juli 2020 zurück. Hiergegen hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az. 4 K 1065/20 We). Am 13. Mai 2020 wurde dem Antragsteller die - von ihm gewünschte - Zuweisung an andere Ausbildungsschulen ausgehändigt und der weitere Verlauf des Vorbereitungsdienstes besprochen. In der Folgezeit - mit Ausnahme der Schulschließungen vom 17. März bis 24. April 2020 - absolvierte der Antragsteller Hospitationen und wurde während der Coronavirus-bedingten Einschränkungen mit Ersatzleistungen für angeleiteten Unterricht (bspw. Erstellung Unterrichtsentwurf, Besprechung mit fachbegleitendem Lehrer) beauftragt; außerdem nahm er an den Ausbildungsveranstaltungen des Staatlichen Studienseminars für Lehrerausbildung teil. Ab dem 31. August 2020 erteilte der Antragsteller wieder Unterricht unter Anleitung. Am 24. Juni 2020 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Vorbereitungs-dienst um die Zeiten zu verlängern, in denen er wegen des Unterrichtsverbots vom 17. September 2019 und wegen der nachfolgenden Corona-Pandemie keinen Unterricht unter Anleitung erteilen konnte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 21. August 2020 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass es an einer Rechtsgrundlage fehle, den Vorbereitungsdienst um 11 Monate zu verlängern. Die Verlängerungsmöglichkeit gemäß § 16 Abs. 3 ThürAZStPLVO betrage maximal sechs Monate; sie müsse in zeitlicher Hinsicht keinen deckungsgleichen Ausgleich gewähren. Auch die Coronavirus-bedingte Schulschließung rechtfertige keine andere Entscheidung. Der Antragsgegner habe sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Gegen den am 31. August 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 3. September 2020 Beschwerde eingelegt und sie am 22. September 2020 begründet. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Nachprüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste. Die von dem Antragsteller begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine weitere, über sechs Monate hinausgehende Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu gewähren, ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechts-schutzes. Unter dem Gesichtspunkt des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) darf eine derart weitreichende einstweilige Anordnung grundsätzlich nur ergehen, wenn der Eilantragsteller in der Hauptsache zumindest eindeutig über-wiegende Erfolgsaussichten hat (Anordnungsanspruch) und er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen werden müsste (Anordnungsgrund), und er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände glaubhaft macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2004 - 1 WDS-VR 2/04 - Juris, Rn. 3 f.; Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2015 - 2 EO 201/14 - Juris, Rn. 26; jeweils m. w. N.). Nach diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall ein Anordnungsanspruch für die begehrte Regelungsanordnung nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass es für eine Verlängerung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus an einer Rechtsgrundlage fehlt. Gemäß § 16 Abs. 3 ThürAZStPLVO kann das Ministerium auf Antrag des zuständigen Seminarleiters oder des Lehramtsanwärters sowie von Amts wegen im Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt nach vorheriger Anhörung des zuständigen Seminarleiters bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ausbildungs- und Prüfungsverlaufs, den Vorbereitungsdienst um bis zu sechs Monate verlängern. Diese Möglichkeit zur Verlängerung hat der Antrags-gegner in seinem Bescheid vom 12. Mai 2020 ausgeschöpft. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass diese Frist im vorliegenden Fall zu kurz bemessen wäre. Entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Ansicht handelt es sich bei der in § 16 Abs. 3 ThürAZStPLVO vorgesehenen Verlängerung nicht um eine „Regelbegrenzung“, von der im Einzelfall abgewichen werden könne. Hiergegen sprechen der ausdrückliche Wortlaut der Norm und der systematische Vergleich mit § 16 Abs. 1 ThürAZStPLVO, wonach in Fällen der Unterbrechung u. a. durch Krankheit oder Elternzeit der Vorbereitungsdienst „angemessen“ verlängert werden kann. Dem Verwaltungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der Verlängerungszeitraum nicht genau mit dem Zeitraum deckungsgleich sein muss, in dem die theoretische und praktische Ausbildung nach §§ 11 und 13 ThürAZStPLVO beeinträchtigt war. Bei der Verlängerungsmöglichkeit gemäß § 16 Abs. 3 ThürAZStPLVO ist der Verordnungsgeber offenbar davon ausgegangen, dass, wenn ein ordnungsgemäßer Ausbildungsverlauf in der davor liegenden Zeit des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet war, eine Erstreckung der Ausbildung um bis zu sechs Monate grundsätzlich ausreicht, um das Ausbildungsziel noch zu erreichen und die abschließende Staatsprüfung zu bestehen. Ob unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Vorbereitungsdienst für das Lehramt als allgemeine Ausbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu qualifizieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48/78 - Juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2004 - 6 B 2153/04 - Juris, Rn. 9) und die Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung besteht (§ 33 ThürAZStPLVO), in besonders gelagerten und von § 16 Abs. 1 ThürAZStPLVO nicht erfassten Ausnahmefällen eine verfassungskonforme Auslegung gebieten kann, eine über sechs Monate hinausgehende Verlängerung zu gewähren, bedarf hier keiner Klärung. Eine solche Konstellation liegt hier jedenfalls nicht vor. Der Antragsgegner hat im Widerspruchsbescheid zu Recht berücksichtigt, dass dem Antragsteller in der bisherigen Zeit seines Vorbereitungsdienstes wesentliche Teile der Ausbildung gewährt wurden, nämlich in der Zeit bis zum 24. September 2019 uneingeschränkt, bis zum 13. Mai 2020 ohne selbständig erteilten Unterricht und ohne Unterricht unter Anleitung, danach (während der Coronavirus-bedingten Einschränkungen) in Form von Ersatzleistungen für angeleiteten Unterricht und ab dem 31. August 2020 wieder durch Unterricht unter Anleitung; außerdem nahm der Antragsteller an den Ausbildungsveranstaltungen des Staatlichen Studienseminars teil. Der Antragsteller kann sich auch nicht darauf berufen, dass seine Ausbildungsinhalte in rechtswidriger Weise wesentlich verkürzt worden seien und dass er unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber anderen Lehramtsanwärtern ungleich behandelt werde, die - was der Antragsgegner bestreitet - auch in der Zeitspanne der Pandemie-bedingten Einschränkungen im Regelfall selbständig Unterricht erteilt hätten. Zwar umfasst die Ausbildung an Schulen insbesondere Ausbildungsunterricht in Gestalt von Hospitationen, vom Lehramtsanwärter unter Anleitung zu erteilendem Unterricht und selbständig zu erteilendem Unterricht (§ 13 Abs. 1 ThürAZStPLVO). Auch ist geregelt, dass der Leiter der Ausbildungsschule im Einvernehmen mit dem zuständigen Seminarleiter den Lehramtsanwärter in der Regel sechs Unterrichtswochen nach dem Beginn der Ausbildung mit der selbständigen Erteilung von Unterricht und der Durchführung von Unterrichtsgängen beauftragt (§ 13 Abs. 3 Satz 1 ThürAZStPLVO), dass der Ausbildungsunterricht bis zu 15 Wochenstunden und der selbständig zu erteilende Unterricht im Durchschnitt bis zu acht Wochenstunden pro Ausbildungshalbjahr beträgt (§ 13 Abs. 4 ThürAZStPLVO). Wie bereits der Wortlaut zeigt, handelt es sich dabei jedoch um Richtwerte, die an den organisatorischen und fachlichen Möglichkeiten der Ausbildungsschule und insbesondere an den individuellen Fähigkeiten und dem Ausbildungsfortschritt des Lehramtsanwärters auszurichten sind. Der Dienstherr hat dem Anwärter einerseits eine qualifizierte Ausbildung zu gewähren; es obliegt ihm andererseits auch im Rahmen seiner Fürsorgepflicht, dass der Lehramtsanwärter mit dem übertragenen Ausbildungsunterricht nicht überfordert wird. Darüber hinaus tragen die beteiligten Schulbehörden die Verantwortung dafür, dass die Ausbildungsschule, bei der der Lehramtsanwärter eingesetzt wird, ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag gegenüber den Schülern erfüllt (§ 2 Thüringer Schulgesetz). Dementsprechend sind das rechtlich geschützte Ausbildungsinteresse des Lehramtsanwärters einerseits und das Interesse der Schulen bzw. der Schüler an einem förderlichen Schulunterricht andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Dies war hier geboten, nachdem der vom Antragsteller im bisher abgeleisteten Vorbereitungsdienst erteilte Ausbildungs-unterricht und die erbrachten Lehrproben ergaben, dass ihm auf Grund der festgestellten Defizite nur in eingeschränktem Umfang (insbesondere kein selbständig zu erteilender) Ausbildungsunterricht übertragen werden kann. Ein auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügender Ausgleich besteht hier darin, dass dem Antragsteller nach der Besprechung am 13. Mai 2020 wieder die Möglichkeit eingeräumt wurde, zumindest Unterricht unter Anleitung zu erteilen (vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Januar 2008 - 1 K 155/06 - Juris, Rn. 72). Dass er auf Grund der Coronavirus-bedingten Einschränkungen vorübergehend mit Ersatzleistungen beauftragt wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. zur modifizierten Prüfungslehrprobe bei Einschränkungen infolge der Coronavirus-Pandemie auch § 50 Abs. 13 der Verordnung zur Durchführung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 17. April 2020). Die Festsetzung des Streitwerts für das Verfahren im zweiten Rechtszug beruht auf § 63 Abs. 2 i. V. m. §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Eine Reduzierung, weil es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt, ist nicht geboten, weil der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).